Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.04.2021 – VG 3 K 794/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0423.VG3K794.17.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der 1998 geborene Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Hazara und der schiitischen Religion zugehörig, reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Januar 2016 einen Asylantrag.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er stamme aus der Provinz Parwan. Sein Vater habe Probleme mit den Nachbarn gehabt, weshalb die Familie bedroht worden und nach Kabul geflüchtet sei, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht und als Teppichknüpfer sowie Tagelöhner gearbeitet. Ein Mann, für den er Gartenarbeiten verrichtet habe, habe ihn vergewaltigen wollen. Er habe sich verteidigt und dem Mann eine Wasserkanne auf den Kopf geschlagen, sodass dieser bewusstlos zu Boden fiel. Drei Nächte später sei der Mann zusammen mit „Kumpels“ – vermutlich Taliban – zu seinem Haus gekommen. Er (der Kläger) habe die Tür nicht geöffnet. Einer der Männer sei über die Mauer geklettert und habe den Hahn einer Pistole gespannt. Er sei sofort zum Busbahnhof gelaufen und nach Nimroz gereist. Von dort sei er zehn Tage später in den Iran ausgereist, wo er ein Jahr gelebt habe und als Stuckateur tätig gewesen sei. Seine Ausreise habe er mit Hilfe seines Cousins finanziert. In Afghanistan lebten noch seine Eltern, viele Tanten und eine Großmutter.

Mit Bescheid vom 23. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der behauptete Vergewaltigungsversuch begründe keinen Verfolgungsgrund, weil dieser nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfe. Ohnehin seien die Angaben des Klägers oberflächlich, unpräzise und teilweise nicht nachvollziehbar. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara begründe keine landesweite Verfolgung. Ihm drohe kein ernsthafter Schaden. Zudem bestünde für den jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger interne Schutzmöglichkeiten. Abschiebungsverbote bestünden nicht, weil er auch ohne familiären Rückhalt und ohne nennenswertes Vermögen wenigstens ein kleines Einkommen erzielen könnte.

Mit seiner am 30. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, der Bescheid sei mit Blick auf die Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider rechtswidrig. Als Rückkehrer aus Europa sei er „verwestlicht“. Bereits die Bedrohung der Familie in Parwan stelle eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung dar. Zudem sei er als Minderjähriger Opfer von sexueller Gewalt geworden; auch dies begründe eine Verfolgungshandlung, weil er in seiner sexuellen Identität bedroht worden sei. Er gehöre der Minderheit der Hazara an und gelte daher als besonders gefährdet. Ihm sei aufgrund der Zugehörigkeit staatlicher Schutz verweigert worden. Ihm drohe ein ernsthafter Schaden aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Eine inländische Fluchtalternative bestünde nicht, weil er in seiner Existenz bedroht sei. Der bloße Verweis auf ein familiäres Netzwerk reiche nicht aus. Zumindest sei ein Abschiebungsverbot festzustellen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese zum Termin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG noch des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Gründe vor, die die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan rechtfertigen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 23. März 2017 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird hierfür in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt Folgendes:

Zunächst kann der Kläger nicht mit seinem Hinweis auf die Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider durchdringen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dies nicht zu einer Aufhebung des angegriffenen Bescheides, insbesondere nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung des begehrten Titels führen kann.

Die Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider beim Bundesamt ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil eine Personenverschiedenheit rechtlich nicht erforderlich und verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 11 ZB 17.31802 – juris Rn. 4 u.a. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 9 B 174.96 – juris; Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2020 – 3 K 761/17.A – S. 7 d. Entscheidungsabdrucks). Sie ist insbesondere dann unerheblich, wenn sich die Entscheidung nicht auf subjektive Eindrücke wie Körpersprache, Stimmlage oder Blickkontakt stützt, sondern auf den in der Anhörung protokollierten Inhalt der Einlassungen und Schilderungen, die objektiv nachvollziehbar und inhaltlich einer Wertung zugänglich sind. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn allein aus der Lektüre des Protokolls der Anhörung eine Analyse der Angaben der klagenden Person auf ihre Glaubhaftigkeit hin möglich ist (vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil vom 8. September 2020 – W 10 K 30295 – juris m.w.N). So liegt der Fall hier. Erkennbar ist die Entscheidung von den bei der Anhörung des Klägers mitgeteilten Fakten getragen. Zudem hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und sich selbst einen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben gemacht, sodass es ohnehin nicht darauf ankommt, dass sich auch der Entscheider des Bundesamtes einen solchen Eindruck hätte verschaffen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 – OVG 2 N 97.18 – S. 3 d. Entscheidungsabdrucks).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, 4 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG), wobei von ihm grundsätzlich zu erwarten ist, dass er die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr ausreichend substantiiert, detailreich und widerspruchsfrei vorträgt. Er muss unter Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus welchem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 – juris). Hierzu gehört eine Schilderung der in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris).

Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals des Asylsuchenden und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 – juris). Hierbei ist allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Das Gericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (ebd., Rn. 4). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert (vgl. VG Kassel, Urteil vom 8. August 2019 – 7 K 1442/17.KS.A – juris Rn. 42).

Hiervon ausgehend hat der Kläger eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nicht vorgetragen. Dem geschilderten Vortrag ist keine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an eines der in § 3b AsylG genannten flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmerkmale zu entnehmen.

a) Der Vortrag des Klägers, der Vater habe Probleme mit den Nachbarn gehabt, woraufhin die Familie bedroht worden sei und ihre Heimatprovinz verlassen hätten, stellt keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Er lässt schon keine Verfolgung speziell auf die Person des Klägers erkennen. Zudem knüpft der Vortrag an keines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an; dem Kläger ist über die Hintergründe der Probleme nichts bekannt. Ohnehin waren die Bedrohungen auch nicht der Grund für seine erst mehrere Jahre später erfolgte Flucht aus Afghanistan.

b) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, dieser habe als Minderjähriger Gewalt erlitten und er durch seinen ausführlichen Vortrag in Bezug auf die Verbreitung sexuellen Kindesmissbrauchs in Afghanistan implizieren möchte, der Kläger gehöre einer entsprechenden sozialen Gruppe an, verfängt dieser Einwand nicht. Unabhängig vom Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen und vom Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben droht diesem bei einer Rückkehr nach Afghanistan schon keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil er inzwischen ein volljähriger Mann im Alter von 20 oder 21 Jahren ist.

c) Auch ist der Kläger keiner Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Rückkehrern, deren Identität westlich geprägt ist, ausgesetzt. Es kann nicht angenommen werden, dass er allein aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland in einem solchen Maße westlich geprägt ist, dass er nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, einen westlichen Lebensstil zu führen.

d) Auch aus der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Volk der Hazara kann der Kläger keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr herleiten.

Zwar kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus solchen gegen Dritte, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich nicht mehr um nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13; Urteil vom 01. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 7).

Für die Volksgruppe der Hazara, welcher der Kläger angehört, ist eine solche Gruppenverfolgung jedoch nicht feststellbar. Insbesondere kann nicht von einer Verfolgung der gesamten Volksgruppe ausgegangen werden (st. Rspr., vgl. nur: Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 13a ZB 18.32368 – juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 75; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 77 ff.). In Afghanistan stellen die Hazara mit einem Anteil von etwa 10 Prozent der Gesamtbevölkerung eine Minderheit von landesweit etwa 3 Millionen Menschen dar, die zu rund 90 Prozent der schiitischen Konfession angehören. Sie leben hauptsächlich in den westlichen (bis hinein nach Nordafghanistan) und zentralen Provinzen des Landes (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2020, Stand Juni 2020, S. 8). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert. Auch wenn mitunter weiterhin eine soziale Diskriminierung in Form von Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung zu verzeichnen ist, genießt die traditionell marginalisierte schiitische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13. November 2019, letzte Kurzinformation v. 18. Mai 2020, S. 277). So bekleiden Hazara inzwischen mitunter prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, obgleich sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2020, Stand Juni 2020, S. 8). Im Durchschnitt sind die Hazara beispielsweise mit etwa 10 Prozent in der afghanischen Armee und der afghanischen Polizei vertreten (vgl. BFA, a.a.O., S. 278).

Eine Gruppenverfolgung der Hazara kann im Übrigen nicht etwa deshalb angenommen werden, weil diese Opfer von Anschlägen und kriminellen Übergriffen werden. Zwar sind immer wieder Anschläge auf schiitische Einrichtungen zu verzeichnen, was wiederum zur Folge hat, dass oftmals auch die überwiegend dieser Konfession zugehörigen Hazara davon betroffen sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts, Stand Juni 2020, 16. Juli 2020, S. 8). Selbst vor diesem Hintergrund kann jedoch keine über eine nur latente oder potentiell bestehende Gefährdungslage hinausgehende Bedrohung angenommen werden, die die Feststellung zuließe, dass grundsätzlich die gesamte Volksgruppe der Hazara mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Anschlägen getroffen würde. In vielen Fällen kann nämlich gerade nicht ausgeschlossen werden, dass kriminelles Unrecht lediglich zufällig zum Nachteil der Hazara wirkt oder diese aufgrund erhöhter Reisetätigkeit bzw. des überwiegenden Wohnens in den Stadtzentren betroffen sind (vgl. ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris Rn. 167; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 139).

Der Kläger hat sein Herkunftsland demnach unverfolgt verlassen. Fehlt es danach an einer einschlägigen Vorverfolgung kann auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan nicht bejaht werden.

2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger kommt ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Er hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht.

a) Dass dem Kläger die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, macht er selbst nicht geltend.

b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Folter oder Bestrafung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Eine Schlechtbehandlung oder Bestrafung im Sinne dieser Vorschrift kann vorliegen bei Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychologische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VG München, Urteil vom 20. April 2017 – M 17 K 16.35674 – juris m.w.N.).

