Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.06.2021 – 6 K 928/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0618.6K928.17.A.00
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt zuletzt noch die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan.
Der Kläger, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste am 29. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 11. Mai 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. September 2016, die in der Sprache Dari durchgeführt wurde, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er 2011/2012, nach 12-jährigem Aufenthalt im Iran mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Dort habe er Sport betrieben. Nach einem gewonnenen Wettkampf sei er von den Leibwächtern eines Zuschauers, eines hochrangigen Hazara namens Mohaqac, geschlagen und dabei schwer verletzt worden. Wegen dieses Vorfalls habe die Familie den Wohnort gewechselt. Dort habe es jedoch zwei Volksstämme gegeben, die sich bekriegten. Man habe sich nicht frei bewegen können und seine Brüder und Cousins seien zusammengeschlagen worden. Er sei deshalb am 12. Dezember 2014 wieder alleine in den Iran gegangen. Dort sei er etwa 16 Monate geblieben. In dieser Zeit sei er zwei- bis dreimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Das letzte Mal sei dies 7 – 8 Tage vor seiner Ausreise im Jahr 2015 geschehen.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 18. April 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt. Ergänzend trägt er vor, nicht nur wegen seines gewonnenen Kickboxkampfes verprügelt worden zu sein, sondern auch deshalb, weil er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und der Gegner ein Hazara sei. Ohne seine Familie, die in keiner der großen Städte lebe und ohne abgeschlossene Berufsausbildung sei es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich, dort eine Arbeit zu finden von der er leben könne. Er wäre mittellos und völlig auf sich gestellt und müsste unterhalb des Existenzminimums leben. Darüber hinaus wäre er infolge willkürlicher Gewalt im Land im Rahmen eines bewaffneten Konflikts an Leib und Leben bedroht.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlich gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. April 2017 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2021 ist der Kläger vom Gericht informatorisch befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Juli 2017 übertragen worden ist.
Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 5. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch auf die hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine ausreichend stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht.
Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann sowohl von staatlichen wie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG). Ob ein solcher Schaden droht, ist mittels einer Gefahrenprognose festzustellen, wobei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die nach § 108 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 22). Dieser Maßstab erfordert, dass die für einen Schaden sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 31/18 -, juris, Rn. 22). Er gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 22). In diesen Fällen kommt ihm aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 20, sowie - 10 C 4/09 -, juris Rn. 31). Ein bereits erlittener bzw. vor der Ausreise unmittelbar drohender ernsthafter Schaden ist danach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, auch im Falle einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 18).
Dies vorausgesetzt hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Denn die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe meint nur einen staatlichen Akt, keine von privater Seite drohenden Tötungsdelikte (Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG, § 4 Rn.4). Für einen solchen staatlichen Akt ist vorliegend nichts vorgetragen worden oder ersichtlich.
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 10). Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N.).
Insoweit folgt ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zunächst nicht aus der vom Kläger vorgetragen Bedrohung durch einen ehemaligen Kickboxgegner bzw. Personen aus dem Umfeld des einflussreichen Hazara-Führers Muhammad Mohaqiq. Hierfür fehlt es an konkreten Anhaltspunkten und ist das diesbezügliche klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung jedenfalls teilweise nicht glaubhaft.
Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein erlittenes Schicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsschicksals befindet er sich typischerweise in Beweisnot und ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es daher entscheidend an, so dass seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13/09 –, juris Rn. 19). Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141/83 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Mai 1992 – 9 B 295/91 – juris Rn. 5). Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. April 2021 – 11 B 19.30575 –, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. April 2021 – 3 A 328/18.A –, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris Rn. 35).
