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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.01.2021 – 9 K 1516/18.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0111.9K1516.18.A.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger zu 1. ist eigenen Angaben nach am 20. August 1997 im Edo-State (Nigeria) geboren, nigerianischer Staatsangehörigkeit, vom Volke der Esan und christlichen Glaubens. Die Klägerin zu 2. ist eigenen Angaben nach am 14. Februar 1998 ebenfalls im Edo-State (Nigeria) geboren und nigerianischer Staatsangehörigkeit sowie christlichen Glaubens. Die Kläger reisten ihren Angaben nach im November 2017 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. November 2018 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

Die persönlichen Anhörungen der Kläger fanden beim Bundesamt jeweils am 31. Januar 2018 in der Außenstelle Frankfurt (Oder) statt. Zur Begründung ihrer Asylanträge gaben die Kläger dabei im Wesentlichen an, dass sie in Nigeria gekidnappt worden seien. Ihre Entführer hätten sie für ein Ritual benutzen und damit Geld machen wollen. Sie seien von einem Farmer gerettet und auf dessen Farm gebracht worden. Schließlich seien sie ein zweites Mal entführt und nach Libyen gebracht worden. In Libyen habe man Geld von den Klägern für deren Freilassung verlangt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2018 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Sie forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung nach Nigeria auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es den Klägern nicht gelang schlüssig darzulegen, dass ihnen in Nigeria eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung drohe. Zudem sei den Klägern zuzumuten, sich vermeintlichen Bedrohungen zu entziehen, indem sie in einem anderen Teil Nigerias ihren Wohnsitz nehmen würden. Die Gewährung subsidiären Schutzes sei ebenfalls abzulehnen, da nicht ersichtlich sei, dass die Kläger einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutverletzung ausgesetzt gewesen seien. Bezüglich der Gefährdung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Nigeria sei festzustellen, dass das Vorliegen eines solches zwar nicht ausgeschlossen werden könne, der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt jedoch nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau erreiche. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Die Kläger hätten in Nigeria gewisse Erfahrungen im landwirtschaftlichen Bereich gesammelt.  Auch die Aufnahme anderer Tätigkeiten sei ihnen zumutbar. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Solche Gefahren seien bereits nicht vorgetragen.

Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger am 30. Juli 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass ihnen als Opfer von Menschenhandel zu Vodoo-Zwecken bei einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgung drohe. Zudem bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative bei Blutritualen. Zumindest stehe den Klägern jedoch ein Abschiebungsverbot zu. Sie seine vor ihrer Ausreise beide Bettler gewesen und hätten zudem in Nigeria kein soziales Geflecht, was sie unterstützen könnte. Der Klägerin zu 2. erwarte am 23. Januar 2021 das zweite gemeinsame Kind der Kläger. Der Kläger zu 1. leidet ausweislich eines vorgelegten Kurzarztbriefes der Frau J vom 03. Dezember 2020, eines Patientenausweises des Dr. med. D vom 28. Oktober 2020 sowie einer Epikrise des Städtischen Krankenhauses E vom 21. Oktober 2020 unter einer beidseitigen Beinvenenthrombose und einer bilateralen zentralen Lungenarterienembolie mit Infarktpneumonie nach einer im September 2020 erfolgten Kreuzbandoperation.

Am 10. Dezember 2017 wurde das erste Kind der Kläger in Deutschland geboren. Dieses betrieb ein eigenes Asylverfahren in der Bundesrepublik, welches bestandskräftig erfolglos abgeschlossen wurde. Dem Kind wurde im ablehnenden Bescheid die Abschiebung nach Nigeria angedroht.

Durch Beschluss vom 08. August 2018 wurde die Klage an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.

Nachdem die Kläger zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise von subsidiärem Schutz sowie weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beantragt haben, haben sie in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2021 die Klage insoweit zurückgenommen, als dass sie die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG übersteigt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2018 in den Ziffern 4 bis 6 verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 13. August 2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2021 hat das Gericht die Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die beigezogenen Ausländerakten der Kläger sowie die in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittelliste Nigeria Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch die zuständige Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) mit Beschluss vom 13. August 2020 zur Entscheidung übertragen hat.

