Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.01.2021 – 3 K 1511/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0120.3K1511.17.A.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Turkmenen, reiste am 15. Dezember 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. April 2016 einen Asylantrag. In der Anhörung bei der Beklagten am 30. November 2016 führte er an, er habe bis zu seiner Ausreise in Kundus-City, Bezirk 6, Kotschae Turkmanha, gewohnt. In Afghanistan habe er noch 6 Schwestern sowie die Großfamilie. Dort würde auch noch seine Frau mit seinen 5 Kindern leben. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und mit einem Abitur abgeschlossen. Er habe nach dem Abschluss der Schule eine Ausbildung als Krankenpfleger gemacht und dort in einer Klinik gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt führte er an, er habe mit seiner Schwester einen Kurs für Mädchen konzipiert, der von ausländischen NGO-Organisationen unterstützt worden sei. Ziel des Kurses sei gewesen, Analphabeten lesen und schreiben beizubringen. Der Kurs sei von 2010 bis 2013 aktiv gewesen. Danach habe er Drohungen des Moschee-Vorbeters mit der Aufforderung erhalten, den Kurs zu schließen. Daraufhin habe er das Heimatdorf mit seiner Familie verlassen und sei nach Kundus-Stadt gezogen. Neben seiner Tätigkeit als Lehrer sei er 2015 Schatzmeister des Rates der Zusammenarbeit von Dörfern in Afghanistan gewesen, der u. a. von der afghanischen Regierung unterstützt worden sei. Die Taliban hätten gewollt, dass sie einen Anteil der Finanzmittel für sich bekämen; dies habe er abgelehnt. Als Anfang Oktober 2015 Kundus in die Hände der Taliban gefallen sei, hätten die Taliban auch nach ihm gesucht. Ihn persönlich hätten sie nicht gefunden, dafür hätten sie seine Schwester getötet. Nach der Beerdigung der Schwester sei er mit der Familie 10 Tage nach Mazar-e Sharif gegangen. Auch dort habe er sich nicht sicher gefühlt und entschieden, in den Iran zu gehen. Im Oktober 2015 habe er Afghanistan verlassen. Er habe Afghanistan verlassen, um nicht getötet zu werden. Auch habe er sich von den Taliban nicht bevormunden lassen wollen. Auf Frage, ob er sich überlegt habe, an einen anderen Ort in Afghanistan zu gehen, führte er an, wer einmal auf der schwarzen Liste der Taliban stehe, sei überall in Afghanistan mit dem Leben bedroht. Da sein Fall in der Presse erschienen sei, sei es für ihn lebensgefährlich geworden.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Asylanerkennung ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Auch wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei nicht Flüchtling im Sinne der Vorschriften. Sein Vortrag belege nicht eine Verfolgung wegen asylrechtlich relevanter Motive. Die behauptete Verfolgungsfurcht beruhe nicht auf die Religion, Rasse, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. Auch setzte die Gewährung von Schutz voraus, dass eine individuelle Rechtsgutverletzung gegeben sei. Der bloße Verweis auf gegen andere Personen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen genüge nicht. Die schriftliche Drohung der Taliban erreiche nicht das Maß an Intensität, welches erforderlich wäre. Auch fehle es im Rahmen einer Gesamtwürdigung an einem in sich stimmigen Sachverhalt. Stichhaltige Anhaltspunkte einer gezielten landesweiten Verfolgung habe er nicht liefern können. Für den Kläger bestehe zudem interner Schutz innerhalb Afghanistans. So könne er etwa Schutz in der Hauptstadt Kabul erhalten. Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul sei trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufiger Hinweise auf Anschlagsplanungen „überwiegend kontrollierbar“. Die Bedrohungslage hätte nur eine geringe Beeinträchtigung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit der Bevölkerung zur Folge. Es könne dem Kläger auch zugemutet werden, sich in sicheren Landesteilen aufzuhalten. Da in Afghanistan kein existierendes Meldewesen gebe, fehle es an stichhaltigen Gründen für eine landesweite Verfolgung durch die Taliban. Eine grundsätzlich schutzfähige Regierung sei in den großen Städten in Afghanistan vorhanden. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Weder drohe Todesstrafe noch Folter, noch sei eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erwarten. Auch fehle es an einer Gefahrverdichtung im Rahmen eines innerstaatlich bewaffneten Konfliktes. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe aufgrund der dortigen Situation keine landesweiten erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau werde nicht erreicht. Auch für die Nordostregion zeigten die Zahlen, dass die Wahrscheinlichkeit, durch konfliktbedingte Gewaltanwendung Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, im Promillebereich läge und damit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt sei. Entsprechendes gelte für die Hauptstadt Kabul. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen bejaht werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Bedingungen, auf die ein Rückkehrer nach Kabul treffe, seien in Bezug auf den Zugang zu Wasser, Nahrung und Unterkunft nicht derart schlecht, dass er in schrecklichen humanitären Zuständen existieren müsste. In der Hauptstadt bestehe eine grundlegende Infrastruktur. Auch das wirtschaftliche Existenzminimum könne der Kläger erlangen. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei grundsätzlich gesichert. Auch wenn mit Blick auf den starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung vorhanden seien, seien Fälle, in denen Rückkehrer aus Europa infolge Hunger oder Mangelernährung verstorben wären, nicht bekannt. Für gesunde arbeitsfähige junge Männer sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Der Kläger selbst habe seine wirtschaftliche Lage vor der Ausreise als durchschnittlich bezeichnet. Es sei mithin nicht ersichtlich, dass es ihm nach der Rückkehr nicht möglich sei, sich eine Arbeit zu suchen und diese auch auszuüben. Zumindest durch Gelegenheitsarbeiten dürfte er sich ein kleines Einkommen erarbeiten können und ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren. Auch stehe ihm bei der Rückkehr ein familiäres und soziales Netzwerk zur Verfügung.
