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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.12.2020 – 3 K 2310/16.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1228.3K2310.16.A.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, dem Volk der Hazara und der schiitischen Religion zugehörig, reisten am 15. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. März 2016 einen Asylantrag. Der Kläger zu 1. trug in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vor, er sei im Iran geboren, aufgewachsen und habe zwei Jahre die Schule besucht. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe dort keine Familie. Die Klägerin zu 2. schilderte im Wesentlichen, sie sei nach dem Tod ihres Vaters bei ihrem Onkel in Afghanistan aufgewachsen. Dieser habe sie einem Mann versprochen, der bereits eine Frau und ein Kind hatte. Der Mann sei zu ihr gekommen und „habe Spaß mit ihr haben“ wollen. Das habe sie abgelehnt. Auf dem Weg zur Schule, die sie zur Vorbereitung auf die Hochzeit vier Monate lang besucht habe, habe der Mann ihr eine ätzende Flüssigkeit an den Kopf geworfen. Sie habe hiervon Ätzungen und Sehschäden erlitten. Ihr Onkel habe gewollt, dass sie den Mann heirate, andernfalls würde er sie töten. Sie sei zusammen mit ihrer Mutter und der Hilfe ihres anderen Onkels erst nach Pakistan und sodann in den Iran geflüchtet. Dort habe sie den Kläger zu 1. Kkennengelernt und geheiratet. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan hätten sie dann den Iran gemeinsam verlassen.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1.-3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger hätten den größten Teil ihres Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht. Sie seien jung und arbeitsfähig und könnten sich durch Gelegenheitsarbeiten eine existenzsichernde Grundlage schaffen.

Die Kläger haben am 19. Dezember 2016 Klage erhoben. Es lägen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vor, weil sie in Afghanistan auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten. Sie hätten keine Möglichkeit, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen.

Nachdem die Kläger die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf subsidiären Schutz zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr sinngemäß,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen;

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, es sei den Klägern zumutbar, Arbeit als Tagelöhner zu finden und dadurch ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Der Kläger seien im Iran berufstätig gewesen; sie sprächen eine der Landessprachen und seien kinderlos. Zudem habe die Klägerin zu 2. den wesentlichen Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht. In Kabul träfen zurzeit Menschen aus verschiedenen Teilen Afghanistans und dem angrenzenden Ausland aufeinander. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der Kläger zu 1. besonders auffalle.

Mit Beschluss der Kammer vom 24. April 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2016 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) in Nr. 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, als diese einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 10; Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Für die Beantwortung der Frage, ob dem Ausländer im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind. Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Kabul, wohin die aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan ausnahmslos führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17– juris Rn. 202 f.).

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich zum einen wiederum aus individuellen Umständen in einer Person des Ausländers ergeben. Zum anderen kann sie aber auch in besonderen Ausnahmefällen aus der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Abschiebezielstaat resultieren, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Für die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist erforderlich, dass die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein Ausnahmefall zu bejahen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägern in ihrem besonderen Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Afghanistan sowie insbesondere in der Stadt Kabul als Ankunftsort droht. Dies gilt vor allem wegen der Ausbreitung der Corona-Pandemie.

Im Jahr 2019 belegte Afghanistan lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Indexes (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 2). Gemessen an seinem Bruttoinlandsprodukt war Afghanistan im Jahr 1960 das sechstärmste Land der Welt und konnte seinen Rang bis zum Jahr 2016 nur um sechs Plätze verbessern (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 23). Das Wirtschaftswachstum bewegt sich im unteren einstelligen Bereich und betrug im Jahr 2017 etwa 2,7 %. Im Jahr 2018 war infolge der Dürre ein Rückgang auf 1,5 % zu verzeichnen, wobei in diesem Jahr jedoch ein erneuter Anstieg auf 2,9 % erwartet wird, da es ergiebigere Niederschläge gegeben hat, welche dem Agrarsektor zu Gute gekommen sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22). Für das Jahr 2021 wurde – vor Ausbruch der allgemeinen Pandemielage – mit einem Wirtschaftswachstum von 3,6 % gerechnet (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 24).