Er hat ein individuelles Schicksal, das die Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden belegt, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit der versuchten Vergewaltigung stellen sich als unstimmig sowie durch erhebliche Steigerungen und nicht auflösbare Widersprüche geprägt dar und hinterließen in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck eigenen Erlebens.

So schilderte er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt „bloß“, ein Mann, für den er Gartenarbeiten verrichtet habe, habe ihn im Umkleideraum vergewaltigen wollen. Er habe sich verteidigt und dem Mann eine Wasserkanne auf den Kopf geschlagen. Drei Nächte später sei der Mann zusammen mit seinen Kumpels – vermutlich Taliban – zu seinem Haus gekommen. Er (der Kläger) habe die Tür nicht geöffnet. Einer der Männer sei über die Mauer geklettert und habe eine Pistole gespannt. Er sei sofort zum Busbahnhof gelaufen und nach Nimroz gereist. Von dort sei er zehn Tage später in den Iran ausgereist, wo er ein Jahr gelebt habe und als Stuckateur tätig gewesen sei.

Demgegenüber schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein fast völlig anderes Verfolgungsschicksal. So gab er an, der Mann, für den er gearbeitet habe, habe ihm gesagt, er solle früher mit der Arbeit aufhören und zu ihm kommen. Dies habe er getan. Sie seien dann mit dem Auto an einen anderen Ort gefahren, an dem bewaffnete Leute gewesen seien. Er sei dort mit anderen Jungs festgehalten und geschlagen worden; man habe ihnen wenig zu essen und zu trinken gegeben und ihnen mit Gewalt und Vergewaltigung gedroht. Eines nachts habe er fliehen wollen. Das Haus sei bewacht worden. Als er von einem Wachmann entdeckt worden sei, habe er einen Gegenstand genommen und diesen der Wachperson auf den Kopf geworfen. Er sei zur Bushaltestelle gerannt. Er habe nicht nach Hause gekonnt. Er sei mit dem Bus über Kandahar nach Nimruz und von dort in den Iran gefahren.

Die vorstehenden Angaben weichen zu erheblichen Teilen von den Schilderungen gegenüber dem Bundesamt ab. Dass der Kläger erst zu einem anderen Ort verbracht wurde, dort mit weiteren Jungs mehrere Tage (oder Wochen) festgehalten und geschlagen wurde und man ihn dort habe vergewaltigen wollen, schilderte er dem Bundesamt nicht. Seine Ausführungen sind auch insoweit nicht stimmig, als dass er in seiner Anhörung mitteilte, zu sich nach Hause geflohen zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung vortrug, er habe nicht nach Hause gekonnt, weil man ihn dort habe finden können; stattdessen sei er direkt zum Busbahnhof geflüchtet. Dem Bundesamt schilderte er, er habe seinen Arbeitgeber eine Wasserkanne auf den Kopf geschlagen, als dieser ihn vergewaltigen habe wollen. Demgegenüber trug er dem Gericht vor, er habe einem Wachmann einen Gegenstand an den Kopf geworfen, als er habe fliehen wollen.

Ferner sind die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch erhebliche Steigerungen geprägt, indem er nunmehr ergänzend vortrug, im Iran von den „Mafia-Leuten“ des Mannes, für den er gearbeitet habe, gefunden worden zu sein. Sie seien mitgenommen und festgehalten worden. Nur die älteren Leute seien hierzu nicht in der Lage gewesen; diese seien mit erhitzten Gegenständen gequält und zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Er sei weiter nach Teheran gegangen. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen. Er glaube, sein Arbeitgeber habe ihn irgendwie „frei“ bekommen. Er habe sich nur in einem Gebäude aufgehalten ohne Kontakt nach außen. Von dort sei er nach Deutschland weitergereist.

Mit Ausnahme des Umstands, dass er von dem Mann, für den er gearbeitet habe, bedrängt, bedroht und einem Vergewaltigungsversuch ausgesetzt gewesen sein soll, er einer Person – wenn auch nicht der gleichen – einen Gegenstand auf den Kopf geschlagen haben will und er mit dem Bus nach Nimroz und sodann in den iran geflohen ist, weichen alle weiteren Angaben, einschließlich der Details, voneinander ab.

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger kein von ihm selbst erlebtes, sondern ein frei erfundenes Geschehen schilderte. Soweit der Kläger angab, vor seiner Ankunft in Deutschland psychisch sehr belastet gewesen zu sein und möglicherweise seine Erinnerungen durcheinander gebracht zu haben, überzeugt dies nicht. Zwar mag dies kleinere Abweichungen und Unstimmigkeiten im Vortrag des Asylbewerbers erklären, vermag aber nicht nachvollziehbar begründen, warum der Kläger zwei nahezu vollständig verschiedene Geschichten präsentiert hat.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände – wie hier – kann eine Individualisierung der Gefahr nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).

