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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.07.2021 – 1 K 1683/20

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0715.1K1683.20.00

Tenor§

Der  Bescheid vom 13. Mai 2020  und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Gegenstand der Klage ist eine Exmatrikulation wegen Nichterfüllung der in einer Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen.

Die am 23. Juli 1988 geborene Klägerin studierte an der T... (nachfolgend vereinfachend: die Hochschule) – nach Darlegung der Beklagten auf eine gerichtliche Nachfrage – bereits vom 01. September 2011 bis zum 31. August 2012 sowie – nach sonstiger Aktenlage – von September 2012 bis Juli 2014 in dem Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft und unterbrach ihr Studium krankheitsbedingt. Im Februar/März 2016 ermöglichte es ihr die Hochschule, sich in diesem Studiengang für das „4. Fachsemester“ – gemeint ist offenbar das 3. Fachsemester – erneut einzuschreiben; die Immatrikulation nahm das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten unter dem 24. März 2016 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe den Termin zur persönlichen Einschreibung am 14. März 2016 nicht wahrgenommen.

Auf Anträge vom 31. Mai 2018 und vom 08. August 2018 wurde die Klägerin zum Wintersemester 2018/2019 unter der Matrikelnummer 1... erneut immatrikuliert; zugleich wurden die Leistungen des bisherigen Studiums antragsgemäß anerkannt und es ihr ermöglicht, das Studium ab dem 01. September 2018 im 3. Semester fortzusetzen.

Auf Hinweis des Sachgebiets „Studentische Angelegenheiten“ der Hochschule lud der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaft, Informatik, Recht die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2019 für den 14. September 2019 zu einer Studienfachberatung ein.

Es sei erkennbar, dass die Klägerin mit den zu erbringenden Prüfungsleistungen im Rückstand sei und es werde darauf aufmerksam gemacht, dass sie unter anderem dann zu exmatrikulieren sei, wenn sie die in einer Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise nicht erfüllt habe.

Hinsichtlich der Beratung vom 14. September 2019 liegt ein vorgedrucktes Formular vor, das von dem Studiengangsprecher und der Klägerin unterzeichnet ist. Unter der Überschrift „Thema der Studienfachberatung“ heißt es: „Offene Prüfungsleistungen aus dem 1., 3. + 4. Sem. Sollte an einer Prüfung wg. Krankheit nicht teilgenommen werden, dann ist der 1. Werktag nach Genesung der Prüfungstermin, dazu im Dekanat FB WIR melden.“

Als „Ergebnis der Studienfachberatung Studienverlaufsvereinbarung (Ziele, Maßnahmen, Termine)“ sind 8 Module und die Bezeichnungen „5. Sem.“ und „6. Sem.“ aufgeführt, die jeweils über einen Folgepfeil mit einem Semester oder einem Zeitraum verbunden sind; die Bachelorarbeit war danach im Wintersemester 2020/2021 zu fertigen.

Mit einem als „Ergebnis der Studienfachberatung“ betitelten Schreiben an die Klägerin vom 02. Oktober 2019 „legte“ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses „fest“, in welchem Zeitraum die bezeichneten Module „zu absolvieren“ seien, so die Module „M...“ und „M...“ des 5. Semesters im Wintersemester 2019/20. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die auf die Möglichkeit des Widerspruchs verweist; es wurde der Klägerin am 14. Oktober 2019 durch Einschreiben/Rückschein zugestellt.

Das Modul „D...“ bezeichnet der Anlage zur Studierenden- und Prüfungsordnung und handschriftlichen Notizen auf dem Schreiben an die Klägerin vom 02. Oktober 2019 nach das Modul „M...“ (4608), das Modul „J...“ das Modul „M...“ (4611). Beide Module sind der Studien- und Prüfungsordnung nach im 5. Semester (für die Klägerin das Wintersemester 2019/2020) zu absolvieren.

Für das Modul „D...“ wurde am 31. Januar 2020 eine Prüfung angeboten – für die Klägerin der 1. Versuch –, für die die Klägerin in einem bei dem Fachbereich am 03. Februar 2020 eingegangenen „Antrag für die Anzeige einer Prüfungsverhinderung“ eine Prüfungsverhinderung aufgrund „Krankheit“ anzeigte. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – ob der Prüfungsausschuss selbst entschieden hat, ist unklar – erkannte die Verhinderung am 11. Februar 2020 mit der Maßgabe an, dass die Prüfung „in der nächsten Prüfungsperiode durchgeführt“ werde. Eine Meldung der Klägerin im Dekanat erfolgte offenbar nicht.

