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Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 21.06.2021 – 8 K 998/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0621.8K998.16.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO).

3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld im Zeitraum vom 01. März 2013 bis einschließlich 31. Januar 2014.

Mit Antrag vom 28. März 2013, unterschrieben mit Datum vom 30. März 2013, beantragte die Klägerin die Weiterleistung des ihr jährlich seit dem 01. Oktober 2008 für ihre Mietwohnung bewilligten Wohngeldes. Dabei gab sie an, dass sich die monatlichen Belastungen sowie die monatliche Miete, einschließlich der Betriebskosten, nicht geändert hätten.

Ausweislich des am 19. September 2008 geschlossenen Mietvertrages betrug die Miete nach dessen § 3 Nr. 1 monatlich 380 Euro. Nach § 3 Nr. 2 dieses Mietvertrages hat der Mieter für Heizung und Warmwasser eine Vorauszahlung von 110 Euro zu leisten, der Gesamtbetrag der Miete belief sich nach § 3 Nr. 3 des Mietvertrages auf 600 Euro. Seit ihrem Einzug bezahlte die Klägerin ausweislich ihrer Angaben in den Anträgen aus den Jahren 2009 bis 2011 nur die Kaltmiete. Der Vermieter, ihr S..., wies wiederum in den jeweils zu diesen Anträgen zugehörigen Vordrucken zu den Angaben des Vermieters einen Mietrückstand aus, der sich am 04. September 2011 auf insgesamt 8.140 Euro belief. Er gab jeweils an, dass die Mieterin nur einen Teilbetrag überwiesen habe, der zusammengerechnet mit dem jeweils bewilligten Wohngeld die Kaltmiete in Höhe von 380 Euro decke. Diesen Mietrückstand nehme er hin und werde die Forderung hoffentlich später beglichen bekommen. Im Wohngeldantrag vom 18. April 2012 gab die Klägerin lediglich an, dass Änderungen in der monatlichen Belastung nicht bestehen würden. Aktuelle Angaben des Vermieters existieren für dieses Jahr nicht.

Zum Antrag vom 28. März 2013 gab der Vermieter an, dass die Miete einschließlich der Nebenkosten 380 Euro monatlich betrage. Mietrückstand bestehe keiner. Zugleich gab er in einem als Anlage überschriebenen Schreiben an, dass es eine Änderung zur Mietbescheinigung vom 19. September 2008 gegeben habe. Die neue Gesamtmiete werde ab dem 01. April 2013 auf 380 Euro monatlich festgelegt. Im laufenden Antragsverfahren gab der Vermieter mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 an, dass die Differenz in Höhe von 220 Euro zwischen der ursprünglich vereinbarten Miete in Höhe von 600 Euro und der nunmehr vereinbarten Miete in Höhe von 380 Euro als Darlehen gewährt werde. Die nunmehr ab dem 01. April 2013 vereinbarte Miete von 380 Euro setze sich lediglich aus der Kaltmiete zusammen. Die Klägerin erklärte wiederum mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, dass sie einen Mietvertrag über eine Gesamtmiete von 600 Euro habe. Durch ein Entgegenkommen ihres S... zahle sie, seit sie in der Wohnung wohne, jeweils nur 380 Euro. Dies hätten sie nie schriftlich vereinbart. Seit dem 01. April 2008 hätten sie eine solche Vereinbarung getroffen.

Mit Bescheid vom 22. November 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wohngeld ab dem 01. April 2013 ab. Ein Wohngeldanspruch bestehe nicht, da die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Dies folge daraus, dass die Klägerin sich vorsätzlich in die Lage gebracht habe, ihre Miete nicht bezahlen zu können. Zum Zeitpunkt, als der Mietvertrag im Jahr 2008 erstmals geschlossen wurde, sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, dass vereinbarte Nutzungsentgelt aus den ihr zur Verfügung stehenden Einkünften zu bezahlen. Dies folge schon aus der sodann nur teilweisen Entrichtung der Miete und den Mietrückständen bis zum Jahr 2011. Da diese Mietrückstände am 28. März 2013 und 15. Oktober 2013 nicht mehr bestünden, könne nur von einem Schuldenerlass ausgegangen werden. Hinzu kämen ihre widersprüchlichen Angaben, dass die Mietreduzierung nie schriftlich, sondern nur mündlich am 01. April 2008 verabredet worden sei. Dieses Datum liege vor Abschluss des Mietvertrages. Das Mietverhältnis sei mithin offensichtlich fingiert. Zusätzlich dazu sei der Wohngeldantrag nach den Gründen der materiellen Beweislast abzulehnen. Aus den Angaben zum Wohngeldantrag folge nicht plausibel und nachvollziehbar, mit welchen Mitteln die Klägerin ihren Lebensunterhalt finanziere und ihre Miete bezahle.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Dezember 2013 Widerspruch.