Dies zugrunde gelegt, ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder gar Tötung durch Personen aus dem Umfeld des einflussreichen Hazara-Führers und Politikers Muhammad Mohaqiq droht. Dem Kläger ist zwar angesichts seines insoweit durchgängigen Vortrages zu glauben, dass er einen Kickboxkampf gegen einen der Volksgruppe der Hazara angehörigen Gegner gewonnen hat, bei dem der oben genannte Politiker als Zuschauer anwesend war. Auch mag es nach dem Wettkampf zu einem Angriff auf ihn gekommen sein, an dem sein Gegner beteiligt war. Hieraus lassen sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der betreffende Hazara-Führer ein Interesse daran haben könnte, dem Kläger einen ernsthaften Schaden zuzufügen und den Angriff in Auftrag gegeben hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, er wisse nicht, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe, da diese vermummt waren. Lediglich seinen Boxgegner habe er aufgrund dessen Größe und anhand dessen Augen erkannt. Schon er selbst kann also den Angriff, so er denn stattgefunden hat (vgl. hierzu noch unten) nicht konkret diesem einflussreichen Politiker bzw. Personen aus dessen Umfeld zuordnen. Ebenso wenig haben solche Personen, wie der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, vor dem Kampf versucht, auf ihn Einfluss zu nehmen, diesen zu verlieren. Hiermit wäre aber zu rechnen gewesen, falls der Hazara-Führer ein besonderes Interesse am Ausgang des Kampfes gehabt hätte. Auch nach dem gewonnenen Kampf hat im Übrigen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, niemand ihn vor möglichen Übergriffen aus diesem Umfeld gewarnt. Einziger Anknüpfungspunkt für ein Verfolgungsinteresse dieses Hazara-Führers bliebe danach die Zugehörigkeit des Boxgegners zu ebenfalls dieser Volksgruppe. Dies sieht der Einzelrichter aber nicht für ausreichend an. Schon aufgrund ihrer Größe - in Afghanistan gehören landesweit etwa 3 Millionen Menschen zum Volk der Hazara (vgl. Auswärtiges Amt, LageberichtAfghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 8) - kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger dieser Volksgruppe sich in seiner Ehre verletzt fühlt, weil ein anderer Angehöriger dieser Volksgruppe in einem sportlichen Wettkampf besiegt worden ist. Sollte es danach im Zusammenhang mit dem Boxwettkampf tatsächlich zu einem Überfall auf den Kläger gekommen sein, spräche mithin Überwiegendes dafür, dass dieser von dessen Gegner in die Wege geleitet worden ist.
Auch insoweit bestehen aber aufgrund widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens erhebliche Zweifel an den von dem Kläger geschilderten Vorkommnissen. In der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger, er sei ca. eine Woche nach dem Wettkampf auf dem Heimweg von seinem Training im Ghazi-Stadion in Kabul überfallen worden. Dabei seien sein linker Zeh, ein Knöchel und ein Hoden verletzt worden sowie Sehnen gerissen. Diese Darstellungen weichen zu erheblichen Teilen von seinen Schilderungen gegenüber dem Bundesamt ab. Dort gab er in seiner Anhörung am 14. September 2016 an, schon unmittelbar nach dem Wettkampf beim Verlassen des Sportplatzes angegriffen worden zu sein. Dabei seien seine Rippen, sein Bein, sein Brustkorb und seine Schulter gebrochen sowie ein Hoden verletzt worden.
Mögen die geschilderten Verletzungen zwar nur teilweise voneinander abweichen, so sind jedenfalls Tatort und Tatzeitpunkt des geschilderten Überfalls völlig verschieden. Eine plausible Erklärung hierfür konnte der Kläger nicht liefern. Er trug lediglich vor, dass das Bundesamt seine Angaben nicht richtig aufgenommen habe. Jedoch wurde dem Kläger die verfasste Niederschrift über seine Anhörung durch das Bundesamt rückübersetzt, was der Kläger auf dem Kontrollbogen mit seiner Unterschrift ebenso bestätigte, wie dass das rückübersetzte Protokoll seinen gemachten Angaben entspreche. Auch bestätigte er, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Insoweit wäre es vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er – zumal es sich um wichtige Details seines Vortrags handelte – auf eine Korrektur der Niederschrift besteht, wenn er bemerkt, dass seine Angaben falsch aufgenommen worden sind. Der von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderte Angriff nach einem Training im Ghazi-Stadion steht im Übrigen auch im Widerspruch dazu, dass er Rahmen der informatorischen Befragung durch den Einzelrichter zuvor erklärt hatte, nur am Anfang seiner Rückkehr nach Afghanistan im Ghazi-Stadion trainiert zu haben, dann jedoch zu einem anderen Verein bzw. Boxklub gewechselt zu sein, nämlich zu jenem, für den er auch den Wettkampf bestritten hat.
Ferner sind die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch erhebliche Steigerungen geprägt, indem er nunmehr ergänzend vortrug, bei dem Überfall nicht nur geschlagen, sondern auch mit einem Messer angegriffen worden zu sein. Darüber hinaus sollen die Männer, die ihn angegriffen haben, nunmehr auch für den von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Tötung seines Onkels verantwortlich sein, welcher den Angriff auf den Kläger bei der Polizei angezeigt habe und deswegen von den Männern, die seinen Neffen angegriffen hatten, getötet worden sei.
