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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.05.2021 – 3 L 138/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0506.3L138.21.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 9. Februar 2021 hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 29. Januar 2021 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Zunächst ist das Rubrum von Amts wegen dahin zu korrigieren, dass Antragsgegner das P ... ist, weil gemäß § 78 Abs.1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz die (hier in der Hauptsache zu erhebende) Anfechtungsklage gegen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat – hier das P ... – zu richten ist.

Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Februar 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2021 anzuordnen,

bedarf der Auslegung. Die Antragstellerin möchte erreichen, dass sie zukünftig und auch gegenwärtig jagen darf und ihr die dafür erforderliche Erlaubnis zum Umgang mit Waffen verbleibt. Sie wendet sich also gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2021 erfolgten Widerruf der ihr erteilten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1) sowie gegen die Aufforderung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Ziffer 2) und die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 3). Hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 ist der Antrag der Antragstellerin als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 kann sie ihr Ziel durch – wie hier schon geschehen – Erhebung eines Widerspruchs und den damit eintretenden Suspensiveffekt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) erreichen. Die aufschiebende Wirkung entfällt insoweit nicht. Denn diesbezüglich hat der Antragsgegner weder die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet noch sind die beiden Regelungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt die aufschiebende Wirkung insbesondere nicht nach § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift am Ende des Absatzes 4 ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung nach Satz 3 nur bei Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen die zuvor (Sätze 1 und 2) im gleichen Absatz geregelten behördlichen Maßnahmen der Sicherstellung und des Betretens der Wohnung sowie der Anordnung der Durchsuchung bei Gefahr im Verzuge entfällt (vgl. Gade, in: ders., 2. Aufl. 2018, WaffG, § 46 Rn. 11; Gerlemann, in: Steindorf, 10. Aufl. 2015 Rn. 12, WaffG § 46 Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor; der Antragsgegner hat die Regelungen in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützt. Geht er – wie vorliegend – irrtümlich davon aus, ein erhobener Widerspruch entfalte keinen Suspensiveffekt (sog. „faktischer Vollzug“), richtet sich der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Der Antrag ist hinsichtlich der Rückgabe der Waffenbesitzkarten (Ziffer 2) und der Anordnung, die Schusswaffen und die Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 2) begründet, weil dem Widerspruch der Antragstellerin – wie aufgezeigt – aufschiebende Wirkung zukommt.

Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen, da der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt insoweit das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Der in Ziffer 1 des Bescheids geregelte Widerruf ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Maßgeblich für die Frage, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG setzt die Erteilung der Erlaubnis dabei u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung i.S.d. § 6 WaffG besitzt. Der Bescheid vom 29. Januar 2021 stützt sich zur Begründung des Widerrufs auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die erforderliche persönliche Eignung Personen nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind. Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol ist dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht (VG München, Beschluss vom 28. April 2010 – M 7 S 10.1282 – juris Rn. 18). So liegt der Fall nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hier noch.

Ausgangspunkt der waffenrechtlichen Eignungszweifel ist der Vorfall am 11. Juli 2020 im Zusammenhang mit einer gegen die Antragstellerin gestellten Strafanzeige wegen Bedrohung. Ein vom Antragsgegner durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,2 ‰. Damit waren Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung der Antragstellerin im Hinblick auf eine Alkoholabhängigkeit begründen (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht: BR-Drs. 443/98, S. 6). Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (gültig ab 1. Mai 2014, Nr. 3.13 „Alkohol“), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 – juris Rn. 14) bestätigen, dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotential einhergeht. Im Einklang mit den Richtlinien hat das Bundesverwaltungsgericht zur Eignung von Fahrerlaubnisinhabern wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 ‰ und mehr erreichen, regelmäßig – auch wenn sie Ersttäter sind – an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessen Mitteln aufzuklären haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.95 – juris Rn. 14).

Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn von § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ (Nr. 6.3 WaffVwV) und überträgt damit diese Erkenntnisse auf das Waffenrecht.

Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass bei ihr keine Blutalkohol-, sondern lediglich eine nicht als sichere Messmethode anerkannte Atemalkoholkontrolle durchgeführt worden sei. Ihr ist darin zuzustimmen, dass der gemessene Wert – auch schon in Anbetracht der zu rügenden fehlenden Dokumentation – nicht belastbar ist. Selbst wenn daher zu ihren Gunsten eine deutlich unter 2,2 ‰ liegende Alkoholkonzentration anzunehmen ist, dürften auch in Anbetracht ihres „höchst aggressiven“ Auftretens am 11. Juli 2020 und ihrer gegenüber Herrn A ... geäußerten Drohung mit den Worten „Ich mache dich kalt“ (vgl. den Bericht über die Ingewahrsamnahme vom 11. Juli 2020, Bl. 134 f.) hinreichend Anlass zu berechtigten Eignungszweifeln i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG bestanden haben. Die Antragstellerin räumte selbst ein, „an dem Abend etwas zu viel getrunken“ zu haben (vgl. ihre an den Antragsgegner gerichtete E-Mail vom 11. August 2020). Soweit sie im Widerspruch hierzu in ihrer eidesstattlichen Versicherung darlegt, am 11. Juli 2020 nur „zwei Flaschen Bier“ getrunken zu haben, dürfte dies durch die vorstehenden Angaben entkräftet sein.

Ferner stützen mehrere in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Aussagen von Personen aus ihrem privaten Umfeld die Annahme einer Alkoholsucht. So gab Frau S ... am 13. Februar 2020 im Rahmen einer gegen die Antragstellerin gerichteten Strafanzeige wegen Bedrohung an, ihr ehemaliger Lebenspartner, Herr B ..., sei mit der Antragstellerin eine Beziehung eingegangen, die „unter anderem aufgrund [ihrer] Alkoholprobleme“ in die Brüche gegangen sei. Seit der Trennung komme es wiederholt zu Auseinandersetzungen, wobei die Antragstellerin „zumeist“ alkoholisiert und unter Einfluss von Tabletten (Psychopharmaka) beim Ex-Lebensgefährten erscheine und ihm gegenüber am 4. Februar 2020 damit gedroht habe, „alle abzuknallen“ (vgl. die Strafanzeige, Bl. 113 ff. d. VV). Diese Angaben werden durch Herrn H ..., den Cousin des ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin, bestätigt. Dieser schilderte gegenüber dem Antragsgegner, die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Ex-Lebensgefährten sei durch „gemeinsamen Alkoholgenuss gekennzeichnet“. Aufgrund der Einnahme von Medikamenten und dem gleichzeitigen Genuss von Alkohol sei es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Ihm sei zudem bekannt, dass die Antragstellerin „vor einigen Wochen“ unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug gefahren sei und sie sich derzeit (also zum Zeitpunkt der Aussage) auf einer Entgiftungskur zur Alkoholentziehung befinden solle (vgl. den Aktenvermerk des KOK Damerau vom 25. März 2020, Bl. 126 d. VV). Zudem berichtete er von einer Jagdsicherheitseinweisung am 7. Juli 2020, bei der die Antragstellerin sehr unbeherrscht und „bereits angesoffen“ gewesen sei. In Bezug auf einen weiteren von ihm geschilderten Vorfall, bei dem die Antragstellerin am 6. Juli 2020 einen Stein in eine Gruppe ihr bekannter Männer geworfen haben soll, äußerte Herr P ..., sie und einer der Männer, ein Herr A ..., seien „Sauffreunde“ (vgl. die Zeugenvernehmung vom 11. August 2020, Bl. 155 ff. d. VV). Letzterer bestätigte, die Antragstellerin sei an dem Tag „betrunken angekommen“ (vgl. die Zeugenvernehmung vom 12. August 2020, Bl. 160 ff. d. VV). Die Aussage lassen insgesamt den Eindruck zu, dass es sich bei den beschriebenen Ereignissen nicht nur um gelegentliche Vorfälle gehandelt hat. Dies wird insbesondere durch den Vortrag gestützt, dass die Beziehung der Antragstellerin zu Herrn L ... durch „gemeinsamen Alkoholgenuss gekennzeichnet“ und aufgrund ihrer „Alkoholprobleme“ zerbrochen sei und sie und Herr K ... „Sauffreunde“ seien.

Die Antragstellerin hat die Eignungszweifel bislang nicht ausreichend ausgeräumt.

Zwar hat sie ein fachpsychologisches Zeugnis des Diplompsychologen T ... vom 23. September 2020 eingeholt (vgl. Bl. 216 d. VV). Darin heißt es, dass die Auswertung der Befunde keine Alkoholabhängigkeit ergeben habe, derzeit von unbedenklichen Trinkgewohnheiten ausgegangen werden könne und keine Hinweise auf eine persönliche Ungeeignetheit zum Umgang mit Waffen und Munition aufgrund einer unkorrigierten Alkoholproblematik bestünden.