Während des laufenden Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin am 06. Februar 2014 nochmals einen Antrag auf Wohngeld. Zu diesem Antrag reichte sie erstmals den am 30. März 2013 geschlossenen Änderungsvertrages zum Mietvertrag vom 19. September 2008 ein, der nach seinem § 2 ab dem 01. April 2013 galt. Nach dessen § 3 Nr. 1 betrug die Ausgangsmiete 239 Euro, die Betriebskostenpauschale 141 Euro und die Gesamtmiete 380 Euro. Der Vermieter gab mit Schreiben vom 21. Januar 2014 an, dass sich die nicht bezahlten Nebenkosten im Zeitraum vom 19. September 2008 bis 31. März 2013 auf insgesamt 12.100 Euro beliefen. Vom 01. April 2014 bis zum 31. Januar 2014 ergebe sich ein weiterer Mietrückstand von 2.300 Euro. Ausweislich der von der Klägerin zusammen mit diesem Antrag eingereichten Überweisungsbelege überwies sie in den Monaten Mai bis Dezember 2013 jeweils 150 Euro zum Verwendungszweck „Kaltmiete“. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 30. April 2014 ab dem 01. Februar 2014 abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung stellte der Beklagte darauf ab, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre. Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liege dann vor, wenn Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außerstande seien, die Miete zu bezahlen, und deshalb die Annahme begründet sei, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei konstruiert. Dies sei hier der Fall, da die Klägerin mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 24. September 2008 (gemeint war der 19. September 2008) die Mietzahlung nicht habe aufbringen können. Das vorsätzliche Handeln der Klägerin bestätige sich auch durch den Widerspruch der klägerischen Angaben im Schreiben vom 23. Oktober 2013, der Mietbescheinigung vom 24. September 2008 und den Angaben des Vermieters vom 16. Oktober 2013. Das Mietverhältnis sei damit zweifelhaft und offensichtlich fingiert.

Hiergegen hat die Klägerin am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Ausführungen der Beklagten „absurd“ seien. Sie habe sich nicht vorsätzlich in die Lage versetzt, die laufende Miete nicht zu bezahlen. Die Mietrückstände seien vielmehr nur deshalb angelaufen, weil der Beklagte für die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens fast drei Jahre gebraucht habe.

Die Klägerin beantragt wörtlich,

die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verurteilen, der Klägerin dem Grunde nach Leistungen nach dem WoGG zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Wohngeldanspruch sei auf Grund einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ausgeschlossen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im März 2013 habe die Klägerin mit ihrem Einkommen und einem fiktiven Wohngeld nicht die notwendigen 80 Prozent ihres Sozialhilfebetrages decken können. Daneben sei das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn konstruiert. Die Angaben sowohl der Klägerin als auch des Vermieters zur tatsächlichen Miethöhe seien in sich widersprüchlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vermieter die Mietzahlungen in Höhe von 150 Euro akzeptiert und nicht auf volle Mietzahlung geklagt habe. Diese deckten nicht mal die entstehenden Nebenkosten.

Mit Beschluss vom 09. Oktober 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres aktuell Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 19. April 2021 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu der konkreten Möglichkeit einer solchen Entscheidung mit gerichtlichem Schreiben vom 19. April 2021 angehört worden sind.

Der Entscheidung durch die Kammer steht nicht die Übertragung auf die Einzelrichterin entgegen. Die Einzelrichterübertragung ist für die Dauer des von § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO geregelten Zeitraums schwebend unwirksam, da das Verfahren infolge eines Mitgliederwechsels im Spruchkörper einer neu ernannten Proberichterin übertragen worden ist und der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan hierzu keine Übergangsregelung im Sinne des § 21g Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz enthält. Die Entscheidungskompetenz fällt auf die Kammer zurück (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – A 9 S 2774/10 –, juris Rn. 3ff.).

