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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.04.2021 – 4 L 104/21

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0416.4L104.21.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage V... des Antragstellers vom 22. Februar 2021 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2021 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage V... vom 22. Februar 2021 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2021 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen – wie hier – für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen.

Der gestellte Antrag, mit dem der vor seinem Ruhestand im Dezember 2019 als Bürgermeister der Antragsgegnerin seit 1990 tätige Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung einer Beratungstätigkeit im Rahmen der von ihm gegründeten und am 3. März 2020 in das Handelsregister eingetragenen GmbH in alleiniger Gesellschafterstellung und Geschäftsführung begehrt, ist zulässig und begründet.

Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nebentätigkeitsuntersagung vom 28. August 2020 i.d. Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2020 und andererseits das private Interesse, hiervon zunächst verschont zu bleiben. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert und nach Abs. 3 hinreichend begründet angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 11 S 56.08 - juris; Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 75.06 - NVwZ 2007, 848). Das private Aussetzungsinteresse überwiegt jedenfalls, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 – OVG 4 S 25.13 -).

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Zwar deckt sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, durch die einem Beamten eine bestimmte Erwerbstätigkeit wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt wird, weitgehend mit dem die Verfügung selbst rechtfertigenden Interesse; gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsverfolgung findet dies regelmäßig den Vorzug. Erforderlich ist jedoch ein Hinweis auf die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die konkrete Tätigkeit eines Antragstellers auf Nebentätigkeitsgenehmigung mit individueller Begründung und Abwägung mit dem Interesse des Antragstellers, weil nur dies den Anschein hervorrufen könne, die Erwerbstätigkeit stehe mit der früheren dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang. Auch kann die Dringlichkeit der Untersagung im konkreten Fall damit individuell zu rechtfertigen sein, dass im Falle einer fehlenden Anordnung des Sofortvollzuges das Verbot insofern ins Leere laufen würde, als bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die 3-jährige Verbotsfrist aller Voraussicht nach abgelaufen sein würde (so OVG Münster, Beschluss vom 8. Februar 1991 – 1 B 3117/90; VGH München, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 CS 13.1110 -, juris Rn 20 ff.).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin von letztgenannter Möglichkeit eines Hinweises auf die Frist Gebrauch gemacht, jedoch wohl nicht ausreichend die konkrete Tätigkeit des Antragstellers in der Vergangenheit sowie die der Nebentätigkeitsgenehmigung in den Blick genommen und zur Grundlage ihrer Anordnung gemacht. So ist die Ausführung im Bescheid (Seite 10/11), für die vorliegende Untersagungsverfügung bestehe ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, weil die beabsichtigte Erwerbstätigkeit wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden müsse; das besondere öffentliche Interesse ergebe sich insoweit aus dem Schutz der Integrität der öffentlichen Verwaltung, die nur durch die sofortige Vollziehung gewährleistet werden könne; könnte die untersagte Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, obwohl der Untersagungsbescheid rechtmäßig gewesen sei, würde sich die befürchtete Beeinträchtigung dienstlicher Interessen verwirklichen, die Untersagungsbefugnis liefe leer, nicht ausreichend, weil die Interessen des Antragstellers insoweit unerwähnt bleiben. Auch die im Widerspruchsbescheid (Seite 8/9) enthaltenen Ausführungen, die Effektivität der Untersagungsverfügung werde nur durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gewährleistet, der Wahrung der Integrität der Verwaltung sowie der Verhinderung diesbezüglicher Vertrauenseinbußen komme dabei eine so überragende Bedeutung zu, dass das Interesse an der Abwehr eines solchen Anscheins bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange das private Interesse des Ruhestandsbeamten an der vorläufig unbeschränkten Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiege, zumal ohne die sofort eintretende Wirkung der Verfügung der befürchtete Ansehensverlust zunächst eintreten könne, ohne dass diese Wirkung durch eine Bestätigung der Untersagungsverfügung im Klageverfahren rückgängig gemacht werden könnte, sind nicht ausreichend.

