Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.05.2021 – 3 K 745/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0507.3K745.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin stellte am 24. Januar 2019 bei dem Kataster- und Vermessungsamt des Landrates des L... einen Antrag zur Fertigung eines amtlichen Lageplans für das G... .
Das Kataster- und Vermessungsamt bat mit E-Mail vom 16. Mai 2019 den Beklagen um eine Feststellung der Waldeigenschaft von Amts wegen betreffs des genannten Flurstücks.
Daraufhin erließ der Beklagte gegenüber dem Landkreis E... den Bescheid vom 23. Mai 2019 zur Feststellung der Waldeigenschaft betreffs des F... mit einer Gesamtgröße von 0,6222 ha, wovon 0,2018 ha Waldfläche sind. Die Fläche wurde in der beigefügten Karte als Bestandteil des Schreibens rot umrandet. In der Begründung führte der Beklagte aus, bei dem F... handele es sich um eine kahlgeschlagene Waldfläche. Auf dieser sei fremder Bodenaushub plangleich aufgetragen worden. Eine ungenehmigte Nutzungsartenänderung werde vollzogen. Während der Rodungsmaßnahme sei die vorhandene Bestockung dokumentiert worden. Es habe sich um gemeine Kiefer, Birke, Pappel und Weide im Alter von 10 bis 40 Jahren gehandelt. Bei dem Flurstück handele es sich um eine teilweise mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, die über die Grundstücksgrenze hinaus mit weiteren Waldflächen verbunden sei und einen zusammenhängenden Waldbestand bilde. Der Gesamteindruck sei entscheidend. Auf die tatsächliche Betrachtungsweise komme es an.
Unter dem 25. Juni 2019 erfolgte hinsichtlich des Grundstücks die Eigentumsumschreibung auf die E... der unter dem 25. Juni 2020 die Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück R..., einschließlich einer Genehmigung zur Waldumwandlung erteil wurde.
Am 16. Dezember 2019 legte die Klägerin gegen die Feststellung der Waldeigenschaft Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, nach erneuter Prüfung bleibe festzuhalten, dass es sich bei dem Flurstück teilweise um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche handele. Eine zusammenhängende Waldfläche mit angrenzenden Flurstücken sei vorhanden. Dies würden die vorliegenden Luftbilder bestätigen. Soweit die Klägerin auf etwaige Unstimmigkeiten bei der Erstellung des amtlichen Lageplans hinweise, so folge daraus kein Rückschluss auf die hier in Rede stehenden Teilflächen des Flurstücks mit der gegebenen Waldeigenschaft.
Die Klägerin hat am 28. April 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie erbringe Planungsleistungen für Dritte und betreue gegenwärtig ein Bebauungsplanverfahren für die Errichtung von Photovoltaikanlagen. Eine Waldeigenschaft könnte nicht angenommen werden. Dagegen würden die Ausweisungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde R... sprechen. Auch sei das Flurstück seit mindestens 1990 als Parkfläche genutzt worden. 90 Prozent der Grundstücksfläche sei mit Straßenbeton ausgelegt gewesen. Herrn B... als Privatperson sei für die Zeit vom 29. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine befristete Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Parkplatzes hin zu einem befestigten Zwischenlager für Recyclingmaterial erteilt worden. Auch wäre das Grundstücks im Liegenschaftskataster des Landkreises E... nicht als Waldfläche dargestellt. In der ALKIS-Datenbank sei eine Ausweisung als Wald nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Feststellung der Waldeigenschaft des Beklagten vom 23. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin Widerspruch eingelegt habe, sei sie nicht mehr Grundstückseigentümerin gewesen. Eigentümerin sei E... Der Beklagte sei bei der Entscheidung über den Drittwiderspruch nicht in Kenntnis der wahren Eigentumslage gewesen und noch davon ausgegangen, dass eine Drittbetroffenheit gegeben sei. Eine Vollmachtserteilung durch den Grundstückseigentümer sei nicht erfolgt. Auch sei Herr B... zu dem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Mithin fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die hier in Rede stehende Anfechtung. Die Klage sei aber auch in der Sache abzuweisen. Hinsichtlich der Erwägungen der Klägerin in der Klageschrift sei anzumerken, dass es sich bei dem Flächennutzungsplan um eine Planung handele. Eine etwaige Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Eigenschaft als Wald und der planungsrechtlichen Ausweisung lasse die Waldeigenschaft nicht entfallen. Maßgeblich sei das Vorliegen der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verhältnisse. Auch sei es vorliegend unrelevant, ob und inwieweit früher entgegenstehende Nutzungen bestanden hätten. Zudem sei aus den zwischenzeitlichen Nutzungen nicht zu erkennen, dass die in Rede stehende Fläche einer anderen Nutzungsart zugänglich gemacht worden sei. Die maßgeblichen Teilflächen könnten mit Blick auf die Luftbilder von den sonstigen Freiflächen deutlich abgegrenzt werden. Im Übrigen würde eine bloße anderweitige Nutzung die Eigenschaft der Fläche als Wald nicht ändern. Hierfür bedürfe es einer förmlichen Entlassung. Entsprechendes gelte für die von der Klägerseite eingeführten Einträge im Liegenschaftskataster oder etwa im Grundbuch und anderen Verzeichnissen. Im Übrigen sei mittlerweile auf der Grundlage der Baugenehmigung des Landrates des Landkreises E... vom 25. Juni 2020 die Waldumwandlung nebst Nutzungsartenänderung vollzogen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte zu dem Verfahren 3... mit den jeweiligen Verwaltungsvorgängen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist ohne Erfolg. Zunächst ist festzuhalten, dass Teil des Widerspruchsbescheides auch eine Gebührenentscheidung, mit der der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 240 Euro auferlegt wurde, ist. Die Klägerin hat diesen Teil des Widerspruchsbescheides aber nicht in Streit gestellt. Nicht nur hat sie dazu keine weiteren Ausführungen gemacht, auch ist aus dem von ihr benannten Streitwert (5.000 Euro) klar zu erkennen, dass die Gebührenforderung von ihr nicht gesondert angegriffen werden sollte. Anzumerken ist insofern, dass wenn die Klägerin mit ihrer Klage durchdringen würde, der Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 GebGBbg verpflichtet wäre, die zu Unrecht erhobene Gebühr zu erstatten, hingegen es einer gesonderten Aufhebungsentscheidung des Gerichts bedarf, wenn die Klage gegen die Sachentscheidung abzuweisen ist. Einen Antrag auf Aufhebung dieses Teils des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin - wie ausgeführt – nicht gestellt, so dass es hier auch keiner Entscheidung dazu bedarf, ob die Bestimmung der Gebührenhöhe allein nach dem Zeitaufwand mit der Regelung in der Textziffer 1.6.2.1 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw), geändert durch Verordnung vom 17. September 2019 – GVBl. II/19, Nr. 76 im Einklang steht, wonach dort eine Rahmengebühr von 26 -1023 Euro vorgesehen ist.
Soweit es die von der Klägerin angegriffene mit Bescheid vom 23. Mai 2019 vorgenommenen Feststellung der Waldeigenschaft betreffs einer Teilfläche des Grundstücks/F... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2020 geht, ist die Klage nicht (mehr) zulässig. Der Klägerin steht hierfür ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr zur Seite. Die Aufhebung des Bescheides ist für sie ohne Nutzen. Die Feststellung der Waldeigenschaft in dem genannten Bescheid vom 23. Mai 2019 hat sich erledigt. Unstreitig wurde der Rechtsnachfolgerin am Grundstück der E... unter dem 25. Juni 2020 eine Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung der Photovoltaikanlage "K... " hinsichtlich des Grundstücks G... erteilt. Inhalt der Baugenehmigung ist auch eine Waldumwandlungsgenehmigung. Dieser Bescheid hat unstreitig Bestandskraft erlangt. Mit der Genehmigung der Waldumwandlung und der durch Lichtbilder bestätigten Beseitigung der auf dem Grundstück ursprünglich vorhandenen mit Waldpflanzen bestockten Fläche entfällt die Waldeigenschaft (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand Februar 2021, Tz.3.1.3. zu § 2).
