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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.01.2021 – 6 K 489/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0115.6K489.19.00
Tenor§
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 8. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Fäkalienentsorgung.
Er war Eigentümer des mit einer abflusslosen Sammelgrube versehenen Grundstückes G.
Die Entleerung der Grube erfolgte alle drei Wochen durch ein vom Beklagten beauftragtes Entsorgungsunternehmen. Am 16. Juli 2018, 6. August 2018 und 27. August 2018 war die Anfahrt des Entsorgungsfahrzeugs vergeblich, weil aufgrund eines zwischenzeitlichen Verkaufs des Grundstücks kein oder nur in geringem Umfang Schmutzwasser angefallen war.
Mit zwei Bescheiden vom 8. November 2018 setzte der Beklagte für diese drei vergeblichen Anfahrten Gebühren in Höhe von 77,35 Euro sowie in Höhe von 154,70 Euro fest. Je Anfahrt betrug der erhobene Zuschlag 77,35 Euro.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2018, beim Beklagten eingegangen am 4. Dezember 2018, Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass das Grundstück am 28. Juni 2018 verkauft worden sei und er den Beklagten zeitnah informiert habe, dass keine weiteren Entleerungen der Grube durchzuführen seien. Im Übrigen habe es sich - entgegen der in den Bescheiden gewählten Formulierung - auch nicht um fruchtlose Anfahrten gehandelt, da solche laut Satzung des Beklagten nur vorliegen, wenn die freie Zufahrt oder der ungehinderte Zugang zur Grundstücksentwässerung nicht gewährleistet sei. Der Zugang zur Sammelgrube sei jedoch durchgängig gewährleistet gewesen. Laut Rücksprache mit dem beauftragten Entsorgungsunternehmen seien schlicht keine Abwässer angefallen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2019, den Klägern zugestellt am 20. März 2019, zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei den vergeblichen Anfahrten des Entsorgungsunternehmens um fruchtlose Anfahrten gemäß § 14 Abs. 5 seiner Mobilen Entsorgungssatzung gehandelt habe. Diese seien auch vom Kläger zu vertreten gewesen, da er den bereits am 28. Juni 2018 erfolgten Verkauf seines Grundstücks erst mit Schreiben vom 2. September 2018 und damit nicht innerhalb eines Monats beim Beklagten angezeigt habe.
Am 22. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass im Widerspruchsbescheid fälschlicherweise der Begriff der Leerfahrt mit einer fruchtlosen Anfahrt gleichgesetzt werde. Um Leerfahrten dürfte es sich aber wohl schon deshalb nicht gehandelt haben, da nicht davon auszugehen sei, dass das Entsorgungsfahrzeug auf seinen regelmäßigen Touren nur die Grube des Klägers angesteuert habe. Darüber hinaus sei es unverhältnismäßig, für eine Leerfahrt 77,35 Euro, für eine Grubenentleerung jedoch nur 8,69 Euro/m³ in Rechnung zu stellen, da so bei kleineren Schmutzwassermengen geringere Gebühren erhoben werden als für eine Leerfahrt. Im Übrigen müsse für eine echte Leerfahrt der Beklagte nachweisen, dass sich tatsächlich keinerlei Abwasser in der Grube befunden habe. Er, der Kläger, sei sich jedenfalls sicher, im fraglichen Zeitraum noch einige Male die Toilette genutzt zu haben. Davon abgesehen sei die Anfahrt auch bei einer Leerfahrt nicht vergeblich, da der Fahrer des Entsorgungsfahrzeugs selbst bei einer vollständig entleerten Grube jedenfalls zunächst einmal die Grube kontrollieren müsse und somit zumindest einem Teil seiner Tätigkeit nachgehen könne.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 8. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2019 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr § 14 Abs. 3 seiner Mobilen Entsorgungssatzung sei, wonach ein Zuschlag bei vergeblicher Anfahrt erhoben werde könne. Der im Widerspruchsbescheid noch zugrunde gelegte § 14 Abs. 5 der Mobilen Entsorgungssatzung werde hiermit ausgetauscht. Dem in § 14 Abs. 3 der Mobilen Entsorgungssatzung verwendeten Begriff der „vergeblichen Anfahrt“ sei immanent, dass die Verantwortlichkeit beim Gebührenpflichtigen liegen müsse. Dies habe der Beklagte im Übrigen mit seiner Satzung vom 3. April 2019 klargestellt, in der es nunmehr heiße, dass der Zuschlag auch für Leerfahrten gelte, wenn diese nach Maßgabe dieser Satzung vom Benutzungsberechtigten zu vertreten sind. Der Kläger sei auch gebührenpflichtig, da er zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entsorgungsfahrten noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Die Grundbuchänderung sei nämlich erst am 12. Oktober 2018 erfolgt. Soweit sich der Kläger gegen die Höhe des Zuschlags wende, handele es sich bei den festgesetzten 77,35 Euro pro Anfahrt um jenen Betrag, welcher dem Beklagten seitens des Entsorgungsunternehmens hierfür in Rechnung gestellt worden sei und dessen Leistungsbeschreibung vom 10. Juli 2017 entspreche. Soweit der Kläger vortrage, dass die Grube an den fraglichen Tagen nicht leer gewesen sei, liege die Beweislast hierfür bei ihm.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Die Festsetzung von Zuschlägen für fruchtlose Anfahrten in den Gebührenbescheiden des Beklagten vom 8. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2019 in Höhe von 77,35 EURO sowie in Höhe von 154,70 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesen Festsetzungen fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage.