Es hätte die konkret von dem Antragsteller beantragte Nebentätigkeit mit ihren besonderen Einwirkungen bzw. Auswirkungen im Hinblick auf nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung konkret in Bezug genommen und so die vom Gesetzgeber nicht ausnahmslos, sondern nur in besonders begründeten Einzelfällen für richtig gehaltene sofortige Vollziehung mit konkreter Begründung unterlegt werden müssen.

Eine Entscheidung hierüber kann jedoch entfallen, weil nicht einhellig gesehen wird, ob ein formeller Mangel in dieser Hinsicht überhaupt die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder lediglich eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung zur Folge hätte (so: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 -, juris Rn 9; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn.148 m.w.N.) und vor allem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus materiellen Gründen geboten ist.

Die nach dem Vorstehenden gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der Bescheid vom 28. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2021 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, sodass die hiergegen eingelegte Klage aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird.

Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit ergeben sich angesichts des Bescheiderlasses durch die zuständige Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Dienstvorgesetzte und oberster Dienstbehörde des Antragstellers als Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand und der erfolgten vorherigen Anhörung des Antragsstellers nicht.

Die Untersagung der vom Antragsteller beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung durch Bescheid vom 28. August 2020 erweist sich jedoch nach der allein möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 41 S. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) i.V.m. § 92 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz-LBG-). Danach haben Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraumes, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Diese bundesgesetzliche Regelung wurde in Brandenburg nach § 92 Abs. 1 LBG und die Nebentätigkeitsverordnung nach § 93 LBG dahin konkretisiert, dass sie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht, sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht.

Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Begriffs der dienstlichen Interessen kann allein die Sicherung der Integrität der vorherigen Dienstleistung sein. § 41 BeamtStG soll verhindern, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2011 – OVG 4 S 9/11 - BeschRS2011, 51880 - m.w.N.). § 41 S. 2 BeamtStG schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, indem die Vorschrift dem Missbrauch dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte vorbeugen soll. Der Gesetzgeber darf dabei etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen, weil Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten sowie das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung ausgesprochen empfindliche Schutzgüter sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns wie auch des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte angeknüpft wird und bereits der konkret begründete Anschein einer solchen Beeinflussung bzw. eines solchen Missbrauchs vermieden werden soll. Voraussetzung einer Untersagung ist damit nicht, dass die Beeinträchtigung bereits eingetreten ist oder im konkreten Fall droht. Ausreichend für den Vorfeldtatbestand der Besorgnis ist vielmehr der begründete Anschein, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität des öffentlichen Dienstes entstehen könnten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2017, – 2 C 45/16 –, juris Rn. 15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2017,-1B 1573/17 –, juris Rn 25 mit weiteren Nachweisen). Die Tätigkeit des Ruhestandsbeamten muss also bei verständiger Würdigung den Anschein einer Ausnutzung einer früheren Amtsstellung einschließlich persönlicher Kontakte zu den früheren Kollegen zulassen (so für Richter: BVerwG, wie vor, Rn 26; im Hinblick auf Beamte und deren Hintergrundtätigkeit differenzierend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1B 1573/17 –; juris Rn 25).

Die Besorgnis erscheint in zwei Fallgestaltungen regelmäßig als begründet: Zum einen darf die Erwerbstätigkeit nicht den Eindruck erwecken, der Ruhestandsbeamte beachte eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht. Dies ist anzunehmen, wenn er durch die Tätigkeit dienstlich erworbene, der Amtsverschwiegenheit unterliegende Kenntnisse verwertet. Davon abgesehen kann der Ruhestandsbeamte aber berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verwerten, die er aufgrund einer langjährigen beruflichen Tätigkeit als Beamter im öffentlichen Dienst erworben und vertieft hat.

Zum anderen darf die Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht den Anschein begründen, der Beamte habe bereits während des Dienstes die Integrität der Amtsführung, d. h. die Pflichten zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung, zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Dieser Eindruck drängt sich auf, wenn der Beamte im Ruhestand für Personen oder Unternehmen tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23/13 –, juris, Rn. 20 bis 27).

Nach diesen Maßgaben ist die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch den vom Antrag des Antragstellers hinreichend und zum Ausschluss einer solchen Besorgnis ausdrücklich einschränkend konkretisierten Umfang seiner beantragten Nebentätigkeit nicht gerechtfertigt.