Aus der Feststellungsentscheidung sind weitere für die Klägerin relevante Rechtsfolgen nicht geknüpft. Dabei kann offenbleiben, ob die von ihr angegriffene Regelung im Feststellungsbescheid des Beklagten, der auf einen Antrag des Landkreises E... erteilt wurde und die im amtlichen Lageplan inhaltlich aufgenommen wurde, für die Klägerin deshalb noch Rechtsfolgen entfalten könnte, da – so das Kataster- und Vermessungsamt – die Feststellung als verbindlich angesehen und eine eigene Überprüfungskompetenz verneint wurde. Einerseits hat die Klägerin einen Antrag auf Berichtigung/Änderung des amtlichen Lageplanes bei Gericht nicht eingereicht und kann dies mittlerweile wohl auch nicht mehr einreichen, da sie als Projektentwicklerin tätig ist und das Grundstück mittlerweile an einen Dritten veräußert und – soweit ersichtlich – das Projekt realisiert wurde. Die Eigentumsumschreibung erfolgte unter dem 25. Juni 2019; auch wurde die Photovoltaikanlage mittlerweile aufgestellt. Von daher ist nicht ersichtlich, ob und dass die Klägerin noch die Rechtsmacht hätte, Änderungen in Bezug auf den amtlichen Lageplan geltend zu machen; auch zu welchem Zweck dies erfolgen könnte, da dessen Vorlage in erster Linie für das Baugenehmigungsverfahren erforderlich war. Eine derartige Absicht hat sie jedenfalls auch nicht bekundet. Eine Erledigung der Feststellung ist auch deshalb gegeben, da eine (inzidente) Überprüfung der Richtigkeit des amtlichen Lageplanes in Ansehung der Gebührenforderung des Kataster- und Vermessungsamtes nicht mehr erfolgen kann. Die dahingehende Klage der Klägerin (3... ) wurde wegen Unzulässigkeit (Versäumung der Widerspruchsfrist) abgewiesen.
Ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Feststellung der Waldeigenschaft steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gebührenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2020 zu. Diese hat sie – wie bereits ausgeführt – nicht angegriffen.
Eine Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Waldfeststellung folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer zulässigerweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob und inwieweit der Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zukäme, allerdings wurde seitens der Klägerin ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides insoweit nicht gestellt. Selbst wenn von einer stillschweigend-konkludenten Umstellung des Klageantrages auf einen Antrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auszugehen wäre (vgl. hierzu W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Auflage, Rdnr. 122 zu § 113), käme der Klage insoweit ein Erfolg nicht zu.
Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wurde ihrerseits nicht hinreichend untersetzt. Insoweit liegt es auf der Hand, dass mit Blick auf die mittlerweile erteilte Baugenehmigung einschließlich der Waldumwandlungsgenehmigung eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Auch kann ein Rehabilitierungsinteresse nicht bejaht werden. Einen diskriminierenden Charakter kann den hier in Rede stehenden Verwaltungsakten bezogen auf die Person der Klägerin nicht beimessen werden. Persönlichkeitsrechte wurden nicht verletzt. Ein Feststellungsinteresse kann zudem nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche bejaht werden. Die Klägerin hatte insoweit zwar von zusätzlichen Planungskosten hinsichtlich der nach ihrer Ansicht fehlerhaften Feststellung der Waldeigenschaft gesprochen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass mit Blick auf die Regelungen in der vorgelegten Baugenehmigung vom 25. Juni 2020 für den Bauträger erhöhte Aufwendungen zu verzeichnen sind angesichts der aus der Waldeigenschaft folgenden Kompensation. Allerdings treffen diese nicht die Klägerin, sondern den Erwerber des Grundstückes und Bauherrn. Zudem käme ein Schadenersatz- bzw. Amtshaftpflichtprozess für die Klägerin nur dann in Betracht, wenn sie die angesprochenen zusätzlichen Planungskosten nicht auf andere Weise hätte ausgeglichen bekommen. Insoweit wurde auch in der mündlichen Verhandlung angesprochen, dass die Projektierungskosten auf den Grundstückserwerber bzw. Investor umgelegt werden könnten, wobei dies nicht bestritten wurde. Jedenfalls hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen, sie habe die ernsthafte Absicht, einen derartigen Prozess gegenüber dem Beklagten zu führen.