Zusammenfassend ist das Gericht daher nicht davon überzeugt, dass sich der vom Kläger vorgetragene Überfall auf ihn so wie geschildert zugetragen hat. Selbst wenn man seinen diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellte und davon ausginge, dass er bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hätte, sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erneut von einem solchen Schaden bedroht wäre. Grund für den vom Kläger geschilderten Überfall war nach dessen Darstellung ein von ihm im Jahr 2014 gewonnener Boxwettkampf. Unabhängig davon, welche der beiden vom Kläger vorgetragenen Versionen des Überfalls man zugrunde legt, erfolgte dieser jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Boxwettkampf. Insoweit spricht aber bereits der Zeitablauf gegen die Gefahr einer erneuten Verfolgung oder Bedrohung des Klägers. Denn selbst wenn sein Kampfgegner die Niederlage anfangs noch als Ehrverletzung angesehen haben sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger dadurch einen „Feind fürs Leben“ geschaffen hat. Dafür erscheinen dem Gericht eine Niederlage in einem Sportwettkampf nicht schwerwiegend genug. Vielmehr liegt es – abgesehen von möglichen Unentschieden - in der Natur eines solchen Wettkampfes, dass es auch einen Verlierer gibt. Darüber hinaus ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, sondern vielmehr nahezu ausgeschlossen, dass sein damaliger Gegner willens oder in der Lage wäre, den Kläger in der Provinz Kabul gezielt aufzuspüren und zu verfolgen. Dass war auch, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, in den drei bis vier Monaten, die er nach dem von ihm geschilderten Angriff noch in der Region gelebt hat, nicht der Fall. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert hat, dass die am Überfall beteiligten Männer ihn deshalb finden konnten, weil die Sportvereine und Sportler untereinander gut bekannt und vernetzt seien, ist es ihm zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Boxvereinen und Boxwettkämpfen fernzuhalten. Dass sein ehemaliger Gegner den Kläger zufällig in der Provinz Kabul finden würde, ist nicht anzunehmen.
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Lage in Afghanistan in Betracht. Es fehlt insoweit schon an einem verantwortlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG . Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 13). Hierfür geben die der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel zu Afghanistan nichts her (vgl. im Ergebnis wie hier: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 -, juris Rn. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 -, juris Rn. 79; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 1 LA 98/20 -, juris Rn. 17; Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1923/14.A -, juris Rn. 45). Zwar hat der langandauernde militärische Konflikt zwischen der afghanischen Regierung, deren Verbündeten und den Taliban negative Auswirkungen auf die humanitären Bedingungen in Afghanistan. Allerdings kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass eine Konfliktpartei bewusst eine Verschlechterung der humanitären Bedingungen herbeiführen will, um daraus einen militärischen Vorteil zu erzielen. Darüber hinaus spricht gegen einen verantwortlichen Akteur, dass die schlechte Versorgungslage und die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans nicht allein auf die angespannte Sicherheitslage, sondern auch auf die schwierigen klimatischen Bedingungen und Naturkatastrophen sowie das hohe Bevölkerungswachstum zurückzuführen ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2020 – 1 LB 305/18 -, juris Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 –, juris Rn. 73; Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 200).
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht dem Kläger weiter nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.
Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen ("in the most extreme cases") anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich ("real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3" of the Convention; vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 86, und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 216 ff. und 241).
Eine solche - extreme - allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre, liegt hier aber aus den nachfolgenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 –, juris Rn. 35; vgl. zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23 f.).
Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylGwird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 19). Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 20). Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21; Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 -, juris Rn. 15). Insofern ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 21;Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - juris Rn. 33). Ob dieses erreicht wird, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 10. Juni 2021, C-901/19, juris Rn. 37) nicht allein daran festgemacht werden, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen Umstände (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, C-901/19, Celex-Nr. 62019CJ0901, juris Rn. 45). Dabei können neben quantitativen Kriterien, wie die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region, insbesondere auch die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, C-901/19, Celex-Nr. 62019CJ0901, juris Rn. 43). Bezugspunkt für die zu treffende Prognose, ob dem Schutzsuchenden bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge konfliktbedingter Gewalt droht, ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 17).
Gemessen daran liegt in Afghanistan zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A –, juris Rn. 50; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 –, juris Rn. 82). Jedoch ist der Kläger aufgrund dieses Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Ausgehend von den Angaben des Klägers, vor seiner Ausreise mit seinen Eltern in deren Haus in der Provinz Kabul gelebt zu haben, ist auf diese Provinz für die Beurteilung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzustellen.
Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die den Kläger von der in dieser Provinz vorherrschenden allgemeinen konfliktbedingten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Er ist in seinem Heimatland bisher keiner Berufstätigkeit nachgegangen, welcher ein erhöhtes Risiko zuzuordnen wäre. Ebenso wenig ist er Angehöriger einer gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit. Auch darüber hinaus sind keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich.
Die derzeitige Situation in der Provinz Kabul ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier.
Die Lage in Afghanistan ist derzeit unübersichtlich. Nach aktuellen Presseberichten sind die Taliban aufgrund des Abzugs der NATO-Truppen im Vordringen und zahlreiche Landesteile zwischen den Taliban und den Regierungstruppen umkämpft. Allerdings ist den aktuell verfügbaren Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen, dass auch in der Provinz Kabul Kämpfe stattfinden. Gleichwohl ist auch in dieser Provinz die Sicherheitslage sehr schlecht. So verzeichnete UNAMA für die Provinz Kabul im Jahr 2020 die landesweit höchste Zahl ziviler Opfer (817, davon 255 Tote und 562 Verwundete), wobei Hauptursachen gezielte Tötungen, der Einsatz von Sprengsätzen sowie Selbstmordattentate waren (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, S. 3, 110). Insbesondere in der Stadt Kabul kam es in den letzten Monaten des Jahres 2020 zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt, die weit höher war, als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, S. 24; SIGAR, Quarterly Report to the United States Congress, 30. Januar 2021, S. 23, 50).
Diese Entwicklung setzt sich fort. So verzeichnete UNAMA landesweit im ersten Quartal 2021 1.783 zivile Opfer (573 Tote und 1.210 Verletzte), was einen Anstieg in den Opferzahlen im Vergleich zum ersten Quartal 2020 um 29 Prozent bedeutet (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict First Quarter Update: 1 January to 31 March 2021, S. 1). Es spricht nichts dafür, dass die Provinz Kabul, für die der Kammer keinen Opferzahlen für diesen Zeitraum vorliegen, von dieser Entwicklung ausgenommen ist. Vielmehr kommt es auch dort weiterhin zu zahlreichen Angriffen und Anschlägen. So werden bisher etwa folgende Vorfälle berichtet: Am 17. Februar 2021 wurden in Kabul (in Bagrami) ein Polizist und zwei Zivilisten von Unbekannten erschossen. Am 18. Februar 2021 ereigneten sich in Kabul zwei Bombenanschläge. Der eine traf ein Polizeifahrzeug, wobei niemand verletzt wurde. Beim zweiten Anschlag wurden zwei Personen getötet, darunter ein Universitätsdozent. Am 20. Februar 2021 ereigneten sich in Kabul drei Anschläge, bei denen mindestens fünf Menschen getötet und zwei verletzt wurden. Am 21. Februar 2021 starben bei einem Anschlag auf ein Polizeifahrzeug in Kabul drei Mitarbeiter des Innenministeriums und ein Kind. Sechs weitere Personen, darunter drei Kinder und zwei Frauen wurden verletzt. Bei einem weiteren Angriff wurde ein Polizeioffizier angegriffen, der den Anschlag überlebte, jedoch wurde ein Zivilist verletzt (vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 22. Februar 2021, S. 2). In der Woche vom 22. bis zum 28. Februar 2021 wurden in der Stadt Kabul ein Zivilist getötet und fünf weitere, darunter Frauen und Kinder, durch die Detonation einer Sprengfalle am Straßenrand verwundet. OCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 22. – 28. Februar 2021, S. 2). Am 14. März wurden drei Zivilisten getötet und 11 weitere durch zwei getrennte Explosionen in der Stadt Kabul verwundet (vgl. OCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 8. – 14. März 2021, S. 2). Am 15. März wurden in der Stadt Kabul zwei Zivilisten getötet und 15 weitere durch einen Sprengsatz verwundet, der vor einem Bus detonierte, der Regierungsangestellte transportierte. Bei einem weiteren Vorfall in der Stadt Kabul am 18. März wurden vier Menschen getötet und 15 weitere verwundet, als eine Sprengfalle am Straßenrand einen Bus traf (vgl. OCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 15. – 21. März 2021 S. 2). Am 1. Mai.2021 wurde in Kabul ein Universitätsdozent niedergeschossen (vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 3. Mai 2021, S. 2). Am 8. Mai 2021 wurden in der Stadt Kabul durch eine Autobombe, die vor einer Schule detonierte, mehr als 60 Zivilisten, meist Schulmädchen, getötet und mehr als 150 Zivilisten verwundet (vgl. OCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 3. – 9. Mai 2021, S. 2). Am 15. Mai 2021 wurden durch die Detonation einer Sprengfalle in einer Moschee im Distrikt Shakar Dara in der Provinz Kabul 11 Menschen getötet und 23 Weitere verwundet (vgl. OCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 10. – 16. Mai 2021, S. 2). Am 12. Juni 2021 detonierten zwei Bomben im Westen Kabuls, der hauptsächlich von Personen der schiitischen Ethnie Hazara bewohnt wird, unter Minibussen für Zivilisten und töteten sieben Menschen und verletzten sechs weitere. Es gab in den letzten Wochen sechs solcher Anschläge in diesem Teil der Stadt auf Minibusse mit 25 Toten und 26 Verletzten (vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 14. Juni 2021, S. 2).
