Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 31.05.2021 – 8 K 2149/15

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0531.8K2149.15.00

Tenor§

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern hinsichtlich der von ihnen für die Essensversorgung ihrer Tochter in der Kindertagesstätte M... in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2015 aufgewendeten Kosten einen weiteren Betrag in Höhe von 1.845,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.017,77 Euro ab Rechtshängigkeit bzw. aus 1.845,94 Euro ab dem 21. März 2018 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Tatbestand§

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Essensversorgung ihrer Tochter in der von ihr besuchten Kindertagesstätte aufgewendet haben.

Die Kläger sind Eltern der 2009 geborenen A... . Am 11. Juni 2010 schlossen sie mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung ihrer Tochter in der von der Beklagten betriebenen Kindertagesstätte M... ab dem 16. August 2010. Nach Ziffer 3.3 des Betreuungsvertrages sichert die Beklagte die Essensversorgung in der Kindertagesstätte durch einen privaten Anbieter, die Eltern können mit diesem von der Beklagten vertraglich gebundenen Anbieter einen Vertrag zur Essensversorgung des Kindes abschließen.

Mit Vertrag vom 29. September 2011 übertrug die Beklagte die Essensversorgung in den Kindertagesstätten und Schulen in ihrer Trägerschaft ab dem 1. Oktober 2011 auf die W... (im Folgenden: Caterer). Hierin verpflichtete sich der Caterer insbesondere zu Transport, Vor- und Nachbereitung sowie Ausgabe aller Verpflegungsangebote, zu Reinigungsarbeiten in den Ausgabestellen und Kleinküchen sowie zur Bereitstellung von Besteck, Geschirr, Geschirr- und Handtüchern und Kinderwäsche einschließlich deren Reinigung. Die Beklagte stellte im Gegenzug Umkleide- und Abstellräume sowie das für die Auftragserfüllung erforderliche Wasser und die elektrische Energie unentgeltlich zur Verfügung, sonstige Betriebsmittel hatte der Caterer selbst zu stellen. In einem als Kundeninformation überschriebenen Schreiben wies der Caterer die Eltern auf sein Bestell-, Abrechnungs- und Stornosystem sowie die Preise pro Mahlzeit hin. Hiernach betrug der Portionspreis für ein Mittagessen in Kindertagesstätten zunächst 2,13 Euro und für ein Frühstück oder Vesper 0,57 Euro. Ab Oktober 2013 entrichteten die Kläger sodann einen Betrag in Höhe von 2,35 Euro pro Mittagessen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 beantragten die Kläger gegenüber der Beklagten die Rückzahlung der von ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2015 gezahlten „Beiträge“ für die Versorgung ihrer Tochter mit Mittagessen in Höhe von insgesamt 1.626,75 Euro sowie für die Versorgung mit Frühstück und Vesper in Höhe von insgesamt 483,42 Euro. Zur Begründung nahmen sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2014 – VG 10 K 4203/13 – Bezug. Die Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 darauf hin, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam noch nicht rechtskräftig, sondern diesbezüglich ein Rechtsmittelverfahren anhängig sei, dessen Ausgang abgewartet werden solle.

Am 31. Dezember 2015 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.110,17 Euro nebst Zinsen gelten gemacht haben.

Mit Bescheid vom 1. März 2018 hat die Beklagte den Klägern hinsichtlich der von diesen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 – ersichtlich fehlerhaft bezeichnet mit 2013 – bis zum 30. September 2015 für die Versorgung ihrer Tochter mit Mittagessen aufgewendeten Kosten einen Betrag in Höhe von 171,83 Euro erstattet. Hierbei handele es sich um die Kosten der Kläger, die die mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. Mai 2017 für den Zeitraum bis 2016 auf 2,00 Euro festgesetzte Höhe der durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen überstiegen.

Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Soweit sie ihre Klage aufrechterhalten, tragen die Kläger zu ihrer Begründung vor, dass ihnen von der Beklagten aufgegeben worden sei, die Versorgung ihrer Tochter mit Mittagessen, Frühstück und Vesper durch den Caterer vornehmen zu lassen, der seinerseits von der Beklagten vertraglich mit der Essensversorgung in der Kindertagesstätte beauftragt worden sei. Die von ihnen an den Caterer zu zahlenden Kosten für die Mittagsversorgung hätten dabei den Gesamtpreis der jeweiligen Mahlzeit dargestellt. Der nunmehr gegenüber der Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch stütze sich auf die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Essensversorgung sei – auch – ein objektives Geschäft des Trägers der Kindertagesstätte, der nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes verpflichtet sei, die Kinder angemessen mit Mahlzeiten zu versorgen. Dies gelte auch für den Fall, wenn sich der Träger – wie hier – zur Erfüllung dieser Aufgabe eines Dritten bediene. Der umfassende Versorgungsauftrag in der Kindertagesstätte bezwecke die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und diene deshalb gerade der Entlastung der berufstätigen Eltern. Die Beklagte habe das ihr selbst obliegende Geschäft vorliegend nicht erfüllt, sondern gesetzwidrig auf ein privates Unternehmen übertragen, weshalb sie, die Kläger, gezwungen gewesen seien, mit dem Caterer Verträge abzuschließen. Damit werde jedoch das in § 17 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes geregelte System umgangen. Durch die Anmeldung ihrer Tochter zur Essensversorgung durch ein privates Unternehmen hätten die Kläger das von der Beklagten nicht erfüllte Geschäft auf deren ausdrücklichen Wunsch und damit in deren Interesse und entsprechend deren Willen geführt. Daher hätten sie Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Beklagte als Geschäftsherrin, und zwar in Höhe der gesamten Kosten der Essensversorgung einschließlich entsprechender Zinsen. Die Beklagte habe es unterlassen, die Erhebung eines Essensgeldes in ihrer Satzung zu regeln, und hierauf folglich verzichtet. Daher sei das Mittagessen wie die ebenfalls von den Klägern getragene Frühstücks- und Vesperversorgung nach dem Kindertagesstättengesetz bereits mit dem Elternbeitrag abgegolten. Sollte sich der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 – nur auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen lassen können, beliefe sich dieser deshalb nicht nur auf den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten und den durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen der Eltern, sondern auf die Gesamtsumme. Soweit die Beklagte bereits einen Teilbetrag erstattet habe, sei im Übrigen keinerlei Berechnung oder Kalkulation zu erkennen. Insofern sei unklar, weshalb bei ihr die ersparten Eigenaufwendungen höher ausfielen, als ersichtlich bei allen anderen Trägern.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, ihnen die für die Essensversorgung ihrer Tochter in der Kindertagesstätte M... in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2015 aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.938,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.110,17 Euro ab Rechtshängigkeit bzw. aus 1.938,34 Euro ab dem 21. März 2018 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass es dem streitgegenständlichen Begehren einer Anspruchsgrundlage entbehre. Namentlich liege – was nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht bestätigt habe – keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, da es sich zum einen bei der Essensversorgung ihrer Tochter in erster Linie um eine Verpflichtung der Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht und damit um deren eigenes Geschäft handele. Zudem fehle es an einem Fremdgeschäftsführungswillen der Kläger, die die Essensversorgung ihrer Tochter nach lebensnaher Sichtweise weder in dem Bewusstsein noch mit dem Willen, insoweit ein Geschäft der Beklagten zu führen, bezahlt hätten. Vielmehr hätten die Kläger das im Betreuungsvertrag vereinbarte System, im Rahmen dessen ohnehin allenfalls der Caterer, nicht aber die Eltern ein Geschäft der Beklagten geführt hätte, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam ohne jede Beanstandung akzeptiert und praktiziert. Zum anderen habe die Beklagte ihre gesetzliche Aufgabe, eine gesunde Essensversorgung der Kinder in den von ihr betriebenen Kindertagesstätten zu gewährleisten, durch die entsprechenden Rahmenvereinbarungen mit dem von ihr sorgfältig ausgewählten Caterer erfüllt. Der Beklagten komme – wie der gesetzliche Terminus der „Gewährleistung“ zeige, insoweit ein Handlungsspielraum zu, der durch die Annahme, sie sei verpflichtet, die Mahlzeiten auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen, unzulässig eingeschränkt würde. Ebenso wenig sei vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben. Der Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts sei vielmehr wegen des Vorliegens einer vorrangigen Leistungsbeziehung – nämlich auf zivilrechtlicher Grundlage zwischen den Klägern und dem Caterer – nicht eröffnet. Die gegenüber den Klägern erfolgte Direktabrechnung des privaten Caterers basierte ihrerseits auf dessen entsprechender Beauftragung durch die Beklagte und sei – wie etwa im Bereich der Schulspeisung – auch nicht unüblich. Auch enthalte § 17 des Kindertagesstättengesetzes kein Verbot der Direktabrechnung des Essensgeldes. Insofern sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennbar, warum bei Vorliegen eines von den Klägern abgeschlossenen wirksamen und mangelfreien Vertrages mit dem Caterer gleichzeitig ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehen solle, dem ohnehin der Vorrang der Leistungskondiktion entgegenstünde. Dies gelte gleichermaßen hinsichtlich der Kosten für Frühstück und Vesper, die von den Einrichtungsträgern ohnehin nicht gesondert erhoben würden, sondern nur als Betriebskosten auf die Eltern umgelegt werden könnten, was jedoch nur möglich sei, wenn ihnen entsprechende Kosten überhaupt entstanden seien. Hieran fehle es vorliegend jedoch. Erst recht bestehe insofern kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der für die Mittagsversorgung ihrer Tochter ersparten Eigenaufwendungen der Kläger, hinsichtlich derer es schon an einer rechtswidrigen Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten fehle. Mit der Kalkulation der für die Essensversorgung erforderlichen Kosten und der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern habe sie ein externes Unternehmen beauftragt, die von diesem zugrunde gelegten Kosten seien durch die Kämmerei ermittelt worden. Den hiernach ermittelten Betrag in Höhe von 2,40 Euro habe die Gemeindevertretung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nur in Höhe von 2,00 Euro angerechnet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Soweit die Kläger ihren ursprünglichen Antrag auf Zahlung auch vorprozessualer Zinsen nicht mehr aufrechterhalten haben, ist dies als konkludente Klagerücknahme zu werten. Insoweit sowie soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 171,83 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten zu entscheiden (hierzu unten).

