Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.01.2021 – 3 L 535/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0120.3L535.20.00
Tenor§
Der Antrag der Antragstellerin wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen mittels einer unter Sofortvollzug gesetzten und mit einer Zwangsgeldandrohung versehenden Anordnung aufgibt, jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats dem Antragsgegner ein Tagebuch mit den Zeiten des Räucherns der Fleisch- und Wurstwaren sowie denen des Betriebs der Öfen auf dessen Grundstück, H, vorzulegen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. September 2020 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. September 2020 anzuordnen,
ist im Wesentlichen ohne Erfolg.
1. Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen des Antragstellers/der Antragstellerin, des Antragsgegners und die des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (dies bei „gewichtigen Zweifeln“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit annehmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. April 2019 – OVG 10 S 17.19 –, juris, Rn. 6). Erscheint der Drittwiderspruch dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris, Rn. 4; zu einem Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Juli 2018 – 2 S 50.17 –, juris, Rn. 33). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen, noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht. Diese bleiben dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.
1.1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt – unter Beachtung der Maßgabe – das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und des Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem Rechtsbehelf wird durchdringen können, kann nicht bejaht werden. Bei der dann anzustellenden Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 212a BauGB dem Vollziehungsinteresse des Beigeladenen ein höheres Gewicht beizumessen, als das Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug der Baugenehmigung vorläufig verschont zu bleiben.
1.2. Zunächst spricht wenig dafür, dass die Antragstellerin sich mit Erfolg auf den Gebietsbewahrungsanspruch stützen kann. Zwar gibt dieser dem Eigentümer von Grundstücken das Recht, sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässigen Vorhaben zur Wehr zu setzen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. In Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 49). Der Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Benutzungsverordnung entspricht, wobei der Nachbar einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart hat, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 12).
1.3. Vorliegend ist bereits nicht sicher, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Die Antragstellerin trägt zwar vor, es würden in der näheren Umgebung nur Wohngebäude zu finden sein, auch ist der Antragsgegner dem inhaltlich nicht entgegengetreten. Jedoch ist die von der Antragstellerin vorgenommene Gebietseinschätzung nicht ohne Zweifel. Es ist gerichtsbekannt, dass unweit des Grundstücks der Antragstellerin und des Beigeladenen sich der C befindet. Auch ist den vorliegenden Materialien (Google maps) zu entnehmen, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Blumengeschäft und eine evangelische Kirche belegen sind. Dies dürfte der Annahme eines reinen Wohngebietes entgegenstehen. Auch handelt es sich bei dem C als 4-Sterne-Hotel mit 43 individuell ausgestatteten Zimmern und Suiten nicht um ein im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. So ist ein nach der Bettenzahl kleiner Hotelbetrieb nicht ausnahmsweise zulässig, wenn er als Luxushotel mit Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Schwimmhalle mit Sonnenterassen und Konferenzräumen geplant ist und die Eigenart des Gebietes wegen seines Umfangs und des Zu- und Abgangsverkehrs sprengen würde (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 26. Februar 1993 – 2 S 1/93 –, juris). Gerade auch in Ansehung der Bebauungssituation in der Ortslage T sowie der Ausstattung des Hotels, welches – wie der Homepage ohne weiteres entnommen werden kann – als höherkategorisierter Betrieb ein umfangreiches Angebot vorhält, das von Pool, Spa bis hin zu Feierlichkeiten und Tagungen reicht, dürfte eine solche Anlage mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets, welches auf das Wohnen ausgerichtet ist, nicht vereinbar sein. Hinzu tritt die von dem Antragsgegner bereits angesprochene genehmigte Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen als Stätte für die Wildverarbeitung und einen dahingehenden Verkauf, wobei sich hier die Frage stellt, ob es sich um einen die Versorgung des Gebiets dienenden Laden handelt. Dagegen dürfte die Spezifik des Angebotes sprechen. Dem müsste, wie auch der Frage des Störpotentials im Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden, wenn es denn darauf ankäme. Jedenfalls könnte für den Fall, dass schon dieser Betrieb im allgemeinen Wohngebiet nicht ausnahmsweise zulässig ist, auch der C nicht mehr als Fremdkörper angesehen werden, da eine Mehrzahl derartiger Anlagen die Annahme eines Fremdkörpers ausschließt.