In dem Modul „J...“ fand eine Prüfung am 25. Januar 2020 statt, an der die Klägerin unentschuldigt nicht teilnahm und die daher mit „nicht ausreichend („5,0“) bewertet wurde; auch insoweit handelte es sich für die Klägerin um ihren 1. Versuch. Eine Meldung der Klägerin im Dekanat erfolgte offenbar ebenfalls nicht.

Mit einem der Klägerin am 22. Mai 2020 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid vom 13. Mai 2020 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin zum 30. Juni 2020.

Die Beendigung der Hochschulmitgliedschaft beruhe auf § 10 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung der T... vom 08. Februar 2001 (ImmO - Amtliche Mitteilungen Nr. 1/2001 vom 08. Februar 2001). Die Klägerin habe die in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt erfüllt, weil sie die Prüfungsleistungen in den Modulen „D...“ und „J...“ nicht im Januar 2020 bzw. im Nachprüfungszeitraum März 2020 abgelegt habe.

Die Klägerin erhob am 22. Juni 2020 Widerspruch, den sie nachfolgend im Wesentlichen wie folgt begründete:

In der Studienverlaufsvereinbarung sei zwar festgelegt worden, die genannten Module im Januar bzw. März 2020 abzulegen, „vorrangig“ sei es jedoch um die älteren, noch offenen Prüfungsleistungen gegangen und das 5. Semester habe regulär, nämlich mit 3 Versuchen, durchgeführt werden dürfen. Sie habe sich im Dekanat gemeldet und mitgeteilt, nicht alle noch offenen Prüfungsleistungen im Januar erbringen zu können. Das sei aus gesundheitlichen Gründen (einer Schwerbehinderung von 50 %) nicht möglich gewesen. Auch habe sie um eine „Verschiebung der Module ohne Fehlversuche“ gebeten. In dem Modul „J...“ habe es im März 2020 Corona-bedingt keine Wiederholungsversuche gegeben und der Zweitversuch sei am 27. Juni 2020 angeboten worden. Entsprechendes gelte in dem anderen Modul.

Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaft, Informatik und Recht beschloss am 02. September 2020, den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Klägerin befinde sich, bedingt durch Gewährung von Urlaub und eine Neuimmatrikulation, im „11. Fachsemester“ ihres „im Wintersemester 2011“ begonnenen Studiums. Im Falle einer Exmatrikulation sei auf das Erlöschen des Prüfungsanspruchs und nicht auf die Bestandskraft einer Entscheidung abzustellen. Entsprechendes gelte, wenn die in einer Studienverlaufsvereinbarung verbindlich festgelegte Frist zum Bestehen eines Prüfungsversuchs nicht eingehalten worden sei; ob ein weiterer Versuch außerhalb der dort festgelegten Fristen zur Verfügung stehe, sei irrelevant. Der Gesetz- und Satzungsgeber habe mit § 21 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) und § 20 Abs. 6 der Rahmenordnung der T... (RO) gerade verhindern wollen, dass das Studium verlängert werde. Die Klägerin sei „auch nicht durch die Vorlage eines einfachen ärztlichen Attestes“ entschuldigt gewesen. Ihr sei „bekannt gewesen“, dass nach Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung nur die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als Entschuldigung akzeptiert werde. Da die Nichtteilnahme „in beiden Modulen“ nicht durch ein amtsärztliches Attest bestätigt worden sei, sei die in der Studienverlaufsvereinbarung vorgesehene Leistung schuldhaft nicht fristgemäß erbracht worden. Einen Härtefall habe der Prüfungsausschuss nicht erkennen können, wegen ihrer Schwerbehinderung hätte die Klägerin einen Nachteilsausgleich nach § 22 Abs. 1 S. 5 BbgHG geltend machen können, was nicht geschehen sei. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses teilte die Beklagte der Klägerin mit einer entsprechenden Begründung in einem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2020, der Klägerin zugestellt am 24. September 2020, mit.