2. Die Klage ist als auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2018 steht nicht entgegen, denn die darin getroffene Regelung beinhaltet lediglich die Festsetzung des ausgewiesenen Erstattungsbetrages in Höhe von 171,83 Euro, ohne dass ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch bestandskräftig abgelehnt würde. Die veranschlagte Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen bildet dabei lediglich die Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die personensorgeberechtigten Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen für die Essensversorgung ihrer Tochter in der Kindertagesstätte nachweislich aufgewendeten Kosten.

Als primäre Kostenschuldner der Elternbeiträge und des Essensgeldes nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) sind sie berechtigt, die begehrte Leistung gegenüber der Beklagten geltend zu machen und daher vorliegend aktivlegitimiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 18).

2.1. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich dieser Anspruch allerdings nicht aus einer – grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbaren – Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entsprechend §§ 667 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13. September 2016 festgestellt, dass es, soweit Eltern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung im Betreuungsvertrag ihr Kind zur kostenpflichtigen Essensversorgung bei einem Caterer angemeldet haben, hierfür vielmehr an einem zumindest auch fremden Geschäft fehlt, das die Eltern mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt hätten. Denn die Anmeldung erfolgte in diesen Fällen nicht, um die Einrichtungsträger von der Verpflichtung eines finanziellen Eigenanteils an der Versorgung des Kindes zu befreien, vielmehr handelten die Eltern insoweit in Umsetzung der mit den Einrichtungsträgern geschlossenen Betreuungsverträge als Personensorgeberechtigte in ihrem eigenen Rechts- und Interessenkreis (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 21; a. A. Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 – VG 10 K 4203/13 –, BeckRS 2014, 118998, Rn. 11 ff.). Dem schließt sich die Kammer an.