Im Hauptsacheverfahren wäre aber auch noch der in der Baugenehmigung vom 9. November 2009 aufgenommenen Aussage, es handele sich um ein Kleinsiedlungsgebiet, weiter nachzugehen. Eine solche Aussage findet sich auch in der Stellungnahme der Gemeinde vom 14. Mai 2020. Voraussetzung wäre freilich, dass das Gebiet durch die Verbindung des Wohnens mit einer kleingärtnerischen bzw. nebenberuflich ausgeübten landwirtschaftlichen – vornehmlich gartenbaulichen Nutzung – gekennzeichnet ist. Es bedarf einer angemessenen Landzulage und auch, dass eine Nutzung geben ist, die eine Einkommensergänzung mit sich bringt bzw. mit sich bringen kann (vgl. im Einzelnen: Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 4. Auflage, Rn. 3 und 14 zu § 2). Dies ist jedenfalls in Ansehung der im rückwärtigen Bereich befindlichen Ländereien nicht von vornherein ausgeschlossen.
1.4. Der von der Antragstellerin eingebrachte Gebietswahrungsanspruch könnte vorliegend aber auch deshalb nicht greifen, da das Vorhaben nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen – hier dem amtlichen Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs F vom 21. Februar 2020 – befinden sich nur ein Teil des genehmigten Vorhabens (ca. 20 %) sowie die Stellplätze 1 und 2 in dem durch die Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde T als Innenbereich definierten Bereich. Es würde sich bereits die Frage stellen, ob der Gebietswahrungsanspruch auch dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn nur ein untergeordneter Teil des Vorhabens in einem Baugebiet belegen ist. Möglicherweise käme es in diesem Fall auf die mit dem Vorhaben einhergehenden Auswirkungen an. Hier bedarf es wohl deshalb keiner Beantwortung dieser Frage, da die Festsetzung in der Klarstellungs- und Abrundungssatzung T vom 29. August 1996 nicht wirksam sein dürfte. So ist die Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Klarstellungssatzung) mit einer Signatur gekennzeichnet (breite blaue Strichlinie), die dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt. Diese Klarstellungssatzung lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, wo genau die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft. Die den Geltungsbereich regelnde Planzeichnung hat einen Maßstab von 1:5.000 mit einer Grenzlinie über einen Millimeter. Dies bedeutet eine Stärke in der Örtlichkeit von mehreren Metern. Mithin ist eine präzise Grenzziehung hier nicht möglich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Sächsisches OVG, Urt. v. 04. Oktober 2000 – 1 D 683/99 –, juris). Dies gilt hier auch deshalb, weil der Plangeber nicht hinreichend bezeichnet hat, ob der innere oder der äußere Abschluss der Linie maßgeblich sein soll. Selbst wenn in Ansehung des Kontextes der Klarstellungssatzung, nämlich den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festzulegen, mehr dafür sprechen dürfte, dass die Grenze dort anzunehmen ist, wo der bebaute Ortsteil von der blauen Linie umgrenzt wird, mithin die jeweils innere Strichseite maßgeblich sein sollte, ist hier gleichermaßen von Bedeutung, dass der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Das bedeutet, dass für jedes Grundstück, welches in der Satzung einbezogen wird, die Innenbereichsqualität tatsächlich bestehen muss (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Auflage, Rn. 109 zu § 34).