Die Klägerin hat am 26. Oktober 2020 (einem Montag) Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 04. Juni 2021 abgelehnt, weil die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgemäß vorgelegt hatte. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin, ohne die Behauptung weitergehend zu erläutern, vor, die Hochschule habe „falsche Angaben“ gemacht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe die Modulprüfungen „M...“ und „M...“ nicht bis zum Ende der in der Studienverlaufsvereinbarung gesetzten Frist – diese Prüfungen seien im Wintersemester 2019/2020 zu absolvieren gewesen – erfolgreich abgelegt. Aus dem Begriff „absolviert“ ergebe sich, dass eben nicht nur der 1. Versuch in dem festgelegten Zeitraum habe stattfinden müssen. Die Klägerin sei in dem Bescheid vom 02. Oktober 2019 auf die Rechtsfolge einer Exmatrikulation im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Studienverlaufsvereinbarung hingewiesen worden und die Vereinbarung werde erst mit dem Bescheid „wirksam“. Die Klägerin habe an den Modulprüfungen „unentschuldigt nicht teilgenommen“ und damit die Anforderungen in zu vertretender Weise nicht erfüllt. Sollte sie tatsächlich krank gewesen sein, habe sie diesen Umstand durch ein amtsärztliches Attest nachweisen müssen. Jedem Studierenden, der eine Studienverlaufsvereinbarung abschließe, werde diese Anforderung durch die „Vertreter der Beklagten“ bei dem Abschluss dieser Vereinbarung mitgeteilt. „Unzutreffende Angaben“ seitens der Hochschule seien nicht ersichtlich.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01. März 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Hochschule Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht hat das Rubrum dahingehend klargestellt, dass die Präsidentin der T..., die den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid erlassen hat, beklagt ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG).

II. Die Klage ist als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage der Exmatrikulation wegen Nichterfüllung der Vereinbarungen in der Studienverlaufsvereinbarung kann allein § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 3. Alt. des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), dieser zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21), sein.

Auf die von Seiten der Beklagten in dem Ausgangsbescheid zitierte Vorschrift des § 10 Abs. 4 ImmO lässt sich die Exmatrikulation demgegenüber nicht stützen. Danach erfolgt die Exmatrikulation ohne Antrag, wenn die Studierenden die Diplomprüfung ihres Studiengangs bestanden oder die Leistungsbewertung eines Studienfaches oder das praktische Studiensemester bzw. das Grundstudium oder die Diplomprüfung „im vorgesehenen Studienzeitraum nicht abgeschlossen“ bzw. endgültig nicht bestanden haben. Zwar ist diese Bestimmung nach § 12 S. 1 ImmO in der Fassung ihrer 1. Änderung vom 16. Juli 2001 (Amtliche Mitteilungen der T...Nr. 10/200 vom 16. Juli 2001) analog auf Bachelorstudiengänge mit der Folge anzuwenden, dass insoweit die „Leistungsbewertung eines Moduls“ in Rede steht. Die Formulierung „im vorgesehenen Studienzeitraum“ ist für sich genommen jedoch inhaltlich zu unbestimmt und sie widerspricht im Übrigen in der vorliegenden Konstellation den für die Hochschule zwingenden und abschließenden Vorgaben einer Exmatrikulation von Amts wegen nach § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BbgHG. Zwar besteht für die Hochschule nach § 14 Abs. 8 S. 1 BbgHG die Verpflichtung, Einzelheiten des Verfahrens der Exmatrikulation durch die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf, zu regeln; der Hochschule steht damit auch nach dieser Norm allerdings nicht das Recht zu, von den zwingenden Vorgaben des § 14 Abs. 5 S. 2 BbgHG abzuweichen.

Auf § 20 Abs. 6 S. 2 der Rahmenordnung der T...vom 04. Juli 2019 (Amtliche Mitteilung 42/2019 vom 04. Juli 2019) kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Zwar entspricht diese Vorschrift inhaltlich § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BBgHG; sie verstößt jedoch gegen den vorerwähnten § 14 Abs. 8 S. 1 BbgHG, weil sie nicht Bestandteil der Immatrikulationsordnung der T...ist.

2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 3. Alt. BbgHG liegen nicht vor.

Nach dieser Bestimmung sind Studierende unter anderem dann zu exmatrikulieren, wenn sie die in einer Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 BbgHG festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Studierende auf diese Folgen nicht zusammen mit der Einladung oder bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung hingewiesen wurde, § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 2 BbgHG.

Zwar hat die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren auf die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 3. Alt. BbgHG zusammen mit der Einladung zum Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung vom 20. August 2019 hingewiesen, § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 2 BbgHG.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin in dem für die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 18. September 2020 die in der Studienverlaufsvereinbarung benannten Anforderungen „bis zum festgesetzten Zeitpunkt“ nicht erfüllt gehabt hätte.

