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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.01.2021 – 9 L 585/20.A
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0105.9L585.20.A.00
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08. Dezember 2020 (V...) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2020 (8...) anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag eines Antragstellers – wie hier – als offensichtlich unbegründet ab, so darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen hierfür nicht aus (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 AsylG bleiben dabei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergangenen Abschiebungsandrohung.
Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet erweist sich zumindest auf Grundlage des § 30 Abs. 1 AsylG als zutreffend. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dabei ist die Norm des § 30 Abs. 1 AsylG vor dem Hintergrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments richtlinien-konform auszulegen.
Eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des nationalen Rechts, hier nach § 30 Abs. 1 AsylG, kommt nach Art. 31 Abs. 8 a) der Richtlinie 2013/32/EU in Betracht, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.
Weiter kommt eine offensichtliche Unbegründetheit nach Art. 31 Abs. 8 e) der o.g. Richtlinie in Betracht, wenn der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist.
So liegt der Fall hier. Der Vortrag der Antragstellerin beim Bundesamt, ihr Vater habe sie im Jahr 2003 im Alter von 16 Jahren mit einem wesentlich älteren Mann zwangsverheiratet und dieser Mann habe sie während der Ehe geschlagen, vergewaltigt und schlecht behandelt, ist auch bei Wahrunterstellung jedenfalls deshalb nicht von Belang im oben genannten Sinne, da sie selbst erklärte, dass dieses Geschehen in den Jahren 2003 bis 2006 stattgefunden habe und sie letztmalig im Jahr 2006 mit ihrem Ehemann Kontakt gehabt habe und seit dem weder mit ihm noch mit einem seiner Mitarbeiter persönlich zu tun gehabt habe. Seit dem Jahr 2006 sei ihr im Zusammenhang mit dieser Ehe nichts mehr geschehen. Vor ihrer Ausreise aus Kamerun Ende November 2019 konnte die Antragstellerin in Kamerun mithin 13 Jahre frei von jeglichen Bedrohungen und Verfolgungen leben. Eine begründete Furcht vor Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzw. § 4 Abs. 1 AsylG bestand daher bereits seit mehreren Jahren nicht mehr. Genau diesen Umstand führt das Bundesamt im angegriffenen Bescheid auch zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils an.
Soweit die Antragstellerin behauptet, dass in all den Jahren an den unterschiedlichsten Orten, an denen sie sich aufgehalten haben will, nach ihr gesucht worden sei, sind diese Angaben derart vage, dass ihnen keinerlei Asylrelevanz zugesprochen werden kann.
Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, dass im September 2019 der Palast in Bafou überfallen worden und es in diesem Zusammenhang zu Vergewaltigungen von Frauen gekommen sei, handelt es sich dabei um ein Vorbringen, welches im Fall der Antragstellerin für die Gewährung von Asyl und internationalem Schutz nicht von Belang ist. Eine individuelle gerade gegen die Person der Antragstellerin gerichtete Vorverfolgung ist darin nicht zu erkennen, da dies nicht über die allgemeine Gefährdung der Bevölkerung Kameruns durch Gewaltakte im Zusammenhang mit der anglophonen Krise des Landes hinausgeht. Besondere Umstände, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung der Person der Antragstellerin begründen, sind nicht ersichtlich.
Auch bei einer Rückkehr nach Kamerun drohen der der Antragstellerin offensichtlich keine den internationalen Schutz begründende Gefahren. Festzuhalten ist, dass der Antragstellerin – anders als diese meint – nicht die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu Gute kommt. Danach besteht bei vorverfolgt ausgereisten Ausländern eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, ihnen drohe erneut eine derartige Verfolgung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 04. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris, Rn. 15 f.). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Antragstellerin aufgrund der von ihr geschilderten Abläufe überhaupt als vorverfolgt ausgereist anzusehen ist. Jedenfalls gilt hier die Vermutung als widerlegt. Die Antragstellerin ist nach der Flucht von ihrem Ehemann im Jahr 2006 bis zum Jahr 2019 in Kamerun geblieben. Besondere Bemühungen seitens des Ehemanns oder dessen „Helfern“ der Antragstellerin habhaft zu werden, gab es in all dieser Zeit nicht. Zu weiteren Begegnungen kam es ebenfalls nicht, sodass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragstellerin eine erneute Verfolgung durch ihren Ehemann droht.