Trotz der damit für Zivilpersonen anhaltend bedrohlichen Sicherheitslage ist eine hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für diese in der Provinz Kabul weiterhin nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung einer geschätzten Provinzeinwohnerzahl im Jahr 2020 von 5.205.000 Millionen Menschen (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 128) belief sich das Schädigungsrisiko ausgehend von der durch UNAMA für die Provinz Kabul im Jahr 2020 ermittelten Zahl der zivilen Opfer (817) auf etwa 1:6.371 (0,016%). Auf Basis einer zurückhaltend geschätzten Provinzeinwohnerzahl von 4.459.463 (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 34) betrug das Schädigungsrisiko rund 1:5.458 (0,018%). Landesweit belief sich das Schädigungsrisiko ausgehend von der durch UNAMA ermittelten Zahl der getöteten oder verletzten Zivilpersonen von 8.820 im Jahr 2020 (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, S. 11) bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Millionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 17) auf ungefähr 1:3.061 (0,033%). Legt man hingegen eine Gesamteinwohnerzahl von 33 Millionen zugrunde (so EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 167) betrug das landesweite Schädigungsrisiko im Jahr 2020 1:3.741(0,027%). Unabhängig davon welche Einwohnerzahlen man zugrunde legt, war das quantitative Niveau der Gewalt in der Provinz Kabul mithin deutlich niedriger, als im Landesschnitt.
Ausgehend von einer die durch UNAMA für das erste Quartal 2021 ermittelten Zahl der zivilen Opfer (1.783) zugrunde legenden Hochrechnung für das Jahr 2021 beträgt das landeweite Schädigungsrisiko bei einer geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von 27 Millionen etwa 1:3.786 (0,026%) und bei geschätzten 33 Millionen Einwohnern rund 1:4.627 (0,022%). Damit ist eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, in der eine abgeschobene Person bereits allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre in quantitativer Hinsicht nicht erreicht. Dies gilt umso mehr für die hier maßgebliche Provinz Kabul, da die Gefährdungswahrscheinlichkeit dort im Jahr 2020 - wie dargelegt – deutlich geringer als im gesamten Land war und nichts dafür ersichtlich ist, dass sich hieran im Jahr 2021 bislang etwas geändert hat. Dabei ist der Kammer bewusst, dass anhand dieser Zahlen lediglich eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung möglich ist, bei der ein Unsicherheitsfaktor verbleibt. Ebenso ist der Kammer bewusst, dass im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose nicht allein auf quantitative Kriterien abgestellt werden darf. Vielmehr bedarf es, wie oben dargelegt worden ist, einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls.
Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung lässt sich für die Provinz Kabul jedoch nicht die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit feststellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Hauptstadt Kabul und in den anderen Distrikten in der gleichnamigen Provinz eine medizinische Versorgung im Falle von Anschlägen oder von anderen Formen allgemeiner Gewalt typischerweise eher zu erlangen ist als in ländlicheren Regionen. So stehen in Kabul staatliche Krankenhäuser zur Verfügung, u. a das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), welches renoviert wurde (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 356). Die medizinische Basisversorgung in den staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos, wenngleich eine Praxis privater Zuzahlungen Einzug gehalten hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 23). Mag die Qualität der Gesundheitseinrichtungen durch Mangel an gut ausgebildetem Personal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur zwar begrenzt sein (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 23) und diese aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der SARS-CoV-2-Pandemie vor großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste stehen (vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 8. Februar 2021, S. 1; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 344), ist den Erkenntnismitteln jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit für verletzte Zivilpersonen in der Provinz Kabul, eine medizinische Erst- und auch spätere Nachversorgung erlittener Körperschäden zu erhalten, derzeit aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt ist.