Rechtlich abzustellen ist auf Kabul, weil der Kläger sich zusammen mit seiner Familie vor seiner Ausreise dort mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 16 ff., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 13 f). Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48 % gegenüber 2019. Ausgehend von einer zurückhaltenden Bevölkerungszahl von zumindest 4 Millionen (vgl. EASO, Afghanistan: Security Situation, September 2020, S. 55) errechnet sich ein Gefahrengrad von 0,02 % (1:4.900). Das Niveau willkürlicher Gewalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist. Auch unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1:800 (0,125 %) nicht erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22-23).

Auch soweit man die Lage in ganz Afghanistan in den Blick nimmt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 10.392 zivile Opfer erfasst (3.403 Tote und 6.989 Verletzte). In der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2020 waren es insgesamt 5.939 zivile Opfer (2.117 Tote und 3.822 Verletzte; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in armed Conflict, Jahresbericht 2019, Februar 2020, S. 5; UNAMA, Protection of Civilians in armed Conflict, Third Quarter Report: 1 January – 30 September 2020, released October 2020, S. 1). Bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von 27 Millionen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 17) ergibt sich lediglich ein Opferrisiko von 1:2.598 für das Jahr 2019 und von 1:3.410 für das Jahr 2020, welches jeweils weit von der Schwelle zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens entfernt ist.

Neben der rein quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, ist grundsätzlich auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Kommen die angestellten Berechnungen aber zu dem Ergebnis, dass das ermittelte Risiko weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, kann sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auswirken. Zudem ist die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 24; VG Kassel, Urteil vom 8. August 2019 – 7 K 1442/17.KS.A – juris Rn. 64). Der Kläger befindet sich individuell nicht in einer erhöhten Gefährdungslage.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Es sind weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG noch die des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt.

a) In Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Betracht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 10; Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).

Für die Beantwortung der Frage, ob dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in erster Linie die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 – juris Rn. 26, 38).

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich zum einen wiederum aus individuellen Umständen in einer Person des Ausländers ergeben. Zum anderen kann sie aber auch in besonderen Ausnahmefällen aus der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Abschiebezielstaat resultieren, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Für die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist erforderlich, dass die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem besonderen Einzelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Afghanistan sowie insbesondere in der Stadt Kabul als Ankunftsort (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, Stand: Juni 2020, S. 25) droht.

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Im Jahr 2019 belegte Afghanistan lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Indexes (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 26). Die Rahmenbedingungen sind insbesondere für Rückkehrer in Bezug auf den Zugang zu Arbeit, Wasser und einer Gesundheitsversorgung extrem schlecht (vgl. hierzu im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 205 ff. [Lebensverhältnisse landesweit]), 211 ff. [wirtschaftliche Lage], 261 ff. [Versorgungslage], 287 ff. [Migrationsbewegungen], 302 ff. [Sicherheitslage], 321 ff. [spezifische Gefahrenlage für Rückkehrer], 347 ff. [Unterstützung für Rückkehrer] und 361 ff. [Lebensverhältnisse in Kabul]).

Im Hinblick auf die weltweite Covid-19-Pandemie haben sich die Bedingungen in Afghanistan nochmals verschlechtert.

Zu Beginn der Pandemie wurde in Afghanistan ein Lockdown verhängt, mit dem die Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste erheblich eingeschränkt worden sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 29. Juni 2020, S. 7). Unter anderem wurden alle Hotels, Parks, Sportstätten und andere öffentliche Plätze geschlossen (vgl. UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, vom 24. Juni 2020, S. 1). Die Maßnahmen variierten dabei teilweise von Provinz zu Provinz (UNOCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report vom 22. Juli 2020, S. 1) und wurden teilweise missachtet bzw. nicht durchgesetzt (vgl. UNOCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 8.-30. Juni 2020 vom 01. Juli 2020, S. 1 und Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 72 vom 31. August 2020, S. 3). Es gelten derzeit keine Ausgangssperren oder Reisebeschränkungen und der nationale und internationale Verkehr hat sich normalisiert (vgl. https://af.usembassy.gov/covid-19-information/, abgerufen am 21. Mai 2021; UNOCHA, Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 89 vom 21. Januar 2021, S. 2 f.).

Die im Rahmen des Lockdowns verhängten Beschränkungen haben viele Afghanen in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht (vgl. UNOCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 8.-30. Juni 2020 vom 1. Juli 2020, S. 1). Die Arbeitsmöglichkeiten in städtischen Gebieten sind trotz des Wiederhochfahrens der Wirtschaft erheblich unter dem Niveau vor der Pandemie (vgl. Famine Early Warning Systems Network [FEWS], Afghanistan Food Security Outlook Update August 2020 vom 01. September 2020, S. 1; FEWS-Network, Afghanistan, Key Message Update, Purchasing power improves for pastoralists at the national level vom 01. Oktober 2020, S. 1 f.).