Zudem drängt sich im vorliegenden Fall das Vorhandensein internen Schutzes bzw. einer inländischen Fluchtalternative auf. In Kamerun leben über 27 Millionen Menschen. Das Land hat eine Fläche von etwa 475.000 Quadratkilometern (vgl. https://www.liportal.de/kamerun/ueberblick/, abgerufen am 05. Januar 2021). Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung am 17. Mai 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 22. Juli 2020, S. 35). In Kamerun ist es möglich, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 15. Januar 2019, S. 14). Wenn ein sich Entziehen vor staatlichen oder lokalen Behörden möglich ist, gilt dies als umso wahrscheinlicher für Gefahren, die – wie hier – von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Dass insbesondere der Antragstellerin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, wird dadurch deutlich, dass sie seit der letzten Begegnung mit ihrem Ehemann über 13 Jahre an den unterschiedlichsten Orten in Kamerun gelebt hat. Wegen der weiteren Begründung zur Möglichkeit internen Schutzes nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Dass die Antragstellerin an einem Ort internen Schutzes nicht in der Lage sein wird, ihr Existenzminimum zu sichern, liegt fern. Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar (vgl. BFA, a. a. O., S. 37). Nachdem es 2007 bis 2009 aufgrund der Verschlechterung der Handelsbilanz, des geringeren Steueraufkommens, der Nahrungsmittelkrise und dem Energiedefizit wirtschaftlich bergab ging, z.T. als Folge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise, z.T. aber auch aus "hausgemachten" Gründen, erreichten die Wachstumsraten 2014 und 2015 um die 6 %, um sich danach auf um die 4% einzupendeln. Begründet wurde dies mit dem weltweiten Ölpreisverfall, der prekären Sicherheitslage in Nordkamerun und der Konkurrenz durch die Abwertung des nigerianischen Naira Mitte 2016. Angesichts von Corona-Pademie und der prekären Sicherheitslage im Norden und in der anglophonen Region wird ein Einbruch auf -1% für das Jahr 2020 prognostiziert. Trotz der, im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern, hohen Infektionsrate herrschte anfänglich hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie vorsichtiger Optimismus. Man rechnete mit einem um 3% verminderten Wirtschaftswachstum, damit wären die Konjunkturdaten noch im positiven Bereich von 1-2% geblieben. Mittlerweile wurde die Stimmung schlechter, weil sich die Effekte der COVID-Pandemie vielfältig bemerkbar machen. Die Grenzschließung brachte den Tomatenabsatz nach Gabun und Äquatorialguinea zum Erliegen und auch der Binnenmarkt für landwirtschaftliche Produkte brach zusammen. Besonders kleine Unternehmen und Dienstleister sind betroffen. Viele Geschäfte geben auf. Bildungseinrichtungen, Gastronomie, Förderindustrie und Forstwirtschaft bauen Stellen ab und/oder kürzen Gehälter (vgl. https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, abgerufen am 05. Januar 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Kamerun grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach dem im September 2018 von UNICEF herausgegebenen Humanitarian Situation Report waren über 3,26 Millionen Kameruner auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Zudem sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 17).
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Antragstellerin davon überzeugt, dass diese unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und so jedenfalls ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Antragstellerin ist 33 Jahre alt. Sie hat die Schule für 10 Jahre besucht und einen Hauptschulabschluss erworben. Ihren Lebensunterhalt hat die Antragstellerin vor der Ausreise selbständig durch die Tätigkeit als Händlerin sichergestellt. Dass ihr dies nunmehr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass die Möglichkeit naheliege, dass sich ihr psychischer Zustand durch die Strapazen der Flucht, die anhaltende Ungewissheit über ihre Zukunft, die Massenunterbringung in der Aufnahmeeinrichtung etc. erheblich verschlechtert habe, ist dies durch nichts belegt worden. Das von der Antragstellerin beim Bundesamt vorgelegte Schreiben der Diplom-Psychologin H... des KommMit – für Migranten und Flüchtlinge e. V. vom 21. Oktober 2020 verhält sich dazu – unabhängig von der Frage, ob dies mit Blick auf § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG als geeignet anzusehen ist – in keiner Weise.
Ein auf die Möglichkeit internen Schutzes gestütztes Offensichtlichkeitsverdikt ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch mit Richtlinie 2013/32/EU zu vereinbaren. Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) der Richtlinie erlaubt es gerade, die Angaben eines Antragstellers vor dem Hintergrund entgegenstehender gesicherter Herkunftslandinformationen als unwahrscheinlich und damit die Behauptung, schutzberechtigt zu sein, als offensichtlich nicht überzeugend anzusehen. Warum dies nicht auch für die Möglichkeit internen Schutzes gelten soll, erschließt sich nicht. Mit einem Asylantrag trägt ein Antragsteller denklogisch auch eine landesweit ausweglose Situation vor (hier hat die Antragstellerin sogar ausdrücklich erklärt, sich nicht nur am Herkunftsort, sondern auch an möglichen Ausweichorten nicht hinreichend sicher zu fühlen). Ist eine landesweit ausweglose Situation aber – wie hier – aufgrund gesicherter Herkunftslandinformationen unwahrscheinlich, ist die Möglichkeit für ein Offensichtlichkeitsverdikt eröffnet (vgl. VG Cottbus, B. v. 20. Juli 2020 – 5 L 300/20.A – juris, Rn. 12).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass es der Antragstellerin gelingen wird, sich ein notwendiges Auskommen in Kamerun zu sichern. Diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wäre sie zudem auch nicht gänzlich auf sich allein gestellt. Ihre Schwester hat die Ausreise der Antragstellerin finanziert. Ein Bruder der Antragstellerin lebt in Deutschland und könnte diese – für den Fall, dass keine gemeinsame Rückkehr stattfindet – zumindest mit finanziellen Mitteln unterstützen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §§ 11 Abs. 7 und Abs. 2 Satz 1, 75 Nr. 12 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.