Vorliegend ist festzuhalten, dass gerade in dem hier relevanten Bereich Teile dem Innenbereich zugeschlagen wurden, die eine solche Qualität nicht aufweisen. Von der Gaststätte – dem Bereich des C – bis hin zu dem Flurstück 1… wurde die Grenze abweichend von der Bebauungssituation gezogen und erkennbar Außenbereichsflächen miterfasst. Es entspricht aber herrschender Meinung, dass der Bebauungszusammenhang in der Regel mit der letzten an eine größere Freifläche angrenzenden Bebauung endet (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BGB, Kommentar, 14. Auflage, Rn. 7 zu § 34). Das bedeutet in der Sache aber auch, dass der Innenbereich vorliegend an dem parallel zur Straße belegenen Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen, welches im amtlichen Lageplan mit „Schlachtung“ bezeichnet wurde, endet. Das entspricht der Bebauungstiefe, wie sie auf dem Grundstück der Antragstellerin wie auch auf dem Nachbargrundstück mit den dort belegenen Scheunen definiert ist. Eine solche Sicht der Dinge ist auch Teil der internen Stellungnahme des Fachbereiches 61 (Bl. 30 VV).
Es spricht hier alles dafür, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil der Ortslage T so zutreffend erfasst ist. Weiter in den südlichen Bereich hineinragende Baulichkeiten dürfte entweder nicht an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen oder aber es kann ihnen das für eine Fortentwicklung der Bebauung maßgebliche Gewicht nicht beigemessen werden.
1.5. Ist der Grundstücksteil, auf dem das genehmigte Vorhaben verwirklicht werden soll, mithin dem Außenbereich zuzurechnen, kann sich die Antragstellerin zulässigerweise nur auf das Rücksichtnahmegebot berufen. Dass das genehmigte Vorhaben das Rücksichtnahmegebot, sei es aus § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verletzen würde, ist gleichermaßen nicht überwiegend wahrscheinlich. Soweit die Antragstellerin rügt, die Baugenehmigung vom 21. September 2020 sei zu ihren Lasten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, kann sie nicht durchdringen. Jedenfalls hinsichtlich der Anzahl der Geruchsstunden im Jahr, die durch das Räuchern anfallen, enthält die Genehmigung eine hinreichend klare Regelung. Zwar ist es zutreffend, dass das Räuchern der Fleisch- und Wurstwaren an maximal zwei Tagen in der Woche erfolgen soll, folglich diesbezüglich auch Abweichungen möglich sind. Jedoch ist nicht zweifelhaft, dass nach der Textziffer I.1 der Baugenehmigung die maximale Dauer 8 Stunden in der Woche nicht übersteigen darf. Soweit im nachfolgenden Satz eine Maximalanzahl von 448 Geruchsstunden im Jahr angegeben wird, stimmt dies mit der Regelung im Satz 1 zwar nicht überein, da das Jahr maximal 53 Wochen haben kann, so dass maximal 424 Geruchsstunden entstehen können. Dies ist hier jedoch nicht weiter beachtlich. Denn selbst wenn die Baugenehmigung insoweit nicht hinreichend bestimmt wäre, ist jedenfalls klar, dass eine Anzahl von 448 Geruchsstunden im Jahr nicht überschritten werden darf. Dies hat zur Folge, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Dazu sogleich.
2. In der Sache ist einzustellen, dass – von der Geruchsbelastung abgesehen – andere Aspekte, die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sprechen könnten, nicht hinreichend untersetzt wurden. Insbesondere hat die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Wahrung der Außenbereichssituation noch kann sie als Nachbarin eine Bebauung abwehren, die im Außenbereich bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 1999 – 4 B 38/99 –; VG München, Beschl. v. 13. Oktober 2008 – M 8 SN 08.4620 –, Urt. d. Kammer v, 30. Mai 2017 – 3 K 1963/16 –, jeweils juris).