II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 88 VwGO unter verständiger Würdigung ihres Vorbringens und Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2016 den Beklagten dazu zu verpflichten, ihr im Zeitraum vom 01. März 2013 bis einschließlich 31. Januar 2014 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Begrenzung des Bewilligungszeitraums bis einschließlich 31. Januar 2014 steht nicht § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) entgegen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll Wohngeld grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt werden, so dass auch die Ablehnung von Wohngeld in der Regel einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten umfasst (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2010 – 14 E 280/10 – juris Rn. 4; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. Januar 2019 – 3 K 118/17 – juris Rn. 25). Soweit sich die Klägerin im Wege der Verpflichtungsklage gegen einen Ablehnungsbescheid wendet, dürfte sich ihr Rechtsschutzziel zwar grundsätzlich auf die Gewährung von Wohngeld für diesen gesamten Bewilligungszeitraum, also von März 2013 bis einschließlich Februar 2014, beziehen. Allerdings hat die Klägerin während des laufenden Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. November 2013 am 06. Februar 2014 einen neuen Wohngeldantrag gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2014 für den Zeitraum ab dem 01. Februar 2014 negativ beschieden hat. Unabhängig davon, ob sowohl die erneute Antragstellung als auch die Bescheidung rechtmäßig waren, erfasst der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2016 in der Folge nur noch den Zeitraum bis einschließlich 31. Januar 2014.

III. Die so verstandene zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. November 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Wohngeld ist § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz 2012. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 – OVG 6 B 4.11 –, juris Rn. 12; siehe auch zu § 11 Abs. 1 WoGG 1986 BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 58/89 –, juris Rn. 18 ff.). Am 28. März 2013 ist dies das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I vom 30. September 2008, S. 1856 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften (3. WohnRÄndG) vom 09. November 2012 (BGBl. I vom 15. November 2012, S. 2291 ff.) (im Folgenden WoGG 2012).

Der Anspruch der Klägerin hängt dem Grunde und der Höhe nach von der Zahl der Haushaltsangehörigen (§§ 5 ff. WoGG 2012), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG 2012), dem Jahreseinkommen der Wohngeldberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen (§§ 13 f. WoGG 2012) sowie dem Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG 2012) ab.

Soweit der Beklagte die Ablehnung auf den Ausschlussgrund einer missbräuchlichen Inanspruchnahme nach § 21 Nr. 3 WoGG 2012 stützt, begegnet der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides keinen rechtlichen Bedenken. Ob darüber hinaus auch eine Ablehnung auf Grund mangelnder Plausibilität der Einkommensverhältnisse nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast rechtmäßig ist – was höchst fraglich ist –, kann vor diesem Hintergrund und der kumulativen Begründung im streitgegenständlichen Bescheid dahinstehen.

Die Inanspruchnahme von Wohngeld durch die Klägerin im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum ist missbräuchlich. Eine solche missbräuchliche Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21/12 –, juris Rn. 8). § 21 Nr. 3 WoGG 2012 gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2012 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1992 – 8 C 66.90 –, juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (weitestgehend wörtlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21/12 –, juris Rn. 9). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn – und gegebenenfalls soweit – die Grundlage des Wohngeldanspruchs „künstlich“ oder „konstruiert“ erscheint.

1. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf abstellt, dass ein wohngeldrechtlicher Missbrauch vorliege, da die Klägerin auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse im Jahr 2008 einen Mietvertrag abgeschlossen habe, obwohl sie außerstande gewesen sei, die Miete zu bezahlen, überzeugt das vor dem Hintergrund des obigen Maßstabes nicht. Zwar normiert der auch vom Beklagten in Bezug genommene Punkt 21.32 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 vom 29. April 2009, dass ein wohngeldrechtlicher Missbrauch dann vorliege, wenn Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außerstande seien, die Miete zu bezahlen und deshalb die Annahme begründet sei, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei konstruiert. Allerdings ist schon höchst fraglich, ob mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und die Prognoseentscheidung für den zukünftigen Bewilligungszeitraum überhaupt nur auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2008 abgestellt werden kann und nicht auch die aktuellen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Jedenfalls reicht mit Blick auf den dargelegten Maßstab eines unangemessenen und sozialwidrigen Verhaltens allein ein Vergleich zwischen der Miethöhe und dem tatsächlichen Einkommen nicht aus, um auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme zu schließen. Zusätzlich zu dieser Diskrepanz müssen vielmehr weitere Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme begründen, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei konstruiert.