Dem steht indes ein rapides Bevölkerungswachstum sowie die Verbesserung der Lebenserwartung gegenüber, was es dem afghanischen Staat – neben der Sicherheitslage – nahezu unmöglich macht, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22). Die Grundversorgung ist für Rückkehrer in besonderem Maße eine Herausforderung. Insgesamt waren in Afghanistan im Jahr 2019 6,3 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Diese Zahl soll nach Schätzungen im Jahr 2020 auf 14 Millionen steigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22). Besondere Probleme bezüglich Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung bestehen vor allem in den westlichen Provinzen sowie in Kunduz, Ghazni, Laghman und Kunar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 28).

Die Nahrungsmittelversorgung hat sich seit dem Jahr 2011 kontinuierlich verschlechtert. Während damals noch 30,1 % der afghanischen Bevölkerung unter moderater bis sehr schwerer Nahrungsmittelunsicherheit gelitten haben, stieg diese Zahl bis zum Jahr 2017 auf 44,6 %. In der Winterpflanzsaison 2017/2018 kam es in Afghanistan zu einer langen Dürrperiode, die mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung betroffen hat und zu Gesundheitsproblemen und Einkommensreduzierungen um die Hälfte geführt hat (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132). Demgegenüber kam es in der ersten Jahreshälfte 2019 zu erheblichen Überschwemmungen im Süden, Westen und Norden des Landes, was ebenfalls mit wirtschaftlichen Problemen und Ernteausfällen einherging (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 28).

Etwa 27 % der im Jahr 2017 nach Afghanistan Zurückgekehrten mussten ihre Nahrungsaufnahme einschränken. Dies galt insbesondere für weibliche Rückkehrer und solche in den Städten. Rückkehrer, die dorthin gingen, wo sie familiäre Unterstützung erlangen konnten, waren hiervon weniger betroffen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 37).

Kabul ist nicht die Stadt mit der größten Nahrungsmittelunsicherheit, allerdings ist die Stadt darauf angewiesen, einen Großteil ihrer Lebensmittel aus dem Umland einzuführen und Schwankungen dieses Versorgungsflusses können zur Verknappung einzelner Lebensmittel führen. Der afghanische Staat hat nicht die Möglichkeit, große Mengen Getreide einzulagern und hat es bisher auch nicht geschafft, vulnerable Haushalte durch Höchstpreisverordnungen oder ein Lebensmittelmarkensystem zu schützen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 37). Die Versorgungslage mit Lebensmitteln wird für Kabul als angespannt angesehen. Dies bedeutet, dass auch mit humanitärer Hilfe ein Fünftel der Haushalte zwar ausreichend Nahrungsmittel hatten, im Gegenzug allerdings nicht mehr genug Geld für die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132). Insgesamt hängt der Zugang zu Nahrungsmitteln von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132).

Der Zugang zu sauberem Wasser und zu Sanitäranlagen hat sich erheblich verbessert, wobei dieser in den Städten besser ist als auf dem Land. Trotz dieser Verbesserungen bleibt der Zugang zu Trinkwasser ein Problem in Afghanistan. Gerade in Kabul haben nur 32 % der Bevölkerung Zugang zu fließendem Wasser und nur 10 % der Einwohner haben Zugang zu fließendem Trinkwasser. Jene, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Bewohner sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oftmals weit von ihrer Unterkunft entfernt liegen. Darüber hinaus ist die Hälfte der Brunnen und Zapfstellen durch Abwässer verschmutzt, die in den Fluss Kabul eingeleitet werden. Etwa 50 % der Afghanen hat Zugang zu Sanitäranlagen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 133).