Eben so wenig lassen sich – was ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist - den Erkenntnismitteln derzeit Vertreibungen oder Fluchtbewegungen in der Provinz Kabul entnehmen. Die Provinz und vor allem die Stadt Kabul sind vielmehr weiterhin Anziehungspunkt für Auslandsrückkehrer und Binnenflüchtlinge (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 18).
In welcher Weise sich der begonnene Abzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan sowie der Fortgang der innerafghanischen Friedensverhandlungen im Jahr 2021 auf die Sicherheitslage auswirken werden, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht belastbar vorherzusehen.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK, der hier allein relevant ist, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft ("real risk"), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris Rn. 6; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rnrn. 23 und 25).
Bei der Prüfung, ob eine Gefahr wirklich besteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 265: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28 m. w. N.).
Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 25). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielgebiet der Abschiebung können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 ERMK darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95). Dies gilt selbst dann, wenn es – sowie in Afghanistan der Fall – an einem hierfür eindeutig verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu muss es sich jedoch um einen außergewöhnlichen Fall mit einem hohen Gefährdungsrisiko handeln, bei dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls am Zielort der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18 -, juris Rn. 11). Kann der Rückkehrer hingegen durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 50).
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor.
Abzustellen ist insoweit auf Kabul als Zielort von Abschiebungen nach Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021 S. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 192 f.).
Dort droht dem Kläger, wie bereits ausgeführt worden ist, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Verfolgungsakteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage.
Die Abschiebung ist auch nicht wegen der derzeitigen allgemeinen humanitären Verhältnisse in der Provinz Kabul unzulässig. Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände in der Person des Klägers ist nicht festzustellen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die Provinz Kabul aufgrund der dort herrschenden humanitären Lage in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geriete.
Zwar ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung auch in Kabul eine tägliche Herausforderung. Dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22). Insoweit schließt sich das Gericht den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (A 11 S 2042/20, juris) getroffenen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan, insbesondere in Kabul, auf Grundlage der in dieser Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel an. Der VGH Baden-Württemberg (a. a. O., Rn. 32 ff.) hat ausgeführt, dass es infolge der Pandemie zu einem weiteren Anstieg der Armutsrate gekommen sei. Die Preise für die wichtigsten Nahrungsmittel seien deutlich höher als vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die Arbeitslosenquote im Jahr 2020 vermutlich gestiegen. Insbesondere gebe es weniger Gelegenheitsarbeit für Tagelöhner, Händler und Gelegenheitsarbeiter. Auch blieben pandemiebedingt Überweisungen aus dem Ausland aus, auf die viele Afghanen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen seien. Verschärft werde die Lage in Kabul - insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, aber auch hinsichtlich der Wohnsituation sowie hinsichtlich der Lebenshaltungskosten – durch eine hohe Anzahl an Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie an Binnenvertriebenen.
Auch in der Zeit nach Ergehen der vorgenannten Entscheidung ist es auf Grundlage aktueller Erkenntnisquellen zu keiner Verbesserung der humanitären Verhältnisse in Afghanistan – aktuelle Erkenntnismittel hinsichtlich der Provinz Kabul liegen dem Gericht insoweit nicht vor – gekommen. Vielmehr haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, deren Höhepunkt im Land für den Monat Juli 2021 erwartet wird und an der, Berichten zufolge, nun täglich ca. 100 Menschen sterben (BAMF, Briefing Notes vom 21. Juni 2021 S. 1) zusammen mit einer der schlimmsten Dürren der letzten 10 Jahre (BAMF, Briefing Notes vom 26. April 2021 S. 1) laut UNOCHA zu einem erheblichen Anstieg der Ernährungsunsicherheit geführt. Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätze, dass sich 12,2 Millionen Menschen - fast ein Drittel der Bevölkerung - in einer Krise oder einem Notstand der Ernährungsunsicherheit befinden. Die Lebensmittelpreise seien aufgrund von COVID-19 bereits höher als normal und könnten an einigen Orten aufgrund von Konflikten und Wasserknappheit noch weiter steigen (OCHA, AFGHANISTAN, Strategic Situation Report: COVID-19 vom 17 Juni 2021, S. 2). Nach Erkenntnissen der WHO stehe Afghanistan zwar vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft habe die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt. Schwer getroffen worden sei aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöht habe. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums sei auch nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholen werde (BAMF, Briefing Notes vom 12. April 2021, S. 2)
Trotz dieser weiterhin sehr besorgniserregenden humanitären Situation droht dem Kläger in seinem besonderen Einzelfall jedoch nicht die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. Es kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Im Rahmen der für diese Feststellung erforderlichen Gesamtschau erweist sich der Kläger als hinreichend durchsetzungsfähig.