Mit Anzeige vom 8. Juni 2020 und Ergänzung vom 23. (bzw. 24., Eingang bei der Antragsgegnerin) Juni 2020 teilte er der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit, durch notarielle Beurkundung vom 30. Januar 2020 die „A... mit Unternehmenssitz in S... als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gegründet zu haben. Die Tätigkeit nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses als langjähriger Bürgermeister der Gemeinde soll in selbständiger und gewerblicher Tätigkeit durch/über die A... nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages (Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und Unterstützung von Firmenansiedlung und Infrastrukturentwicklung, Übersetzungen und Maklerleistungen sowie strategische Netzwerkplanungen und Realisierungsunterstützungen von Projekten im Immobilieninvestment, insbesondere im Bereich der Unternehmensansiedlungen und Infrastrukturmaßnahmen) ausgeübt werden. Es bestehe die Absicht, die Tätigkeit nach dem Gesellschaftszweck überörtlich, mithin außerhalb des Gemeindegebiets von S... , sowohl für privatrechtlich organisierte Unternehmen wie auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften auszuüben. Für Unternehmensprojekte innerhalb des Gemeindegebiets von S... soll die geplante Tätigkeit nach dem Gesellschaftszweck nur mit der Einschränkung ausgeübt werden, dass ein unmittelbarer Außenkontakt mit der Gemeindeverwaltung nicht besteht. Durch eine bloße Hintergrundberatung oder andere Aktivitäten, die keinen unmittelbaren Kontakt mit der Amtsverwaltung begründen, entfalle ein Anknüpfungspunkt für die Besorgnis, gerade diese Angelegenheit könne wegen der früheren Amtstätigkeit des Ruhestandsbeamten in sachwidriger Weise gefördert werden. Hierdurch werde von vornherein begründeten Zweifeln an der Integrität der Verwaltung begegnet. Hinsichtlich eines möglichen Zusammenhangs der neuen Tätigkeit mit der früheren dienstlichen Tätigkeit sei vorsorglich anzumerken, dass die Zielsetzung nach § 2 des Gesellschaftsvertrages nicht unmittelbar an seine vorangegangene dienstliche Tätigkeit im frühere Hauptamt anknüpfe, aber allgemeine Bezüge zur infrastrukturellen Gemeindeentwicklung aufweisen könne.

Als durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützter Ruhestandsbeamter dürfe er auch seine beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung grundsätzlich verwerten, die er gegebenenfalls aufgrund einer langjährigen beruflichen Tätigkeit als Beamter im öffentlichen Dienst erworben und vertieft habe. So sei insbesondere die bloße allgemeine Betreuung von Unternehmen im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, die gegebenenfalls eigene wirtschaftliche Interessen im Gemeindegebiet von S... verfolgen, mit denen er jedoch vorher nicht unmittelbar – dienstlich – befasst gewesen sei, auch schon rechtlich nicht hinreichend geeignet, Zweifel an der unparteiischen und uneigennützigen Ausübung der früheren dienstlichen Tätigkeit zu begründen.