Obwohl der Großteil der afghanischen Bevölkerung noch auf dem Land lebt, hat Afghanistan eine der weltweit höchsten jährlichen Stadtbevölkerungswachstumsraten. Schätzungen schwanken zwischen 3,4 und 4,4 % jährlich. Diese hohe Wachstumsrate beruht neben dem natürlichen Bevölkerungswachstum auch auf einer hohen Anzahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 53). Der Großteil der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums, worunter 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan zu fassen sind (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 132; EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 53). Etwa 70 % der Bevölkerung Kabuls lebt in illegalen Siedlungen, also Bereichen, in denen Gebäude auf Land errichtet wurden, welches den Bauherren nicht gehörte und/oder bei denen die Gebäude nicht den Bauvorschriften entsprechen. Diese illegalen Siedlungen bieten wichtige und preiswerte Unterkunft für den Großteil der Stadtbevölkerung. Die Bevölkerungsdichte ist dort bis zu doppelt so hoch wie in anderen Teilen der Stadt. Zwar haben diese illegalen Siedlungen dazu geführt, dass eine große Obdachlosenkrise ausblieb, das unkontrollierte Wachstum hat jedoch auch bestehende Probleme, wie das Fehlen der Kanalisation und die unzureichende Müllentsorgung, verschärft (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 56). Eine andere Unterbringungsalternative sind (bzw. waren bis zum Ausbruch der Pandemie) Teehäuser, die zwischen 30 und 100 Afghani pro Nacht kosten und als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Tagelöhnern, Straßenverkäufern, jungen Leuten, alleinstehenden Männern und anderen Personen ohne dauerhafte Unterkunft in der Gegend genutzt werden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 133).

Das afghanische Gesundheitssystem hat sich seit dem Jahr 2001 – bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie – erheblich verbessert. So ist unter anderem die Anzahl funktionierender Gesundheitseinrichtungen von 496 im Jahr 2002 auf über 2.800 im Jahr 2018 gestiegen. Trotz dieser Verbesserungen steht das afghanische Gesundheitssystem jedoch weiterhin vor Herausforderungen, wie der zerstörten Infrastruktur, fehlendem Fachpersonal, unterfinanzierten Einrichtungen, fehlender Sicherheit und tiefgreifender Armut. Im Jahr 2017 bestanden in 53 % der im Rahmen einer Studie untersuchten Gesundheitseinrichtungen strukturelle und Instandhaltungsprobleme und in 45 % der Einrichtungen wurden schlechte hygienische Bedingungen vorgefunden. Auch fehlte in 20 % der Einrichtungen ein Anschluss an das Stromversorgungsnetz. Darüber hinaus wird das Gesundheitssystem durch die inländischen Fluchtbewegungen und die vielen Rückkehrer zusätzlich belastet. Viele örtliche Einrichtungen sind nicht in der Lage, die zusätzliche Belastung zu stemmen und den zusätzlichen Hilfebedarf zu bewältigen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 25).

Der Großteil der afghanischen Bevölkerung hat – bzw. hatte jedenfalls bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie – Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, auch wenn es gerade in ländlichen Bereichen noch Versorgungslücken gibt. 93 % der Bevölkerung wohnt in einem Radius von zwei Stunden von einer öffentlichen Praxis, 82,4 % leben weniger als zwei Stunden von einem Bezirks- oder Provinzkrankenhaus entfernt und 94,8 % wohnten in einer Entfernung von weniger als zwei Stunden zu einer Apotheke. Nach den Angaben des afghanischen Gesundheitsministeriums wohnten 60 % der Bevölkerung weniger als eine Gehstunde entfernt von der nächsten Praxis (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 45). Nach der afghanischen Verfassung soll die medizinische Behandlung kostenlos sein. Dies ist jedoch selbst in vielen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen nicht der Fall. Auch dort müssen viele Patienten für Medikamente, Arzthonorare, Laboruntersuchungen und Krankenhausaufenthalte bezahlen. Die hierdurch entstehenden hohen Kosten sind der Grund dafür, dass viele Menschen nicht zum Arzt gehen oder nach einem Arztbesuch Schulden machen müssen. Die hohen Kosten gerade auch für Medikamente führen dazu, dass selbst Personen, die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben, die dort verschriebenen Therapien nicht einhalten können, weil die Medikationskosten zu hoch sind (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 46 f.).

