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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.11.2020 – VG 5 L 441/20.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1120.VG5L441.20.A.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Über den Antrag entscheidet die Kammer, nachdem die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf diese übertragen worden ist.

Der Antrag,

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 529/20.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2020 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der wörtlich gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unstatthaft und damit unzulässig.

Die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Litauen in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. Februar 2020 beruht auf § 34 a Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) und § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG verweist für den vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daneben unstatthaft, was grundsätzlich auch dann gelten muss, wenn der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte suchen können, dies aber wegen mehr möglich ist, sei es weil der Antragsteller den Bescheid überhaupt nicht angegriffen oder – wie vorliegend – die in § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylG vorgesehene Wochenfrist versäumt hat.

Ob Anderes gilt, wenn ein anzufechtender Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist und seine Aufhebung insoweit nicht mehr im Anfechtungs-, sondern nur noch im Verpflichtungsweg nach den §§ 51, 48, 49 VwVfG beansprucht werden kann (in diesem Sinne: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 21. April 2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – Juris sowie m.w.N. VG Berlin, B. v. 11. Februar 2016 – 23 L 41.16 A – Rn. 4 ff. Juris), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hier ist die streitbefangene Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig, sondern vielmehr vom Antragsteller im Verfahren VG 5 K 529/20.A zulässig angefochten. Parallel zu dieser Anfechtungsklage ist einstweiliger Rechtsschutz allein nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist wegen Verfristung unzulässig. Der Antragsteller hat es versäumt, fristgerecht um einstweiligen Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen. Vorliegend hat er zwar am 05. März 2020 Klage erhoben. Jedoch stellte er erst mit Schriftsatz vom 15. September 2020 und damit unzweifelhaft außerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Eine andere Beurteilung gebieten auch nicht die Rechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs (andere Ansicht: VG Düsseldorf, B. v. 16. Juni 2015 – 22 L 486/15.A – Juris). Zwar ist es richtig, dass der Antragsteller mit seinem nunmehrigen Vorbringen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei, im Rahmen eines fristgerecht gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aller Voraussicht nach nicht hätte gehört werden können, weil die Überstellungsfrist erst Monate nach der gerichtlichen Antragsfrist ablaufen konnte und zu diesem Zeitpunkt über einen fristgerecht gestellten Antrag (nach regulären Verhältnissen) schon längst entschieden gewesen wäre. Andererseits war es dem Antragsteller unbenommen, einen fristgerechten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus anderen Gründen – namentlich den Klagegründen – zu stellen oder sogar angesichts der Gerichtskostenfreiheit nur „auf Vorrat“, um sich die Möglichkeit offen zu halten, einen späteren Ablauf der Überstellungsfrist im Rahmen eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Auch ein Rechtsmittelverzicht kann nicht deshalb wirksam rückgängig gemacht werden, weil der Erklärende – wie hier – einem Irrtum im Motiv über die rechtliche Reichweite seines Handelns unterlegen ist. Jedenfalls aber ist den Rechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichend Rechnung getragen. Insoweit wäre bei verfassungskonformem Verständnis eine Unmöglichkeit, einen späteren Ablauf der Überstellungsfrist im Rahmen eines fristgerecht gestellten Eilrechtsschutzantrags geltend zu machen, ggf. als unverschuldetes Hindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen. Das hilft dem Antragsteller hier allerdings nicht weiter, weil er die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht eingehalten hat, innerhalb der nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Weggefallen ist das Hindernis mit dem von dem Antragsteller angenommenen Ablauf der Überstellungsfrist am 24. August 2020. Danach endete die Zwei-Wochen-Frist mit Ablauf des 8. September 2020. Den vorliegenden Antrag gestellt hat der Antragsteller jedoch erst am 15. September 2020.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.