2. Auf Grundlage einer Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls stellt sich das Verhalten der Klägerin jedoch als unangemessen und sozialwidrig dar. Das Mietverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn erscheint aus der Perspektive eines objektiven Beobachters als konstruiert.

Für die Frage, ob vorliegend unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, Herrn J..., ein echter Mietvertrag vorliegt, kann ebenso wie bei Darlehensverträgen für den Bereich des Wohngeldrechts auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens naher Angehöriger zurückgegriffen werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 12 E 145/19 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2011 – 5 B 28/11 –, juris Rn. 6). Danach ist maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und dies vom darlegungspflichtigen Antragsteller auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und die Ersthaftigkeit der Verträge unter nahen Angehörigen sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt u. a. voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht feststellbar sind, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, auf Indizien, d. h. auf äußerliche Merkmale als Beweisanzeichen abzustellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 12 E 145/19 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.; vgl. auch Bundesveraltungsgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2011 – 5 B 28/11 –, juris Rn. 6).

Übertragen auf die Beurteilung von mietvertraglichen Vereinbarungen, die im Hinblick auf einen Wohngeldantrag zu beurteilen sind, bedeutet dies, dass auch hier zur Abgrenzung von verschleierten Schenkungen oder innerfamiliärer Unterstützung in Anwendung eines strengen Maßstabes zu prüfen ist, ob die Vereinbarungen aus dem Mietverhältnis ernsthaft von den Vertragsparteien verfolgt, also eingehalten werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 12 E 145/19 –, juris Rn. 13; vgl. auch Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 06. Mai 2014 – M 22 E 14.509 –, juris Rn. 28). Weil und soweit der für die Klägerin wohngeldrechtlich günstige Umstand, ob sie einen wirksamen Mietvertrag abgeschlossen hat, ihre Sphäre betrifft, obliegt ihr bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsache eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsache geht zu ihren Lasten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 2008 – 5 C 30/07 –, BVerwGE 132, 10-21- juris Rn. 24).

Das Vorbringen der Klägerin im Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie die tatsächliche Durchführung der Mietverträge begründen die Annahme, dass die Mietverträge sowohl für den Monat März 2013 (dazu unter a)) als auch die Monate April 2013 bis einschließlich Januar 2014 (dazu unter b)) allein zu dem Zweck vereinbart worden sind, einen Wohngeldanspruch der Klägerin zu begründen. Eine darüberhinausgehende eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts ist im konkreten Fall nicht zulässig (dazu unter c)).

a) Der für den Monat März 2013 noch geltende Mietvertrag vom 19. September 2008 stellt sich in einer Gesamtschau insbesondere mit Blick auf die Widersprüche hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe, die Höhe der tatsächlich durch die Klägerin erfolgten Zahlungen und das Darlehen als Scheingeschäft nach § 117 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar.

Der Vortrag der Klägerin zur geschuldeten Miete legt nahe, dass die schriftlich im Mietvertrag festgelegte Miete allein zu dem Zweck vereinbart worden ist, einen Wohngeldanspruch zu begründen. Ausweislich des in vorangehenden Antragsverfahren vorgelegten und damit als im Zeitpunkt über den Wohngeldantrag bekannt und mithin berücksichtigungsfähigen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2015 - OVG 6 M 6.15 – Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Rn. 5) schriftlichen Mietvertrages vom 19. September 2008 beträgt die Gesamtmiete 600 Euro monatlich. Die Klägerin gibt im laufenden Antragsverfahren mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 jedoch an, dass sie seit dem 01. April 2008 eine mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter habe, nachdem sich die Miete auf 380 Euro reduziere. Sie zahle lediglich die Kaltmiete in Höhe von 380 Euro.

Soweit mit diesem Vortrag eine Änderung der vertraglich vereinbarten Miethöhe gemeint sein soll, legt die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sich ihre mietvertragliche Zahlungsverpflichtung reduziert hätte. Die Änderung wäre nämlich jedenfalls mit Blick die fehlende Einhaltung des Formerfordernisses des § 550 BGB nicht wirksam. Nach § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Die Mietzahlung ist damit nicht nur eine Nebenpflicht des Mieters aus dem Mietvertrag, sondern seine Hauptleistungspflicht, die Miete damit ein vertragswesentlicher Punkt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – XII ZR 114/14 –, juris Rn. 18). Zum wirksamen Vertragsschluss muss sie bei Vertragsschluss eindeutig feststehen. Wird die Miethöhe nachträglich geändert, unterfällt diese Änderung und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – als eine wesentliche Vertragsänderung dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – XII ZR 114/14 –, juris Rn. 17).