Die Behandlung in einem afghanischen Krankenhaus ist oftmals nur darstellbar, wenn der Patient durch Verwandte oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 23). Die afghanische Bevölkerung hegt ein großes Misstrauen gegen das staatliche finanzierte Gesundheitssystem. Die Qualität der Kliniken variiert stark und es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 30). Die „guten" Krankenhäuser in Kabul können die erhöhte Nachfrage nicht bedienen, sodass viele Afghanen auf private Kliniken ausweichen, in denen noch höhere Kosten anfallen, oder ins benachbarte Ausland fahren, um schwerwiegende Erkrankungen behandeln zu lassen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 47). Gerade in Kabul ist der Zugang zur medizinischen Versorgung leichter als in anderen Städten. Dort gibt es 47 Gesundheitseinrichtungen. Eine spezielle Traumaversorgung wird zudem von der italienischen Nichtregierungsorganisation Emergency bereitgestellt. Die kostenfreie Behandlung psychischer Erkrankungen wird durch zwei öffentliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, auch wenn für die Medikamente gegebenenfalls gesondert bezahlt werden muss und auch informelle Gebühren erhoben werden können. Daneben gibt es kostenpflichtige Angebote für die psychiatrische Behandlung durch privater Anbieter und Kliniken. Ebenfalls wird psychische Unterstützung durch eine ausländische Nichtregierungsorganisation bereitgestellt (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 5).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist im Wesentlichen durch die Landwirtschaft dominiert und besteht darüber hinaus aus einem großen Anteil von Selbständigen oder Personen, die im Familienbetrieb arbeiten. Etwa 54% der afghanischen Bevölkerung befinden sich im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund der vielen jungen Afghanen – 25 % sind zwischen 15 und 30 Jahren alt – streben Jahr für Jahr immer mehr Personen auf den Arbeitsmarkt, die Beschäftigungsmöglichkeiten können jedoch aufgrund unzureichender wirtschaftlicher Entwicklung und schlechter Sicherheitslage nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Etwa 23,9 % der afghanischen Bevölkerung sind arbeitslos, was heißt, dass sie keine Arbeit haben oder suchen oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Gerade bei den Personen unter 25 und über 50 Jahren ist die Arbeitslosigkeit besonders hoch. So beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 31 %. Die Arbeitslosenquote unterliegt auch saisonalen Schwankungen und liegt im Frühjahr und Sommer bei etwa 20%, während sie im Winter auf bis zu 32,5 % ansteigen kann (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 27). Etwa 80% der Arbeitsstellen sind als unsicher zu qualifizieren und werden als selbständige Tätigkeit, Tagelöhner oder unbezahlte Arbeit ausgeübt. Weder Bildung noch Arbeit sind zudem eine Garantie gegen Armut (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 28).

Die Stadt Kabul ist der Dreh- und Angelpunkt für Handel und Arbeit in Afghanistan. Sie besitzt eine wirtschaftlich aktive Bevölkerung, die in Berufen im Bereich des Handels, der Dienstleistungen und der Grundversorgung tätig ist. In der Stadt gibt es eine große Zahl von Festanstellungen, während Selbständigkeit weniger häufig ist, als in den ländlichen Bereichen. Insgesamt sind auch die Löhne in Kabul höher als in anderen Landesteilen, insbesondere für Personen, die für ausländische Organisationen arbeiten (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 28).

Für Rückkehrer aus dem Ausland ist das Finden einer Verdienstmöglichkeit eine große Herausforderung. Die Rückkehrer stellen neben den Binnenflüchtlingen eine zusätzliche Arbeitsmarktkonkurrenz für die einheimische Bevölkerung dar. Dies kann zu Konflikten zwischen diesen Gruppen führen. In den Jahren 2016 und 2017 waren ungelernte Hilfstätigkeiten die Haupteinkommensquelle für Rückkehrer und im Jahr 2017 beschrieben mehr als 24 % der Rückkehrer das Finden einer Verdienstmöglichkeit als überwältigende Herausforderung (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 29 f.). Eine besondere Rolle beim Finden einer Verdienstmöglichkeit spielt das Bestehen eines sozialen Netzwerks. Dies kann zum einen die Großfamilie sein, jedoch auch Netzwerke aufgrund eines gemeinsamen Hintergrunds, gemeinsamer Arbeit oder gleichen Bildungsstands können eine Rolle spielen. So wird berichtet, dass Siedlungen in Kabul oftmals aus Personen bestehen, die einen gemeinsamen räumlichen oder ethnischen Hintergrund haben und die sich ausschließlich aufeinander verlassen, um Unterkunft und Verdienstmöglichkeiten zu finden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 134).