Der Kläger hat am 20. Juni 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Familie würde noch in der Provinz Kundus leben. Die Selbstversorgung sei aber nicht (mehr) gesichert. Der Lebensunterhalt werde durch seine Zahlungen gesichert. Die bestehenden Unterhaltslasten seine bei der Bewertung der humanitären Situation zu berücksichtigen. Auch seien die Feststellungen der Beklagten zum subsidiären Schutz nicht haltbar. Hier sei Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Der Kläger sei unstreitig im Rahmen der Eroberung der Stadt Kundus durch die Taliban geflohen. Die Eroberung sei mit schwersten Verletzung der Menschenrechte einhergegangen. Gründe dafür, dass sich dies nicht wiederholen könne, gäbe es nicht. Vielmehr seien gerade auch in letzter Zeit verstärkte Aktivitäten der Taliban in Bezug auf Kundus festzustellen; auch habe es mehrere zum Teil erfolgreiche Versuche gegeben, die Stadt oder Teile von ihr zu erobern. Zudem sei die rein quantitative Betrachtung verfehlt. Es bedürfe einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus seiner Anhörung ergäben sich gefahrerhöhende Umstände.
Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2017 zu verpflichten, für ihn die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
hilfsweise,
ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.) oder subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (2.). Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 (3.a) oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (3.b) hinsichtlich Afghanistans rechtfertigen. Auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (4.-5.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Auf die dort genannten Erwägungen wird, insbesondere soweit es die Gründe für die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes betrifft, gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes:
1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Er hat eine individuelle Verfolgung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG schließen das aus. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich und widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 – juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris).
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals des Asylsuchenden und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 – juris). Hierbei ist allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Das Gericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (ebd., Rn. 4). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 8. August 2019 – 7 K 1442/17.KS.A – juris Rn. 42).
Hiervon ausgehend hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sein Vortrag insbesondere hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban ist insgesamt nicht stimmig bzw. vermag eine individuelle Bedrohung nicht hinreichend zu untersetzen.
Hierzu sei vorab darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers bemerkenswerte Ungenauigkeiten aufweist. So führte er in der Anhörung bei der Beklagten an, er sei mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif gegangen; in der mündlichen Verhandlung vermerkte er jedoch, dies ohne seine Familie getan zu haben. Auch ist Inhalt der Anhörung die Aussage, er habe bis 2013 in Ajghan und danach in Bish Kapa gearbeitet, während er in der mündlichen Verhandlung von einer solchen Tätigkeit nicht berichtete, vielmehr zum Ausdruck brachte, die gesamte Zeit in der Klinik gearbeitet zu haben. Auch führte er in der Anhörung an 2015 Schatzmeister gewesen zu sein, nunmehr neben seiner Tätigkeit in der Klinik von 2013 bis 2015 für die Vereinigung der Dörfer Afghanistans agiert zu haben.
Zu den Gründen einer etwaigen Verfolgung seitens der Taliban verweist der Kläger schon in der Anhörung bei der Beklagten am 30. November 2016 aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seine Tätigkeit als Lehrer - er habe zusammen mit seiner Schwester einen Kurs für Mädchen konzipiert, der auch von ausländischen NGO-Organisationen unterstützt worden sei - und zudem auf seine Funktion als Schatzmeister des Rates der Zusammenarbeit von Dörfern in Afghanistan. In diesem Zusammenhang kann ein Agieren des Klägers in diesen Bereichen unterstellt werden, denn eine unmittelbare Bedrohungssituation für ihn kann daraus - jedenfalls nach dessen Vorbringen - nicht hergeleitet werden. So weist der Kläger im Rahmen der Anhörung bei Beklagten selbst darauf hin, dass der Alphabetisierungskurs bis 2013 aktiv gewesen sei und er danach nach Kundus-City gegangen sei. Von Drohungen der Taliban oder diesen zugehörigen Kräften in der Zeit von 2013 bis zu dem Erhalt des Drohbriefes im September 2015 - dazu sogleich - wurde seitens des Klägers nichts berichtet. Es erschließt sich danach nicht, warum mehr als 2 Jahre nach Aufgabe dieser Tätigkeit insoweit nunmehr die Taliban ein Interesse daran hätten haben sollen, ihn dafür zu bestrafen. Hinsichtlich seiner Funktion als Schatzmeister des Rates der Zusammenarbeit von Dörfern in Afghanistan fehlt es schon an einem in sich schlüssigen Vorbringen. Hier hat der Kläger im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten vorgetragen, die Mullahs hätten ein Anteil der Finanzmittel für sich haben wollen. Dem habe er nicht entsprochen, deshalb habe er den Zorn der Mullahs auf sich gezogen. Die Taliban hätten nach ihm gesucht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich dieser Vortrag allerdings nicht bestätigt. Der Kläger merkte vielmehr an, ihm sei von der Zentrale ein vorher bestimmter Geldbetrag übergegeben bzw. zugeteilt worden, den er dann an die entsprechenden Führer übergeben habe. Eine Situation, dass Kräfte auf ihn zugekommen seien mit der Forderung, verfügbares Geld anders als vorgesehen zu verteilen, wurde von ihm nicht geschildert. Er bestätigte vielmehr, dass - von der Zentrale abgesehen - andere nicht gewusst hätten, wann und wieviel Geld transportiert werde und er hinsichtlich der Zuteilung der Gelder keine Entscheidungsbefugnisse gehabt habe. Hinsichtlich des Vortrages, die Taliban oder ihnen nahestehende Kräfte hätten Gelder aus den verfügbaren Mitteln verlangt, verweist er nur auf den Inhalt des Drohbriefes, wobei – sofern der Übersetzung ein verwertbarer Inhalt entnommen werden kann dort auch nur zugrunde gelegt wurde, dass eingefordertes Geld nicht gezahlt worden sei. Der Drohbrief setzt mithin ein vorhergehendes Handeln voraus, welches der Kläger selbst nicht dargestellt hat.