Schließlich kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin angesprochenen Bußgeldverfahren bejaht werden. Auch wenn das Feststellungsinteresse nicht auf die oben genannten Fallgruppen begrenzt und für weitere Fallgestaltung offen ist und ein solches auch bejaht werden kann, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit Bedeutung für ein inzwischen eingeleitetes oder zu erwartendes Bußgeld– oder Strafverfahren zukommt bzw. zukommen kann (so jedenfalls W-R.Schenke/R.-P.Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 139 zu § 113 m.w.N.), fehlt es hier schon an der näheren Darlegung. Das Feststellungsinteresse muss über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung hinausgehen. Über die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen und die damit einhergehenden Fragen, ob das Handeln des Betroffenen bußgeldbewährt ist, haben die dafür zuständigen ordentlichen Gerichte in eigener Sachkompetenz zu entscheiden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 04. Dezember 2017 – 5 A 2234/16 – zit. nach juris). Vorliegend ist beachtlich, dass die Klägerin zwar auf Bußgeldverfahren hingewiesen hat. Auch finden sich in den Verwaltungsvorgängen Hinweise dazu. Allerdings fehlt es an einem näheren Sachvortrag dazu, was konkret der Klägerin vorgeworfen wird und welcher Flächenbereich betroffen ist. Insoweit ist einzustellen, dass selbst nach dem Vorbringen der Klägerin Teile des F... Wald sind, sie allenfalls die Abgrenzung als nicht zutreffend ansieht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Waldeigenschaft bei Vorliegen der im Gesetz selbst definierten Voraussetzungen gegeben ist, mithin unabhängig von ihrer etwaigen Feststellung durch Verwaltungsakt. Eine solche Feststellung wirkt in Bezug auf die Waldeigenschaft folglich nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorisch (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 5. März 2019 - 5 K 632/17 – zit. nach juris, Rdnr. 29). Von daher könnte zwar die Aufhebung des Feststellungsbescheides für die Klägerin von Nutzen sein, allerdings allenfalls ein Indiz und würde das zuständige Gericht nicht davon entbinden festzustellen zu müssen, ob der Bußgeldtatbestand nicht gleichwohl erfüllt ist, da es sich bei den betroffenen Flächen tatsächlich um Wald gehandelt hat.
Selbst wenn dies anders zu sehen wäre und ein Feststellungsinteresse nicht verneint werden könnte, käme der Klage kein Erfolg zu. Die Feststellung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Bei dem Feststellungsbescheid handelt es sich um einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2, 2. Alt. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfgBbg; mithin um einen Verwaltungsakt, der ungeachtet personaler Elemente den öffentlich-rechtlichen Status einer Sache regelt bzw. feststellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. August 2012 – 7 K 230/10 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks).
Wald im Sinne dieser Vorschrift ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Das entspricht der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG. Die Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 –, juris, Rn. 17; Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 –, juris Rn. 6; Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 294/96; Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 28; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2, Anmerkung 3.1.1).
Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 11 N 31.18 ; Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45; Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 27/97 –, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; Koch, a.a.O., § 2, Anmerkung 3.1.1).