In Kabul können Rückkehrer grundsätzlich nur als Tagelöhner arbeiten und die meisten von ihnen können nicht jeden Tag eine Verdienstmöglichkeit finden, sodass ihr Einkommen unsicher ist. Die meisten offiziellen Rückkehrer erhalten etwas finanzielle Unterstützung vom UNHCR (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 31). Unter anderem Deutschland arbeitet eng mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan zusammen, insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterbringung und Begleitung der Reintegration einschließlich der Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder der Gewährung eines Anstoßkredits (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, S. 30).

Nach der ständigen Rechtsprechung hat sich bislang aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan grundsätzlich nicht ergeben, dass ein alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten wird, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt.

Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan schlecht ist, war bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie bislang im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen wird oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Betroffene ist selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. statt vieler: Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Juli 2020 – 13a B 18.32817 –; OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2020 – 1 LB 276/19, 1 LB 305/18 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19.OVG –; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris; siehe auch Urteil der Kammer vom 8. Januar 2020 – VG 3 K 41/17.A – juris; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 137). Nach der Einschätzung des EASO drohen zwar auch in diesen Städten harte Lebensumstände, jedoch können junge, gesunde und arbeitsfähige Männer, die nicht auch noch für andere Personen sorgen müssen und bei denen auch keine sonstigen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Kleidung und Hygiene in diesen Städten decken.

Liegt nach alledem nahe, dass in der Regel Rückkehrer aus Europa nicht unmittelbar in eine extreme Gefahrenlage geraten, kann im Einzelfall bei Personengruppen mit erhöhten Gefährdungspotential auch nach dem strengen Maßstab des Art. 3 EMRK eine Situation bestehen, bei der sich die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung als zwingend erweisen. Dies kann insbesondere bei Familien und alleinstehenden Frauen der Fall sein. Aber auch bei jungen, alleinstehenden Männern können bestimmte Persönlichkeitsdefizite dazu führen, im Einzelfall eine extreme Gefahrenlage anzunehmen, sodass insbesondere bei Personen, die nie bzw. nur in Kindesjahren in Afghanistan gelebt haben, maßgeblich sein kann, in welchem Alter sie Afghanistan verlassen haben, welche Verbindungen noch zu und in Afghanistan bestehen, welche Sprachen sie sprechen, welche Bildung sie genossen haben und ob zu erwarten ist, dass sie sich schnell an die Gepflogenheiten anpassen können (allgemein zu den Kriterien bei sogenannten „faktischen Iranern“, im Ergebnis jeweils das Bestehen eines Abschiebungsverbots verneinend: VGH Hessen, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A – juris Rn. 187 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18 Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 297 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 137 ff.).

Die vorstehenden Grundsätze bedürfen allerdings angesichts der Ausbreitung der Corona-Pandemie in Afghanistan einer sorgfältigen Überprüfung. Denn das das Finden von Unterkunft und Arbeit wird durch die Ausbreitung der Corona-Pandemie in Afghanistan nach Lage der Erkenntnismittel derzeit erschwert.

Am 24. November 2020 gab es in Afghanistan 45.278 bestätigte Fälle aus alle 34 Provinzen Afghanistans, von denen 36.122 als genesen gelten und 1.712 verstorben sind und insgesamt 141.863 Personen bei einer Bevölkerung von 37,6 Millionen getestet wurden (vgl. TOLOnews, Covid-19: 290 New Cases, 17 Deaths Reported in Afghanistan, 24. November 2020). Am meisten betroffen sind – gemessen an den bestätigten Fällen – neben den Provinzen Kandahar und Nangahar auch Herat, Balkh und Kabul. Nachdem im Frühjahr und Sommer weitgehende Ausgangssperren verhängt worden sind, die zur Schließung von Teilen von Städten bzw. zu Bewegungsbeschränkungen geführt haben, wurden die Maßnahmen inzwischen wieder aufgehoben bzw. gelockert. Das Land befindet sich derzeit in einer zweiten Welle, was sich schon in den letzten Wochen angedeutet hat. Die afghanische Regierung ordnete als Reaktion hierauf an, dass ab Ende Dezember 2020 Hochzeitshallen und andere öffentliche Orte schließen müssen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 23. November 2020).

Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die veränderten Umstände in einer höheren Arbeitslosigkeit niedergeschlagen. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos geworden sind (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020). Dies betrifft vor allem den Tagelöhnermarkt, die meisten Tagelöhner bleiben arbeitslos (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 21. Juli 2020). Insbesondere in Kabul, Herat (und Nangahar) sind Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der im März eingeführten Beschränkungen verloren gegangen (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 29). Das Famine Early Warning Systems Network (FEWS) rechnet, dass ein Tagelöhner derzeit durchschnittlich 2,4 Tage pro Woche für 325 Afghani pro Tag (ca. 3,57 Euro) arbeiten kann. Damit könnte er ein Neuntel eines Monatspakets mit Grundnahrungsmitteln für einen sechsköpfigen Haushalt kaufen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 16. November 2020). Aufgrund überdurchschnittlich hoher Niederschläge zwischen Oktober 2019 und Mai 2020 erwartet das FEWS aber, dass die nationale Getreide-, Reis- und Gemüseproduktion nahezu durchschnittlich sein wird. Gegenwärtig wird prognostiziert, dass sich der Zugang zu Nahrungsmitteln nach der Ernte verbessert haben wird (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, S. 1). Zwar sind die Lebensmittelpreise in der ersten Jahreshälfte gestiegen – so war allein im April ein Anstieg von 17 Prozent zu verzeichnen –, sie sind seitdem aber wieder gesunken (Weltbank, Afghanistan: New Grants to Cushion Impact of Covid-19 on Poor Households and Protect Food Security, 4. August 2020). Für 2020 geht die Weltbank von einer Rezession aus. Es wird erwartet, dass die Armutsquote auf 73 Prozent steigen wird (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 29).

Die Auswirkungen des Lockdowns, insbesondere die gestiegenen Preise und eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten, haben die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigt. Etwa 12 Millionen Menschen befinden sich in akuter Ernährungsunsicherheit, davon etwa 4 Millionen Menschen in einem Notfall-Status („Emergency“). Fast ein Drittel aller Einwohner des Landes ist derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen. Maßnahmen der Preiskontrolle sind nach wie vor unerlässlich, um die Schwächsten zu schützen. Von Konflikten betroffene Binnenvertriebene sind angesichts des Verlusts ihres Einkommens, des fehlenden Zugangs zu Produktionsmitteln und Nahrungsmittelreserven besonders von Ernährungsunsicherheit bedroht. Diese Situation wird durch die Verringerung der verfügbaren Tages- und Gelegenheitslohnmöglichkeiten in der Nähe städtischer Zentren noch verschärft (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 7).

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch zu einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten (OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27. August 2020, S. 2) und die gleichsam kompensatorisch gewirkt hat. Neben der Durchführung von Aktivitäten, die die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie eindämmen, reagieren die Hilfsorganisationen auch auf andere aufkommende humanitäre Bedürfnisse. So konnte - wie schon gezeigt - Hilfe wegen neuer Vertreibungen infolge von lokalen Konflikten gewährt werden. Von den 12 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe und Schutzhilfe benötigten, haben knapp 8 Millionen Menschen Soforthilfe erhalten (Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4).

Auch die Nahrungsmittelhilfe wurde intensiviert. So wurden vom Welternährungsprogramm in den Monaten März bis August 2020 über 65.000 Tonnen Nahrungsmittel verteilt und über 7,4 Millionen Dollar in Form von Bargeldtransfers ausgezahlt. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum mehr als 7,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht (OCHA, Afghanistan – COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7). Die afghanische Regierung und die Weltbank haben eine nationale Verteilung von Nahrungsmitteln und Saatgut angekündigt, das Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) hat im Norden des Landes bereits hunderttausende Personen mit einer spezifischen Nahrungsmittelhilfe in Reaktion auf den Lockdown erreicht. Die Wiedereröffnung des wichtigen Grenzübergangs Spin Boldak hat positive Auswirkung auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit (vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3). Die Partner des FSAC arbeiten an der Wiederherstellung eines vollständigen Nahrungsmittelangebots, wobei der Beschaffung von Weizen-Soja-Mischungen und Pflanzenöl Priorität eingeräumt wird. Mit diesen Gütern können wieder vollständigere Nahrungsmittelhilfepakete zusammengestellt werden, die es den am stärksten gefährdeten afghanischen Haushalten ermöglichen, ihre tägliche Mindestkalorienzufuhr zu decken (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8).