Das Gericht kann zudem gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Beklagtenvertreters zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung vom 08. Oktober 2020 und der Umladung vom 24. November 2020 darauf hingewiesen worden ist, wie sich aus Blatt 101-103 und 117-118a der Gerichtsakte ergibt.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2018 ist insoweit er noch angegriffen wird rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der EMRK oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen zu Gunsten der Kläger nicht vor. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, S. 21) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade den Klägern drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt sind und die gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 23 ff. m. w. N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris, Rn. 22, 36).

Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht, ist nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, a. a. O., juris Rn. 38).

Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar. Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet. Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze – Tendenz steigend. 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag. Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria aus dem COI-CMS, generiert am 23. November 2020, Version 2, S. 69 ff.).

Insbesondere kann im Falle der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die ungünstige wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger auch nach ihrer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kläger nunmehr als Familie mit zwei kleinen Kindern zurückkehren müsste. Heimkehrer können gegen eine Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die Kläger sind jung und erwerbsfähig. Auch wenn sich die Klägerin zu 2. vorerst um die Betreuung der beiden Kinder kümmern müsste, so kann auch und gerade der Kläger zu 1. durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beitragen. Zwar wurde dem Kläger zu 1. nach einer Kreuzbandoperation eine bilaterale zentrale Lungenarterienembolie und eine beidseitige Beinvenenthrombose attestiert, aufgrund dessen der Kläger zu 1. für mindestens sechs Monaten Blutverdünner einnehmen muss. Jedoch ist weder vorgetragen noch sonst aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich geworden, dass beim Kläger zu 1. dadurch eine erhebliche Erwerbsminderung zu verzeichnen ist. Selbst jedoch für den Fall, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung möglicherweise Tätigkeiten gerade im Bereich körperlicher Arbeiten nicht im vollem Umfang ausführen könne sollte, ist nicht ersichtlich, dass er gänzlich arbeitsunfähig wäre. So würden für den Kläger beispielsweise Tätigkeiten im Bereich des informellen Handels verbleiben. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er lediglich sein Bein nicht richtig beugen könne, er jedoch trotzdem versuchen könne, nach Abschluss seines Deutschkurses eine Arbeit zu bekommen.

Auch der Klägerin zu 2. ist es nicht unmöglich zum Familienunterhalt beizutragen. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind z.B. die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“. Weiter gibt es als Erwerbsmöglichkeiten das „Minifarming“ sowie das Einflechten von Kunsthaarteilen oder im ländlichen Bereich das Verleihen von Mobiltelefonen für Gespräche (vgl. zu alldem BFA, a. a. O., S.71 f.).

Auch wenn die Kläger nur über eine geringe Bildung verfügen – der Kläger zu 1. ist Analphabet und die Klägerin zu 2. kann nur lesen und eher schlecht schreiben – sind sie durch diesen Umstand im Vergleich zum übrigen Teil der Nigerianischen Bevölkerung nicht wesentlich benachteiligt, da der Anteil an alphabetisierten Erwachsenen nur bei rund 51 % liegt (vgl. https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/). Zudem haben beide Kläger über mehrere Jahre Erfahrung im landwirtschaftlichen Bereich gesammelt. Erforderlich und ausreichend ist zudem, dass die Kläger durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 01. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris, Rn. 11).