Die afghanische Wirtschaft ist um 5,5 % bis 7,5 % geschrumpft, was zu einer steigenden Arbeitslosigkeit geführt hat (vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, Gutachten vom 30. November 2020, S. 18). Laut Arbeitsministerium sollen aufgrund der Pandemie 2 Millionen Menschen arbeitslos geworden sein (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020, S. 2). Die Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Erkrankung im Mai 2020 haben zu einer Zunahme von Arbeitsmöglichkeiten geführt, dennoch bleiben die Möglichkeiten zur Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten deutlich unterdurchschnittlich, in erster Linie aufgrund fehlender Nachfrage im Bau- und Produktionssektor (FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, June 2020 to January 2021, S. 1, 3). Die Erwerbsmöglichkeiten von Gelegenheitsarbeitern sind um 20 bis 21 % niedriger als im letzten Jahr und im Fünfjahresdurchschnitt. Obwohl die Verfügbarkeit höher ist als während des Höhepunkts der Covid-19-Beschränkungen im Mai 2020 (als nur durchschnittlich 1,4 Tage Arbeit pro Woche verfügbar waren), ist das aktuelle Niveau von etwa 1,7 Tagen pro Woche (bei einem Durchschnittsverdienst von 301 Afghani, ca. 3,89 USD/Tag) das zweitniedrigste seit Januar 2014. Zugleich sind die Löhne für Gelegenheitsarbeiter auf dem niedrigsten Stand der letzten vier Jahre. Im Januar 2021 waren die Löhne auf nationaler Ebene vier bis fünf Prozent niedriger als im Vierjahresdurchschnitt. Das Durchschnittsgehalt eines Gelegenheitsarbeiters im Januar 2021 würde gerade einmal dafür ausreichen, sich ein Drittel eines Monatspakets an Grundnahrungsmitteln zu Januarpreisen zu kaufen (vgl. FEWS NET, Afghanistan: Food Security Outlook, February to September 2021, S. 3). Bis September 2021 wird jedoch erwartet, dass eine steigende Wirtschaftsaktivität die Erwerbsmöglichkeiten für arme Haushalte verbessern wird (ebd., S. 1, 9).

Insgesamt stellt sich die Situation – gerade bezogen auf die Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung, Arbeit) – weiterhin als in gravierender Weise schlecht dar. Daran ändert auch das in der Zwischenzeit gestartete Covid-19-Hilfsprogramm der afghanischen Regierung nichts. Es richtet sich an Haushalte mit einem Einkommen von 2 USD pro Tag oder weniger und soll insgesamt 5.063.721 Haushalte – und damit etwa 90 % aller Haushalte – erreichen (vgl. FEWS, a.a.O., S. 6). Haushalte in ländlichen Gebieten erhalten in zwei Tranchen den Gegenwert von 50 USD an Grundnahrungsmitteln und Hygieneartikeln, während Haushalte in städtischen Gebieten eine Kombination aus Bargeld und Sachleistungen im Gegenwert von 100 USD erhalten.

Die auch schon vor der Covid-19-Pandemie angespannte medizinische Versorgungslage hat sich durch diese weiterhin verschärft. Es wird nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität von Kliniken und Krankenhäusern zur Behandlung von Patienten mit Covid-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichtet. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von Covid-19 (UNOCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: Covid-19, 21. Januar 2021, S. 1 f.)

Die Covid-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte zwar wieder gesunken zu sein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Country of Origin Information, Stand: 16. Dezember 2020, S. 304), sie liegen aber für Grundnahrungsmittel wie Weizen, Weizenmehl, Bohnen, Zucker, Pflanzenöl weiterhin deutlich über dem Vorjahresniveau. Der durchschnittliche Weizenpreis und der Preis für Weizenmehl auf den afghanischen Märkten ist im Vergleich zum 14. März 2020 um 26 % bzw. 16 % gestiegen (vgl. hierzu und zum Folgenden World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03. März 2021). Die durchschnittlichen Preise für Pflanzenöl stiegen allein zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 um 8 % und liegen insgesamt 34 % über dem Vierjahresdurchschnitt. Die Preise für gemischte Bohnen liegen etwa 17 bis 19 % höher als vor einem Jahr und im Vierjahresdurchschnitt. Im Gegensatz dazu blieben die Preise für Reis, das zweitwichtigste Grundnahrungsmittel, im Jahr 2020 größtenteils stabil, vor allem aufgrund der überdurchschnittlichen inländischen Produktion und der relativen stabilen Importe aus Pakistan (vgl. FEWS, Afghanistan Food Security Outlook February to September 2021, S. 3). Insgesamt lagen die Kosten für einen minimalen Nahrungsmittelkorb (bestehend aus importiertem Weizenmehl, lokalem Reis, Pflanzenöl, gemischten Bohnen und Zucker) im Januar 2021 um 17 % über dem Vierjahresdurchschnitt (ebd.).