Die WHO und UNICEF haben medizinische Hilfsgüter im Wert von 3 Millionen US-Dollar - darunter persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf und Krankenhausausrüstung - beschafft, die in Afghanistan eingetroffen sind und zur weiteren Verteilung übergeben wurden.

Rückkehrer aus dem Ausland stehen bei der Arbeitssuche vor einer zusätzlichen besonderen Herausforderung, weil diese als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch das Corona-Virus stigmatisiert werden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 2). Sie stehen angesichts der völlig unzureichenden Versorgungslage zudem vor der Problematik, eine Unterkunft zu finden. Im Hinblick auf die in Großstädten überwiegend beengten Unterbringungsverhältnissen und des vorgegebenen „social distancing“, bestehen kaum Möglichkeiten, Obdach zu finden. Der Verweis auf eine Unterbringung in sogenannten Teehäusern erscheint auf absehbare Zeit kaum mehr möglich, denn es wird davon berichtet, dass diese sukzessive geschlossen wurden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3). Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet am 21. Juli 2020, dass die meisten Hotels, Teehäuser und ähnlichen Orte geschlossen seien, es sei denn, sie würden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020, S. 3).

Rückkehrer stehen angesichts der völlig unzureichenden Versorgungslage zudem vor der Problematik, eine Unterkunft zu finden. Im Hinblick auf die in Großstädten, vor allem Kabul als etwaigen Rückkehrort, überwiegend beengten Unterbringungsverhältnissen und des vorgegebenen „social distancing“, bestehen kaum Möglichkeiten, Obdach zu finden. Der Verweis auf eine Unterbringung in sogenannten Teehäusern erscheint auf absehbare Zeit kaum mehr möglich, denn es wird davon berichtet, dass diese sukzessive geschlossen wurden (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3).

Andererseits können (freiwillige) Rückkehrer von Unterstützungsmaßnahmen profitieren, die der übrigen Bevölkerung nicht zugänglich sind. Aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden finanziell gefördert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 106 m.w.N.). Unter dem aktuellen „REAG/GARP-Programm 2020“, einem humanitären Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Unterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Herkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Erwachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem sowie eine „ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“ in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgültigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 56/20 – juris Rn. 62).

Das sich aus diesen unterschiedlichen (größtenteils online verfügbaren, vgl. etwa Corona-Tracker des VGH Baden-Württemberg) Quellen ergebende Lagebild in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in Afghanistan insgesamt, stellt sich zur Überzeugung des Gerichts so dar, dass bei aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Personen die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK im Einzelfall erfüllt sein können, sofern diese aufgrund ihrer Bildungs- und Arbeitsbiografie lediglich auf den Tagelöhnermarkt verwiesen werden können und im Übrigen nicht zu erwarten ist, dass diese von Dritten erhebliche finanzielle oder andere materielle Unterstützung erhalten und zunächst in Afghanistan bei Bezugspersonen Unterkunft finden können (vgl. so auch: VG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020 – 19 A 11909/17 – juris Rn. 44 ff.; Urteil der Kammer vom 29. Mai 2020 – VG 3 K 633/20 – juris; vgl. zum Meinungsstand in der Rechtsprechung: VG Hamburg, Urteil vom 7. August 2020 – 1 A 3562/17 – juris Rn. 47 ff.). Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass die aufgrund des Auftretens von Covid-19-Fällen veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, andauern werden. Selbst im Falle der vollständigen Aufhebung von Ausgangs- und Bewegungsbeschränkungen ist aufgrund der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes nicht damit zu rechnen, dass sich die Situation in Kabul alsbald nach Aufhebung von Beschränkungen wesentlich verbessern wird. Wann und in welchem Umfang sich eine Besserung einstellen wird, ist vielmehr nicht absehbar.