Soweit die Kläger behaupten, der vorliegende Fall sei nicht deckungsgleich mit dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt, haben sie dies nicht näher substantiiert und insbesondere keine Umstände dargelegt, die etwa ihr Bewusstsein und ihren Willen, hier ein Geschäft für die Beklagte zu führen, hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten hätten lassen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07 –, juris Rn. 18), zumal sie anders als der Kläger des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht das durch den Betreuungsvertrag vorgegebene System der Essensversorgung (zunächst) anstandslos akzeptiert haben. Allein dass sich Eltern – wie die Kläger geltend machen – darauf verlassen, dass die Versorgung ihres Kindes in der Kindertagesstätte sichergestellt ist, so dass sie sich während dieser Zeit ganz auf ihre Erwerbstätigkeit konzentrieren können, macht die von ihnen durch die Essensanmeldung und -bezahlung gewährleistete Versorgung nicht zu einem fremden Geschäft.

2.2. Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; die Kammer schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 24 ff.).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches (§§ 812 ff. BGB) entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 –, juris Rn 13). Wer unberechtigt einen Vermögenswert erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist.

a) Hier hat die Beklagte zum einen dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, dass sie durch das von ihr initiierte System der Essensversorgung über einen Caterer Aufwendungen für die Bereitstellung des Mittagessens erspart hat.

Grundsätzlich haben die Einrichtungsträger diese Aufwendungen zu tragen. Sie haben gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG u.a. die Aufgabe, eine gesunde Ernährung und Versorgung der Kinder zu gewährleisten, wofür sie im Rahmen des Finanzierungssystems der Kindertagesbetreuungsangebote (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG) eine angemessene Eigenleistung zu erbringen haben. Während der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 KitaG einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals gewährt und die Gemeinde dem Träger einer (erforderlichen) Kindertagesstätte gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die hierfür notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten trägt, haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung zu entrichten, wobei sie zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen, deren Kosten ebenfalls Betriebskosten darstellen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 31 ff.), lediglich einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essensgeld) zu leisten haben. Die über dieses Essensgeld hinausgehenden Kosten der Mittagsversorgung entfallen mithin auf den Einrichtungsträger. Soweit die Beklagte die Auffassung geäußert hat, ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Versorgung der Kinder im Rahmen des ihr insoweit zukommenden Spielraumes bereits durch die sorgfältige Auswahl und vertragliche Bindung des Caterers hinreichend nachgekommen zu sein, verkennt sie dieses Finanzierungssystem.

Hier hat die Beklagte Aufwendungen für die Mittagsversorgung erspart, indem sie den Caterer aufgrund ihrer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung ermächtigt hat, die diesem für die Herstellung und Ausgabe des Mittagessens für die Tochter der Kläger anfallenden Kosten den Klägern in Rechnung zu stellen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der hierdurch von der Beklagten ohne Rechtsgrund erlangte Vermögensvorteil aufgrund der konkreten Sachverhaltskonstellation nicht nur die die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Kläger überschreitenden, sondern die von ihnen insgesamt entrichteten Beträge umfasst.

aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 13. September 2016 festgestellt hat, dass es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG widerspricht, wenn die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen leisten, der die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übersteigt, und dass die Einrichtungsträger hierdurch zu Lasten der Eltern einen Vermögensvorteil erlangen, der ihnen nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben darf und dem es deshalb an einem Rechtsgrund fehlt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 31), gilt dies auch im vorliegenden Fall.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den auf die Einrichtungsträger entfallenden Kosten für die Essensversorgung – wie oben bereits erwähnt – als Verpflegungskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. k) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) um umlagefähige Betriebskosten handelt, die die Einrichtungsträger im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf die Personensorgeberechtigten umlegen können (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 32 ff.).