Auf den vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. März 2019 herangezogenen § 14 Abs. 5 der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung über die mobile Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet des S und die Erhebung von Gebühren vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen 4. Änderungssatzung vom 29. November 2017 (MobEntS) kann für die streitgegenständliche Gebührenerhebung nicht zurückgegriffen werden, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig nicht erfüllt sind. Denn wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 eingeräumt hat, fehlte es an den für die Entsorgung vereinbarten turnusmäßigen Terminen weder an der freien Zufahrt noch am ungehinderten Zugang zu der abflusslosen Sammelgrube des Klägers.
Aber auch die vom Beklagten nunmehr angewandte Bestimmung des § 14 Abs. 3 MobEntS, wonach für Entsorgungsleistungen, die im Auftrag eines Benutzungsberechtigten außerhalb der vom beklagten Verband öffentlich bekannt gegebenen Termin- und Tourenpläne montags bis freitags (außer feiertags) in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr erbracht werden sowie bei vergeblicher Anfahrt, zusätzlich zu den Entsorgungsgebühren je Einsatz ein pauschaler Zuschlag von 77,35 Euro (mehrwertsteuerfrei) erhoben wird, scheidet als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Zuschläge aus. Denn diese Satzungsregelung ist nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
Das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 GG verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und im gewissen Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56 -, BVerfGE 8, 274, 325). Auch Abgabensatzungen müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Insbesondere der Abgabentatbestand, der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabensatz müssen so bestimmt sein, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Abgabenpflichtigen zumindest ansatzweise voraussehbar sind. Der Abgabenschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 8. Juli 2019 - 5 A 101/16 -, juris Rn. 32; Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 –, juris, Rn. 30).
Diesen Anforderungen wird die in § 14 Abs. 3 MobEntS getroffene Regelung nicht gerecht. Diese ist widersprüchlich und es lässt sich ihr auch mit den allgemein gültigen Auslegungsmethoden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17 –, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94) nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, was unter einer vergeblichen Anfahrt zu verstehen ist.
Widersprüchlich ist die Regelung hier schon deshalb, weil der pauschale Zuschlag bei vergeblicher Anfahrt zusätzlich zu den Entsorgungsgebühren je Einsatz erhoben wird. Im Fall einer vergeblichen Anfahrt fallen für den jeweiligen Einsatz aber von vornherein keine Entsorgungsgebühren an. Gemäß § 12 Abs. 1 MobEntS werden Entsorgungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung (mobile Entsorgung) von den Anschlussnehmern erhoben, deren Grundstücke an die öffentliche dezentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen sind. Die Entsorgungsgebühren werden jeweils für die mobile Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben und für die mobile Entsorgung der Kleinkläranlagen gesondert erhoben. Nach § 1 Abs. 2 MobEntS umfasst die mobile Entsorgung die Entleerung und Abfuhr von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie die Behandlung und Beseitigung der Anlageninhalte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im Fall einer vergeblichen Anfahrt ist es aber gerade zu keiner Grubenentleerung gekommen. Denn die Vergeblichkeit der Anfahrt bedeutet - ungeachtet der weiteren, mit diesem Begriff verbundenen Auslegungsfragen – jedenfalls, dass eine Grubenentleerung nicht durchgeführt worden ist. Mithin ist es ausgeschlossen, dass für einen Einsatz des Grubenentleerungsfahrzeugs sowohl Entsorgungsgebühren als auch ein Zuschlag für eine vergebliche Anfahrt anfallen.