2.1. Zu prüfen ist, ob das Vorhaben des Beigeladenen für die Antragstellerin unzumutbar ist. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass eine Unzumutbarkeit etwa aus dem Gesichtspunkt schädlicher Immissionen hergeleitet werden könnte, die nicht mit einer Geruchsbelastung einhergehen. Dass das Vorhaben des Beigeladenen zu unzumutbaren Belastungen etwa wegen des Lärmes oder sonstiger Immissionen unzulässig sein könnte, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist die geringe Menge der Fleischproduktion in den Blick zu nehmen. Von daher spricht wenig dafür, dass Anliefer- und Abfahrverkehr im besonderen Maße beachtlich wären. Auch führt der gewerbliche Verkehr nicht unmittelbar an dem Grundstück der Antragstellerin vorbei. Entsprechendes gilt für den Kundenverkehr, der von der Hauptstraße aus zu dem Grundstück des Beigeladenen führt. Angesichts der Anzahl der vorgehaltenen Stellplätze (zwei) deren Lage in einem umschlossenen baulichen Bereich sowie dem Umfang der Produktion (zwei Beschäftigte), spricht wenig dafür, dass der reine Verkehr mit den damit verbundenen Emissionen und Immissionen hier beachtlich sein könnte. Dass die Tätigkeit selbst, die seitens des Beigeladenen mit einer Fleischverarbeitung (Auftrennen, Zerlegen, Kochen und Räuchern in einer Räucherkammer) beschrieben wurde, zur erhöhten Lärmbelästigung führen könnte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
2.3 Folgerichtig beschränkt sich das Vorbringen der Antragstellerin auf etwaige Geruchsimmissionen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass deren Vortrag – die Vorschriften der TA-Luft betreffend – hier nicht greift. Die von ihr genannten Regelungen sind für den vorliegenden Fall deshalb nicht abwendbar, da sie für Anlagen gelten, die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind. In der Textziffer 5.4.7.5 wird auf Anlagen nach der Textziffer 7.5 der 4. BImSchV verwiesen. Zu diesen gehört das Vorhaben des Beigeladenen erkennbar nicht. Anlagen, die weniger als 1 Tonne Fleischwaren in der Woche produzieren, sind nicht genehmigungspflichtig. Der Beigeladene hat einen Durchsatz von 120 kg pro Woche angegeben (Bl. 64 VV). Dies ist auch zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin auf die Regelung 5.4.7.2 der TA Luft und den dortigen Mindestabstand verweist. Auch hier ist beachtlich, dass die Regelung auf die Textziffer 7.2 der Anlage zur 4. BImSchV Bezug nimmt. Dort ist ein Mindestdurchsatz von 4 Tonnen pro Tag vorgesehen, der hier gleichermaßen nicht erreicht wird. In Ansehung der deutlichen Unterschreitung der Mindestmengen kann auch die Regelung in der Textziffer 1. 4. Absatz nicht in der Weise eingestellt werden, dass die Maßstäbe hier gleichermaßen gelten könnten. Vielmehr ist eine Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen, wie dies auch in der Textziffer III der angegriffenen Baugenehmigung seinen Ausdruck gefunden hat. Näheres wäre freilich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2.4. Hinsichtlich der Geruchsbelastungen ist der Antragsgegner der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 2. April 2020 gefolgt. Von daher ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass für die Frage der Zumutbarkeit gemäß der Brandenburger Geruchsimmissions-Richtlinie vom 20. September 2008 ausgegangen wird. Nach dieser sind 10 % der Geruchsstunden pro Jahr (845 Stunden) für ein allgemeines Wohngebiet zumutbar. Dabei ist – wie die Antragstellerin zu Recht festhält – hier nicht von einem technischen Regelwerk auszugehen. Die Geruchsimmissions-Richtlinie gibt nur eine Orientierung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 01. August 2011 – 2 M 84/11 – „sachgerechte Entscheidungshilfe“; BVerwG, Beschl. v. 07. Mai 2007 – 4 B 5/07 –, Urt. d. Kammer v. 29. November 2016 – 3 K 1814/14 –, jeweils juris). Auch hier ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Abweichungen vom allgemeinen Wert sind möglich, wenn die Geruchshäufigkeit in einem bestimmten Teil des Jahres gedrängt auftritt, so dass für den betroffenen Nachbar für einen längeren Zeitraum keine Möglichkeit besteht, sich den Belastungen zu entziehen, ferner, wenn die Gerüche eine besondere Lästigkeit aufweisen. Andererseits sind Vorbelastungen und auch eine etwa dörflich geprägte Umgebung berücksichtigungsfähig.
