Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 01.02.2021 – 6 K 1389/17.A

6. Kammer

Tenor§

Der Tatbestand des Urteils vom 2. September 2020 wird dahingehend berichtigt, dass auf Blatt 2 Satz 2 des Urteils statt des Jahres „2017“ das Jahr „1997“ einzusetzen ist.

Gründe§

Nach § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind vom Gericht jederzeit Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Das im Tatbestand des Urteils vom 2. September 2020 aufgeführte Geburtsjahr des Klägers ist offenbar unrichtig. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im März 1997 geboren und reiste am 4. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, sodass sich die Unrichtigkeit bereits aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ergibt. Insoweit handelt es sich bei der Angabe des Geburtsjahres im Tatbestand um einen offensichtlichen Schreibfehler.