Selbst wenn sich dieser Vortrag der Klägerin nicht auf die vertragliche Miethöhe, sondern nur auf den von ihr mit Blick auf einen etwaigen Darlehensvertrag tatsächlich zu entrichtenden Teilbetrag bezieht, liegt die Durchführung des Mietvertrages außerhalb der üblichen Geschäftsabläufe im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung und begründet damit ebenfalls die Vermutung, dass die hohe Miete allein zu dem Zweck vereinbart worden ist einen Wohngeldanspruch zu begründen (vgl. auch Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 06. Mai 2014 – M 22 E 14.509 –, juris Rn. 28). So deckt sich das Vorbringen der Klägerin zwar insoweit mit ihren Angaben aus früheren Antragsverfahren, als dass sie in ihren Anträgen jeweils angegeben hat, seit Beginn nur die Kaltmiete zu zahlen. Allerdings stimmt dieser Vortrag nicht mit den Angaben des Vermieters und den tatsächlich durch die Klägerin entrichteten Zahlungen überein. Die Klägerin hat jeweils immer nur eine so hohe Summe an den Vermieter überwiesen, die zusammen mit dem bewilligten Wohngeld die Kaltmiete in Höhe von 380 Euro deckt. Ihre eigenen Zahlungen variieren über die Jahre zwischen 238 Euro und 150 Euro.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin das weit vor Beginn des Mietvertrages liegende Datum des 01. April 2008 ungewollt verwechselt hat mit dem Datum des 01. April 2013, dem Geltungstag des neuen Mietvertrages, hat die Klägerin die zeitgleich getätigte Behauptung, der Restbetrag laufe als Darlehen auf, nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen. Der Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn über den Restbetrag in Höhe von 220 Euro monatlich stellt sich als Scheingeschäft nach § 117 Satz 1 BGB dar.

Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung sind an den Nachweis des Abschlusses und die Ernsthaftigkeit eines Darlehensvertrages unter engen Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewährung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Zudem müssen Umstände geschildert werden, die den Schluss auf eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht nahelegen (vgl. Oberveraltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2016 - OVG 6 M 1.16 – juris Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

Dass der Darlehensvertrag nur mündlich geschlossen worden sein soll, steht seiner Wirksamkeit zwar nicht entgegen. Die widersprüchlichen Angaben der Klägerin und des Vermieters zur Dauer des Darlehensvertrages und einer etwaigen Stundung lassen aber begründete Zweifel daran aufkommen, ob der Darlehensvertrag je wirksam geschlossen wurde. So habe die Klägerin ausweislich der Angaben des Vermieters vom 30. März 2013 zum Antrag vom 28. März 2013 keine offenen Mietrückstände (mehr). Dies deckt sich zwar mit der telefonisch gegenüber dem Beklagten getätigten Erklärung des Bruders des Vermieters, J..., vom 16. Mai 2013, nachdem die Mietrückstände erlassen worden seien. Zugleich erklärt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2013 jedoch, dass die Nebenkosten als Darlehen gestundet werden. In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2013 erklärt sie gleichfalls, dass sie einen Mietvertrag über 600 Euro habe, nur 380 Euro Kaltmiete zahle und der Differenzbetrag seither als Darlehen laufe.