Überdies steht es den Klägern frei, ihre finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können nigerianische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, dem Reintegrationsprogramm ERRIN sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany. de/de/countries/nigeria; http://www.lfar.bayern.de/assets/stmi/lfar/bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_rückkehrprogramm_-_vom_30.08.2019.pdf). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Kläger nicht darauf berufen können, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 – 9 C 38.96 – juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Februar 2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es den Klägern möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Nigeria freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig davon, hat die Klägerin zu 2. auch noch Familienangehörige in Nigeria. Zumindest ihre Schwester lebt nach ihren Angaben noch im Heimatland. Überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht bereit wäre die Kläger bei einer Rückkehr ggf. für die schwierige Anfangszeit zu unterstützen bestehen nicht. So mag es zwar sein, dass sich die Schwestern seit vielen Jahren nicht mehr gesehen haben. Trotzdem bestand bis zur Ausreise aus Nigeria offensichtlich telefonischer Kontakt zur Schwester. Den Angaben der Klägerin zu 2. nach sei der Kontakt auch nur deshalb abgebrochen, weil sie die Telefonnummer ihrer Schwester nicht im Kopf habe. Die Möglichkeit der erneuten Kontaktaufnahme ist deshalb nicht als unzumutbar anzusehen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie. Die Kläger haben bereits nicht substantiiert vorgebracht, dass und inwieweit ihnen persönlich aufgrund der Pandemie zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr mit beachtlicher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bzw. allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 100.087 bestätigte Corona-Fälle. Davon sind 80.030 Personen genesen. Außerdem gibt es 1.358 Todesfälle. Der Internationale Währungsfonds gewährte Nigeria bereits im April 2020 Nothilfe in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar, um Wirtschaft und Währung in der Corona-Krise auch angesichts des Verfalls der Ölpreise zu stabilisieren („IWF gewährt Nigeria wegen Corona-Krise Milliardenhilfe“, www.spiegel.de, 28. April 2020). Die Flughäfen Abuja und Lagos sind wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Die nigerianischen Landgrenzen sind offiziell wieder geöffnet; bei Grenzübertritt ist mit Behinderungen zu rechnen. Für den Inlandsflugverkehr gelten derzeit keine Einschränkungen. Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr.Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Ebenso gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet. Restaurants dürfen im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788, abgerufen am 11. Januar 2021). Die Regierung hat verschiedene Steuererleichterungen verfügt (https://www.wko.at/service/aussenwirt-schaft/coronavirus-info-nigeria.html).

Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandmie möglicherweise verschlechtert, hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass die Kläger nicht mehr in der Lage wären, zumindest das Existenzminimum für sich sicherzustellen. So hat sich bereits im Juni 2020 der Arbeitsmarkt, nachdem „Lockdown“-Maßnahmen gelockert wurden, langsam wieder erholt. Während für den April/Mai 2020 nur noch 43% der im Rahmen einer Umfrage des National Bureau of Statistics befragten Personen eine Beschäftigung angegeben haben, ist diese Zahl im Juni 2020 wieder auf 71% angestiegen. Für die Zeit vor der Pandemie hatten 85% der befragten Personen eine Beschäftigung angegeben. Die Situation in der Landwirtschaft stellt sich noch besser dar. Dort haben für den Juni 2020 75% der befragten Personen angegeben wieder eine Beschäftigung in dem Sektor zu haben, während diese Zahl vor der Pandemie 85% und im April/Mai 2020 lediglich 47% betrug. Der nigerianische Arbeitsmarkt stellt sich damit angespannt aber robust dar. Zudem hat der nigerianische Präsident Buhari bereits am 24. Mai 2020 die Landwirte aufgefordert, ihre Produktion zu steigern, wodurch eine weitere Erhöhung der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor zu erwarten ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29. Juli 2020 – A 7 K 2895/20 – juris, Rn. 30). Darüber hinaus sind internationale Organisationen und internationale NGO´s auch in Nigeria mit Unterstützung und Hilfsmaßnahmen zur Eindämmung und Abfederung der Pandemie aktiv (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 02. Dezember 2020 – W 1 K 20.31090 – juris, Rn. 43 m. w. N.).

Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer Erkrankung nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG vor. Nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG).

Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris, Leitsatz und Rn. 13).

Bei den Klägern greift die gesetzliche Vermutung, dass ihrer Abschiebung keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Zwar leidet der Kläger zu 1. unter einer Lungenarterienembolie und einer Beinvenenthrombose. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich diese Erkrankungen alsbald nach einer Rückkehr nach Nigeria wesentlich verschlechtern und dort zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen würden. Auch ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nichts zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben werden. Damit erfüllen die Schreiben bereits nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, aber nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG, wonach der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 02. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 49).

Soweit im aktuellsten ärztlichen Schreiben der Frau J vom 03. Dezember 2020 festgestellt wird, dass der Kläger zu 1. Für sechs Monate das Medikament Apixaban einnehmen soll, bleibt festzuhalten, dass dieses ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel auch in Nigeria verfügbar ist (vgl. United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and healthcare issues, Version 3.0, January 2020, S. 24). Indizien dafür, dass diese für den Kläger nicht erreichbar sind, liegen nicht vor.

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung in der aktuellen Fassung ergeben sich ebenfalls nicht.

Nicht ersichtlich ist, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).