Das Gericht teilt lediglich im Ausgangspunkt die Auslegung der Beklagten, dass die in der Studienfachberatung erörterten und in der Niederschrift vom 14. September 2019 benannten einzelnen Module bzw. die Prüfungen des 5. und 6. Semesters an sich in dem jeweils benannten Zeitraum oder Semester – so für die Prüfungen in den Modulen „M...“ und „M...“ im Wintersemester 2019/20 – „absolviert“ und damit hätten erfolgreich abgeschlossen sein müssen.

Hierauf deutet in der Vereinbarung nicht nur der Folgepfeil vor dem jeweiligen Zeitraum, sondern auch der Sinn und Zweck einer Studienfachberatung nach § 20 Abs. 3 BbgHG spricht hierfür, nämlich das Studium zügig durchzuführen und zu beenden: Nach § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG sind Studierende, die eine Prüfung im Sinne von § 21 Abs. 2 S.  1 BbgHG nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden angemessenen Frist, die vier Semester nicht unterschreiten darf, erfolgreich abgelegt haben, verpflichtet, an einer Studienfachberatung im Sinne von § 20 Abs. 3 BbgHG teilzunehmen; eine entsprechende Bestimmung haben die Ordnungen der Hochschulen nach § 19 BbgHG vorzusehen, § 20 Abs. 3 S. 1 BbgHG.  Ziel der Studienfachberatung nach § 20 Abs. 3 S. 1 BbgHG ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und in der sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und in der weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung), § 20 Abs. 3 S. 2 und 3 BbgHG.

Auch die Klägerin hat die Vereinbarung vom 14. September 2019 vorprozessual im Übrigen nicht anders verstanden, was sich daraus ergibt, dass sie der Auslegung der Übereinkunft in dem Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 02. Oktober 2019 nicht entgegengetreten ist, der die einzelnen Module als „zu absolvieren“ bezeichnet hat. Mit „absolvieren“ ist dem Wortsinn nach aber verbunden, etwas erfolgreich zu beenden.

Hiermit hat es, allerdings nicht sein Bewenden, denn die Beklagte   hat die Exmatrikulation der Klägerin ausschließlich mit „Fristüberschreitungen“ in Modulen begründet, hinsichtlich derer sich die Klägerin den Vorgaben der Prüfungsordnung nach nicht „in Verzug“ befand. Der in der vorliegenden Studienverlaufsvereinbarung für ein bestimmtes  Modul angegebene Zeitraum kann aus der maßgeblichen Sicht eines Empfängers analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angesichts  einer fehlenden Klarstellung jedoch  nicht im Sinne einer absoluten Zeitgrenze für dieses Modul mit der Folge verstanden werden, dass der/die Studierende nach Ablauf der jeweiligen Frist zu exmatrikulieren wäre, losgelöst von der Frage, ob auch die Frist in dem  jeweiligen Modul im Sinne von § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG verstrichen war. Hätte die Studiengangssprecherin eine Vereinbarung dergestalt abschließen wollen, hätte es insoweit jedenfalls eines ausdrücklichen Hinweises bzw. einer Klarstellung bedurft.

Im Einzelnen: Die Beklagte stützt die Exmatrikulation auf den – zutreffenden – Umstand, dass die Klägerin die Module „M...“ und „M...“ nicht fristgemäß und erfolgreich durchlaufen hatte. Der Niederschrift nach hatte die Klägerin diese Module („M...“ = „D...“ und „M...“ = „J...“) im „WiSe 2019/20“ und damit in dem Zeitraum – im 5. Semester – zu absolvieren, in dem sich ihr Studium zu diesem Zeitpunkt befand. Das gilt, wenn als Grundlage des Vollzeit(Präsenz)studiums der Klägerin die „Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft (Bachelor of Arts)“ vom 08. Juni 2018 (Amtliche Mitteilungen der T...Nr. 25/2018 vom 08. Juni 2018), als auch, wenn als Grundlage des Studiums die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang Betriebswirtschaft vom 06. Januar 2017 angesehen wird, die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaft, Informatik, Recht am 13. Juni 2016 beschlossen wurde (Amtliche Mitteilungen Nr. 4/2017 v. 04. Januar 2017). Beide Studien- und Prüfungsordnungen sehen für das Studium der Klägerin eine Regelstudienzeit von sechs Semestern, davon die ersten fünf Semester mit Lehrveranstaltungen, vor (§ 5 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 11 SPO) und die genannten Module sind nach beiden Ordnungen Bestandteil der Lehrveranstaltungen des 5. Semesters.

