Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.07.2021 – 5 K 1431/20.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0701.5K1431.20.A.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der zur Person nicht weiter ausgewiesene Kläger, eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 1979 geborener sudanesischer Staatsangehöriger, erstrebt Asyl, internationalen Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Sudans.

Nachdem er sich auf Grund eines am 4. Dezember 2018 in Karthum ausgestellten französischen Visum in Frankreich sieben Monate lang aufgehalten hatte, stellte er nach am 15. August 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zu seiner Schulbildung gab er an, ein Abitur und einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre nach einem Studium erlangt zu haben. Zuletzt sei er als Freiberufler tätig gewesen. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. September 2019 gab er an, an friedlichen Aufständen gegen das sudanesische Regime teilgenommen zu haben und deshalb von der Geheimpolizei verhaftet worden zu sein. Es sei ihm nach mehreren Tagen der Haft gelungen, bei einem Toilettengang zu entlaufen. Daraufhin habe er telefonisch seinen Vater verständigt, der ihn in einer der Familie gehörenden Wohnung in Karthum untergebracht habe, wo er vom Tod anderer Freunde, die ebenfalls verhaftet worden seien, erfahren habe. Sein Vater habe die Ausreise über den Flughafen mit einem französischen Visum organisiert.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag umfassend als offensichtlich unbegründet ab. Ferner verneinte es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, drohte dem Kläger eine Abschiebung in den Sudan an und verhängte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit seiner beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen und an das erkennende Gericht verwiesenen Klage verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass sein Vortrag glaubhaft gewesen sei. Die Proteste in Karthum hätten früher als vom Bundesamt angenommen, begonnen. Ferner gehöre der Sudan zu Risikogebieten. Die zur Pandemieeindämmung verhängten Einreisesperren würden den Kläger darin behindern, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2020 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Sudans festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 (5...) abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet.

Die Ablehnung des Asylantrags durch den angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 16. Juli 2020 als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ist aussichtslos. Ebenso wenig kann der Kläger die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beanspruchen. Von daher erweist sich auch die angegriffene Androhung der Abschiebung in den Sudan als rechtmäßig (§ 34 Abs. 1 AsylG).

Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Der Kläger beruft sich auf vor seiner Ausreise im Jahre 2018 wegen Unterstützung einer oppositionellen Gruppe erlittene Verfolgung durch sudanesische Sicherheitskräfte, namentlich durch die regimetreue, besonders brutale Reitermiliz Dschandschawid.

Dieses Geschehen als Vorverfolgung unterstellt sprechen stichhaltige Gründe i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht werden wird.

Denn im Sudan hat ein Regimewechsel stattgefunden, weshalb eine erneute Verfolgung des Klägers auf Grund hinreichend gesicherter Herkunftslandinformationen ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. e) Richtlinie2013/32/EU). Der frühere despotisch regierende Präsident al-Baschir ist infolge der Massenproteste abgesetzt und mittlerweile wegen Korruption verurteilt. Die Regierungsgewalt wird von einer seit Ende August 2019 im Amt befindlichen Übergangsregierung aus Zivilisten und Militärs ausgeübt, nachdem sich der Militärrat mit den Oppositionsparteien auf eine neue Verfassung geeinigt hat (vgl. tagesschau.de zum Stichwort Sudan; Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Sudan, Stand Juni 2020, S. 6f.). Dass diese neue Regierung das Demonstrationsrecht einschränkt, ist nicht ersichtlich und liegt schon deshalb fern, weil sie ihre Existenz Massenprotesten verdankt. Ebenso wenig ist bekannt, dass sie gegen Oppositionelle, geschweige denn gegen Gegner des gestürzten Regimes vorgeht. Folgerichtig wird davon berichtet, dass die Beschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit fortgefallen sind. Lediglich einzelne Zeitungen, die zum Vermögen des alten Regimes gehören, wurden enteignet bzw. geschlossen (Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 11). Ebenso wenig zeichnet sich ab, dass der frühere Machthaber al-Baschir erneut die Regierungsgewalt an sich ziehen könnte. Vielmehr entfernt die neue Regierung die „alte“ Garde aus Baschir-Loyalisten und besetzt die Stellen mit zivilen Beamten (Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 7). Ferner bekämpft sie gezielt Korruption und Steuerhinterziehung und hat das „Public Order Law“ abgeschafft, welches den Sicherheitskräften erlaubte, willkürlich gegen Zivilisten vorzugehen (Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 7). Eine Verfolgung ist auch nicht durch die „Rapid Support Forces (RSF)“ zu befürchten. Diese locker in die Streitkräfte integrierte Miliz ging aus den Dschandschawid hervor und wird vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Souveränitätsrates, Hemidti, kommandiert. Sie galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz und stieg in der Revolution zu einem die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten schützenden Machtfaktor auf. Inzwischen ist seine RSF aus dem Stadtbild von Karthum verschwunden (Auswärtiges Amt, a.a.O. S. 9).