Denn dies ändert nichts daran, dass diese Kosten jedenfalls nicht unmittelbar als Essensgeld erhoben werden dürfen. Vielmehr handelt es sich hierbei um zwei gesonderte, strikt voneinander zu unterscheidende Finanzierungsinstrumente (vgl. auch Baum, Empfehlungen zur Ausgestaltung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg gemäß § 17 KitaG, 2017, S. 22). Während das Essensgeld nur von den Personensorgeberechtigten zu entrichten ist, deren Kinder tatsächlich an der Versorgung mit Mittagessen teilnehmen, werden über die Erhebung von Elternbeiträgen alle Personensorgeberechtigten, also auch solche, deren Kinder nicht am Mittagessen in der Kindertagesstätte teilnehmen, anteilig an den Kosten auch der Versorgung beteiligt. Die Kostenbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII i. V. m. § 17 KitaG sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die den Schuldnern aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG zu dem von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Essengeld steht ergänzend neben der Regelung über die Elternbeiträge, die zu den Betriebskosten der Einrichtungsträger zu entrichten sind und sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KitaG auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen, also auf die das Betreuungsangebot insgesamt stützende Infrastruktur beziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 33).

Der Einwand der Beklagten, die den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die sowohl zwischen den Klägern und dem Caterer als auch zwischen ihr und dem Caterer geschlossenen wirksamen Verträge entgegen tritt und die Auffassung äußert, das Oberverwaltungsgericht statuiere ein in § 17 KitaG nicht normiertes Verbot der Direktabrechnung des Essensgeldes an den Caterer (vgl. hierzu auch Herrmann in LKV 2016, 491, 496 f.), vermag nicht zu überzeugen. Dass sich die Träger von Kindertagesstätten zur Gewährleistung der Versorgung der Kinder Dritter – namentlich eines Caterers - bedienen, dürfte zwar nicht dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall entsprechen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 6 A 6.17 –, juris Rn. 33), ist aber nicht ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die vielmehr lediglich darauf verweist, dass die Einrichtungsträger auch in diesem Fall rechtlich daran gebunden bleiben, dass die Eltern nach den Vorgaben des Kitagesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 32). Ein „Verbot“, diesen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen den Eltern direkt vom Caterer in Rechnung zu stellen, ergibt sich hieraus nicht (so aber fälschlich Herrmann a.a.O., S. 496: der Träger bleibe zur „Abrechnung des Zuschusses“ verpflichtet).

Ebenso wenig vermag der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht trage dem bereicherungsrechtlichen Vorrang der Leistungskondiktion nicht hinreichend Rechnung (vgl. so auch Herrmann a. a. O., S. 497), zu überzeugen. Zum einen gehört es zu den maßgeblichen Wertungskriterien des Bereicherungsrechtes, dass Einwendungen grundsätzlich in dem Rechtsverhältnis geltend zu machen sind, aus dem sie sich herleiten. Dies ist hier die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG gestaltete Rechtsbeziehung zwischen der aus § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG zur Gewährleistung einer Versorgung der Kinder verpflichteten Beklagten und den zur Entrichtung (nur) eines Essensgeldes verpflichteten Klägern. Zum anderen entspricht die Erstattungspflicht der Beklagten sowohl im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG normierte materielle Rechtslage als auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das in der konkreten Umsetzung der Abrechnung diesen Vorgaben zuwiderlaufende Essensversorgungssystem von der Beklagten vorgegeben worden ist, dem den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgeblich begründendem – im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht nicht greifenden - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der oben bereits dargelegten Korrekturfunktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, die maßgeblich den materiellen Wertungen der Rechtsordnung zur Geltung verhelfen soll.

bb) Dass es jedenfalls insoweit an einem rechtsgrundlos erlangten Vermögensvorteil der Beklagten mangele, als die Kläger sich die im Hinblick auf eine sonst erforderliche häuslichen Mittagsversorgung ihrer Tochter durchschnittlich ersparten Aufwendungen anrechnen lassen müssten, vermag schließlich ebenfalls nicht zu überzeugen.

Zwar haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG für die Mittagsversorgung ihrer Kinder in der Einrichtung im Grundsatz ein Essensgeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Aufwendungen zu entrichten. Diese Verpflichtung folgt jedoch nicht (hinreichend) unmittelbar aus dem Gesetz, vielmehr muss das Essensgeld - wie die Elternbeiträge – von den Einrichtungsträgern gemäß § 17 Abs. 3 KitaG festgelegt und erhoben werden, woran es hier aber fehlt.