Der Bescheid vom 13. Mai 2020 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08. September 2020 konnte die Exmatrikulation der Klägerin von vorneherein nicht rechtmäßig damit begründen, dass die Klägerin das Modul „D...“ nicht im Wintersemester 2019/2020 erfolgreich bestanden habe. Für dieses Modul  hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit seiner Unterschrift auf dem Formular „Antrag für die Anzeige einer Prüfungsverhinderung“ vom 11. Februar 2020  bestätigt, dass der Hinderungsgrund für die Prüfung vom 31. Januar 2020 anerkannt werde und dass die Prüfung in der  „nächsten   Prüfungsperiode“ durchgeführt werde; entsprechend ist der 1. Prüfungsversuch in diesem  Modul in der „Bescheinigung über Prüfungsergebnisse“ mit „AT“ und die Nichtteilnahme der Klägerin damit als entschuldigt ausgewiesen.  Nach Darlegung der Beklagten auf die gerichtliche Verfügung vom 30. Juni 2021 finden die Prüfungen in diesem Modul matrikelweise statt mit der Folge, dass die nächste Prüfung vom Fachbereich erst im Wintersemester 2020/2021 angeboten wurde.

Die Ausführungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der dortigen Entscheidung vom 08. September 2020, eine Prüfungsverhinderungsanzeige sei zwar erfolgt, aber „ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests“, erweist sich danach als – mindestens – nicht nachvollziehbar und die Darlegungen der Beklagten lösen diesen Widerspruch nicht auf.

Auch der Umstand, dass die Klägerin an dem Prüfungsversuch in dem Modul „J...“ am 25. Januar 2020 unentschuldigt nicht teilgenommen hat, rechtfertigt ihre Exmatrikulation nach § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 BbgHG für sich genommen noch nicht.

Allerdings lässt  § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 BbgHG eine Exmatrikulation ohne weitergehende Einschränkungen  zu, wenn „die in einer  Studienverlaufsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 BbgHG festgelegten Anforderungen“ bis „zum festgesetzten Zeitpunkt“ in zu vertretender Weise nicht erfüllt wurden, und es spricht mehr dafür als dagegen, dass es einer Hochschule nach  brandenburgischem Landesrecht, insbesondere nach § 20 Abs. 3 S. 1 und 3 sowie § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG,   auch nicht versagt ist, in die Studienverlaufsvereinbarung zeitliche Schranken für eine erfolgreiche Prüfung auch in den  Modulen aufzunehmen, hinsichtlich derer dem Studierenden kein Fristversäumnis – so auch vorliegend hinsichtlich des Moduls „J...“ – vorzuwerfen ist und hinsichtlich derer der Studierende nicht zu der Teilnahme an einer Studienverlaufsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre.

Hiermit übereinstimmend  bestimmt § 20 Abs. 3 der Rahmenordnung der t...(RO - Amtliche Mitteilungen Nr. 46/2017 vom 14. September 2017 lediglich in allgemeiner Form, dass Studierende, die eine nach dem Regelstudienplan in der studiengangsspezifischen Ordnung erforderliche Prüfung nicht innerhalb einer Frist von weiteren 4 Semestern erfolgreich abgelegt haben, verpflichtet sind, an einer Studienfachberatung nach § 20 Abs. 3 BbgHG  teilzunehmen,  und nach § 20 Abs. 4 RO ist das Ergebnis der Studienfachberatung in einem Studienverlaufsplan festgehalten, der von dem Studierenden und dem Studiengangssprecher zu unterzeichnen ist.

Diese Rechtsgrundlagen – insbesondere auch die Normen der T...selbst (vgl. demgegenüber etwa § 7a Abs. 5 S. 2 der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 16. Dezember 2020 [Amtliche Bekanntmachungen Nr. 2 v. 22. Januar 2021, S. 13 ff.], wonach in die Studienverlaufsvereinbarung, deren Abschluss allerdings eine positive Prognose voraussetzt,  eine Verpflichtung des Studierenden aufzunehmen ist, innerhalb einer Frist von 2 Semestern die fehlenden Studien- und  Prüfungsleistungen zu erbringen –  lassen damit zum einen eine  Exmatrikulation bereits dann zu, wenn in auch nur einem Modul, mag es auch ohnehin in dem jeweiligen Semester erfolgreich abzuschließen sein, eine verschuldete Fristsäumnis des Studierenden vorliegt; zum anderen lässt dieser  Umstand weitere Prüfungsversuche entfallen, die dem Studierenden ansonsten nach  der jeweiligen Prüfungsordnung zugestanden hätten (nach § 21 Abs. 3 S. 1 RO können nicht bestanden Module zwei Mal wiederholt werden). Angesichts dieser gravierenden Rechtsfolgen und angesichts des Umstandes, dass Studierende eine zwingende Exmatrikulation nach § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 2. Alt. BbgHG zu gewärtigen haben, wenn sie den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung ablehnen, müssen sich die oben skizzierten Rechtsfolgen bei Modulen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG bzw. § 20 Abs. 3 RO nicht vorliegen, entweder zweifelsfrei aus der Studienverlaufsvereinbarung selbst oder jedenfalls aus den ihrem Abschluss zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften der Hochschule ergeben. Die Klägerin beruft sich sinngemäß zutreffend darauf, dass das nicht der Fall ist.