Auch die Nahrungsmittelsicherheit hat sich nicht gebessert. Laut einem Bericht des FEWS-Network befindet sich im Februar 2021 der größte Teil Afghanistans in Stufe zwei „Stressed“ der Integrated Food Security Phase Classification (IPC)-Skala (in Stufe Drei „Crisis“ befinden sich die Provinzen Badakhshan, Nuristan, Samangan, Ghor, Daikundi, Bamiyan, Ghazni, Wardak und Uruzgan sowie kleine Teile anderer Provinzen). Die IPC reicht von „Minimal“ über „Stressed“, „Crisis“ und „Emergency“ bis hin zu „Famine“. Die kumulierte Niederschlagsmenge der letzten Regenzeit (Oktober 2020 bis Februar 2021) sei deutlich unterdurchschnittlich gewesen, was zu Ernteausfällen führen könnte. In der Vorhersage für Februar bis September 2021 wird deswegen in fast ganz Afghanistan die Stufe drei erwartet, mit Ausnahme der Provinzen im Osten und Teilen der Mitte des Landes (Nangarhar, Kunar, Ghazni, Bamiyan, Wardak, Logar, Parwan, Kabul, Kapisa, Laghman und Panjshir). Hinzu kommt eine sinkende Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehhaltern. Viele Haushalte haben Kredite aufgenommen, um Nahrungsmittel kaufen zu können (vgl. zu den vorstehenden Angaben Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 15. März 2021; vgl. zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 41 ff.).

Im Wesentlichen stabil geblieben sind die Preise für Wohnraum, insbesondere auf dem Mietwohnungsmarkt. Kabul ist der einzige Ort, an dem die Miete von Wohnraum überwiegende Praxis ist (etwa 65 % der Haushalte in Kabul, vgl. EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, August 2020, S. 62). Die Preise für ein Ein-Zimmer-Appartement in Kabul bewegen sich zwischen 70 und 150 USD pro Monat. Anderweitigen Erkenntnismittel bestätigen diesen Ansatz. So gab etwa die Sachverständige Schwörer in ihrem Gutachten an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (S. 22) an, dass Kosten in Höhe von 80 – 100 USD für eine einfache Wohnung ohne Heizung und Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Kochgelegenheit anfallen, wobei sie diese Angabe in der mündlichen Verhandlung auf 130 bis 150 US-Dollar korrigiert hat (Protokoll der Anhörung, S. 2).

Für Rückkehrer ist die ohnehin bereits angespannte Lage nochmals schwieriger zu bewältigen, da ihnen häufig mit Misstrauen begegnet wird und ihnen gegebenenfalls eine notwendige Unterstützung durch ein soziales Netzwerk fehlt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, letzte Information eingefügt am 29. Juni 2020, S. 343 f.). Jedoch können Rückkehrer aus dem Westen – anders als die übrige Bevölkerung – von zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen profitieren. Im Rahmen des REAG/GARP-Programms, welches vom Bund und den Ländern finanziert wird, erhalten freiwillig nach Afghanistan zurückkehrende eine Starthilfe i.H.v. 1.000 Euro pro Erwachsenen. Hinzu kommen die Übernahme von Reisekosten und eine einmalige Reisebeihilfe i.H.v. 200 Euro (vgl. dazu Informationsblatt für die freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP, abrufbar unter https://www.returningfromger-many.de/de/programmes/reag-garp). Nach sechs bis acht Monaten kann von der IOM ein weiterer Betrag i.H.v. 1.000 Euro nach dem Programm Starthilfe Plus ausgezahlt werden (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan). Angesichts der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ist die finanzielle Unterstützung für alle Starthilfe Plus-Rückkehrer erhöht worden. Nunmehr kommen ergänzend eine Zusatzzahlung von 1.000 Euro innerhalb von acht Wochen nach der Ausreise (sog. Corona-Zusatzzahlung I) und eine weitere Corona-Zusatzzahlung von 500 Euro zu der zweiten Starthilfe Zahlung nach sechs bis acht Monate nach der Ausreise hinzu (StarthilfePlus). Neben den regulären Ausreiseleistungen der Programme REAG/GARP und Starthilfe Plus können rückkehrende Personen nach Afghanistan auch individuelle Reintegrationshilfen erhalten (ERRIN). Diese dient vorrangig dem Existenzaufbau und der Sicherung des Familieneinkommens. Die Hilfen umfassen einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nach der Ankunft. Inbegriffen ist z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation weitgehend als Sachleistung gewährt (vgl. zu den ERRIN-Programmen die Informationen auf www.returningfromgermany.de).

Die Situation vor Beginn der Covid-19-Pandemie zugrunde gelegt, wurde in der Rechtsprechung angenommen, dass im Falle leistungsfähiger erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung für diese auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können (vgl. zur oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 108; Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 191 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2020 – 1 LB 276/19 – juris Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – 13a B 19.33510 – juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 28. November 2019 – 13a B 19.33361 – juris Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19 – juris Rn. 68; Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A – juris Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. März 2019 – 1 A 348/18.A – juris Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 55 f.).