Soweit der Kläger seine Verfolgungsfurcht auf den Drohbrief der Taliban selbst stützt, genügt auch dies hier nicht. Zwar hat der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einen Drohbrief des Islamischen Emirats vorgelegt. Dabei können im Verfahren Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen, während denselben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt (so auch VG Saarland, Urteil vom 11. September 2018 – 5 K 2596/16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Dokumente, insbesondere Drohbriefe, die den Taliban zugeschrieben werden, können in Afghanistan leicht gefälscht und käuflich erworben werden. Es gibt Hinweise, dass es mittlerweile einen regen Handel mit gefälschten Taliban-Drohbriefen und auch sonstigen staatlichen Dokumenten aus Afghanistan gibt (VG München, Urteil vom 27. März 2019 – M 26 K 17.40450 – juris Rn. 17). Die Authentizität derartiger Schreiben ist oft zweifelhaft und kann mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter geklärt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2018, Gz. 508-516.80/49271 zu Drohbriefen der Taliban, zitiert nach VG München, Urteil vom 21. April 2020 – M 16 K 17.41340 – S. 6 d. Entscheidungsabdrucks). Entscheidend ist, ob der Vortrag mit dem Drohbrief ein in sich stimmiges Bild vermittelt; die Bedrohungslage dem Kläger geglaubt werden kann. Daran fehlt es. Unabhängig von der mangelhaften Übersetzung oder aber dem nicht hinreichend klaren Inhalt, verwundert es, dass der Brief dem Vater übergeben worden sein soll, wobei dieser in dem Drohbrief nicht einmal erwähnt wurde. Aus anderen dem Gericht bekannten Fällen wird – wie der Kläger zu Recht anmerkt, dass Familienoberhaupt angesprochen und diesem - auch die Kinder betreffend – Verhaltenspflichten auferlegt und bei Nichterfüllung mit Sanktionen gedroht. Hier wird auf den Kläger abgestellt und dem Vater ein Drohbrief übergeben, wobei der Kläger nach seinem eigenen Bekunden sich zu dieser Zeit in seinem Heimatdorf schon seit längerer Zeit nicht, jedenfalls nicht überwiegend aufgehalten hatte. Auch beschreibt der Kläger keinerlei Aktivitäten in Bezug auf die in dem Drohbrief aufgeführte Residenz in seinem Heimatdorf, sondern benennt Aktionen bezüglich des Anwesens in Kundus-City. Dies gilt auch für die Zeit nach seiner Ausreise angesichts dessen, dass sich seine Familie immer noch in Bish Kapa aufhält.
Hinsichtlich des Übergriffs auf dessen Schwester ist festzuhalten, dass der Kläger nur annimmt, dass die Taliban ihn gesucht und da sie ihn nicht gefunden hätten, dessen Schwester umgebracht worden sei. Tatsächlich ist nur über Dritte berichtet worden, dass vier Personen das Anwesen betreten hätten. Mit welchem Auftrag und welchem Ziel das konnte der Kläger nicht vermitteln. Es ist auch nicht so, dass nur eine ihn betreffende zielgerichtete Suche in Frage käme angesichts dessen, dass die Taliban sich ganz allgemein gegen Andersdenkende wenden und die Schwester des Klägers auch als Lehrerin tätig gewesen ist. Auch erschließt sich nicht, warum die Taliban den Kläger gerade in Kundus-City hätten suchen sollen, wo sie doch dessen Anwesen in seinem Heimatort kannten und der Kläger sich zum Zeitpunkt der temporären Einnahme der Stadt gerade in seinem Heimatort auch aufgehalten hatte. Zudem sind Zivilisten betreffende Gewalttaten im Rahmen der zeitweisen Eroberung der Stadt durch die Taliban belegt und können zivile Opfer auch Folge der Kampfhandlungen sein.
Dies alles nimmt den Geschehnissen den Bezug auf den Einzelnen und führt hin zu einer Drohkulisse, die Folge der allgemeinen Entwicklung in diesem Bereich gewesen ist bzw. gewesen sein kann und möglicherweise mit dem Erstarken der Taliban gerade in der Provinz Kunduz zusammenhängt, wobei letzteres in der Besetzung der Provinzhauptstadt im Oktober 2015 seinen Ausdruck gefunden hat.
Es kann danach offenbleiben, ob der Vorwurf, für den afghanischen Staat oder für ausländische Organisationen gearbeitet zu haben, eine politische Verfolgung darstellen kann. Voraussetzung wäre, dass die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung bzw. den Flüchtlingsschutz herleitet, ihm gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugeführt worden sein muss. Hieran fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinen Herkunftsstaat zu erleiden hat, infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A - Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 - zitiert nach juris). Gerade eine solche allgemeine – letztlich diffuse - Bedrohungslage mag in dieser Zeit in der Provinz Kunduz vorgelegen haben. Dies begründet eine individuelle politische Verfolgung aber nicht.
Fehlt es danach an einer einschlägigen Vorverfolgung kann auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch die Taliban für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan nicht bejaht werden.
Soweit er eine landesweite Verfolgung durch die Taliban einbringt, fehlt es schon an der Benennung dafür relevanter Tatsachen. Er benennt hier nur Möglichkeiten, ohne sie konkret zu untersetzen. Es ist auch nicht zutreffend, wenn eine landesweite Verfolgung durch die Taliban behauptet wird. Vielmehr ist es so, dass von einem militärischen Patt ausgegangen werden kann (vgl. vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juni 2020, Textziffer II. 4) und einige Distrikte von den Aufständischen kontrolliert werden, andere unter dem Einflussbereich der Regierung stehen und es eine Reihe von umkämpften Distrikten gibt. Festzuhalten ist, dass die 34 Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Regierung stehen (so: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Juli 2019, Textziffer II. 4; nach dem aktuellen Bericht fehlen belastbare Zahlen, wobei auch nach den ansonsten vorhandenen Quellen die Besetzung einer Provinzhauptstadt durch die Taliban - soweit ersichtlich – nicht berichtet wurde). Nach den aktuellen Zahlen (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan – Security Situation, Stand September 2020, Seite 52) sind 133 Distrikte (33 %) unter der Kontrolle der Regierung, 75 (19 %) unter der der Taliban und 189 Distrikte (47 %) sind umkämpft. Auf die Gesamtbevölkerung bezogen leben 15 Millionen Menschen in Gebieten kontrolliert durch die Regierung, während 13 Millionen in umkämpften und 4,5 Millionen in Taliban kontrollierten Gebieten leben. In Kabul aber auch in anderen Großstädten besteht ein Meldesystem nicht. Von daher kann selbst in einer Großstadt die Möglichkeit eines internen Schutzes bejaht werden. Tatsächlich erschließt sich nicht, wie es für einen Dritten - nach langjähriger Abwesenheit des Betroffenen - möglich sein soll, einen Neuankömmling aufzuspüren, wenn er nicht in irgendeiner Art und Weise auf Daten von anderer Seite zugreifen kann. Hierbei ist auch einzublenden, dass nach den obigen Bemerkungen es an einer zielgerichteten Verfolgung des Klägers gefehlt hat. Selbst wenn tatsächlich die Taliban oder ihnen zugehörige Gruppierungen sich ihm genähert oder aber seine Familie in beachtlicher Weise bedroht haben sollte, gibt es keine Anhalte dafür, dass ein Interesse der Taliban bestehen könnte, ihn selbst landesweit zu verfolgen. Auch wenn die Taliban zu einer landesweiten Verfolgung in der Lage sein sollten, liegen zudem zuverlässige Berichte darüber, dass dies für jeden Fall eines Rückkehres aus dem Ausland gelte, nicht vor. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Taliban zwar im Stadtzentrum von Kabul - möglicherweise auch in anderen Regionen - ein Netzwerk von Informanten unterhalten, um Botschaften und Regierungsgebäude zu beobachten. Dieses Netzwerk richte sich jedoch - in Ansehung der berichteten Aktivitäten der Taliban in der Hauptstadt - klar gegen hochrangige Ziele und Kollaborateure. Auch das Profil einer Person entscheidet darüber, ob die Taliban jemanden, der in einen anderen Landesteil geflohen sei, aufspüren würden. Wichtige Personen sind hierbei sicher gefährdeter zum Ziel der Taliban zu werden. Allerdings ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Taliban das Aufspüren von Personen von geringerer Bedeutung in Kabul oder aber in einer anderen Provinz – zu denen der in jungen Jahren ausgereiste und - soweit ersichtlich – sich in keiner Weise an den Kampfhandlungen beteiligende Kläger gehört - zu einer Priorität machten bzw. dazu die Möglichkeit dazu hätten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2018 - W 1 K 16.32611 – zitiert nach juris; Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Mai 2017 – 5 L 179717.A. - wonach es vom individuellen Risikoprofil abhänge, ob die Taliban von ihrer Fähigkeit, Personen landesweit aufspüren zu können, Gebrauch mache und dies dann zu verneinen sei, wenn der Einzelne nicht aus einer Vielzahl von Personen aufgrund individueller Besonderheiten hervortritt). Ein besonderes Risikoprofil besteht nicht. Hierbei ist auch einzustellen, dass der Kläger seine von ihm eingeführte Lehrertätigkeit schon 2013 aufgegeben hat und eine tatsächliche auch länger anhaltende Bedrohung hinsichtlich seiner Funktion als Schatzmeister des Rates der Zusammenarbeit von Dörfern in Afghanistan nicht glaubhaft untersetzen konnte. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Taliban jetzt mehr als sechs Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan an diesem noch ein gezieltes, landesweit bestehendes Interesse zeigen würden. Hierfür spricht auch, dass die Bedrohungen durch die Taliban nicht auf einer persönlichen Feindschaft oder Rivalität beruhten, sondern im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten des Klägers standen. Zudem hat der Kläger nichts berichtet, was für eine Bedrohung seiner sich immer noch im Heimatort befindlichen Familienmitglieder sprechen könnte.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in Afghanistan kein funktionierendes Meldewesen gibt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Stand: 19. Dezember 2016), was die Sicherheit bei einer Verlegung des Wohnsitzes über Provinzgrenzen hinweg signifikant erhöht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. Februar 2019 – W 1 K 18.31857 – juris Rn. 42).
Auch rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Annahme, die Tätigkeit in einer der Regierung zugehörigen Einrichtung bzw. von Einrichtungen mit Bezug ins Ausland sei für sich schon ein Grund dafür, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Anknüpfung an eine andersartige politische Überzeugung auch Jahre nach der Aufgabe der Tätigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohen würde.
Nicht nur sind keine Erkenntnisse vorhanden, dass die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure systematisch – auch vergangenheitsbezogen – nach Personen suchen würden, die - in welchem Zusammenhang auch immer - mit ausländischen Organisationen zusammengearbeitet haben. Auch belegen die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 zitierten Quellen - S. 49 Fußnote 281 - eine solche Sicht der Dinge nicht. Dort wird vielmehr von der Verantwortung der Regierungen gegenüber den vormals bei ihnen angestellten Afghanen gesprochen, auch von weiterhin bestehenden Befürchtungen. Es werden aber keine Tatsachen benannt, die untersetzen, dass Personen, die z.B. mit ausländischen NGO`s vor Jahren zusammengearbeitet haben, von den Taliban gezielt gesucht und allein wegen ihrer vormaligen Tätigkeit bestraft würden.
b) Unabhängig davon scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil dem Kläger – bei Wahrunterstellung seines Vortrags – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Der Kläger hat außerhalb seines Herkunftsgebiets, der Provinz Kundus, jedenfalls in der Großstadt Masar e-Sharif eine Verfolgung durch die Taliban nicht zu befürchten. Dort könnte er sich niederlassen, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.
Wie bereits ausgeführt, kann eine landesweite Bedrohung nicht eingestellt werden. Auch hat der Kläger keine hinreichenden Anhalte dafür genannt, in Masar-e Sharif einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zurecht verweist die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid darauf, dass der Kläger bezogen auf seinen kurzen Aufenthalt in Masar-e Sharif nur Vermtungen geäußert habe und nicht erklärlich ist, wie die Taliban dessen Aufenthaltsort in so kurzer Zeit hätten feststellen können.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger die Stadt Masar-e Sharif – trotz zweifellos vorhandener Gefahren – von Kabul als Zielort einer Rückreise oder auch (möglichen) Abschiebung (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 5. Februar 2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drs. 19/632, S. 5 ff.) bereits auf dem Landweg sicher und legal erreichen kann. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Zivilisten auf den Hauptrouten zwischen Kabul und den größeren Städten Gefahren von wesentlicher Intensität drohen würden. Die Fahrten vom Flughafen in die Stadt sind tagsüber generell als sicher zu betrachten (EASO, Afghanistan: Guidance Note and Common Analysis, Juni 2018, S. 102). Auch findet der nationale Flugverkehr wieder statt; sind die Flughäfen in Kabul und Mazar-e Sharif geöffnet (vgl. BFA Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 16.12.2020).
Von dem Kläger kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Masar-e Sharif niederlässt. Die Niederlassung ist ihm zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20).
Insoweit sind an den Zumutbarkeitsmaßstab bzw. das Zumutbarkeitsniveau im Vergleich zu den Abschiebungsverboten wegen schlechter, nicht durch einen verantwortlichen Akteur verursachter humanitärer Verhältnisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen. Es sind beispielsweise auch die sozio-ökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen (ebd.).
Die Großstadt Masar-e Sharif ist im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative derzeit grundsätzlich geeignet. Dabei ist entscheidend, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, eine Bedrohung ihres Lebens oder ihre Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies erfordert eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage.
Masar-e Sharif befindet sich als Hauptstadt der Provinz Balkh vollständig unter der Kontrolle der afghanischen Regierung (Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: 31. Mai 2018, S. 21). Die Gefahrendichte in Masar-e Sharif entspricht nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, z.B. zur Gewährung subsidiären Schutzes oder sonst im Rahmen von Art. 3 EMRK, erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst ein Risiko von 1:800 noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 juris Rn. 22-23). Ausgehend von einer Einwohnerzahl von 1.509.183 (BFA, a.a.O.) für die gesamte Provinz Balkh, errechnet sich bei einer Opferzahl von 277 im Jahr 2019 für die gesamte Provinz ein Verhältnis von 1:5.448. Dies entspricht keinem hinreichend großen Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Freilich ist nicht zu verkennen, dass sich auch in der Provinz Balkh die Situation deutlich verschärft hat. Für die ersten drei Quartale 2020 wurde eine Opferanzahlt von 553 erfasst (mit einem hochgerechneten Verhältnis von 1: 2.126). Allerdings verbleibt es für die Stadt Mazar-e Sharif mit seinen 484.492 Einwohnern und 10 erfassten sicherheitsrelevanten Vorfällen für die ersten drei Quartale (BFA, a.a.O. S. 60) dabei, dass die Wohnsitznahme dort auch bei Beachtung der gegenwärtigen Situation (noch) als zumutbar anzusehen ist.
Auch die allgemeine Versorgungslage spricht nicht dagegen, dass von dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse erwartet werden kann, dass er sich in der Großstadt Masar-e Sharif niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung. Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist.
Ein verfolgungssicherer Ort gewährleistet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch Wohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 – juris Rn. 119; Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11 m.w.N.). Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juni 2006 –1 B 100.05 – juris Rn. 11 und Beschluss vom 21. Mai 2003 – 1 B 298.02 – juris Rn. 3). Aus der Zielsetzung, eine dauerhafte Wohnsitznahme zu gewährleisten, folgt außerdem, dass dem Ausländer durchgängig eine Unterkunft zur Verfügung stehen muss, die existenziellen Grundbedürfnissen, insbesondere dem Schutz vor schlechter Witterung, genügt.
Gemessen an den dargestellten Anforderungen kann der Kläger auch hinsichtlich der Versorgungslage auf Masar-e Sharif verwiesen werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die allgemeine Versorgungslage dort wie im Rest Afghanistans schwierig ist:
Allgemein stellt sich die Lage – vor Ausbruch der Corona-Pandemie – wie folgt dar:
Im Jahr 2018 belegte Afghanistan lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Indexes (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 26). Gemessen an seinem Bruttoinlandsprodukt war Afghanistan im Jahr 1960 das sechstärmste Land der Welt und konnte seinen Rang bis zum Jahr 2016 nur um sechs Plätze verbessern (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 23). Das Wirtschaftswachstum bewegt sich im unteren einstelligen Bereich und betrug im Jahr 2017 etwa 2,7 %. Im Jahr 2018 war infolge der Dürre ein Rückgang auf 1,5 % zu verzeichnen, wobei in diesem Jahr jedoch ein erneuter Anstieg auf 2,9 % erwartet wird, da es ergiebigere Niederschläge gegeben hat, welche dem Agrarsektor zu Gute gekommen sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22). Für das Jahr 2021 wurde – vor Ausbruch der allgemeinen Pandemielage – mit einem Wirtschaftswachstum von 3,6 % gerechnet (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 24).
Dem steht indes ein rapides Bevölkerungswachstum sowie die Verbesserung der Lebenserwartung gegenüber, was es dem afghanischen Staat – neben der Sicherheitslage – nahezu unmöglich macht, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22). Die Grundversorgung ist für Rückkehrer in besonderem Maße eine Herausforderung. Insgesamt waren in Afghanistan im Jahr 2019 6,3 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Diese Zahl soll nach Schätzungen im Jahr 2020 auf 14 Millionen steigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 22).
In Masar-e Sharif in der Provinz Balkh befindet sich ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt der Region Nordafghanistan. Die Region zählt zu den relativ ruhigen und stabilen Provinzen Afghanistans und entwickelte sich – vor Ausbruch der Corona-Pandemie – wirtschaftlich gut. Es entstanden neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wuchs. Dagegen ist die Infrastruktur noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region, da viele Straßen in schlechtem Zustand sind (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, S. 68 f; vgl. zur Lage in Masar-e Sharif auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 166 ff. m.w.N.).
Sofern der Lebensunterhalt gewährleistet ist, stehen in Masar-e Sharif zwar Unterkünfte und Nahrung grundsätzlich zur Verfügung, der Zugang zu angemessenen Unterkünften soll jedoch eine Herausforderung sein. Auch sind Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung vorhanden. Diese sind aufgrund des Anstiegs der Zahl der Flüchtlinge und Rückkehrer jedoch überlastet und teilweise auch abhängig vom Vorhandensein finanzieller Mittel (zum Ganzen EASO, Afghanistan: Guidance Note and Common Analysis, Juni 2018, S. 104 f.). Rückkehrern, die sich in Masar-e Sharif niederlassen, soll es zwar – trotz Schwierigkeiten bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Zugang zu Wasser, Hygiene und Bildung – besser gehen als solchen in anderen Großstädten Afghanistans; allerdings sind auch dort schätzungsweise 30 % der Bevölkerung von Lebensmittelunsicherheit betroffen (ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Masar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, Dezember 2018, S. 37).
Für Rückkehrer aus dem Ausland ist das Finden einer Verdienstmöglichkeit eine große Herausforderung. Die Rückkehrer stellen neben den Binnenflüchtlingen eine zusätzliche Arbeitsmarktkonkurrenz für die einheimische Bevölkerung dar. Dies kann zu Konflikten zwischen diesen Gruppen führen. In den Jahren 2016 und 2017 waren ungelernte Hilfstätigkeiten die Haupteinkommensquelle für Rückkehrer und im Jahr 2017 beschrieben mehr als 24 % der Rückkehrer das Finden einer Verdienstmöglichkeit als überwältigende Herausforderung (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S.29 f.). Eine besondere Rolle beim Finden einer Verdienstmöglichkeit spielt das Bestehen eines sozialen Netzwerks. Dies kann zum einen die Großfamilie sein, jedoch auch Netzwerke aufgrund eines gemeinsamen Hintergrunds, gemeinsamer Arbeit oder gleichen Bildungsstands können eine Rolle spielen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 134).
Die meisten offiziellen Rückkehrer erhalten etwas finanzielle Unterstützung vom UNHCR (EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 31). Unter anderem Deutschland arbeitet eng mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan zusammen, insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, S. 30).
Erschwert wird das Finden von Unterkunft und Arbeit durch die Ausbreitung der Corona-Pandemie.
Nach den vorliegenden aktuellen Quellen sind in Afghanistan 55.231 Personen infiziert und 2.407 verstorben. Es wurden 256.244 Personen bei einer Bevölkerung von ca. 37,6 Millionen getestet (vgl. TOLOnews, Afghanistan: 3. Februar 2021). Am meisten betroffen sind – gemessen an den bestätigten Fällen – neben den Provinzen Kabul, Herat, Kandahar und Nangahar auch Balkh (Stand 2. September 2020, vgl. BAMF Briefing Notes vom 7. September 2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020, S. 2). Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazität sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle und Todesfälle wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (vgl. UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID 19, No. 76, 13. September 2020).
Der afghanische Staat hat deswegen zwar weitgehende Beschränkungen beschlossen. So gibt es landesweit „angemessene Ausgangsbeschränkungen“, die zur Schließung von Teilen von Städten bzw. Bewegungsbeschränkungen geführt haben. Mittlerweile sind die Beschränkungen des inländischen Verkehrs indes gelockert worden (TOLOnews, Kabul Residents, Heeding Health Advice, Stay Home for Eid, 25. Mai 2020) und es gibt bereits angesichts der wirtschaftlichen Zwänge in Afghanistan keinen Anhalt dafür, dass diese für unbestimmte Zeit gelten könnten.
Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die veränderten Umstände in einer höheren Arbeitslosigkeit niederschlagen. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos geworden sind (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020, S. 2). Dies betrifft vor allem den Tagelöhnermarkt, die meisten Tagelöhner blieben arbeitslos (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020). Für 2020 geht die Weltbank von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: 16. Juli 2020, S. 22). Es wird erwartet, dass die Armutsquote von 55 auf 68 Prozent steigen wird (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 24. August 2020).
Hinzu kommt, dass auch die Kosten der Lebenshaltung gestiegen sind. Das UN-Welternährungsprogramm WFP stellte in seinem jüngsten Bericht einen Preisanstieg von etwa 20 Prozent für Mehl und Speiseöl in Afghanistan fest. Auch andere Grundnahrungsmittel wie Reis und Zucker sind teurer geworden (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 20. Mai 2020, S. 1). Ebenso problematisch stellt sich die Versorgung mit Wasser dar (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020).
Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (BFA, a.a.O., S.12).
Andererseits hat die afghanische Regierung den Start des sogenannten Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen angekündigt, Haushalten inmitten der Corona-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken. Zudem genehmigte die Weltbank am 15. Juli 2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan; Stand: 21. Juli 2020, S. 2). Auch hat es und gibt es in großem Umfang nationale und internationale Hilfsprogramme (vgl. etwa: VG Freiburg, Urteil vom 8. September 2020 - A 8 K 10988/17 - zitiert nach juris).
Dies zugrunde gelegt, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Kläger trotz der schlechten Versorgungslage zumutbar ist, sich in Masar-e Sharif niederzulassen. Insbesondere ist anzunehmen, dass ihm eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht droht.
Trotz der bestehenden sozio-ökonomischen Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht möglich sein, in Masar-e Sharif Arbeit zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. Hierbei ist beachtlich, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, gesunden und leistungsfähigen Mann handelt, der die Verhältnisse im Land kennt. Er verfügt über mehrjährige berufspraktische Erfahrungen als Krankenpfleger. Er war in Afghanistan neben der rein pflegerischen Tätigkeit sogar an Forschungsprojekten beteiligt. Er vermerkte, in einer Klinik gearbeitet zu haben, die technisch hochwertig ausgestattet gewesen sei. Er spricht eine Reihe von Sprachen. Ferner ist er auch in Deutschland im pflegerischen Bereich tätig. Dies lässt die Annahme zu, dass gerade in der heutigen Zeit in der auch in Afghanistan ein hoher Bedarf an Klinikpersonal bestehen dürfte, dies zumindest prognostiziert werden kann, er eine Anstellung findet. Er besitz gegenüber anderen Arbeitssuchenden vor Ort einen ganz erheblichen Vorteil, der ihn deutlich über den Personenkreis erhebt, der sich vorrangig auf dem Tagelöhnermarkt um eine Existenzsicherung bemühen muss. Maßgeblich ist zudem, dass der Kläger in Afghanistan über ein breites soziales und familiäres Netzwerk verfügt, mit dessen Hilfe er bei einer Rückkehr nach Afghanistan rechnen kann. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass er – ob nun mit oder ohne seine Familie – sich in Masar-e Sharif bei seiner Schwester aufgehalten hat und im Norden bzw. Nordwesten Afghanistans über weitere Verwandte verfügt. Es ist daher anzunehmen, dass der Kläger zumindest für die Anfangszeit bei seiner Schwester, die dort weiterhin aufhältig ist, unterkommen könnte und ihm damit eine Unterkunft zur Verfügung steht.