§ 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG räumt in den Fällen, in denen Gemeinden selbst Trägerinnen von Kindertageseinrichtungen sind, diesen im Hinblick auf die Finanzierung ein Wahlrecht ein, ob sie das Benutzungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestalten wollen. Gestaltet eine Gemeinde – wie hier die Beklagte ausweislich sowohl der von ihr mit den Eltern geschlossenen Betreuungsverträge als auch des Bescheides vom 1. März 2018 – das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich aus, kann sie die Elternbeiträge und das Essensgeld nur durch Verwaltungsakt auf Grundlage einer Satzung erheben (vgl. Braun, a.a.O., S. 4 u. 6; Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, 2014, § 17 KitaG, Anm. 3.5).

Etwas Anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn sich sowohl die Berechtigung zur Erhebung einer Abgabe als insbesondere auch deren Höhe schon unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. So liegt der Fall hier aber nicht (vgl. ebenso Herrmann, a.a.O., S. 493).

Zwar konkretisiert die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG den hinsichtlich der Bemessung des Essensgeldes anzusetzenden Maßstab auf die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen, belässt den Einrichtungsträgern jedoch insofern einen eigenen Spielraum, als sie weder den genauen Satz der Abgabe noch etwa nähere Kriterien oder eine bestimmte Methode zu deren Ermittlung vorgibt, die vielmehr grundsätzlich einrichtungsbezogen von den Trägern festzulegen sind (vgl. hierzu etwa AG 17, Empfehlungen und Orientierungen zur Erhebung des Zuschusses zum Mittagessen nach § 17 Abs. 1 KitaG, abrufbar unter www.liga-brandenburg.de). Hinzu kommt, dass es den Einrichtungsträgern letztlich auch frei steht, von einer Erhebung des Essensgeldes ganz abzusehen oder es ggf. wie die Elternbeiträge sozialverträglich zu staffeln (vgl. so: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – OVG 6 N 94.12 –, Mitt. StGB Bbg. 11-12/2013, abrufbar unter www.stgb-brandenburg.de), soweit jedenfalls auch der höchste Betrag nicht das in § 17 Abs. 1 Satz 1 definierte Maß übersteigt und die insoweit verbleibenden Kosten nicht über die Elternbeiträge auf alle Personensorgeberechtigten umgelegt werden.

Dementsprechend bedurfte es vorliegend für eine hoheitliche Erhebung des Essensgeldes durch die Beklagte einer satzungsrechtlichen Regelung, über die diese aber für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht verfügt. Insofern erfolgte auch die Vermögensverschiebung in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen hier ohne eine rechtliche Grundlage, da es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KitaG nicht entspricht, dass die Kläger für die Mittagsversorgung ihrer Tochter ein Essensgeld zu entrichten hatten, obwohl es der von der Rechtsordnung vorgesehenen satzungsmäßigen Festsetzung und einer hierauf basierenden Erhebung ermangelte (vgl. i. Erg. ebenso: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. September 2014 – VG 10 K 4203/13 –, BeckRS 2014, 118998, Rn. 15; offen gelassen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, juris Rn. 30).

Nur höchst am Rande weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die durch Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten vom 24. Mai 2017 (BV-003/2017) erfolgte Festlegung der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen einer rechtlichen Überprüfung im Übrigen schon im Hinblick darauf nicht standhalten dürfte, dass diese nach dem Vortrag der Beklagten auf einer anhand von für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2016 erhobenen Daten erstellten (betriebswirtschaftlichen) Vorauskalkulation des Essensgeldes für die Jahre 2017/2018 beruht, die schon von daher ungeeignet sein dürfte, eine tragfähige Grundlage für die Bestimmung der Kostensätze der hier streitgegenständlichen Jahre von 2012 bis 2015 zu bilden.

b) Schließlich haben die Kläger auch hinsichtlich der von ihnen für die Versorgung ihrer Tochter mit Frühstück und Vesper an den Caterer entrichteten Beträge einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten.