Für eine Abweichung nach unten – also zulasten des Beigeladenen – bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhalte. So ist einerseits einzustellen, dass die etwaigen Belastungen durch die Räucherkammer auf das Jahr verteilt sind, so dass eine spezifische Häufigkeit zu einer bestimmten Jahreszeit hier nicht angenommen werden kann. Auch kann eine besondere Lästigkeit der Gerüche ohne eine nähere Untersetzung nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Von daher überschreitet die in der Baugenehmigung dem Beigeladenen ermöglichte Nutzung der Räucherkammer für sich nicht das Maß der Zumutbarkeit.
2.5. Vorliegend ist freilich festzuhalten, dass mögliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin nicht nur von der Geruchsbelastung in Bezug auf die genehmigte Räucherkammer ausgehen können. Teil des Vorhabens sind nämlich nicht nur ein Fertigteilisolierschornstein für die Räucherkammer, sondern sind noch zwei weitere Abgasanlagen in demselben Gebäude. So ist Teil der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Baubeschreibung die Errichtung eines Fertigteilisolierschornsteins für einen Holzvergaserofen sowie für einen Ofen im Personalbereich (Holzofen). Die Kurzbeschreibung (Bl. 50 VV) führt hierzu aus, es sei geplant, einen zentralen Heizraum für die derzeit stillgelegte Holzofenvergaserheizung zur zentralen Beheizung des Wohnhauses des Bauherrn sowie gegebenenfalls andere gewerblich genutzte Räume auf dem Baugrundstück mit Holz vom angrenzenden Holzlager zu schaffen. Auch zeigen der Grundriss sowie die Ansichten (Bl. 62 VV) die Ausstattung der Anlage mit drei Schornsteinen.
Aber auch dies führt nach Maßgabe der Erkenntnislage des vorläufigen Rechtschutzverfahrens nicht sogleich zur begründeten Annahme einer Unzumutbarkeit. Die Baugenehmigung nimmt in Bezug auf die Feuerstätte die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) auf. Danach muss die Schornsteinhöhe die Oberkante der vorgenannten Öffnung (Fenster- und Türen) in einem Umkreis von 15 m um einen Meter überragen. Vorliegend beträgt die Schornsteinhöhe zwar nur 4,50 m. Allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnissen die nächstgelegene Wohnbebauung ca. 22 m von den Abgasanlagen entfernt.
Dabei mag die Regelung in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zwar ein Indiz dafür sein, dass mit schädlichen Einwirkungen durch eine Abgasanlage nicht zu rechnen ist, wenn die Anforderungen eingehalten werden. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. So verweist schon § 21 1. BImSchV darauf, dass weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörde zulässig sind. Auch trifft die Verordnung nur konkrete Anforderungen in Bezug auf bestimmte Immissionen (Staub/Gas). So sind etwa Aussagen zur Geruchsbelästigung nicht Teil des Regelungsgefüges.
Auch ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass Holzvergaseranlagen mit Geruchsbelästigungen einhergehen können (Az.: VG 3 K 917/10). Ferner ist festzuhalten, dass das Grundstück der Antragstellerin in der Hauptwindrichtung, nämlich östlich vom Grundstück des Beigeladenen belegen ist. Nach den hier verfügbaren Informationen (vgl. Durchschnittswetter in Cottbus, weatherspark.com) ist die vorherrschende Windrichtung über das ganze Jahr vom Westen. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der Anteil der Winde aus West bis Südwest durchaus 60 bis 70 % der Jahresstunden erreichen kann.