Der Kläger gehört zur Gruppe der jungen, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männer. Er ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 31 Jahre alt. Eine eigene Familie hat der Kläger bislang nicht. Seine Erwerbsfähigkeit ist nicht durch physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt. Er spricht eine der afghanischen Landessprachen (Dari) und kann nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in dieser Sprache auch lesen und schreiben. Ebenso ist er mit den Lebensgewohnheiten in Afghanistan vertraut. Zwar ist er größtenteils im Iran aufgewachsen und hat dort auch sieben Jahre die Schule besucht. Er hat im ebenfalls islamisch geprägten Iran aber innerhalb seines afghanischen Familienverbandes gelebt, so dass ihm auch dort schon die afghanischen Sitten und Gebräuche nicht unbekannt waren. Darüber hinaus hat er, nachdem er gemeinsam mit seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt ist, auch dort noch drei Jahre gelebt und dabei insbesondere auch Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt gesammelt.
In der Person des Klägers liegen zudem besondere begünstigende Umstände vor, weil er in Afghanistan über ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres Netzwerk verfügt. Wie von ihm selbst angegeben, leben seine Eltern und seine Brüder in der Hauptstadtregion Kabul. Seine Eltern verfügen dort über ein Haus, in dem auch der Kläger vor seiner Ausreise gelebt hat und wo er nach seiner Rückkehr – jedenfalls für eine Übergangszeit - wieder unterkommen könnte. Seine Familie ist nach Überzeugung des Gerichts sowohl unterstützungsfähig als auch unterstützungswillig. Sie verfügt laut den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung neben dem Haus auch über Land und ein Auto, was mindestens auf bescheidenen Wohlstand schließen lässt. Seine Familie hat den Kläger bereits in der Vergangenheit u. a. dadurch unterstützt, dass sie ihm seine Flucht mitfinanzierte und es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie ihn künftig nicht weiter unterstützten würde. Der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie, was auf eine enge Bindung schließen lässt. Insbesondere seine Brüder könnten ihm darüber hinaus bei der Arbeitssuche behilflich sein, da diese als Gipser bzw. Verputzer in der Baubranche arbeiten, was auch der Kläger vor seiner Ausreise getan hat.
Hierbei handelt es sich um ein weiteres positives Merkmal in der Person des Klägers. Dieser hat auf Grundlage seiner bisherigen Erwerbsbiografie vergleichsweise gute Aussichten, in Afghanistan bzw. Kabul erwerbstätig sein zu können und dadurch wirtschaftlich Fuß zu fassen. Wie er in der in der mündlichen Verhandlung angab, hat er nach Verlassen der Schule von seinem Bruder das Bauhandwerk des Gipsers bzw. Verputzers gelernt und war als solcher sowohl im Iran als auch in Afghanistan mehrere Jahre tätig. Als Fachkräfte sei es ihm und seinen Brüdern, wie er bei seiner Befragung durch den Einzelrichter angegeben hat, in Kabul ohne weiteres möglich gewesen, entsprechende Arbeit zu finden. Dies wird auch bei einer Rückkehr des Klägers nach Kabul wieder der Fall sein. Zumal er in Deutschland weitere Berufserfahrung gesammelt hat und – wie oben ausgeführt – auf die beruflichen Verbindungen seiner nach wie vor in der Region entsprechend tätigen Brüder zurückgreifen kann. In Anbetracht dieser Umstände ist zu erwarten, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul in der Lage sein wird, seine Existenz jedenfalls auf niedrigem Niveau sicherzustellen.
Aus dem Umstand, dass er sich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten hat, folgt nichts Anderes. Zwar sind Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - freiwillig Zurückgekehrte, aber auch Abgeschobene - zusätzlichen Risiken ausgesetzt (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 188; Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A -, juris Rn. 130 ff.). Von der afghanischen Gesellschaft werden sie häufig misstrauisch wahrgenommen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 24) und sie müssen mit Stigmatisierung und Ablehnung rechnen (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 81). Dies gilt auch innerhalb ihrer Familien. Laut der jüngst veröffentlichten Studie von Friedericke Stahlmann werden Rückkehrer oft aus sozialen Netzwerken explizit ausgeschlossen, weil sie die Erwartungen ihrer Familien enttäuscht haben, als „ungläubig“ oder „verwestlicht“ stigmatisiert sind und ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dieser Ausschluss verhindere den Zugang zu existenziellen Ressourcen wie Arbeit, Obdach und Hilfen in Krisen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit (Friedericke Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, Juni 2021, S. 41). Allerdings lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass Rückkehrern generell der Zugang zu familiären Netzwerken verwehrt bleibt. Vielmehr hängt dies immer von den Einzelumständen ab. Dies lässt im Übrigen auch die Studie von Frau Stahlmann erkennen. Denn darin wird u. a. von drei Familien berichtet, die bereit waren, Abgeschobene auch längerfristig zu unterstützen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine solche Unterstützung durch seine Familie, zu der er – wie dargelegt – regelmäßigen Kontakt pflegt, verweigert werden könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Darüber hinaus können (freiwillige) Rückkehrer aus dem westlichen Ausland – anders als die übrige Bevölkerung – unterschiedliche Hilfsangebote in Gestalt von Geld-, Sach- und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 24; ausführlich dazu Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 125 ff.). Von derartigen Unterstützungsmaßnahmen kann auch der Kläger profitieren. Erkenntnisse, dass Rückkehrhilfen infolge der COVID-19-Pandemie nicht (mehr) zur Verfügung stehen, liegen der Kammer nicht vor.
Sonstige gefahrerhöhende individuelle Umstände sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich.
Nach alledem liegt für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor.
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan liegen im Fall des Klägers ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben kann sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise auch aufgrund allgemeiner Gefahren im Zielstaat der Abschiebung ergeben. Zwar sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer aufgrund der im Zielstaat herrschenden allgemeinen Bedingungen bei einer Rückkehr dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Erst dann erscheint die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar. Dies ist dann gegeben, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 -, juris Rn. 4). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 – 10 C 13/12 -, juris Rn. 12 f., vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 38, vom 29. September 2011 – 10 C 23/10 – juris Rn. 21 f. und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 -, juris Rn. 14 f.).
Eine Gefahr im dargelegten Sinn ergibt sich vorliegend nicht aus individuellen Gründen in der Person des Klägers. Hierfür hat er nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere bestehen bei ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner Gefahren. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die dargestellten, schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan. Liegen – wie ausgeführt – insoweit die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage von vornherein aus (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 – 13a B 21.30342 -, juris Rn. 58; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 -, juris Rn. 142; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453). Denn hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat sind die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 13).
Auch die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten an dieser Erkrankung zu sterben, vermag kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine allgemeine Gefahr (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 – 13a B 21.30342 -, juris Rn. 57; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 19 A 4386/19.A -, juris Rn. 80) mit der Folge, dass Abschiebungsschutz in Bezug auf die Corona-Pandemie in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zu gewähren ist, wenn der Ausländer im Fall der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im oben genannten Sinne ausgesetzt wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Unter Beachtung der zumutbaren Schutzmaßnahmen (etwa Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Wahrung des Abstandsgebots, Meidung von Versammlungen) ist eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus schon nicht als hoch wahrscheinlich anzusehen.
Umso weniger besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit im Falle des – jungen und gesunden (s. o.) Klägers einen schweren Verlauf nehmen wird. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft variieren die Krankheitsverläufe bei mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen in ihrer Schwere und Gefährlichkeit erheblich. Risikogruppen lassen sich dabei nicht eindeutig bestimmen. Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade sowie der Vielzahl anderer Einflussfaktoren und gilt die Risikoeinschätzung als komplex und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe als nicht möglich (vgl. hierzu und zum Folgenden den Epidemiologischen Steckbrief des Robert Koch Institutes zu SARS-CoV-2 und COVID-19, dort unter Ziffer 15., https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=59850A54B6ADCC716A13B3CB8EB1C8E4.internet071?nn=13490888#doc13776792bodyText15). Wenngleich schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten können, werden sie bei diesen Personengruppen doch nicht häufig beobachtet. Auch die Mehrzahl der Todesfälle in Afghanistan infolge COVID-19 betrifft ältere Männer zwischen 50 und 79 Jahren (OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19 vom 8. April 2021). Ist damit die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit bereits hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Kläger einen schweren Krankheitsverlauf erleiden könnte, nicht gegeben, kommt es auf die Verfügbarkeit der im Falle eines solchen Krankheitsverlaufs erforderlichen medizinischen Behandlung im Rahmen des afghanischen Gesundheitssystems nicht an (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A -, juris Rn. 201).
Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheids) sind Einwände weder seitens des Klägers vorgetragen, noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.