Davon abgesehen lässt sich der betreffenden Satzungsregelung nicht entnehmen, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen ein Gebührenpflichtiger zu einem Zuschlag für eine vergebliche Anfahrt herangezogen werden kann. Sämtliche Fälle, in denen eine Grubenentleerung nicht durchgeführt werden kann, lassen sich unter diesen Begriff subsumieren. Dies gilt für eine mangels Grubeninhalt erfolgte Leerfahrt genauso, wie für eine aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglichen Entleerung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Begriff der vergeblichen Anfahrt auch nicht immanent, dass die Verantwortlichkeit beim Gebührenpflichtigen liegen muss. Vielmehr umfasst dieser von seinem Wortlaut sowohl zu vertretene als auch nicht zu vertretene Anfahrten ohne Grubenentleerung.
Kann der Bürger schon aufgrund dieser Bandbreite von vergeblichen Anfahrten nicht erkennen, wann er Zuschläge hierfür zu zahlen hat, ist auch eine Abgrenzung zum Gebührentatbestand der fruchtlosen Anfahrt nach § 14 Abs. 5 MobEntS nicht gewährleistet. Dies hat nicht zuletzt der Beklagte selbst zu erkennen gegeben, indem er die angefochtenen Gebührenbescheide zunächst auf diese Satzungsregelung gestützt und erst im Klageverfahren gegen die Regelung des § 14 Abs. 3 MobEntS ausgetauscht hat. Das Nebeneinander bzw. die fehlende Abgrenzbarkeit der beiden Gebührentatbestände ist vorliegend vor allem auch deshalb problematisch, weil in den beiden Satzungsregelungen – jedenfalls teilweise – unterschiedliche Gebührentarife vorgesehen sind, so dass der Bürger auch nicht in jedem Fall die Höhe des Zuschlags mit hinreichender Sicherheit vorhersehen kann. Denn während für eine vergebliche Anfahrt nach § 14 Abs. 3 MobEntS immer ein Zuschlag von 77,35 Euro erhoben wird, beträgt dieser bei einer fruchtlosen Anfahrt nach § 14 Abs. 5 MobEntS nur montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr 77,35 Euro, an den weiteren Tagen und zu den weiteren Zeiträumen jedoch 151,72 Euro.
Ist § 14 Abs. 3 MobEntS nach alledem schon mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam, genügt die Höhe des darin geregelten Zuschlags auch nicht den Anforderungen des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes. Denn unter Zugrundelegung der in § 13 Abs. 1 MobEntS vorgesehenen Entsorgungsgebühren von 8,93 Euro /m³ (Schmutzwasseranlage Spremberg) bzw. 8,69 Euro/m³ (Schmutzwasseranlage Döbern-Land) werden bei Schmutzwassermengen bis 8 m³ im Ergebnis für eine Grubenentleerung geringere Gebühren erhoben, als für eine vergebliche Anfahrt, unabhängig davon, was genau darunter zu verstehen ist. Bei diesem Schwellenwert von 8 m³ handelt es sich auch nicht nur um eine ganz geringfügige, eine Grubenentleerung noch nicht als sinnvoll erscheinen lassende Schmutzwassermenge. Dies zeigt nicht zuletzt die vom Beklagten mit Schriftsatz 10. August 2020 eingereichte Übersicht der dreiwöchentlich erfolgten Entleerungen der klägerischen Grube, ausweislich derer an keinem der Abfuhrtermine mehr als 7 m³ Schmutzwasser entsorgt wurden. Sachliche Gründe, die dieses Ungleichgewicht der Gebührentarife zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich. Dem Beklagten bzw. dem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen erwächst – jedenfalls für im Rahmen der allgemeinen Termin- und Tourenpläne erfolgte Entsorgungsfahrten - bei einer vergeblichen Anfahrt kein größerer Aufwand als bei einer erfolgten Entleerung. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.
Nichts Anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten daraus, dass die Höhe des Zuschlags auf der Leistungsbeschreibung des von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmens beruht und dieses ihm auch vorliegend für jede der drei Anfahrten vereinbarungsgemäß 77,35 Euro in Rechnung gestellt hat. Dies betrifft nur das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen und vermag nichts daran zu ändern, dass im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, das öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, die Gebührenerhebung im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz stehen muss.
Früheres Satzungsrecht kommt als mögliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenerhebung nicht in Betracht, da es sich bei der MobentS des Beklagten vom 11. Dezember 2012 um dessen erste Gebührensatzung für die dezentrale Schmutzwasseranlage D handelt, in deren Entsorgungsgebiet das ehemals klägerische Grundstück liegt.
Die festgesetzten Zuschläge lassen sich auch nicht auf die MobEntS des Beklagten vom 3. April 2019 stützen, da diese nach ihrem § 25 rückwirkend erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll und daher die hier streitgegenständlichen Abfuhrtermine zeitlich nicht erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.