Vor dem Hintergrund des Fehlens einer Klarstellung in der Vereinbarung selbst als auch in den Rechtsgrundlagen der Hochschule kommt auch eine Auslegung der Vereinbarung dahingehend in Betracht, dass nicht bestandene Module bis zu dem spätesten in der Vereinbarung genannten Zeitpunkt, vorliegend dem bezeichneten Abgabetermin für die Bachelorarbeit im Wintersemester 2020/2021, wiederholt werden können. Diese Auslegung ist vorliegend zu Grunde zu legen und hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen.

Würde die vorstehende Frage abweichend beurteilt, hätten die Voraussetzungen des   § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 S. 1 3. Alt. BbgHG für eine Exmatrikulation der Klägerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dennoch nicht vorgelegen, weil die Klägerin die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen, bezogen auf eine erfolgreiche Prüfung in den Modulen „D...“ und „J...“, jedenfalls nicht zu vertreten gehabt hätte.

Die Exmatrikulation ließe sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 18. September 2020 auch nicht damit begründen, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Module „R...“ aus dem 1. Semester und „I...“ aus dem 3. Semester nicht nachgekommen sei, die im „Januar/März 2020“ zu absolvieren gewesen wären.

Hinsichtlich des erstgenannten Moduls hat die Hochschule der Klägerin nach dem – mit der Note 5,0 bewerteten – 2. Versuch am 30. Januar 2020 für den März 2020 einen Wiederholungsversuch eingeräumt, an dem die Klägerin unter Vorlage eines Attests („AT“) und damit offenbar entschuldigt nicht teilnahm; für weitere Prüfungsversuche im Februar/April 2021 hat sie die Hochschule ebenfalls als entschuldigt angesehen.

Hinsichtlich des Moduls „I...“ aus dem 3. Semester kann sich die Beklagte aus den obigen Erwägungen heraus ohne eine entsprechende Klarstellung bereits nicht auf die Studienverlaufsvereinbarung berufen; im Übrigen hat die Hochschule der Klägerin selbst nach den mit 5,0 bewerteten Versuchen vom 27. Januar und 12. März 2020 entsprechend § 21 Abs. 3 S. 1 RO einen 2. Wiederholungsversuch am 08. Februar bzw. 12. April 2021 eingeräumt.

Auf das weitere Vorbringen der Beklagten kommt es nach alledem nicht mehr an.

Das Gericht weist allerdings informierend darauf hin, dass es das Vorbringen teilweise nicht nachvollziehen kann. So ist eine Rechtsgrundlage für die – im Grundsatz nachvollziehbare – Forderung, gesundheitliche Probleme nach Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung durch ein „amtsärztliches Attest“ zu belegen, vorliegend weder von Seiten der Beklagten benannt worden noch ersichtlich, und im Gegensatz zum Akteninhalt von Parallelverfahren findet sich eine entsprechende Anforderung auch nicht in einer individuellen Vereinbarung mit der Klägerin. Dass es hier der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bedurft hätte, lässt im Übrigen der „Antrag für die Anzeige einer Prüfungsverhinderung“ der Klägerin vom 30. Januar 2020 als fernliegend erscheinen, dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – nach oder ohne eine Entscheidung des Ausschusses selbst – nach Aktenlage mit der Maßgabe entsprochen hat, dass die Prüfung „in der nächsten Prüfungsperiode“ durchgeführt werde. Ein amtsärztliches Attest war diesem Antrag seinem Inhalt und der Aktenlage nach aber gerade nicht beigefügt.

Auch die Behauptung in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, „jedem Studierenden“ werde diese Anforderung bei Abschluss der Vereinbarung „mündlich mitgeteilt“, überzeugt aus den vorstehenden Erwägungen heraus und vor dem Hintergrund, dass in Parallelverfahren schriftliche Belehrungen vorliegen, nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).