Hinzu kommt, dass es an der Darlegung von Umständen fehlt, die eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht nahelegen. Davon kann im Rahmen eines Darlehensvertrages nur gesprochen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung des Wohngeldes einerseits auf Seiten des Schuldners eine Rückzahlung ernsthaft vorgesehen ist und andererseits auch auf Seiten des Gläubigers der Wille vorhanden ist, auf Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung zu bestehen (Oberveraltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2016 - OVG 6 M 1.16 – juris Rn. 3 m.w.N.). An einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung fehlt es auf dieser Grundlage dann, wenn sie unter dem Vorbehalt steht, dass Wohngeld oder eine andere Sozialleistung bewilligt wird (Oberveraltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2016 - OVG 6 M 1.16 – juris Rn. 3 mit Bezug auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2010 – 4 A 761/08 –, juris Rn. 51), oder wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (Oberveraltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2016 - OVG 6 M 1.16 – juris Rn. 3 mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1972 – VIII C 81.71 –, BVerwGE 41, 220-227, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Ausweislich der Angaben der Klägerin und des Vermieters im laufenden wie auch in den vorangehenden Antragsverfahren steht die Rückzahlung des Darlehens im Zusammenhang mit einer Klage der Klägerin gegen die ARGE. Allerdings ist diese Klage im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses weder rechtshängig, noch wird von Seiten der Klägerin näher dargelegt, auf welchen Betrag sie klagen möchte und ob die von ihr antizipierten Zahlungen ihrer Höhe nach überhaupt geeignet wären, das gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Hinzu kommt, dass auch der Vermieter durch seine Erklärung, er werde die „Forderungen hoffentlich später beglichen bekommen“, erhebliche Zweifel an einer ernsthaft bestehenden Rückzahlungsverpflichtung begründet.

b) Der für die Monate April 2013 bis einschließlich Januar 2014 geltende Mietvertrag vom 30. März 2013 stellt sich ebenfalls in einer Gesamtschau insbesondere mit Blick auf die Widersprüche hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe, die Höhe der tatsächlich durch die Klägerin erfolgten Zahlungen und das Darlehen als Scheingeschäft dar.

Die Erklärungen der Klägerin im Antrag vom 28. März 2013 zur tatsächlichen Miethöhe stehen in klarem Widerspruch zu der Erklärung des Vermieters vom 30. März 2013. Die Klägerin erklärt in ihrem Antrag ausdrücklich, dass sich die monatliche Miete einschließlich der Betriebskosten nicht geändert habe. Auf Grund dieser Erklärung müsste der Mietvertrag vom 19. September 2008 zwischen den Parteien Geltung beanspruchen. In diesem beläuft sich die Gesamtmiete auf 600 Euro, die Kaltmiete auf 380 Euro. Allerdings erklärt der Vermieter im Widerspruch dazu, dass sich die Gesamtmiete ab dem 01. April 2013 auf 380 Euro belaufe. Da sowohl der Antrag der Klägerin als auch die Angabe des Vermieters neben der Unterschrift das Datum des 30. März 2013 ausweisen, lässt sich diese Diskrepanz auch nicht damit erklären, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Beklagten, der ausweislich des Posteingangstempels schon am 28. März 2013 erfolgte, der Mietvertrag vom 30. März 2013 noch nicht abgeschlossen war. Zumal mangels entsprechendem eigenem Posteingangsstempel auf dem Vordruck des Vermieters die Vermutung naheliegt, dass beide Unterlagen zeitgleich eingereicht wurden.

Allerdings erscheint auch dieser geänderte Mietvertrag vom 30. März 2013 als Scheingeschäft. Die Klägerin hat unter diesem Mietvertrag über einen wesentlichen Zeitraum tatsächlich wesentlich weniger Miete an den Vermieter überwiesen, als sie selbst unter Zugrundelegung des neuen Mietvertrages vertraglich verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin hat im Zeitraum vom Mai bis Dezember 2013 jeweils 150 Euro zum Verwendungszweck „Kaltmiete“ an den Vermieter überwiesen. Wie sich die Höhe dieser vermeintlichen „Kaltmiete“ errechnet, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ausweislich des Mietvertrages vom 30. März 2013 beläuft sich die Kaltmiete auf 239 Euro. Selbst wenn hiervon – in Übertragung des Vorgehens der Klägerin in den Vorjahren, die Summe aus einer eigenen Zahlung und dem Wohngeld als die von ihr entrichtete Kaltmiete zu bezeichnen – das vom Beklagten für den Zeitraum ab dem 01. April 2013 unverbindlich errechnete Wohngeld in Höhe von 161 Euro abgezogen wird, ergibt sich nicht der Wert von 150 Euro. Beide Beträge, die „Kaltmiete“ von 150 Euro und die 161 Euro decken auch nicht die Gesamtmiete von 380 Euro. Die tatsächlichen Zahlungen stehen zudem auch im Widerspruch zu den Erklärungen der Klägerin über die von ihr getätigten Zahlungen. So erklärt die Klägerin am 23. Oktober 2013, sie zahle aktuell die Kaltmiete von 380 Euro. Dies wiederholt sie sodann auf Nachfrage der Beklagten nochmals am 29. Oktober 2013. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Mietzahlungen grundlegend von dem abweicht, was für den Nachweis eines ernsthaften Mietverhältnisses zu fordern wäre. So überweist die Klägerin im Zeitraum vom Mai bis einschließlich August 2013 sowie im November 2013 und Dezember 2013 die vermeintliche „Kaltmiete“ jeweils 1 ½ Monate nach Fälligkeit der Miete. Ausweislich § 5 Nr. 1 des Mietvertrages vom 30. März 2013 hat der Mieter die Miete gemäß § 3 monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats – maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Vermieter – zu bezahlen. Eine so große zeitliche Verzögerung und dann auch noch in dieser Regelmäßigkeit ist nicht mehr von den gewöhnlichen, die Durchführung eines Mietvertrages kennzeichnenden Umständen erfasst.