Nach entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 26. August 2020 untersagte der Bürgermeister der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 28. August 2020 dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit als Berater für Firmenansiedlungen und Infrastrukturentwicklung, Maklerleistungen, Netzwerkplanungen und Realisierung sowie Unterstützung von Projekten im Immobilieninvestment, insbesondere bei Unternehmensansiedlungen und bei Infrastrukturmaßnahmen bis zum Ablauf des 2. Dezember 2022 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, es bestehe die Besorgnis, dass der Antragsteller bei seiner Beratungstätigkeit nicht nur die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verwerten könnte, die er aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Bürgermeister erworben oder vertieft habe, sondern auch die ihm im Rahmen nicht-öffentlicher Sitzungen oder vertraulicher Besprechungen zur Kenntnis gelangten Planungen für Unternehmensentwicklungen und Ansiedlungen zunutze mache, verwert oder gar unter Missachtung der fortwirkenden dienstrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber Dritten offenbare. Neben anderen vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben komme hinzu, dass der Gemeinde als Träger der örtlichen Planung und im Rahmen der Mitwirkung an der überörtlichen Planung Befugnisse zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Ansiedlungen, Nutzungskonflikten bei Infrastruktur- und gewerblichen Vorhaben, bei der Erschließungsplanung, der Immissionsschutzplanung und nicht zuletzt bei der Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen und Ansiedlungen mit überörtlichen Auswirkungen zustehen. Im Rahmen der diesbezüglichen Dienstaufgaben habe der Antragsteller deshalb auch an zahlreichen Gesprächen mit Grundstückseigentümern, an Ansiedlung interessierten und angesiedelten Unternehmen, Mitarbeitenden anderer Körperschaften mit Planungsbefugnissen, Aufsichtsbehörden und nicht zuletzt kommunalen Mandatsträgern in S... und anderen Gemeinden sowie des Landkreises teilgenommen. Insbesondere habe der Antragsteller an regelmäßig stattfindenden Beratungen mit Mitarbeitern der im Auftrag der Gemeinde tätigen Stadtplanungsbüros bei bauplanungsrechtlichen Steuerungsterminen der Gemeindeverwaltung teilgenommen. Da entwickelte Ansätze in den Entwicklungsausschuss der Gemeinde S... zur weiteren Beratung übertragen würden, sei diese mit nichtöffentlichen strategischen Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes betraut, wie beispielsweise Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sowie Entwicklung von Master- und Bebauungsplänen. Der Antragssteller habe hierauf maßgeblich Einfluss nehmen können. Er habe auch im Zusammenhang mit der Erteilung von Negativzeugnissen Einsicht in Grundstücksverkaufsunterlagen erhalten und daher detaillierte Kenntnisse über Inhalt und Parteien der getätigten Grundstücksgeschäfte auf dem Gemeindegebiet gehabt, was speziell mit Blick auf die beabsichtigte Maklertätigkeit konfliktbehaftet sei und in einer Vielzahl von Gesprächsterminen mit Investoren Möglichkeiten von Investitionsprojekten erörtert und mit Behörden und der Privatwirtschaft weitere Abstimmungen im nicht-öffentlichen Verfahren durchgeführt. Der Antragsteller gehe selbst davon aus, dass seine Kenntnisse um den Stand der kommunalen und privaten Planungen oder deren Abstimmung mit anderen Kommunen, Körperschaften oder sonstigen Betroffenen seinen Auftraggebern – sogar im Falle einer bloßen Hintergrundberatung – wirtschaftliche Vorteile vermittele.

Die Untersagung bei einem tatsächlich bestehenden Zusammenhang mit den Aufgaben im früheren Hauptamt solle das „Geschäftemachen durch Ausnutzung von früheren dienstlichen Beziehungen oder der früheren Stellung“ verhindern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung in das Vertrauen dadurch schützen, dass der Gefahr begegnet werde, der Beamte habe sich schon bei der Amtsführung durch spätere Karriereerwartungen oder „Verdienstmöglichkeiten“ beeinflussen lassen. Die Frage, welche Planungsabsichten oder sonstigen Mitwirkungsbelange der Antragsgegnerin konkret für die Erwerbstätigkeit von Interesse sein könnten und dabei privat verwertet werden würden, könne offenbleiben, denn bereits der Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Objektivität der Gemeindeverwaltung von S... , zumal der Antragsteller als Hauptverwaltungsbeamter und Mitglied der Gemeindevertretung an der Spitze der Verwaltung gestanden und zudem eine Scharnierfunktion zum kommunalpolitischen Raum aufgewiesen habe.

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten könne nicht das mildere Mittel gewählt werden, dem Antragsteller nur die vergütete Tätigkeit als Außenvertreter von an Investitionen interessierten Unternehmen und Körperschaften gegenüber Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung zu untersagen. Es gehe nicht um die Vermeidung konkreter Interessenkollisionen; vielmehr lasse eine Beratung auch im Bereich der Hintergrundberatung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und eine private Verwertung dienstlich erlangten Amtswissens besorgen.

Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch vom 30. September 2020 begründete der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 im Wesentlichen dahingehend, dass die die gesamte Bundesrepublik betreffende Verbotsverfügung inhaltlich nicht erkennen lasse, weshalb die künftige geplante Beratungstätigkeit in einem notwendigen Zusammenhang zur früheren dienstlichen Tätigkeit stehe, soweit sie sämtliche Angelegenheiten betreffe, die beispielsweise außerhalb des für S... maßgeblichen Landkreises D... erfolgen sollten. Auch liege kein Anschein für den Missbrauch dienstlicher Kenntnisse und Kontakte im Bereich der Gemeinde S... vor. Eine betreuende Tätigkeit von Unternehmen, mit denen der Antragsteller dienstlich vorher nicht befasst war, könne nur die Annahme rechtfertigen, dass er sich auch insoweit ausschließlich von kommunalrechtlichen Erfordernissen leiten lasse. Für Regionen außerhalb von S... habe er als Ruhestandsbeamter kein ausnutzbares dienststellenspezifisches Wissen, welches er zulasten des Dienstherrn verwenden könnte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2021 wies der Bürgermeister der Antragsgegnerin nach vorheriger Beschlussfassung durch deren Gemeindevertretung vom 20. Januar 2021 den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, es sei kein (zu) weitgespanntes Tätigkeitsverbot erlassen worden, vielmehr könnte der Antragsteller bei außerhalb der Gemeinde liegenden Angelegenheiten neben den überörtlichen Planungsvorhaben auch seine Kenntnis über andere Ansiedlungs- oder Planungsabsichten der Gemeinde S... einfließen lassen. Dabei könne er entwickelte Ideen und Ansätze übertragen, Anreize geben, Vergleiche ziehen und Zusammenhänge herstellen, sodass die Unternehmen und Körperschaften strategische Planungen an seinem erlangten dienstlichen Wissen ausrichten bzw. orientieren könnten. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller erst recht Unternehmen, mit denen er während seiner Dienstzeit nicht befasst gewesen sei, dienstlich erlangtes Wissen weiterreiche. Auch die Hintergrundberatung für den Bereich des Gemeindegebietes von S... lasse mangels hinreichender Kontrollmöglichkeit zu befürchten, dass letztendlich das dienstlich erlangte Wissen verwendet werde.

Danach ist das Verbot nach Auffassung der Kammer bereits von Anfang an insoweit als deutliches Übermaß und völlig unverhältnismäßig rechtswidrig, als dem Antragsteller über den örtlich relevanten Bereich der Gemeinde S... bzw. allenfalls des Landkreises D... hinausgehend die vom Geschäftszweck gedeckte beratende Tätigkeit untersagt wurde. Die Antragsgegnerin verkennt, dass dieser Umfang des Verbots sich auch auf Beratungstätigkeiten einer beispielsweise ausländischen Firma bei einer Ansiedlung in Bayern oder einem anderen Bundesland beziehen würde. Dass bei einer solchen überörtlichen Tätigkeit die Besorgnis der Ausnutzung geheimhaltungsbedürftigen Amtswissens oder ein solcher Anschein entstehen würde, ist fernliegend. Schon dies macht die umfassende Verbotsverfügung unheilbar rechtswidrig. Das Gericht sieht sich insbesondere nicht veranlasst die Verfügung im Wege einer Art geltungserhaltender Reduktion auf das gerade noch erträgliche Maß zu beschränken.