Auch die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 AsylG ist mit dem Regimewechsel entfallen.

Schließlich liegen keine Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das - hier allein relevante - Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Dem Kläger ist es auch am Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zumutbar, sich in im Sudan wieder niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./Vereinigtes Königreich - Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR <GK>, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Juris Rn. 6). Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, sind nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, im Rahmen von Art. 3 EMRK berücksichtigungsfähig (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Rn. 9, juris). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 23).

Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als selbständiger Kaufmann und als Hochschulabsolvent mit Diplom-Abschluss in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung über eine herausragende Ausbildung. Bereits vor seiner Ausreise vermochte er sich durch eigene Erwerbstätigkeit auskömmlich zu versorgen. Eigenen Angaben zu Folge war seine wirtschaftliche Lage sehr gut. Ferner verfügt der Kläger in seinem Heimatland über breiten familiären Rückhalt durch eine Großfamilie und seine Eltern, wobei letztere mit Blick darauf als vermögend erscheinen, dass sein Vater dem Kläger eine ihm gehörende und als Büro genutzte Zweitwohnung als Versteck zur Verfügung stellen konnte. Bestätigt wird dies durch eigene Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Vater vermögender Geschäftsmann und „finanziell sehr gut aufgestellt“ sei. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Vaters hat der Kläger auch nicht mit Blick auf die Covid-19-Pandemie in Frage gestellt, obwohl seine Informationen über die Lage seiner Familienangehörigen im Sudan tagesaktuell sind, weil er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung mit seinem Vater nahezu täglich telefoniert. Gegen eine Notlage, die die familiäre Hilfe beschränken würde, spricht auch, dass sein Vater dem Bruder des Klägers und dessen Schwester jeweils ein Studium finanziert. Der Kläger hat schließlich keine Zweifel an der fortbestehenden Hilfsbereitschaft seines Vaters geltend gemacht, der ihm bei der Flucht sofort beigestanden und diese organisiert habe. Auf diesen familiären Rückhalt konnte der Kläger auch bei der Gründung seines Geschäftes bauen.

§ 60 Abs. 5 AufenthG greift auch nicht Blick auf die Gesundheitsgefahren wegen der Covid-19-Pandemie ein. Der Kläger gehört als gesunder 42jähriger Mann nicht zu einer Risikogruppe und kann selbst im Falle eines schweren Verlaufs mit Hilfe durch die Familie zählen.

Nichts anderes gilt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit müsste dem Kläger eine extreme allgemeine Gefahr drohen. Denn angesichts des Pandemiecharakters von Covid-19-Infektionen sind sie einer Volkskrankheit gleichzuachten. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist deshalb von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwGE 146, 12-31, Rn. 38). Hierfür fehlt nach dem Vorstehenden jeder Anhalt.

Wegen des Offensichtlichkeitsverdikts im angefochtenen Bescheid wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 1. Oktober 2020 (5 L 393/20.A) Bezug genommen, die durch die mündliche Verhandlung bestätigt wurden.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, Rn. 4, juris). Eine gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig- und so auch hier - in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr 5, Rn. 72).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG, die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit auf § § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.