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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 25.02.2021 – 8 L 61/21

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0225.8L61.21.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der auf die Gewährung einer Notbetreuung in Form von Hortbetreuung gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich hat der Antragsteller auch im Hinblick darauf nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Entscheidung, dass gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 16, 32 Satz 1, 33 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) i. d. F. des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 1 der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 12. Februar 2021 der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, in der auch der 2012 geborene Antragsteller unterrichtet wird, seit dem 22. Februar 2021 wieder aufgenommen wurde. Denn der Unterricht findet zunächst im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht statt. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV erfolgt dabei eine Hortbetreuung nur jeweils der schulpflichtigen Kinder, die am Präsenzunterricht teilnehmen, während für die anderen Kinder die Regelungen zur Notbetreuung weiter gelten (vgl. auch Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 15. Februar 2021, abrufbar unter http://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona.aktuell.html, Anlage 4).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 –, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 –, juris Rn. 3).

Hier hat der Antragsteller jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zwar ist – wie bereits erwähnt – gemäß §§ 17 Abs. 6, 18 Abs. 5 der 6. SARS-CoV-2-EindV für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten, soweit diese derzeit im Rahmen des Wechselunterrichts nicht am Präsenzunterricht teilnehmen und deshalb gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV nicht im regulären Hortbetrieb betreut werden dürfen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf eine Notbetreuung.

Ein solcher richtet sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV. Nach der hier ersichtlich einzig in Betracht kommenden Nr. 2 der Regelung haben u.a. Kinder Anspruch auf eine Notbetreuung, deren beide Personensorgeberechtigten in sog. kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die personensorgeberechtigten Eltern des Antragstellers sind nicht beide in kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt.

Dies gilt zum einen unstreitig für ihre jeweiligen beruflichen Tätigkeiten. Aber auch soweit sich der Antragsteller auf das ehrenamtliche Engagement seiner Eltern bei der freiwilligen Feuerwehr J beruft, vermag dies den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Zwar gehören gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV freiwillige Feuerwehren zu den kritischen Infrastrukturbereichen im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV. Die Aufzählung in Satz 3 ist jedoch mit Blick auf die maßgeblich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems dienende Zielrichtung (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 grundsätzlich eng auszulegen. Auch in der Allgemeinen Begründung der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (GVBl. II Nr. 16 vom 12. Februar 2021, S. 22 ff.) wird betont, dass es angesichts der nach wie vor hohen Belastung der Krankenhäuser des Landes Brandenburg vor allem auf den Intensivstationen erforderlich ist, zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik weiter zu verfolgen und physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Öffnungsschritte, wie sie insbesondere auch für den Betreuungs- und Bildungsbereich zugelassen wurden, müssen – insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen – daher vorsichtig und schrittweise erfolgen.

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen ist davon auszugehen, dass § 18 Abs. 5 Satz 3 der 6. SARS-CoV-2-EindV nur die Personen erfasst, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit im Kernbereich für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft in diesen Bereichen tatsächlich notwendig sind (vgl. in diesem Sinne einschränkend bereits: Beschluss der Kammer vom 31. März 2020 – VG 8 L 151/20 –, juris Rn. 12 (zu § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5)). Auch der Wortlaut der Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Nr. 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV nimmt dabei ausdrücklich auf ein konkretes Tätigsein Bezug, indem die Personensorgeberechtigten in den kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sein müssen (Satz 2 Nr. 2) und Nr. 15 auf freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen Tätige abstellt, woraus sich schlussfolgern lässt, dass etwa Ausbildungsverhältnisse in entsprechenden Bereichen oder eine bloße Mitgliedschaft in einer der benannten Organisationen regelmäßig nicht ohne weiteres genügen, um einen Anspruch auf Notbetreuung zu begründen.

Vorliegend ist unter Berücksichtigung dieser Maßgaben davon auszugehen, dass die Mutter des Antragstellers nicht der Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV unterfällt. Denn sie ist erst seit dem 7. Januar 2021 Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und befindet sich nach dem Vortrag des Antragstellers als Feuerwehrfrau-Anwärterin im Probejahr. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bestätigung des Stellvertretenen Stadtbrandmeisters H vom 11. Februar 2021 und des Dienstplanes der Löschgruppe J vom 4. Februar 2021 nimmt sie „demnächst“ am Truppmann-Lehrgang sowie an der laufenden Ausbildung teil, die – nach der Jahreshauptversammlung am 27. Februar 2021 – erst am 21. März 2021 mit einem theoretischen Ausbildungsteil beginnt und dann einmal monatlich und jeweils am Wochenende als theoretische, praktische oder Tagesausbildung stattfinden wird. Bei Einsätzen sei die Mutter des Antragstellers gegenwärtig im rückwärtigen Dienst eingeplant; nähere Angaben zu Art und Umfang der Aufgaben sowie zu den dafür nötigen Kenntnissen hat der Antragsteller insoweit nicht gemacht. Für die Annahme einer Tätigkeit in einem kritischen Infrastrukturbereich genügt dies nicht. Die Angaben des Antragstellers lassen nicht erkennen, dass der Einsatz seiner Mutter, wie er sich gegenwärtig gestaltet, für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr J dergestalt notwendig ist, dass er einen Anspruch auf Notbetreuung rechtfertigt. Insbesondere fährt sie (noch) nicht auf den Einsatzwagen mit, muss also nicht jederzeit spontan zur Verfügung stehen. Der nicht näher substantiierte Hinweis auf ihre Mitarbeit im rückwärtigen Dienst der Feuerwache lässt darüber hinaus nicht erkennen, dass sie dort, nachdem sie überhaupt erst kurzfristig zu der Löschgruppe gehört, unverzichtbar wäre bzw. dass ihre diesbezügliche Verwendung nicht anders organisiert und etwa auf Zeiten beschränkt werden könnte, in denen ihr Ehemann nicht im Einsatz ist und die Betreuung des Antragstellers übernehmen kann. Von einer den Anspruch auf Notbetreuung rechtfertigenden erforderlichen Tätigkeit im Kernbereich wird vielmehr erst ausgegangen werden können, wenn die Mutter des Antragstellers darüber hinaus aufgrund einer insoweit gebotenen Ausbildung befähigt ist, unmittelbar an den Einsätzen der Löschgruppe vor Ort teilzunehmen, und entsprechend eingeplant und verwendet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.