Dies zugrundgelegt, gelangt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall zu der Überzeugung, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine extreme Gefahrenlage droht, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Bei dem Kläger zu 1. handelt es sich um einen sogenannten „faktischen Iraner“, einen volljährigen Mann, der nach seinen Angaben im Iran geboren, dort aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen ist. Er ist nur zwei Jahre zur Schule gegangen und hat keine formalisierte Ausbildung durchlaufen. Zwar hat er verschiedene Berufserfahrungen als Handwerker gesammelt. Dies erachtet das Gericht aber als nicht ausreichend, um sich auf dem umkämpften und nahezu zusammengebrochenen Tagelöhnermarkt durchzusetzen. Denn neben seinem geringen Bildungsgrad ist zu berücksichtigen, dass Afghanistan für ihn ein unbekanntes Land ist und er damit zu den Personen gehört, die mit den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut und wegen ihrer Sprache, Kleidung und ihres Verhaltens leicht zu erkennen sind. Ihnen werde mit Argwohn und Skepsis begegnet. Diese führe zur sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung (vgl. hierzu Amnesty International, Stellungnahme an das VG Leipzig zur Situation von Rückkehrern vom 8. Januar 2018, S. 13 ff.). Er verfügt auch nicht über familiären oder sozialen Rückhalt. Auf aufnahmebereite Verwandte oder andere Kontakte kann der Kläger zu 1. daher – nach seinen Angaben – nicht zurückgreifen. Diese Angaben hält das Gericht angesichts des Aufenthalts im Iran seit seiner Geburt auch für glaubhaft.

Die Klägerin zu 2. hat zwar den Großteil ihres Lebens in Afghanistan gelebt, über Schulbildung, eine Ausbildung oder in Afghanistan erworbene, nachhaltige berufliche Erfahrungen verfügt sie aber nicht. Auch im Iran war sie nur fünf Monate als Gärtnerin tätig. Zwar hat sie in Afghanistan noch zwei Onkel, mit Blick auf ihre Verfolgungsgeschichte kann von der Klägerin zu 2. aber nicht erwartet werden, dass sie diese um Unterstützung bittet. So schilderte die Klägerin zu 2. in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, ihr Onkel, bei dem sie nach dem Tod ihres Vaters aufgewachsen sei, habe sie einem Mann versprochen. Dieser sei zu ihr gekommen und „habe Spaß mit ihr haben“ wollen. Das habe sie abgelehnt. Der Mann habe ihr eine ätzende Flüssigkeit über den Kopf geschüttet, wodurch sie Ätzungen und Sehschäden erlitten habe. Der Klägerin zu 2. ist nach dem Vorstehenden nicht zumutbar, auf diesen Onkel zurückzugreifen, zumal er ihr – laut eigenen Angaben – auch mit dem Tod gedroht hat. Auch ihr anderer Onkel, der ihr zusammen mit ihrer Mutter bei der Flucht nach Afghanistan geholfen habe, scheidet als Unterstützungsperspektive aus. Würde sie zu diesem Onkel Kontakt aufnehmen und ihn um Hilfe bitten, wäre zu erwarten, dass ihre Rückkehr auch dem anderen Onkel und dem Mann, mit dem sie zwangsverheiratet werden sollte, bekannt würde. Von der Klägerin kann nicht erwartet werden, das Risiko einer Entdeckung einzugehen. Im Übrigen ist fraglich, ob dieser Onkel überhaupt unterstützungswillig und -fähig ist. Ihren Angaben kann nicht entnommen werden, dass sie über sonstige aufnahmebereite Bezugspersonen verfügt. Hinzu kommt, dass die Kläger dem Volk Hazara zugehörig ist, das als Minderheit im alltäglichen, gesellschaftlichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt ist. Die Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeit der Kläger in Afghanistan ist damit völlig ungeklärt. Wie es ihnen vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten Wohnungs- und Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände gelingen soll, völlig auf sich alleingestellt, zeitnah Obdach zu finden und ihren nötigsten Lebensunterhalt zu bestreiten, vermag das Gericht trotz der oben dargestellten finanziellen Hilfen im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erkennen.

Der Klage ist mithin – soweit sie aufrechterhalten worden ist – stattzugeben. Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan vorliegen. In Folge des zugesprochenen Abschiebungsverbots ist auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 12. Dezember 2016 aufzuheben. Auch das in Nr. 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufzuheben, da dieses nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dabei dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.