Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.11.2020 – 3 L 480/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1105.3L480.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Antragsteller wendet sich einerseits gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt darüber hinaus in der Sache den Antragsgegner zu verpflichten, das Bauvorhaben stillzulegen bzw. die Bauarbeiten einzustellen; auch geht es darum, den Antragsgegner im Sinne einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.
Der danach sinngemäße Antrag,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. April 2020 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 12. November 2019 anzuordnen und das Bauvorhaben stillzulegen,
2. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, bezogen auf das Grundstück des Beigeladenen M... Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist, soweit er sich gegen die Baugenehmigung 0... vom 12. November 2019 richtet, schon nicht zulässig. Ein durch den Antragsteller erhobener Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, liegt nicht vor. Dessen Bevollmächtigte hat für das hiesige Verfahren mit ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 klargestellt, dass nicht sie, sondern der direkte Nachbar, nämlich der Antragsteller (Vater der Bevollmächtigten) Beteiligter sein soll. Von diesem wurde aber ein Widerspruch gegen die genannte Baugenehmigung, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht eingelegt. Der von dem Antragsgegner in die Bearbeitung genommen Widerspruch datiert vom 15. April 2020. Dieser wurde in dem hier relevanten Zusammenhang von der Bevollmächtigten des Antragstellers im hiesigen Verfahren erhoben und von ihr und Herrn K... – dabei dürfte es sich um ihren Ehemann handeln – unterzeichnet. In dem Widerspruch wurde zwar auf die Stellung als Nachbarn verwiesen, aber der Antragsteller nicht namentlich erwähnt, geschweige denn eine Vollmacht von ihm eingereicht.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers selbst hat zwar einen Widerspruch eingelegt, ist aber nicht Beteiligte im gerichtlichen Verfahren, so dass es hier nicht darauf ankommt, dass ein etwa nur obligatorisch Berechtigter sich nicht in zulässiger Weise gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück wenden kann, da das Bauplanungs- und auch Bauordnungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 15. September 2020 – 3 K1370/18 –). Nur der Antragsteller selbst ist als Eigentümer für das Grundstück M... erfasst.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei gleichwohl festgehalten, dass sich der Antragsteller nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit Erfolg auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts stützen könnte.
Insbesondere liegt kein beachtlicher Verstoß gegen abstandsrechtliche Vorschriften vor. Vorliegend greift die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 BbgBO. Danach genügt als Tiefe der Abstandsflächen drei Meter vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen. So liegt der Fall hier. Die Gebäudeklassen sind in § 2 Abs. 3 BbgBO definiert. Die Vorschrift enthält die Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen, wobei sich die Einteilung der Gebäudeklassen nicht allein nach der Gebäudehöhe, sondern grundsätzlich nach einer Kombination dieses Kriteriums mit der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten richtet (vgl. Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, Rn. 2 zu § 2).
Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Beigeladenen fällt unter die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 BbgBO genannte Gebäudeklasse 1. Diese betrifft freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten und insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBO ist Höhe im Sinne des Satzes 1 das Maß der Fußbodenoberkante des höchst gelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Ausweislich des mit einem Genehmigungsvermerkes versehenen Schnittes A (Blatt 24 VV) liegt die Fußbodenoberkante für das Dachgeschoss (unabhängig von der Frage, ob dort ein Aufenthaltsraum möglich ist) bei 5,62 m. Da es für die Bestimmung der Höhe auf die Geländeoberfläche im Mittel ankommt, das Gelände von der Straße aber stark abfallend ist, wird die Höhe von 7 m sicher eingehalten. Nach den sich aus dem Amtlichen Lageplan ergebenden Werten ist von einem Gefälle von 58,14 m (Straßennähe) auf 56,99 m (Bereich der Terrasse) auszugehen, so dass zu der in den Bauvorlagen genannten Höhe ein Wert von allenfalls ca. 60 cm hinzuzurechnen wäre (Hälfte der Differenz).
Auch das weitere Erfordernis der Beschränkung auf zwei Nutzungseinheiten ist erfüllt, da Antragsgegenstand die Genehmigung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten ist.
Angesichts dessen, dass einerseits der Beigeladene bestritten hat, ein Ferienhaus errichten zu wollen und auch die Bauvorlagen die Etablierung von drei Nutzungseinheiten nicht beinhalten, bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgBO und dem Umstand, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen von der Straße aus ein stark abfallendes Gelände zu verzeichnen ist, der Grenzabstand noch gewahrt wäre. Dies dürfte aber selbst bei der von dem Antragsteller eingeführten Aufschüttung von 1,40 m und einer Traufhöhe von 5,68 m auf der westlichen Gebäudeseite unter Berücksichtigung der vorliegenden Einmessbescheinigung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs K... vom 28. April 2020 (Bl. 79 VV) tatsächlich vorhandenen Grenzabstand (3,11 m) der Fall sein.