Aber auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Untersagungsverfügung zumindest nicht mehr im maßgeblichen Zeitpunkt gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin hat den Zeitraum der Untersagung zwar zutreffend auf drei Jahre ab Eintritt in den Ruhestand, also beginnend mit dem 3. Dezember 2019 bis Ablauf des 2. Dezember 2022 festgelegt. Bei der oben ausführlich dargestellten Bemessung, welchen Umfang und welche Verwertbarkeit die Kenntnisse und dadurch erreichten Fähigkeiten des Antragstellers in Bezug auf die von ihm als Amtsträger wahrgenommenen Aufgaben für die Antragsgegnerin einerseits und die vom Geschäftszweck gedeckten Leistungen für Dritte andererseits haben, ist nach dem zutreffenden Vorbringen der Antragsgegnerin auf die Verwertbarkeit abzustellen. Sowohl die Befürchtung, der Antragsteller habe als Amtsträger die Wahrnehmung fremder Interessen unredlich vorbereitet, als auch der Anschein einer ebenso unredlichen Verwertung dienstlicher Kenntnisse nach Eintritt in den Ruhestand sind nach ihrem Wert jedoch in zeitlicher Hinsicht zu bemessen. Hier kann entgegen der praktizierten Betrachtung der Antragsgegnerin nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand oder des Bescheiderlasses (allein) abgestellt werden. Denn bei der Untersagungsverfügung handelt es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, nämlich das der Untersagung einer Nebentätigkeit für einen Ruhestandsbeamten, zur Entstehung bringt und es ständig aktualisiert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1998 – 3 C 6/97, NJW 1999, 881 sowie OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 13 B 722/14 –, BeckRS 2014, 57329 zur Abgabeuntersagung im Apothekenrecht; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 113, Rn 43 ff. mit weiteren Nachweisen zur Untersagung).

Ein Dauerverwaltungsakt ist hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen, die vorliegend in der Dreijahresfrist („Das Verbot endet spätestens…“ vgl. § 41 BeamtStG) nicht angenommen werden können, regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62/11 –, NVwZ 2012,510).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Umstände im Hinblick auf die Entwicklung der Gemeinde S... sowie deren Umkreises davon auszugehen, dass in dem aufgrund der ständigen Aktualisierung des Verbots maßgeblichen aktuellen Standes nicht davon ausgegangen werden kann, dass die dem Gesellschaftszweck entsprechende Tätigkeit des Antragstellers im Bereich des Gemeindegebietes der Antragsgegnerin und in deren Umfeld den Anschein und die Besorgnis eines in dem oben genannten Sinne unredlichen Verhaltens durch Ausnutzung früherer dienstlicher Kenntnisse mit Auswirkung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt begründen kann.

Der Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem aktiven Beamtenverhältnis liegt nur wenige Tage nach der am 12. November 2019 erfolgten Verkündung des Plans von Elon Musk, in Grünheide nahe der Gemeinde S... die sogenannte Gigafactory 4 von allgemeinbekanntem weltweit singulären Umfang in Berlin-Brandenburg zu errichten.

Am 30. Oktober 2020 wurde zudem 3073 Tage nach der ersten gescheiterten Öffnung im Juni 2012 der Flughafen Berlin-Brandenburg eröffnet. Angesichts dieser beiden im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung eines großen Bereiches sowie der entsprechenden Bevölkerungsentwicklung außerordentlich bedeutsamen sich realisierenden bzw. realisierten Vorhaben hat die Antragsgegnerin mit einer Auftaktveranstaltung am 25. September 2020 ein integriertes Stadtentwicklungskonzept (I... ) begonnen, das von ihrer Seite aufgrund erheblicher Entwicklung der Gemeinde mit der Flughafeneröffnung als mit höchste Eile geboten angesehen wurde und wird. Die Entwicklung neuer Wohngebiete mit der dafür notwendigen Infrastruktur, die Sicherung bezahlbarer Mieten und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Gemeindeentwicklung seien nach ihrer Auffassung nur eine Auswahl von vielen Aspekten, die für die nächsten 10-15 Jahre für die Gemeindeentwicklung S... eine große Bedeutung haben werden, betonte der Amtsnachfolger des Antragstellers angesichts des bis zum Jahre 2030 zu erwartenden Bevölkerungszuwachses von rund 25 %. Mit dem Gemeinde- bzw. Stadtentwicklungskonzept möchte die Gemeinde S... danach die aktuellen und künftigen Entwicklungen koordinieren und hieraus die richtigen Schlussfolgerungen für die Zukunft ziehen (Pressemitteilung 11/2020 der Gemeinde S... , S... Gemeindeanzeiger vom 26. März 2021, Seite 2, 7). In sechs Videokonferenzen sollen gemeinsam mit den Bewohnerinnen die grundlegenden Vorstellungen zur Entwicklung der Ortsteile erörtert werden. Hierfür wurde durch ein beauftragtes Planungsbüro ein Entwurf für eine gemeindeweite Analyse erarbeitet und Porträts der einzelnen Ortsteile entworfen. Hierbei wurden die Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken der einzelnen Orte stichpunktartig erfasst. Zudem wurden Handlungsfelder abgeleitet, die in den Konferenzen erweitert und vertieft werden sollen. Die letzte Konferenz wird am 27. April 2021 stattfinden.