Zudem kann der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Die IOM bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Es gibt zwei Programme für Geldzahlungen bei freiwilliger Rückkehr (REAG/GARP/StarthilfePlus). Dabei erhalten Rückkehrer direkt vor der Ausreise am Abflughafen eine Starthilfe von 1.000 Euro sowie eine Reisebeihilfe von 200 Euro. Im Rahmen des bundesfinanzierten Starthilfe-Plus-Programms erhalten erwachsene Rückkehrer sechs bis acht Monate nach Rückkehr eine zweite Starthilfe von 1.000 Euro. Ergänzend erhalten Rückkehrer anlässlich der COVID-19 Pandemie eine Corona-Zusatzzahlung in Höhe von 1.000 Euro sowie eine weitere Corona-Zusatzzahlung von 500 Euro nach der Ausreise (returningfromgermany.de/files/StarthilfePlus_ Ergänzende%20Reintegration_2020_Corona.pdf). Neben den regulären Ausreiseleistungen können rückkehrende Personen auch individuelle Reintegrationsleistungen erhalten (ERRIN) Der Leistungsrahmen, der gegenwärtig vorrangig als Sachleistung gewährt wird, beträgt auch hier bis zu 2.000 Euro. Ein alleinstehender junger Man kann danach auf Reintegrationsleistungen von bis zu 5.000 Euro zurückgreifen. Diese Leistungen können auch nach wie vor abgerufen werden. Auch wenn die Kontaktaufnahme eingeschränkt sein mag, ist sie jederzeit über elektronische Medien möglich (vgl. auch: BFA Afghanistan IOM-Reintegrationsprojekt Restart III Wien 14. Juli 2020, Textziffer 7. Reaktion auf die Covid-19 Krise). Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützung, so eine Arbeitsvermittlung, rechtlichen Beistand sowie bei Fragen von Grund und Boden und Obdach. Weiter bieten nichtstaatliche Organisationen Unterstützung für freiwillige und abgeschobene Rückkehrer an, so IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation), u.a. kostenlose psychosoziale Unterstützungsangebote, Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort sowie die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Von 2012 bis Ende 2018 sind laut IOM 3,2 Millionen Afghanen aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Rahmen seines freiwilligen Rückkehrprogramms hat UNHCR im Zeitraum 2002 bis 2018 über 5,26 Millionen Menschen bei der Rückkehr nach Afghanistan assistiert. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flucht- und Migrationshintergrund (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., Seite 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 29. Juni 2018 mit letzten Kurzinformationen vom 22. August 2018, Seite 333 ff).
Die Unterkunftsmöglichkeit im Spinzar-Hotel in Kabul-Stadt besteht zwar seit April 2019 nicht mehr. Nach vom Bundesamt wiedergegebenen Informationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes wurde das Angebot lediglich von einer geringen Anzahl von Zurückgeführten in Anspruch genommen. Stattdessen können Zurückgeführte nun eine Barzahlung von umgerechnet 150,00 EUR und Informationen über Hotels und Unterkünfte erhalten (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – UA Seite 53 m.w.N.).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft zwar häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber einzelne Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu Vermögen gekommen, vor (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. Stand: Juni 2020, Fassung vom 14.01.2021, S. 25).
In diesem Zusammenhang sei klarstellend angemerkt, dass in die Betrachtung nicht die Hilfen eingestellt werden, die für den Fall einer zwangsweisen Abschiebung gewährt werden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass der Kläger sich rechtstreu verhält und die damit einhergehenden Vorteile für einen Neuanfang auch in Anspruch nimmt (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19.A -, S.45 – zitiert nach juris).
Die Hilfen ermöglichen ein Überleben für eine längere Zeit und geben Raum, eigeninitiativ tätig zu sein.
Auch unter der gesonderten Betrachtung seiner familiären Verbindung kann von dem Kläger erwartet werden, sich in Masar-e Sharif niederzulassen. Zwar lebt dessen Ehefrau zusammen mit den drei Kindern seit der Ausreise des Klägers bei dessen Vater im Distrik Imam Sahib im Dorf Bish Kapa. Dort befindet sie sich in der Obhut seines Vaters. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch derzeit getrennt von seiner Familie ist, sodass ein dauerndes Zusammenleben mit der Familie nicht möglich ist. Eine – besonders schützenswerte – tatsächliche Lebensgemeinschaft wird nicht geführt, er hat diese mit seiner Ausreise aus Afghanistan aufgegeben. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 (Az.: 1 C 45/18) zugrunde lag; letzterer betraf eine im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Familie. Dies rechtfertigt die Annahme, dass – jedenfalls für eine gewisse Zeit – dem Kläger zumutbar ist, eine wirtschaftliche Existenz – getrennt von der Familie aufzubauen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Bedürftigkeit der Familie herausgehoben hat und darauf verwies, zu deren Unterstützung Geld zu transferieren, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Auch wenn mit Blick auf die von dem Kläger angeführte Entscheidung des VGH Mannheim vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 – zitiert nach juris - Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen bei der Prognose. ob für den Betroffenen eine nach § 60 Abs. 5 AufenthG relevante tatsächliche Gefahr bestehe, zu berücksichtigen seien (erhebliche Bedenken bestehen freilich deshalb, weil anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts es nicht darum geht, dass eine in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in das Herkunftsland zurückkehrt, sondern erst durch eine Rückkehr – hier des Klägers - der Familienverband wieder hergestellt würde), führte dies weder zu einer Unzumutbarkeit noch zu einem Abschiebungshindernis. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass – wie schon ausgeführt – dem Kläger eine gewisse Zeit der Trennung – gegebenenfalls bis zur Herstellung einer wirtschaftlichen Grundlage - zugemutet werden kann, für ihn in Ansehung der für afghanische Verhältnisse nicht ganz unerheblichen Rückkehrhilfen ein Überleben für längere Zeit gesichert sein dürfte und zudem die Familie auch schon bisher auch auf eigene Reserven zurückgreifen konnte. Der Kläger führt freilich erst nach Ablauf der ihm nach § 87 Abs. 3 VwGO gesetzten Frist erstmals an, die Familie monatlich zu unterstützen. Selbst wenn dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig wäre, hat er dies nicht durch die Vorlage von Überweisungsbelegen glaubhaft gemacht. Zudem ist einzustellen, dass der Kläger bei der Beschreibung der familiären Situation äußerst wage geblieben ist und den verfügbaren Grundbesitz nicht hinreichend beschrieben hat. Auch überzeugen seine Angaben zu der Unterhaltslast nicht. So führte er noch in der Anhörung aus, er habe fünf Kinder; der Schwager würde sich um diese kümmern; der Vater würde sie finanziell unterstützen. Nunmehr handelt es sich um drei eigene Kinder und zwei der Schwester, wobei der Kläger – der im Übrigen gut informiert scheint – zu seinem Schwager widersprüchlich vorträgt, wenn er einerseits anführt, dieser habe keine Arbeit von der er leben könne, andererseits aber nicht wissen will, wo sich der Schwager gegenwärtig aufhält. Auch hat der Kläger keine substanziierten Angaben dazu gemacht, wie es möglich gewesen ist, die Familie bis es zu den vorgetragenen Geldüberweisungen gekommen ist, zu versorgen. Schließlich ist das Vorbringen auch hier nicht stimmig, wenn er einerseits eine monatliche Überweisung anführt, aber gleichzeitig vermerkt, seit mehr als zwei Monaten keinen Kontakt mehr zur Familie zu haben.