Soweit der Antragsteller zwar nicht ausdrücklich aber durch das Einreichen des Bildes die Höhe der Terrasse (1,40 m) rügt, könnte er auch daraus für sich nichts herleiten. Dabei ist freilich nicht zu verkennen, dass die mit einem Genehmigungsvermerk versehenden Bauvorlagen die Terrasse betreffend unterschiedliche Aussagen beinhalten. Während der Grundriss – Erdgeschoss (Bl. 23 VV) eine Terrasse zeigt, die 1,66 m von der südlichen Gebäudeecke entfernt beginnt, wird in dem amtlichen Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs K... vom 22. Oktober 2019 eine Terrasse ausgewiesen, die direkt an der südwestlichen Ecke des Gebäudes beginnt. Dabei dürften die Unterlagen freilich so zu verstehen sein, dass zwar eine Aufschüttung bis an die südwestliche Ecke des genehmigten Gebäudes vorgenommen wird, aber die Nutzung als Terrasse – also für den Aufenthalt von Personen – so begrenzt ist, wie in der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planzeichnung dargestellt.
Selbst wenn die im amtlichen Lageplan ausgewiesene Situation für die hier in Rede stehende Nachbarbeeinträchtigung in den Blick zu nehmen sein sollte, da im Fall widersprüchlicher Angaben, von denjenigen auszugehen ist, die den Nachbarn am ehesten verletzen, könnten der Antragsteller daraus für sich nichts herleiten. Insoweit ist allerdings nicht zweifelhaft, dass die Terrasse am südwestlichen Ende den 3-Meter-Abstand zu seinem Grundstück nicht einhält. Zudem ist anerkannt, dass Terrassen gebäudegleiche Wirkungen zukommen können, wenn sie höher als ein Meter sind (vgl. Langer a. a. O., Rn. 17 zu § 6; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2011 – 3 K 561/10 –).
Auch wenn vorliegend die von dem Antragsteller angezeigte Höhe einzustellen wäre, da entgegen der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 Brandenburgische Bauordnung vom 25. März 1998 – auch entgegen der Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBO – bei einer geneigten Geländeoberfläche nicht die mittlere Wandfläche maßgeblich und folglich der Weg für eine Interpolation nicht offen ist, da dies wohl nur für den Fall anerkannt ist, dass etwa der Verlauf der natürlichen Geländeoberfläche an einem bestimmten Flächenpunkt nicht mehr exakt bestimmt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2020 – 10 S 50/20 –), führe dies nicht zum Erfolg. Einerseits könnte der Beigeladene bzw. der Antragsgegner dies noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens klarstellen; auch dürfte – sofern erforderlich –eine teilweise Aufhebung der erteilten Baugenehmigung in Betracht kommen, da die Baugenehmigung insoweit objektiv teilbar ist und auch davon ausgegangen werden kann, dass der Bauherr – hier der Beigeladene – mit einer solchen teilweisen Aufhebung einverstanden wäre (vgl. zu den Voraussetzungen: Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, Rn. 195 zu § 43).
Die bloße Aufschüttung mit einer Höhe von ca. 1,40 m in einer Entfernung von ca. 2,40 m zur Grundstücksgrenze würde für sich nicht zu einer Verletzung in nachbarschützende Vorschriften führen. Die für eine Terrasse angeführte Höhe gilt gerade mit Blick auf den auch vom Abstandsflächenrecht geschützten Sozialabstand, hingegen wird für sonstige bauliche Anlagen eine gebäudegleiche Wirkung (nur) dann bejaht, wenn diese – etwa im Grenzbereich – eine Höhe von 2 m übersteigen (vgl. Langer, a. a. O.) Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller auf die beim Bau verwendeten Winkelelemente verweist.
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, geltend macht, könnte er auch damit nicht durchdringen.
Zwar hat der Nachbar auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. April 1996 – 4 B 51.96 –, juris). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich um eine in einem – hier unstreitig nicht vorhandenen – Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart handelt oder aber wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Dann ist die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB insoweit drittschützend, als sie ein subjektives Recht darauf vermittelt, dass die Zulassung gebietsfremder Vorhaben unterbleibt, weil diese das nachbarliche Austauschverhältnis durch die Einleitung der Gebietsverfremdung stören (vgl. grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris).
Soweit der Antragsteller darauf abhebt, die nähere Umgebung sei als Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 2 BauNVO anzusehen und die geplante Bebauung stünde damit nicht im Einklang, könnte ihm nicht gefolgt werden. Als Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle zu verstehen ist, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage besteht und je nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaulicher Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll ein Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten. Auch sind Wohnungen mit entsprechenden Nutzgärten allgemein zulässig (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage, Rn. 8 zu § 2). Dabei stellt sich bereits die Frage, ob die Annahme des Antragstellers, es handele sich um ein Kleinsiedlungsgebiet, tragfähig ist. Charakteristisch für das Kleinsiedlungsgebiet ist – wie bereits ausgeführt – die angemessene Landzulage, um den Siedler in die Lage zu versetzen, größere Mengen von Obst und Gemüse zu ernten bzw. tierische Produkte zu erzeugen. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere die sich aus den verfügbaren Luftbildern mit den Liegenschaftsangaben ergebenen Erkenntnissen, hier insbesondere aus dem Brandenburg viewer, dürfte es sich vielmehr um ein dörflich geprägtes Gebiet handeln mit noch verbliebenen größeren Nebengebäuden, wobei eine Wohnnutzung vorherrschend sein dürfte. Aber selbst wenn die Gebietseinschätzung des Antragstellers zutreffend sein sollte, würde die hier in Rede stehende Baugenehmigung nicht zu einer Verletzung des Gebietswahrungsanspruches führen, da nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind.
Nichts anderes ist Gegenstand der hier angegriffenen Baugenehmigung. Sofern der Antragsteller auf eine Nutzung als Dreifamilienhaus (mit Ferienwohnung) hinweist, ist dies nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung und wird auch durch den Beigeladenen bestritten.
Bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets oder aber eines Dorfgebietes wäre ein Einfügen des geplanten Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich gegeben.
Sofern der Antragsteller anmerkt, das Vorhaben würde sich wegen der Höhe und der Anzahl der Geschosse nicht in die nähere Umgebung einfügen, das Vorhaben würde das Maß der Nutzung in einem Gebiet widersprechen, könnte er damit – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – nicht mit Erfolg gehört werden. So hat er schon nicht ansatzweise dargestellt, dass und inwieweit das Vorhaben des Beigeladenen den sich aus der Umgebungsbebauung ergebenen Rahmen überschreitet. So führt der Beigeladene an, in unmittelbarer Umgebung in ca. 50 m Entfernung befinde sich ein ähnliches Wohngebäude. Auch sind weiter nördlich großräumige Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu erkennen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass, anders als etwa die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung oder aber die überbebaubare Grundstücksfläche nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB und damit ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch begründen können.
Der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist in der Regel schon ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020 – 10 S 30.19 –).
Für eine andere Sicht der Dinge geben die Umstände des Einzelfalls nichts her. Hierbei ist beachtlich, dass den sich aus § 6 BbgBO ergebenden Anforderungen auf dem Grundstück des Beigeladenen zunächst genügt wird.
Nur wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen, kann der Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten nicht erfolgen. In diesen besonders gelagerten Fällen kann ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn bloß nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle (vgl. hierzu unter Anführung von Fallbeispielen: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 sowie Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 –, OVGE 27, 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91; Hamburgisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2002, BRS 65 Nr. 192). Mit diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu erwartende nachteilige Veränderung für das Grundstück des Antragstellers durch das streitgegenständliche Vorhaben jedoch nicht vergleichbar.
Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung ist eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diese wird vielfach mit den baurechtlichen Schlagworten einer „Hinterhofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ gekennzeichnet (siehe Nachweise bei Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Bei einem Grundstück, das auch nach der Verwirklichung des Bauvorhabens wie hier – jedenfalls in östlicher, südlicher und westlicher Richtung frei – von größerer Bebauung ist, scheidet die Annahme einer solchen Situation aus. Zudem besteht kein beachtlicher Höhenunterschied zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers und dem genehmigten Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen (67,01 zu 64,9 m ü. NHN [vgl. Bl. 60 VV].
Ebenso wenig begründen voraussichtlich die sich durch den neu errichteten Bau ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme.
Grundsätzlich verleiht das Gebot der Rücksichtnahme in einer bebauten Ortslage kein Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Ein Nachbar ist nicht dagegen geschützt, dass sein Grundstück eingesehen werden kann. Ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück freizuhalten ist von unerwünschten Einblicken. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2012 – 15 CS 12.23 –, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 15 CS 13.1445 –, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 15 CS 11.1101 –, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 B 581/09 –, juris Rn. 5). Schon der Umstand, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist auch hier ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein Vorhaben grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018, a.a.O., Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 –, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2009 – OVG 10 S 26.09 –, BRS 74 Nr. 143, juris Rn.16 f.; Beschluss vom 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 –, OVGE BE 27, 53, juris Rn. 10). Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten gerade in innerstädtischen Lagen nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 –, juris Rn. 13). Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2006 – OVG 10 S 5.05 –, juris Rn. 10) oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z.B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 57 ff.).
Mit diesen Fallkonstellationen ist das vorliegend zu beurteilende Vorhaben weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe vergleichbar. Unter Würdigung der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Stellung des Baukörpers und des Umstandes, dass Wohnbereiche auch nach Süden also in Richtung des Grundstücks des Antragstellers (freilich nur mit zwei Fenstern) ausgerichtet sind, mag zwar durchaus eine Veränderung der vorherigen Situation zu verzeichnen sein, jedoch fehlt es an den Vorrausetzungen für die Annahme, die Zumutbarkeitsschwelle könnte überschritten sein. Mit dem gestatteten Vorhaben wird ein begrenzter Grundstücksbereich erfasst. Auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes ist zu verweisen. Ferner ist einzustellen, dass das Vorhaben im Gegensatz zur vormaligen Bebauung weiter von der Grundstücksgrenze entfernt realisiert werden soll und das genehmigte Gebäude die durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebene Ausrichtung der Häuser in Straßenrandlage aufnimmt. Von daher musste der Antragsteller auch mit einer Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück auf der in Anspruch genommenen Grundfläche mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf sein Grundstück rechnen (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 10 S 29.13 –, juris).
2. Mit Blick auf die obigen Erwägungen besteht auch kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Stilllegung des Vorhabens bzw. auf den Erlass einer Baueinstellungsverfügung hier hinsichtlich des genehmigten Vorhabens.
Freilich ist nicht zu verkennen, dass der Beigeladene am 13. Mai 2020 einen Änderungsantrag in Bezug auf den Dachstuhl bei dem Antragsgegner eingereicht hat. Diese Änderung ist in Bezug auf die genannte Baugenehmigung auch nicht unwesentlich, da nicht nur eine Veränderung der Dachform, sondern auch eine nicht ganz unwesentliche Erhöhung des Gebäudes damit verbunden ist. So ändert sich die Firsthöhe von 8,37 m auf 9,21 m. Auch zeigen die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bilder (Blatt 3 VV), dass nach dieser Planung gebaut worden ist bzw. noch gebaut wird. Allerdings rechtfertigt dies keine Verpflichtung des Antragsgegners zum Eingreifen.
Selbst wenn die Änderung der Dachform zur Folge hätte, dass das nun in Teilen errichtete Gebäude mit dem genehmigten nicht mehr übereinstimmt, mithin als aliud anzusehen und der Antrag des Antragstellers angesichts des von der Baugenehmigung abweichende Vorhabens dahin zu verstehen wäre, den Antragsgegner zu verpflichten, gegen das nicht genehmigte Vorhaben bauordnungsrechtlich einzuschreiten, kann er damit nicht durchdringen. Unabhängig von der Änderung der Dachform verbleibt es – nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge – dabei, dass eine Änderung der Anzahl der Nutzungseinheiten damit nicht verbunden ist, so dass für das geänderte Vorhaben auch die o.g. Betrachtungen zur erforderlichen Abstandsfläche gelten.
Zudem liegt eine Vermessung und eine Berechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs K... vom 27. April 2020 vor, wonach selbst bei dem geänderten Dach und einer Berechnung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BbgBO eine Überschreitung nicht vorliegen, vielmehr sich die Abstandsfläche bei einer Tiefe von 3,84 m auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden würde. Es spricht auch viel dafür, dass bei dieser Berechnung die natürliche Geländeoberfläche in Bezug genommen wurde, da ein Wert von 57,40 m im Bereich des Firstes in Ansatz gebracht wurde, während etwa die Geländehöhe an der Straße bei 58,30 m liegt. Selbst wenn die natürliche Geländehöhe im Bereich des Dachfirstes nicht mehr verlässlich bestimmt werden könnte und dann diese im Wege einer linearen Interpolation bestimmt werden müsste, wäre der Ansatz des Vermessungsingenieurs nicht fehlerhaft. Die natürliche Geländehöhe an der Straße im südlichen Bereich des Gebäudes des Beigeladenen liegt bei 58,14 m und in der Höhe der Terrasse bei 56,99 m. Die Interpolation würde ein Wert ergeben von 57,68 m. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat mithin zu Gunsten des Antragstellers einen Wert von 57,40 eingestellt.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner selbst gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. Juni 2020 darauf hingewiesen hat, dass die eingereichte Veränderung des genehmigten Vorhabens planungsrechtlich nicht zulässig sei. Dies mag dazu geführt haben, dass der Beigeladene am 28. September 2020 wiederum eine geänderte Genehmigungsplanung eingereicht hat mit der Folge, dass nunmehr ein flacheres Satteldach vorgesehen ist mit einer Firsthöhe von 7,71 m und einer Traufe im südwestlichen Bereich des Gebäudes mit 5,56 m0.
3. Sofern schließlich der Antragsteller einen Antrag zur Gefahrenabwehr in dem Sinne eingereicht hat, den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu verfügen, kann er auch damit nicht durchdringen. Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit des Begehrens. Mit Blick auf die Erwägungen im Antrag könnte das Begehren allenfalls dahingehend zu verstehen sein, dass er den Antragsgegner verpflichtet wissen möchte, die Bauausführung durch einen Statiker prüfen zu lassen. Den Anordnungsanspruch hat er aber nicht – wie erforderlich - § 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, glaubhaft gemacht.
Insoweit ist festzuhalten, dass schon im Jahr 2003 ein Bereich aus dem mit der Baugenehmigung endenden Baugenehmigungsverfahren ausgelagert wurde und der Bauherr selbst zu entscheiden hat, wie die bautechnischen Nachweise geführt werden. Auch ist gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 BbgBO nicht in jedem Falle der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsicht zu prüfen. Dies gilt gerade auch in dem hier relevanten Bereich eines Gebäudes der Gebäudeklasse 1. Zudem bestimmt § 82 BbgBO in welcher Weise die Bauüberwachung erfolgt. Insoweit ist den Prüfingenieuren eine entsprechende Überwachungspflicht zugeordnet worden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die bautechnischen Nachweise von einem Prüfingenieur erstellt wurden (vgl. Semtner in Reimus/Semtner/Langer a. a. O., Rn. 7 zu § 82). Schließlich ist nach § 83 Abs. 2 BbgBO vorgesehen, dass vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung die Standsicherheit nochmals durch den Prüfingenieur zu bescheinigen ist. Insoweit bestimmt die Brandenburgische Bauordnung zunächst eine primäre Verantwortung für den Bauherrn durch geeignete Maßnahmen zu sichern, dass den sich aus § 3 BbgBO ergebenden Anforderungen genügt wird. Dementsprechend gibt es einen Bericht über die Bauüberwachung vom 25. September 2020 des D..., wonach die ordnungsgemäße Bauausführung überprüft wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses wurden zwar Mängel festgehalten dahingehend, dass die Türbreiten auf den Giebelseiten nachträglich vergrößert worden sind; auch wurden hierfür die erforderlichen Korrekturen benannt. Dies bezieht sich aber nicht auf den den Antragsteller betreffenden Bereich und auch nicht die von ihm angesprochenen Mängel.
Dies bedeutet aber auch, dass die vom Antragsteller bezeichneten Aspekte insbesondere dahingehend, dass ein Zusammenbruch des Rohbaus zu befürchten steht, nicht glaubhaft gemacht wurden. So hat er nicht dargetan, aus welchen Gründen – insbesondere welcher Sachkompetenz – er die hinreichend feste Annahme herleiten kann, eine Einsturzgefahr bestehe. Die von ihm dargestellten Abweichungen von der Baugenehmigung (Wandstärke im mittleren Bereich) mögen einer Prüfung zu unterziehen sein, vermögen aber für sich nicht die dargestellte Einsturzgefahr zu begründen, mithin auch, dass der Antragsgegner schon jetzt verpflichtet wäre, eine zusätzliche Überprüfung der Standsicherheit zu veranlassen oder aber den Bau sofort stillzulegen. Entsprechend gilt für den von ihm bemängelten fehlerhaften Einbau der Winkelstützelemente bzw. die nicht ordnungsgemäße Auffüllung der alten Keller.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf den Antragsteller ist abzusehen, weil der Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Textziffer 1.5, 9.7.1 mit der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes (7.500,00 Euro), wie im Tenor benannt, zu bestimmen.