Weitere Indizien für einen Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG können die Dichte des Baumbestandes (Eindruck der „Undurchdringlichkeit" vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 18), das Vorhandensein von Unterbewuchs (Unterholz) sowie eine geschlossene Kronendecke (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 29) sein. Die maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche im Rahmen des § 2 LWaldG auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt es ebenfalls nicht darauf an, wie und aufgrund welcher historischen Umstände die flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45).
Von daher greifen die Hinweise der Klägerin auf gegenteilige Darstellungen in Plänen und im Liegenschaftskataster nicht (vgl. hierzu auch: Koch, a.a.O., Textziffer 3.1.1). Ebenfalls unergiebig ist der Hinweis der Klägerin auf eine Nutzung der Fläche zum Parken. Auch führte die von ihr erwähnte befristete Baugenehmigung nicht zu einem Wegfall der Waldeigenschaft. Nicht nur hat die Klägerin die Baugenehmigung nicht vorgelegt, so dass deren Inhalt nicht näher geprüft werden konnte. Auch vermag eine befristete Genehmigung einer Fläche dieser nicht auf Dauer die Waldeigenschaft zu nehmen. So kennt das Gesetz die Möglichkeit, dass Wald zeitweilig in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG). Dies bedeutet aber auch, dass die Waldeigenschaft nur dann - auf Dauer – entfällt, wenn etwa eine unbeschränkte Baugenehmigung erteilt wird und dies auch tatsächlich zum Verlust des Waldes geführt hat. Beides ist hier bis zu der oben genannten Baugenehmigung vom 25. Juni 2020 und deren Umsetzung nicht erfolgt.
Schließlich greifen die Erwägungen der Klägerin zum räumlichen Ausmaß der auf dem genannten Flurstück ursprünglich vorhandenen Waldfläche nicht. So ist es nicht richtig, wenn ausgeführt wird, dass etwa das gesamte Grundstück eine von Bewuchs freie Betonfläche war. Auch belegen die verfügbaren Luftbilder (etwa aus 1995 und 2017/2018) eine Ausweitung der mit Waldpflanzen bestockten Fläche. Die von dem Beklagten in dem Bescheid vorgenommene Abgrenzung ist sachgerecht. Dort werden in das Grundstück im östlichen, südlichen und westlichen Bereich hineinragende Flächen zutreffend als Wald erfasst. Ein Zusammenhang mit angrenzenden großflächigen Waldbeständen ist offensichtlich. Auch gehen die Waldbestände allenfalls marginal über die vollständig versiegelten Flächen hinaus. Die Abgrenzung ist auch sachgerecht, weil der Waldrand mit seiner typischen Erscheinungsform und Waldbüsche, wenn die Flächenhaftigkeit belegt ist, zum Wald gehören. Vorliegend zeigen jedenfalls die Lichtbilder, die hier als zulässiger Beweis gelten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29. Dezember 2020, a.a.O.) den Flächenverbund und die Überdeckung von Grundstücksflächen mit Forstpflanzen. Die aus Bing Maps, Google Maps und Brandenburg.vierwer entnommen Bilder verschaffen die hierfür erforderlichen Erkenntnisse.
Bing Maps
2017/2018
Bescheid
Diese Luftbilder zeigen, wie sich die Waldfläche bzw. die Bestockung mit Forstpflanzen über die äußeren Grundstücksgrenzen hinweg auf das Grundstück ausgedehnt hat sowie Aufschüttungen, auf denen sich Forstpflanzen ansiedeln konnten. Letztlich hat die Klägerin die Beseitigung von Forstpflanzen auch eingeräumt.
Angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der maßgeblichen Feststellung Waldflächen beseitigt wurden, kann die Kläger den Gegenbeweis nicht mehr führen. Dies geht vorliegend auch zu ihren Lasten.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §3 708 ff. ZPO.