Das vorgelegte Zeugnis vermag die bestehenden Zweifel insbesondere in Anbetracht des Vorkommnisses vom 21. Januar 2021 nicht entkräften. So ist schon fraglich, ob mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage des fachpsychologischen Zeugnisses zur Widerlegung der Zweifel an einer Alkoholsucht ausreicht oder ob es nicht der Vorlage des Gutachtens, über dessen Ergebnis Zeugnis erteilt wird, bedarf. Für letzteres spricht die Vorschrift des § 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffGV), die die Einzelheiten über die in § 6 Abs. 2 WaffG gutachterlichen Bescheinigungen festlegt, und bei der durchgängig von dem beizubringenden „Gutachten“ die Rede ist. Jedenfalls ist das von der Antragstellerin vorgelegte Zeugnis mangels näherer Angaben der der Beurteilung zugrundeliegenden Befunde nicht prüf- und nachvollziehbar (zur mangelnden Belastbarkeit eines die waffenrechtliche Eignung betreffenden Gutachtens vgl. VG Trier, Urteil vom 20. September 2018 – 2 K 11388/17.TR – juris Rn. 37), sodass die Zweifel an ihrer waffenrechtlichen Eignung mit Blick auf das Vorkommnis vom 21. Januar 2021 fortbestehen bzw. neu entfacht sind. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, sodass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose im Hinblick auf die waffenrechtliche Eignung gestellt werden kann (Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 – juris Rn. 36 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 – 3 C 32.07 – juris Rn. 16, dort zur Kraftfahreignung).

In der Nacht zum 21. Januar 2021 kam es erneut zu einem Polizeieinsatz, weil die Antragstellerin sich mit einem Messer verletzt hatte und (wahrheitswidrig) behauptete, ihr Ex-Lebensgefährte, Herr L ..., habe ihr dies in die Schulter gestochen. Ein bei ihr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,0 ‰. Sie räumte – mit dem Ergebnis des Atemalkoholtests konfrontiert – selbst ein, an dem Abend „drei bis vier Bier“ getrunken zu haben, „es können auch mehr gewesen sein“ (vgl. den Einsatzbericht vom 21. Januar 2021, Bl. 228 d. VV). Ferner gab Herr L ... gegenüber dem Antragsgegner an, an den Tagen zuvor sei es häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen, insbesondere dann, wenn die Antragstellerin Alkohol konsumiert habe (vgl. den Aktenvermerk der PK’in H ... vom 21. Januar 2021, Bl. 227 d. VV). Dies spricht gegen einen derzeit nur gelegentlichen Alkoholkonsum. Soweit die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26. Februar 2021 angibt, „nur gelegentlich, eher selten“, „weder täglich noch wöchentlich, sondern in der Regel nur [bei] Feierlichkeiten oder nach dem Erlegen von Wild“ Alkohol zu konsumieren, drängen sich angesichts der obigen Angaben durchgreifende Zweifel auf.

Auch der eingereichte Laborbefundausdruck der Allgemeinmedizinerin F ... vom 9. Februar 2021, auf dem neben nicht weiter erläuterten und für den medizinischen Laien unverständlichen Werten handschriftlich der Zusatz „Anhand der Werte ist kein Alkoholmissbrauch bekannt“ notiert ist, vermag die Beurteilung der waffenrechtlichen Eignung im Anschluss an den Vorfall vom 21. Januar 2021 nicht maßgeblich beeinflussen.

Die dargelegten Eignungszweifel sind auch deshalb geboten, weil bei der Antragstellerin neben der Alkoholproblematik hinzukommt, dass sie gerade in stark alkoholisiertem Zustand gedroht habe, „alle abzuknallen“, sodass bei ihr das Zusammenwirken von Alkohol und der missbräuchliche Umgang mit Waffen in unmittelbarem Zusammenhang stand.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die – vom Widerruf der Waffenbesitzkarten abhängigen – Regelungen in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids sich nicht streitwerterhöhend auswirken und damit auch im Rahmen der Kostenentscheidung außer Betracht bleiben.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind für den Widerruf der Waffenbesitzkarten bei insgesamt sechs in die Waffenbesitzkarten eingetragenen und noch in dem Besitz der Antragstellerin befindlichen Waffen insgesamt 9.500 Euro anzusetzen. Der Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.