Auch die Aufwendungen für Frühstück und Vesper entfallen als Kosten der Versorgung nach dem oben dargelegten, vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Finanzierungssystem im Grundsatz auf die Träger der Kindertageseinrichtungen, § 3 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG. Dass die Kosten als Sachkosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. k) KitaBKNV ebenfalls im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf (alle) Personensorgeberechtigten, deren Kinder die Einrichtung besuchen, umgelegt werden können (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Mai 2018 – OVG 6 A 2.17 –, juris Rn. 16 ff.), steht nach dem oben Gesagten der Annahme eines insoweit erlangten Vermögensvorteils im hiesigen Zusammenhang nicht entgegen. Maßgeblich ist auch hier vielmehr, dass diese Kosten jedenfalls nicht in der hier durchgeführten Art und Weise von den Klägern unmittelbar als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Frühstücks- und Vesperversorgung ihrer Tochter zu entrichten waren.

Eine Erhebung aufgrund einer Satzung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat die entsprechenden Aufwendungen nicht bei der Kalkulation der von ihr erhobenen Elternbeiträge berücksichtigt. Dass, wie sie vorträgt, eine Berücksichtigung bei der Kalkulation der Elternbeiträge vorliegend nicht erfolgen konnte, weil ihr die Aufwendungen aufgrund der über den Caterer erfolgten Rechnungsstellung (bislang) nicht entstanden waren, trifft zwar zu. Das Risiko, dass das von ihr gewählte System einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, hat sie zumindest den Personensorgeberechtigten gegenüber jedoch selbst zu tragen.

Damit hat die Beklagte die Aufwendungen für die ihr obliegende Versorgung der Tochter der Kläger mit Frühstück und Vesper ebenfalls ohne Rechtsgrund erspart. Wie bereits dargelegt, entspricht es nicht den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 KitaG, dass die Personensorgeberechtigten die Kosten der Versorgung ihrer Tochter ohne die von der Rechtsordnung vorgesehenen satzungsmäßige Festsetzung zu entrichten hatten.

2.3. Der Höhe nach beschränkt sich die von den Klägern zu beanspruchende Forderung allerdings auf den tenorierten Betrag. Soweit die Kläger einen diesen Betrag um 92,40 Euro übersteigenden Anspruch geltend gemacht haben, haben sie nicht hinreichend nachgewiesen, diese Kosten tatsächlich aufgewendet zu haben. Die von ihnen erst im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen des Caterers belegen dies jedenfalls nicht, namentlich fehlen Nachweise für die nach ihrem Vorbringen für die Monate Mai 2013 (52,17 Euro) und Oktober 2013 (40,23 Euro) aufgewendeten Kosten. Zwar haben sie ergänzend zwei Kontoauszüge vorgelegt, die möglicherweise dem Nachweis dieser Kosten dienen sollten. Die hierdurch belegten Beträge betreffen jedoch – wie eine Gesamtschau der Angaben der Kläger und der vorgelegten Caterer-Rechnungen bestätigt - ersichtlich die Monate April 2013 (59,13 Euro) und September 2013 (61,41 Euro); insoweit haben die Kläger möglicherweise nicht berücksichtigt, dass die entsprechenden Beträge offensichtlich immer erst im Folgemonat abgebucht wurden. Selbst wenn Einiges dafür spricht, dass es sich hierbei um ein Versehen handeln könnte, streiten gerade im Hinblick darauf, dass sie insoweit keine Caterer-Rechnungen vorlegen konnten, keine der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast der Kläger hinreichend genügenden Anhaltpunkte für die Annahme, sie hätten auch diese Aufwendungen getätigt.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, wobei den Klägern, soweit sie die Klage zurückgenommen haben, abweichend von § 155 Abs. 2 VwGO keine Kosten aufzuerlegen waren, da sich die ursprüngliche Geltendmachung vorprozessualer Zinsen nicht werterhöhend ausgewirkt hat (vgl. § 43 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es sowohl im Hinblick auf die hiesigen Ausführungen als auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte insoweit selbst zu erkennen gegeben hat, dass sie das Erstattungsbegehren der Kläger für begründet hält, billigem Ermessen, ihr die Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bislang offen gelassene, hier streiterhebliche Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch wegen einer mangelnden satzungsmäßigen Festsetzung nicht um das Essensgeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Personensorgeberechtigten zu mindern ist, aus Gründen der Rechtseinheit und –sicherheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf und die Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.