Auch wenn für einen Holzofenvergaser eine Brenndauer von 4 bis 5 Stunden pro Tag angenommen werden kann (dies gilt hier auch deshalb, weil – soweit ersichtlich – die Anlage auch zur Gewinnung von Warmwasser benötigt wird), folgt daraus nicht sogleich eine Unzumutbarkeit. Anders als in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VG 3… ist hier der erhebliche Abstand der Holzvergaseranlage zur Wohnbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin einzustellen. Auch handelt es sich um eine Heizungsanlage mit einer relativ kleinen Leistung (20 kW). Zudem hat der Verordnungsgeber die Anforderung an derartige Anlagen zur Minimierung der Umweltbelastungen erhöht. Es hängt für die Beurteilung der Zumutbarkeit mithin in erster Linie von der eingesetzten Anlage, der Art und Weise des Betriebes des Holzvergaserofens und auch davon ab, ob und inwieweit daneben weitere geplante Öfen in Betrieb genommen werden. Erst eine Aufnahme der Gesamtbelastung und deren Bewertung führt zu einer belastbaren Einschätzung der Immissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Dies kann erkennbar nur im Hauptsacheverfahren geleistet werden.
3. Ist danach die Hauptsache allenfalls als offen anzusehen, ist die Entscheidung – wie im Tenor benannt – zu treffen. Mit Blick auf § 212a BauGB reicht die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Nachbarn nicht, die Vollziehung einer erteilten Baugenehmigung auszusetzen. Wenn nicht ein Fall vorliegt, wonach schon sicher abzusehen ist, dass der Nachbarrechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird, bedarf es eines substantiierten und glaubhaft gemachten Vortrages einer zu erwartenden und letztlich beachtlichen Rechtsgutbeeinträchtigung. Daran fehlt es. Andererseits ist einzustellen, dass die Baugenehmigung in Bezug auf die Nachbarrechte „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dies rechtfertigt die in dem Tenor aufgenommenen Maßgabe.
Dabei ist vorliegend beachtlich, dass die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Beeinträchtigung der Antragstellerin zu erwarten ist, sehr von dem Verhalten des Beigeladenen abhängt. Von daher ist es sachgerecht, ihn zu einer Dokumentation des – möglicherweise – nachbarrechtsrelevanten Verhaltens zu bestimmen. Dies zwingt einerseits den Beigeladenen dazu, sich die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen stets zu vergegenwärtigen und ermöglicht ihm auch, sein Verhalten insoweit auszurichten. Dies gibt andererseits die Möglichkeit einer Kontrolle durch den Antragsgegner und, da die Unterlagen Teil des Verwaltungsvorgangs werden, auch der Antragstellerin. Schließlich können die Unterlagen im weiteren Hauptsacheverfahren von Bedeutung sein, wenn es darum geht zu entscheiden, ob das Vorhaben des Beigeladenen mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar ist.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in dem genannten Umfang sind erfüllt. Entgegen dem Wortlaut in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind Auflagen nicht nur dann zulässig, wenn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt wird. Dies muss auch dann gelten, wenn der Antrag eines Dritten abgelehnt wird und sich an der kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit nichts ändert, § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16. Dezember 2015 – 22 AS 15.40042 –, juris, Rn. 29; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, Rn. 169 zu § 80). Auch steht dem § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Vielmehr können Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter erlassen werden, die auch Anordnungen gegenüber dem durch Verwaltungsakt Begünstigten sein können (Schenke, a.a.O., Rn. 14, 17 zu § 80a; a.A. wohl: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. April 2016 – 2 M 89/15 –, juris, Rn. 62, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf die Antragstellerin ist abzusehen, weil der Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 1.5, 9.71 mit dem im Tenor genannten Betrag festzusetzen.