2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht.
Dem Kläger droht insbesondere keine Bestrafung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Soweit eine solche aus der vorgetragenen Bedrohung seitens der Taliban drohen sollte, scheitert dies bereits aus den oben dargestellten Gründen. Der Kläger wäre auch insoweit auf die Möglichkeit des internen Schutzes zu verweisen (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m § 3e Abs. 1 AsylG). Dazu nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf seine obigen Ausführungen.
Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht. Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände – wie hier – kann eine Individualisierung der Gefahr nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31 Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 13), wobei aber auch hier nach § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AslyG (interner Schutz) zur Anwendung gelangt.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob bezogen auf die Provinz Kunduz und enger auf die Stadt Kunduz-City eine Gefahrenlage gegeben ist, die eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Klägers nach sich zöge. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.136,677, darunter in der Stadt Kunduz auf 365.529 geschätzt (BFA, a.a.O., Stand Dezember 2020). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz (1: 2.310). Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen (UNAMA 2.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gehörte Kunduz zu den fünf Provinzen Afghanistans, in denen die Zivilbevölkerung am stärksten von dem Konflikt betroffen war (insgesamt 205 zivile Opfer) (UNAMA 7.2020). Im September und Mai 2020 dokumentierte UNAMA den Tod mehrerer Zivilisten aufgrund von Luftangriffen der Regierungstruppen (UNAMA 10.2020, UNAMA 7.2020) und es wurde von mehreren Vorfällen mit zivilen Opfern aufgrund von Mörserbeschuss berichtet. Ende August und im Mai 2020 starteten die Taliban Offensiven gegen die Stadt Kunduz, wobei sie im August mehrere Kontrollpunkte und zwei Stützpunkte an den Hauptverkehrsstraßen in die Stadt einnahmen und im Mai Außenposten im Sicherheitsgürtel um die Stadt aus mehreren Richtungen angriffen. Unterstützt von der afghanischen Luftwaffe konnten beide Offensiven schließlich abgewehrt werden. Weitere Taliban-Angriffe auf Distriktzentren und Sicherheitsposten in verschiedenen Distrikten wurden gemeldet. Die Regierungstruppen führten in Kunduz Operationen und Vergeltungsschläge aus der Luft durch. Es wurde über Vorfälle mit IEDs berichtet, wie z.B. Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand und eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (vehicle-borne IED, VBIED) in Kunduz-Stadt. Auch fand ein Angriff auf Sicherheitspersonal auf dem Gelände des Gouverneursgebäudes in Kunduz-Stadt statt, bei dem möglicherweise ein an einer kleinen Drohne befestigter Sprengsatz verwendet wurde. Weiters wurde auch über Entführungen und Tötungen in der Provinz berichtet (vgl. zu allem: BFA, a.a.O). Gleichwohl wird bezogen auf die Zahl der erfassten zivilen Opfer, der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellte Grad der Gefährdung nicht erreicht. Andererseits ist eine stetige Zunahme von Aktivitäten der Taliban, insbesondere gegen die Sicherheitskräfte festzustellen und finden Angriffe selbst auf Kunduz-City statt, auch wenn diese regelmäßig noch am selben Tag zurückgeschlagen werden. Eine Gefährdung von Zivilpersonen kann hierbei nicht ausgeschlossen werden.
Diese Entwicklung hält erkennbar an (vgl. etwa: tolonews.com „6 Security Force Members Killed in Kunduz Attack“, 07. Januar 2021; auch mit den dazu vorliegenden weiterführenden Einträgen zu Kämpfen und zivilen Opfern).
Nach alledem ist die Provinz – nach wie vor - im hohen Maße von Auseinandersetzungen der am innerafghanischen Konflikt Beteiligten betroffen, wobei – dies sei angemerkt – hauptsächliche die militärisch agierenden Einheiten davon betroffen sind.
Allerdings ist auch hier auf die inländische Fluchtalternative und die dazu ergangenen Erwägungen zu verweisen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.
a) In Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Betracht. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
b) Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die hier in Rede stehende Personengruppe nicht. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453). Die fraglos schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen wie oben dargestellt für den Kläger bereits keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und erfüllen damit erst recht nicht die höheren Voraussetzungen der extremen Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Eine andere Sicht der Dinge folgt auch nicht aus der gegenwärtigen Belastung im Rahmen der Covid-19 Pandemie. Da der Kläger ersichtlich nicht erkrankt ist bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, liegt bei ihm derzeit keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vor.
Selbst im Fall einer Erkrankung des Klägers nach Rückkehr sowie der Annahme, dass die Gesundheitsversorgung in Afghanistan nicht dem deutschen oder europäischen Standard entsprechen und möglicherweise eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet sein sollte, lässt sich den Erkenntnismitteln allerdings keine wesentlich höhere Gefahr als etwa in Deutschland entnehmen. Nach den vorliegenden aktuellen Quellen sind in Afghanistan 55.231 Personen infiziert und 2.407 verstorben. Im Vergleich dazu sind in Deutschland bei 2.178.828 bestätigten Fällen, 54.931 Personen mit dem Virus verstorben. Das entspricht einer Sterblichkeitsquote von ca. 2,5 – 4 %. Soweit Quellen eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf auch bei jungen gesunden Erwachsenen annehmen (vgl. F. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener - Berlin März 2020) wird eine solche Einschätzung damit begründet, dass die meisten jungen erwachsenen Afghanen aufgrund von langjähriger Mangelernährung ein geschwächtes Immunsystem aufweisen würden. Dies trifft jedoch auf Rückkehrer aus Europa – wie den Kläger – nicht zu. Im Übrigen weist Stahlmann selbst auf die Einschätzung des medizinischen Direktors des Antoni-Krankenhauses hin, der Corona nicht als gravierendes Problem einstufe (vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Urteil vom 01. Oktober 2020, a.a.O.; in diesem Sinne: VG Freiburg, Urteil vom 08. September 2020, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 02. September 2020 - W 1 K 20.30872 -, zitiert nach juris). Auch danach liegen die schweren Verläufe bei den auch hier geltenden Personengruppen also denen, mit einem höheren Alter und relevanten Vorerkankungen. Zu diesen Gruppen zählt der Kläger erkennbar nicht.
4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Gegen die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes oder weder seitens des Klägers vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.