Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.01.2021 – 8 L 603/20

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0111.8L603.20.00

Tenor§

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren unverzüglich einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Gemeinde S... oder in Kindertagespflege nachzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab dem 4. Januar 2021 nachzuweisen

hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller ein Rechtschutzbedürfnis an der Durchführung des Eilrechtschutzverfahrens, nachdem seine Eltern gegenüber dem Antragsgegner bereits am 6. Februar 2020 den verfahrensgegenständlichen Betreuungsanspruch für ihn geltend gemacht haben. Zwar haben diese ihren Antrag zunächst ersichtlich auf die in der Trägerschaft der Gemeinde S...stehenden Kindertageseinrichtungen beschränkt, bereits in ihren Widerspruchsschreiben vom 2. Juli 2020 und vom 30. August 2020 jedoch erkennen lassen, dass sich ihr Begehren maßgeblich auf einen zumutbaren Betreuungsplatz bezieht und also auf sämtliche Betreuungsmöglichkeiten – namentlich auch die Tagespflege - erstreckt, die grundsätzlich von dem Rechtsanspruch nach § 24 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII umfasst sind. Entsprechend war auch der hiesige Eilrechtschutzantrag auszulegen (§ 88 VwGO).

Der auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer dem individuellen Bedarf des Antragstellers entsprechenden Betreuungseinrichtung ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Der am 21. Januar 2019 geborene Antragsteller hat aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Der Antragsgegner ist passiv legitimiert. Zwar richtet sich die Leistungsverpflichtung aus § 24 SGB VIII gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit hier gemäß §§ 69 Abs. 1, 85 Abs. 1, 86 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 AGKJHG an den zuständigen Landkreis als örtlicher Träger der Jugendhilfe. Die von dem Antragsgegner vertretene Gemeinde, in der der Antragsteller und seine Eltern wohnen, hat sich jedoch über den nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG am 17. November 2020 und 22. Dezember 2020 mit dem Landkreis D... geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, auf ihrem Gebiet diesbezügliche Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe durchzuführen, namentlich u.a. die Prüfung und Feststellung des Rechtsanspruches nach § 1 Abs. 2 KitaG (§ 1 Ziff. 1 des Vertrages) und dessen Umsetzung in Kindertagesstätten, welche in Trägerschaft der Gemeinde stehen (§ 1 Ziff. 2 lit. a) und in der Kindertagespflege durch Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson gemäß § 18 Abs. 1 KitaG (§ 1 Ziff. 2 lit. b). Auch wenn ausweislich § 1 Satz 2 des Vertrages i. V. m. § 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für diese Aufgaben beim Landkreis verbleibt, nimmt die Gemeinde aufgrund dieser Vereinbarung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wahr; insoweit kommt ihr eine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu. Im Rahmen dieser Aufgaben ist sie auch für die Erfüllung des im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemachten Anspruches zuständig (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 – OVG 6 S 2.06 -, juris Rn. 5 ff. sowie Beschluss vom 28. August 2017 – OVG 6 S 30.17 -, juris Rn. 4 ff.). Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrages sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass in seinem Zuständigkeitsbereich keine freien Kapazitäten vorhanden seien, vermag er damit dem geltend gemachten Anspruch nicht erfolgreich entgegen zu treten.

Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung keinem Kapazitätsvorbehalt; d. h. er besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten ggf. zu schaffen. Weder ein Fachkräftemangel noch Probleme bei der baulichen Erweiterung bestehender oder Errichtung neuer Einrichtungen oder sonstige Schwierigkeiten entbinden von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine Betreuung in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 -, juris Rn. 34 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 – OVG 6 S 2.18 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 6 S 15.18 -, juris Rn. 6 ff.; und Beschluss vom 12. Dezember 2018 – OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 11).

Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch, soweit der Anspruch – wie hier – aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung von der Gemeinde zu erfüllen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 – OVG 6 S 30.17 -, juris Rn. 12). Diese ist zwar, wie oben bereits dargelegt, aufgrund des mit dem Landkreis geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht in umfassender Weise örtliche Trägerin der Jugendhilfe, hat aber aufgrund der erfolgten Aufgabenübertragung im Außenverhältnis die Verantwortung für die Entscheidung darüber, dass und in welcher Weise der Anspruch auf Betreuung aus § 24 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 KitaG erfüllt wird, und ist daher insoweit in gleicher Weise wie der Landkreis zur Erfüllung des Anspruches verpflichtet. Selbst wenn sie nicht Trägerin einer Kindertagesbetreuungseinrichtung wäre, in der der Antragsteller Betreuung finden kann, wäre sie jedenfalls verpflichtet, den nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehenden Rechtsanspruch durch Bescheid festzustellen und für dessen wohnortnahe Umsetzung – ggf. in Absprache mit dem Landkreis - Sorge zu tragen. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsklarheit bleibt die Gemeinde dabei ungeachtet dessen, dass auch der Landkreis nach wie vor leistungsverpflichtet nach § 24 SGB VIII ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 6 S 15.18 -, juris Rn. 5) die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger zuständige Behörde, soweit der Anspruch dieser gegenüber geltend gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 – OVG 6 S 43.17 -, juris Rn. 10).

Die gegenteilige, auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juni 2018 (VG 7 L 423/18 – juris) gestützte Auffassung des Antragsgegners verkennt insoweit, dass die Gemeinde vorliegend eben nicht nur nach Maßgabe des kommunalrechtlichen Benutzungsanspruches nach § 12 der Brandenburgischen Kommunalverfassung über die Zuteilung bestehender Kapazitäten zu entscheiden hat, wie dies ggf. für eine Gemeinde in Betracht kommt, die mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe keinen (wirksamen) Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG geschlossen hat (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 27. April 2018 – VG 7 L 296/18 -, juris Rn. 16 ff.), sondern durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erfüllung des – keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegenden – Leistungsanspruches nach § 24 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 KitaG übernommen hat. Darauf, ob der Antragsgegner, wie von ihm vorgetragen, ein sachgerecht ausgestaltetes Verfahren zur Vergabe der Kindergartenplätze durchführt, kommt es demgemäß vorliegend nicht an.

Anders als von dem Antragsgegner noch in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. August 2020 vertreten, muss sich der Antragsteller, der seit dem 13. August 2020 in der Gemeinde S... gemeldet ist, einen entsprechenden Kapazitätsvorbehalt hier auch nicht aus dem zwischen den Ländern B...und B...geschlossenen Staatsvertrag über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung entgegenhalten lassen.

Schließlich vermag auch der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, sich auch bei einem freien Träger, einer Tagespflegestelle oder beim Landkreis D... um einen Betreuungsplatz bemüht zu haben, nicht zu verfangen. Dass, was insofern einzig maßgeblich wäre, dem Antragsteller anderweitig ein zumutbarer Betreuungsplatz zur Verfügung steht, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet.

Soweit der Antragsgegner ersichtlich die Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 KitaG bislang nicht geprüft hat, dessen Vermittlung ihm gemäß § 1 Ziff. 2 lit. b des öffentlich-rechtlichen Vertrages ebenso obliegt, weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für den Antragsteller kein Wahlrecht zwischen einer Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege besteht, die Norm also keinen echten Alternativanspruch des Inhalts begründet, dass ein Kind nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann vielmehr sowohl durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung als auch in Kindertagespflege erfüllt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 -, juris Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 – OVG 6 S 2.18 -, juris Rn. 14).

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, insbesondere im Hinblick auf die (systemrelevante) Berufstätigkeit seiner Eltern auf einen Betreuungsplatz angewiesen zu sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.