Bei Gesamtwürdigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel stellt sich zur Überzeugung des Gerichts die Lage derzeit für aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Personen so dar, dass die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auch derzeit nicht für jeden jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann erfüllt sind. Angesichts der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Verschlechterung der Umstände bedarf es aber einer besonders sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, ob der Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig wäre, um seine Existenz zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk verfügt oder über hinreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 – 1 LB 351/20 – juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 – 1 LB 258/20 – juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 – juris Rn. 136; jüngst auch VG Bremen, Urteil vom 12. März 2021 – 3 K 341/17 – juris Rn. 31; VG Dresden, Urteil vom 03. März 2021 – 11 K 5756/17.A – juris Rn. 45; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 – 1 A 53/19 – juris Rn. 34; anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 01. Oktober 2020 – 13a B 20.31004 – juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087 – juris Rn. 42 ff.; der weiterhin daran festhält, dass für alleinstehende männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 09. März 2021 – 25 K 1234/19.A – juris Rn. 256 unter Verweis auf EASO, Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020, S. 41 ff.).

Ausgehend von der geschilderten Situation in Afghanistan ist bei dem Kläger bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Verschlechterungen der Lebensbedingungen, nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Situation ausgesetzt wäre, bei denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine solche Abschiebung sprechen würden.

Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen und alleinstehenden Mann, der ausschließlich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften hat. Er hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (mehr) geltend gemacht. Nach seinen Angaben hat er in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht, spricht mit Dari eine der beiden Landessprachen und ist mit dem afghanischen Arbeitsmarkt sowie den dortigen Sitten vertraut. Obwohl er Afghanistan bereits im jugendlichen Alter verlassen hat, verfügt er über mehrjährige Berufserfahrungen. So war er in Afghanistan als Teppichknüpfer und in einer Autowerkstatt tätig, wo er lackiert und kleinere Reparaturen durchgeführt hat. Zudem hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Iran hat er als Stuckateur gearbeitet und Arbeiten eines Maurers verrichtet. Im Bundesgebiet hat er sich integriert, etwas Deutsch gelernt und die Schule auf dem zweiten Bildungsweg besucht. Derzeit kümmert er sich in einem Hotel um die Belange der Gäste, wobei er sich die Stelle selbst gesucht hat. Seine vielseitigen Erfahrungen verdeutlichen, dass der Kläger über ein besonderes Geschick darin verfügt, eine Arbeitsstelle zu finden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er sich – trotz der bestehenden sozio-ökonomischen Schwierigkeiten – nach seiner Rückkehr auf dem afghanischen Tagelöhnermarkt in dem Maß durchsetzen können wird, dass Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygiene und medizinische Versorgung auf bescheidenem Niveau gewährleistet ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Kabul in Afghanistan die besten Arbeitsmöglichkeiten für junge Männer und tendenziell höhere Löhne als andere Landesteile bietet (vgl. BFA, Afghanistan Country of Origin Information, 16. Dezember 2020, S. 302; EASO, Afghanistan: Key Socio-Economic Indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 30). Zudem kann er im Fall einer freiwilligen Rückkehr die oben erläuterten finanziellen Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen.

Dem Kläger droht auch nicht deshalb ein den Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, weil er in Afghanistan keine Familie (mehr) hat. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass er jedenfalls über kein erreichbares familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, seine Verwandten hätten Afghanistan entweder verlassen oder er wisse aber nicht, wo sie sich befänden.

Über die Kriterien der Belastbarkeit und Durchsetzungsstärke hinaus kommt es nicht darauf an, dass in der Person des Schutzsuchenden besonders begünstigende Umstände vorliegen (entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Leitsatz 1 und Rn. 104 ff.; wie hier zumindest im Ergebnis auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 – 1 A 53/19 – juris Rn. 38 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 05. März 2021 – A 8 K 3716/17 – juris Rn. 46, 69 ff.; VG Bremen, Urteil vom 12. März 2021 – 3 K 341/17 – juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2021 – 25 K 1234/19.A). Nach dem VGH Baden-Württemberg können solche begünstigende Umstände insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges oder soziales Netzwerk habe, er nachhaltig finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahre oder über ausreichendes Vermögen verfüge (ebd., Rn. 105). Die Feststellung, es bedürfe besonderer begünstigender Umstände, beruht auf der Annahme, ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland habe „kaum“ Aussicht, auf dem Tagelöhnermarkt eine Arbeit zu finden, sofern er nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, das ihm Zugang zu diesem Markt verschaffe (ebd., Rn. 106).

Dieser generellen Annahme schließt sich die Einzelrichterin nicht an (vgl. auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 – 1 A 53/19 – juris Rn. 38).