Einer Berücksichtigung des schriftlichen Mietvertrages vom 30. März 2013 sowie der Zahlungsnachweise für die genannten Monate steht nicht entgegen, dass diese nicht im laufenden Antragsverfahren, sondern von der Klägerin erst zum Antrag vom 06. Februar 2014, der zeitlich während des laufenden Widerspruchsverfahrens erfolgte, eingereicht wurden. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG 2012 steht – insbesondere mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und die umfassende Kontrollbefugnis der Widerspruchsbehörde – einer Berücksichtigung von nachträglichem Vorbringen jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht entgegen (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 08. Juni 2016 – 1 K 4156/15 –, juris Rn. 62; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2019 – 21 K 6189/18 –, juris Rn. 45 m.w.N. insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2007 – B 10 EG 6/06 R –, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 16; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 24 Rn. 42). Ob in der Annahme, bei der anzustellenden Prognoseentscheidung seien alle bis zur Entscheidung über den Wohngeldantrag bekannten oder auf Anlass zu ermittelnden Daten zugrunde zu legen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2015 - OVG 6 M 6.15 – Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Rn. 5), eine Einschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit nachträglichen Vorbringens auch im Widerspruchsverfahren zu sehen ist (ausdrücklich offengelassen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O; ebenfalls nicht eindeutig bei Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011 – OVG 6 M 59.11 –, juris Rn. 16), kann im konkreten Fall dahinstehen. Dass eine Änderung des Mietvertrages im März 2013 vereinbart worden ist oder zumindest als Behauptung im Raum steht, war für den Beklagten durch die Angaben des Vermieters zum Antrag vom 28. März 2013 objektiv erkennbar. Sie gaben jedenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dass diese Angaben nur rein zeitlich während des laufenden Widerspruchsverfahrens getätigt wurden, nicht aber ausdrücklich mit Bezug auf dieses Widerspruchsverfahren, steht ihrer Berücksichtigung gerade mit Blick auf die zeitliche Überschneidung der Bewilligungszeiträume ebenfalls nicht entgegen.

Der Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, der Mietrückstand sei nur auf Grund der langen Dauer des Widerspruchsverfahrens angelaufen, überzeugt nicht. Zum einen ist ein Teil des Mietrückstands im Bewilligungszeitraum schon angefallen, bevor die Klägerin überhaupt Widerspruch eingelegt hat. Ferner hätte mit der Wohngeldzahlung von 161 Euro zusammen mit der Zahlung von 150 Euro auch nicht die Gesamtmiete von 380 Euro gedeckt werden können. Inwieweit dieses nachträgliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren überhaupt Beachtung finden könnte, kann damit dahinstehen.

Den Anschein eines Scheingeschäfts begründet des Weiteren die seitens der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesene Behauptung, ein Teil der Miete werde als Darlehen gestundet. Auf Grundlage des oben dargelegten Maßstabes zur Annahme eines Darlehensvertrages zwischen Familienangehörigen erscheint auch dieser Darlehensvertrag als Scheingeschäft und verdeckte Schenkung.