Zudem hat Anfang März der jetzige Bürgermeister der Antragsgegnerin die Sprecherrolle des regionalen Wachstumskerns des S... an seinen Amtskollegen aus K... abgegeben. Der Kern besteht seit 2005 und ist eine von insgesamt 15 regionalen Wachstumskernen im Land Brandenburg, die Region um den Airport Berlin-Brandenburg gehört damit zu den dynamischsten. Ziel des Zusammenschlusses ist es, unter Einschluss des größten Binnenhafens in Königs Wusterhausen an das europäische Wassernetz die Potenziale zu nutzen und die Flughafenregion optimal im Interesse aller drei Kommunen (einschließlich W... ) für Unternehmen und Investoren zu erschließen und zu entwickeln. Im Laufe der nächsten Wochen ab März 2021 sollen nach Angaben der Stadt über weitere zukünftige Fördermaßnahmen mit regionaler Bedeutung Gespräche geführt werden. Seit Januar 2021 besteht für S... auch keine Mietpreisbremse mehr (so S... Gemeindeanzeiger vom 26 März 2021, Seite 9).

Auf dieser Grundlage sind im gegenwärtigen Zeitpunkt die Kenntnisse des Antragstellers, die er während seiner Dienstzeit bis 2. Dezember 2019 erhalten konnte, wirtschaftlich bzw. tatsächlich überholt. Sicherlich mögen ihm angesichts seiner insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaft erfolgreichen Amtsführung besonders grundsätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der von seiner Gesellschaft geplanten Tätigkeiten zukommen. Der äußere Anschein jedoch, dass dies unmittelbar aus seiner früheren Tätigkeit als Hauptverwaltungsbeamter der Antragsgegnerin resultiert, und eine diesbezügliche Besorgnis der Ausnutzung dienstbezogener Beziehungen und Kenntnisse ist durch die grundlegend veränderte Planungsgestaltung im zuvor aufgezeigten Rahmen nicht mehr anzunehmen. Dies gilt für den über den Gemeindebereich hinausgehenden Tätigkeitsbereich zudem durch die aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen anzunehmenden Planungs- und Entscheidungswandlungen bei anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Für den Bereich der Antragsgegnerin selbst ist eine Annahme, der Antragsteller beeinflusse als ehemaliger Hauptverwaltungsbeamter deren Entscheidungen, ebenfalls nunmehr fernliegend.

Es liegt ein besonderer Fall vor, der es vorliegend gebietet, von dem für den gängigen Bereich eines Nebentätigkeitsverbots anzunehmenden Zeitraum einer anhaltenden Besorgnis und eines Anscheins unredlichen Verhaltens von drei Jahren auch im Kernbereich abzuweichen. Denn angesichts der auch insoweit zu konstatierenden außerordentlichen schnellen Änderungen wirtschaftlicher Verhältnisse in bundesweit einmaliger Art und Weise muss der Zeitraum seit der Pensionierung von 16 Monaten bereits dafür als ausreichend angesehen werden, dass nach dessen Ablauf einem unbefangenen Beobachter deutlich wird, dass ein ehemals das Amt des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde S... ausübender Ruhestandsbeamter sein Wissen nicht mehr in dem oben aufgezeigten Maße ge- bzw. missbrauchen kann.

Danach ist das Verbot rechtlich zumindest nicht mehr haltbar, zumal es sich ausschließlich auf Vermutungen beschränkt und möglicherweise (auch) durch die Absicht getragen wird, eine Konkurrenz für die Antragsgegnerin durch eine Beratung von Investoren durch den Antragsteller im Sinne einer nicht für die Antragsgegnerin günstigen Entscheidung zu verhindern (vergleiche hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2011 - OVG 4 S 9/11 -, a.a.O).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Da vorliegend die Hauptsache vorweggenommen wird, ist der Streitwert nicht zu halbieren.