Zwar ist das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzwerks für das Finden jedenfalls einer stetigen, zumal einer besser entlohnten Beschäftigung in Afghanistan bzw. Kabul von besonderer Bedeutung, während die Qualifikation des Bewerbers demgegenüber oftmals eine nachrangige Rolle spielt (vgl. BFA, Afghanistan Country of Origin Information, 16. Dezember 2020, S. 301, 322 f.; EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 27 f.; Schwörer, Anhörung durch den VGH Mannheim in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2020 in den Verfahren A 11 S 2042/20, A 11 S 2091/20, Anlage zum Sitzungsprotokoll [im Folgenden: Anhörung], S. 6). Die Verfügbarkeit eines solchen Netzwerks wird insbesondere für arbeitssuchende Auslandsrückkehrer als besonders bedeutsam angesehen, da es die Wahrscheinlichkeit einer Beschäftigung jedenfalls erhöhe (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 41 f., 174; BFA, a.a.O., S. 322 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 25; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Oktober 2019, S. 1, 11, 16). Wenngleich auch Tagelöhnerarbeiten in Afghanistan teilweise nach persönlichen Beziehungen vergeben werden (vgl. Schwörer, Anhörung, S. 8), kann nicht angenommen werden, dass eine besondere Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation für das Finden einer Arbeit als Tagelöhner unerheblich wäre. Insbesondere lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass familiäre oder sonstige soziale Verbindungen Voraussetzung dafür sind, auf einem öffentlichen Tagelöhnermarkt engagiert zu werden (vgl. Afghanistan Analyst Network/Kazemi, Daily-Wage Labour as a Window into Afghan Society, Stand: 3. Dezember 2020; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 41 f., 174; dies ebenso einräumend VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 108; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 – 1 A 53/19 – juris Rn. 40). In Kabul existieren mehrere solcher Tagelöhnermärkte (vgl. Afghanistan Analyst Network/Kazemi, a.a.O.; EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 28), wobei davon auszugehen ist, dass sie auch derzeit stattfinden.

Zudem ist auch einzustellen, dass es Rückkehrern – und damit auch dem Kläger – in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein sollte, Verbindungen zu knüpfen und sich allmählich ein soziales Netzwerk aufzubauen. Das gilt gerade mit Blick auf die Hauptstadt Kabul. Deren Einwohnerzahl hat sich binnen der letzten zwanzig Jahre verzehnfacht. Bei einer solchen Bevölkerungsentwicklung liegt es auf der Hand, dass zwangsläufig ständig neue Beziehungen und Netzwerke begründet werden. Kabul ist Zielort für verschiedene, ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen, angesiedelt. In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen. Dies gilt gerade auch für Hazara – um einen solchen handelt es sich beim Kläger –, die sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niederlassen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16. Dezember 2020, S. 35). Es wird geschätzt, dass Hazara mindestens 25 % der Bevölkerung in Kabul ausmachen (vgl. Finnish Immigration Service – Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 23-25). Die Hazara-Gemeinschaft zeichnet sich anerkanntermaßen durch einen hohen Zusammenhalt aus und neigt dazu, sich über eine Reihe von sozialen Netzwerken um Neuankömmlinge zu kümmern. Es wird vermutet, dass dieser hohe Grad an Zusammenhalt maßgeblich auf die kollektive Erfahrung von Diskriminierung und sektiererischer Gewalt zurückzuführen ist (Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 – Situation of Returnees in Kabul, S. 25). Dieser Umstand mag verdeutlichen, dass soziale Netzwerke – auch in Abhängigkeit von Zeit und gemeinsamen Merkmalen – neu begründbar sind (VG Freiburg, Urteil vom 05. März 2021 – A 8 K 3716/17 – juris Rn. 82).

Auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen geht hinsichtlich alleinstehender, gesunder Männer in Abhängigkeit von ihren individuellen Umständen weiterhin davon aus, dass ihnen die Niederlassung in Kabul zumutbar ist. Zu den individuellen Umständen des Schutzsuchenden zählt es die Ausbildung sowie den beruflichen und wirtschaftlichen Hintergrund, verfügbare finanzielle Mittel, eigene, in Afghanistan gewonnene Erfahrungen und ein Unterstützungsnetzwerk. Die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks könne dem Betroffenen damit – lediglich – dabei helfen, die zur Gewährleistung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu erreichen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 41 f., 174). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger, männlicher, eine Landessprache sprechende Rückkehrer im Einzelfall aufgrund Erfahrungen, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Geschick oder Robustheit durchzusetzen vermag (VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 – 1 A 53/19 – juris Rn. 47; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2021 – 25 K 1234/19.A).

Selbst für den Fall, dass es für die im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG zu erstellende Gefahrenprognose auf das Vorliegen besonders begünstigender Umstände im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ankäme, wäre zu fragen, ob der Kläger nicht durch seine im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden könnte. Zuwendungen Dritter an den Rückkehrer können nicht nur vor Ort, sondern insbesondere aus Nachbarländern oder aus dem westlichen Ausland erbracht werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, über eine Schwester und mehrere Cousins in Australien zu verfügen. Ob diese ihn unterstützen können, kann nach den obigen Ausführungen indes dahinstehen.

b) Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet für den Kläger ebenfalls aus.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die hier in Rede stehende Personengruppe nicht.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Eine solche Ausnahme können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage darstellen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem Sinn drohen, dass er im Fall der Abschiebung sozusagen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren, wenn also z.B. der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Von diesem Maßstab ausgehend bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453). Die fraglos schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan begründen wie oben dargestellt bereits keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und erfüllen damit erst recht nicht die höheren Voraussetzungen der extremen Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

4. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

5. Gegen die Befristung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheids) sind Einwände weder seitens des Klägers vorgetragen, noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

6. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.