Soweit der Vermieter erklärt, dass die Differenz zwischen den 600 Euro Miete und den nunmehr 380 Euro Miete als Darlehen gewährt werden, lässt sich dies nicht mit den Regelungen aus dem Mietvertrag vom 30. März 2013 vereinbaren. Soweit dieser, wie ausdrücklich in seinem § 2 Nr. 1 festgehalten, den bestehenden Mietvertrag vom 19. September 2008 ändert, ist die in § 3 festgelegte Miethöhe von insgesamt 380 Euro die ab dem 01. April 2013 geltende Gesamtmiete. Wie der Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 richtigerweise hervorhebt, bedarf es auf dieser Grundlage gar keines Darlehens in Höhe von 220 Euro. Darüber hinaus sind diese Angaben des Vermieters auch nicht mit seinen Angaben im Antrag vom 06. Februar 2014 zu vereinbaren. Hier erklärt er, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01. April 2013 bis 31. Januar 2014 einen Mietrückstand von 2.300 Euro aufgebaut. Das wiederum ist nur möglich, wenn die Differenz zwischen der Gesamtmiete von 380 Euro und den von der Klägerin tatsächlich gezahlten 150 Euro als Darlehen gewährt wird. Insoweit fehlt es jedoch an einem hinreichend substantiierten Nachweis über die Existenz eines solchen Darlehensvertrages. Mit Blick auf den oben dargelegten Maßstab ist auch in Bezug auf diesen Darlehensvertrag seitens der Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass von Beginn an eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht bestand. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass dieses Darlehen unter dem Vorbehalt steht, dass der Klägerin in entsprechender Höhe Wohngeld bewilligt wird. Wenn die Mieterin über Jahre hinweg wesentlich weniger Miete bezahlt, als zwischen den Parteien vereinbart worden ist, und der Vermieter ausweislich der eigenen Angaben schon mal ein Mietrückstand in Höhe von ca. 12.000 Euro erlassen hat, dann erscheint es nach den allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten sehr unwahrscheinlich, dass die Mieterin bei unveränderter Einkommenssituation nunmehr ein neu gewährtes Darlehen wird zurückzahlen können.

Da die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts weder einen schriftlichen Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn vorlegt noch hinreichend substantiiert vorgetragen hat, die offene Darlehenssumme zurückgezahlt zu haben, kann auch die Frage dahinstehen, inwieweit dieses Vorbringen als nachträgliches Vorbringen überhaupt berücksichtigungsfähig und darüber hinaus überhaupt für sich allein geeignet ist, mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben zur Miethöhe und dem Zeitpunkt der Mietzahlungen die Annahme eines echten Mietvertrages zu begründen.

c) Anders als im Prozesskostenhilfebeschluss noch zugrunde gelegt, bedurfte es auch keiner eigenen Ermittlungstätigkeit des Gerichts in Form der Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung des Vermieters als Zeugen. Sein Vorbringen wäre als nachträgliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Ein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist allenfalls dann zulässig und kann Berücksichtigung finden, wenn die Ermittlungstätigkeit der Behörde fehlerhaft war und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid rechtswidrig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Mai 2014 – 12 ZB 14.701 –, juris Rn. 16; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2019 – 21 K 6189/18 –, juris Rn. 45 mit Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2007 – B 10 EG 6/06 R –, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4 juris Rn. 14). Eine fehlerhafte prognostische Tätigkeit der Behörde liegt etwa vor, wenn bei gebührender Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers an der Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte; nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren. Maßgeblich ist insoweit die objektive ex-ante Sicht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Mai 2014 – 12 ZB 14.701 –, juris Rn. 16; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2019 – 21 K 6189/18 –, juris Rn. 45; vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. August 2007 – B 10 EG 6/06 R –, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4 juris Rn. 15).

Eine fehlerhafte Ermittlung aus objektiver ex-ante-Sicht ist dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. Der Beklagte hat im Antragsverfahren um Mitteilung darüber gebeten, ob ein aktualisierter Mietvertrag besteht, ob die Mietbescheinigung die Werte der aktuellen Mietvereinbarung wiedergibt und wie es sein könne, dass die Klägerin und der Vermieter unterschiedliche Angaben zur Miethöhe und konsequenterweise zur Darlehenshöhe machen und ob ein Darlehen auf Grundlage der neuen Gesamtmiete überhaupt erforderlich ist. Die Klägerin hat sodann den aktuellen Mietvertrag und entsprechende Überweisungsbelege vorgelegt. Mit Blick darauf, dass die Klägerin selber keine widerspruchsfreien Angaben zur Höhe der Gesamtmiete, ihrer tatsächlichen Zahlung und der Darlehenshöhe macht, bestand kein Anlass zu einer darüberhinausgehenden Sachverhaltsermittlung seitens des Beklagten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO.