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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.08.2021 – 8 K 2326/16.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0810.8K2326.16.A.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans.

Der 1981 geborene Kläger, bei dem es sich nach eigenen Angaben um einen afghanischen Staatsangehörigen vom Volke der Hazara und schiitischen Glaubens handelt, reiste im Januar 2016 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er stamme aus Sange Mashe im Jaghori Distrikt in der Provinz Ghazni in Afghanistan, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 gelebt habe. Für die Reise nach Deutschland auf dem Landweg habe er für die Familie insgesamt 20.000 US-Dollar bezahlt. Diesen Betrag habe er durch Mieteinnahmen seiner Felder sowie die Unterstützung durch seinen Schwager aufgebracht, der in Australien lebe. Seine Eltern lebten im Iran. Er habe noch einen Onkel und eine Schwester in Afghanistan, einen Bruder in Indonesien sowie weitere drei Brüder und eine Schwester im Iran. Er sei Analphabet und nie in einer Schule gewesen. In Afghanistan habe er als Landwirt auf den eigenen Feldern und Gärten gearbeitet, die ihm auch noch gehörten. Die Familie habe in einem eigenen Haus gewohnt. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut bzw. durchschnittlich gewesen.

Nachdem es nach der Einreise in die Bundesrepublik zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und einer weiteren Person gekommen war, wurde die Ehefrau mit den drei Kindern in einer anderen Unterkunft untergebracht und ihre Asylverfahren vom Bundesamt abgetrennt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 stellte das Bundesamt für die Ehefrau und die Kinder des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest.

Ebenfalls mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 versagte das Bundesamt dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und lehnte sowohl die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) als auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz befristete es auf O Monate (Ziffer 6).

Zur Begründung des Bescheides führte das Bundesamt u.a. aus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handele, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr trotz der schwierigen humanitären Situation in Afghanistan in der Lage sein werde, sein Existenzminimum zu sichern.

Am 21. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und – hilfsweise – des subsidiären Schutzes begehrt hat.

Die Kläger beantragt nunmehr noch,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Aufgrund der oben bereits erwähnten Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung eingeleitet worden, das mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 23. Juli 2020 endgültig nach § 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge betreffend die Asylverfahren des Klägers und seiner Familie sowie die vom Gericht beigezogene Ausländerakte des Klägers verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Soweit der Kläger an seinem ursprünglichen Begehren in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten und damit die Klage insoweit sinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen kann das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Soweit der Kläger die Klage aufrechterhalten hat, hat diese auch in der Sache Erfolg.

Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Klägern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der tatsächlichen Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2016 – Nr. 13442/98 – A.G.R. v. die Niederlande –, NVwZ 2017, 293 ff. Rn. 54; Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 – Sufi u. Elmi v. Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2012, 681 ff. Rn. 212).

Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung darstellen. Die Voraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind davon abhängig, ob es für die schlechten Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt. Ist dies – wie nach einhelliger Auffassung in Afghanistan – nicht der Fall, kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16.12 –, juris Rn. 8; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05 – N. v. Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 ff. Rn. 42). Insofern ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 EMRK keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat gewährt, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Ebenso wenig folgt aus der Vorschrift die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Ausländer finanziell zu unterstützen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund liegt auch bei einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Fall einer Abschiebung noch kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 – Mohammed Hussein u.a. v. die Niederlande und Italien –, juris Rn. 70 f.; Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – M.S.S. v. Belgien und Griechenland –, juris Rn. 249) und scheidet die Annahme eines Abschiebungsverbotes aus, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein – wenn auch nur kümmerliches – Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16/12 –, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 50). Demgegenüber ist eine Abschiebung wegen eines Verstoße gegen Art. 3 EMRK unzulässig, wenn sie dazu führt, dass ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht einmal mehr erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), so dass er einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird (vgl. zu Art. 4 EU-GR-Charta, wenn auch im Rahmen von Rückführungen innerhalb der Europäischen Union: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris Rn. 89/90 und – C-163/17 –, juris Rn. 92 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – M.S.S. v. Belgien und Griechenland –, juris Rn. 252 ff.).

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer eine entsprechende Gefahr droht, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Situation am Zielort der Abschiebung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26). Dies ist hier Kabul, wohin die in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Abschiebungsflüge nach Afghanistan ausnahmslos führten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 202 f.).

Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich unter Berücksichtigung der landesweit schon seit längerem bestehenden desolaten humanitären Lebensverhältnisse in Afghanistan, die sich durch die weltweit aufgetretene COVID-19-Pandemie nochmals verschärft haben, sowie in Ansehung der aktuellen Entwicklungen in der individuellen Situation des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung belegte es im Jahr 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Indexes. Das Wirtschaftswachstum bewegte sich in den letzten Jahren im unteren einstelligen Bereich und betrug im Jahr 2019 etwa 2,9 % (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 9. April 2021, S. 326 f.). Dem steht ein rapides Bevölkerungswachstum von etwa 2,3 % im Jahr (d.h. Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) gegenüber, das es dem afghanischen Staat bereits vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 nahezu unmöglich gemacht hat, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 22).

Der Zugang zu sauberem Wasser und zu Sanitäranlagen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren zwar erheblich verbessert, wobei er in den Städten besser ist als auf dem Land. Trotz dieser Verbesserungen bleibt der Zugang zu Trinkwasser aber ein Problem. Gerade in Kabul haben nur 32 % der Einwohner Zugang zu fließendem Wasser und nur 10 % der Einwohner haben Zugang zu fließendem Trinkwasser. Jene, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Bewohner sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oftmals weit von ihrer Unterkunft entfernt liegen. Darüber hinaus ist die Hälfte der Brunnen und Zapfstellen durch Abwässer verschmutzt, die in den Fluss Kabul eingeleitet werden. Etwa 50 % der Afghanen haben Zugang zu einfachen Sanitäranlagen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, December 2020, S. 168; EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, April 2019, S. 64).

Obwohl der Großteil der afghanischen Bevölkerung noch auf dem Land lebt, hat Afghanistan eine der weltweit höchsten jährlichen Stadtbevölkerungswachstumsraten. Schätzungen schwanken zwischen 3,4 und 4,4 % jährlich. Diese hohe Wachstumsrate beruht neben dem natürlichen Bevölkerungswachstum auch auf einer hohen Anzahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern. Der Großteil der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, December 2020, S. 168; EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, April 2019, S. 62). In Kabul leben etwa 70 % der Bevölkerung in informellen Siedlungen, in denen die Bevölkerungsdichte bis zu doppelt so hoch ist wie in anderen Teilen der Stadt. Zwar haben diese informellen Siedlungen dazu geführt, dass eine große Obdachlosenkrise ausblieb, das unkontrollierte Wachstum hat jedoch auch bestehende Probleme, wie das Fehlen der Kanalisation und die unzureichende Müllentsorgung, verschärft (Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, April 2019, S. 66). Eine andere Unterbringungsalternative sind Teehäuser, die zwischen 30 und 100 Afghani pro Nacht kosten und als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Tagelöhnern, Straßenverkäufern, jungen Leuten, alleinstehenden Männern und anderen Personen ohne dauerhafte Unterkunft in der Gegend genutzt werden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, June 2019, S. 133), während des Lockdowns allerdings vorübergehend geschlossen waren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 13). Die COVID-19-Pandemie hat insgesamt nicht zu steigenden Preisen auf dem Wohnungsmarkt geführt (Schwörer, Gutachten zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan, 30. November 2020, S. 12).

Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, bleibt aber im regionalen Vergleich zurück. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Berichten der Weltgesundheitsorganisation zufolge haben 87 % der Bevölkerung Zugang zu rudimentärer medizinsicher Grundversorgung innerhalb von zwei Stunden. Nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen stellen über das Weltbank-Projekt „Sehatmanti“ 90 % der medizinischen Versorgung. Insofern sieht Human Rights Watch Anzeichen dafür, dass der Rückgang internationaler Mittel einen negativen Effekt auf die Gesundheitsversorgung hat. Eine medizinische Versorgung in staatlicher Verantwortung findet demgegenüber kaum bis gar nicht statt. Gemäß Art. 52 der Verfassung ist die medizinische Grundversorgung für alle Staatsangehörigen zwar kostenlos, die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung sind jedoch durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Patientinnen und Patienten müssen vermehrt auch für Materialkosten der Behandlungen aufkommen. Im Zuge der COVID-19-Pandemie trat die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des Gesundheitssystems deutlich zutage und wurde weiter verschärft (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, December 2020, S. 69 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 23).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist seit Langem durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Haupttätigkeitsfeld ist die Landwirtschaft. Darüber hinaus gibt es einen großen Anteil von Selbständigen oder Personen, die im Familienbetrieb arbeiten, was auf ein hohes Maß an Informalität hindeutet. Dabei ist die Stadt Kabul grundsätzlich der Dreh- und Angelpunkt für Handel und Arbeit in Afghanistan. Es gibt eine wirtschaftlich aktive Bevölkerung, die in Berufen im Bereich des Handels, der Dienstleistungen und der Grundversorgung tätig ist. Festanstellungen sind hier – anders als im ländlichen Raum – häufiger anzutreffen. Insgesamt sind auch die Löhne in Kabul höher als in anderen Landesteilen, wobei dies insbesondere für Personen gilt, die für ausländische Organisationen arbeiten (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, December 2020, S. 171; EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, August 2020, S. 35). Dennoch sind etwa 80% der vorhandenen Arbeitsstellen als prekär zu qualifizieren mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Dies gilt insbesondere für Tagelöhner, die sich in unbestimmter Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammeln und dort nach Arbeit suchen, die, wenn sie gefunden wird, ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 334 f.).

Die Angaben zur Arbeitslosenquote schwanken und sind angesichts dessen, dass es ohnehin wenig formale Beschäftigungsverhältnisse gibt, wenig verlässlich. Sicher erscheint aber, dass Afghanistan weltweit eine der niedrigsten Beschäftigungsraten im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung aufweist. Etwa 54% der afghanischen Bevölkerung befinden sich im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund des Bevölkerungswachstums streben Jahr für Jahr schätzungsweise zwischen 400.000 und 600.000 Personen auf den Arbeitsmarkt, die Beschäftigungsmöglichkeiten können jedoch aufgrund unzureichender wirtschaftlicher Entwicklung und schlechter Sicherheitslage nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten (Schwörer, Gutachten zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 334 f.). Bereits vor Ausbruch der Pandemie bestand deshalb gerade für ungelernte Kräfte ein hoher Konkurrenzkampf um die wenigen verfügbaren Arbeitsstellen, was auch Rückkehrer aus dem Ausland vor große Herausforderungen stellte. In den Jahren 2016 und 2017 waren ungelernte Hilfstätigkeiten die Haupteinkommensquelle für Rückkehrer und im Jahr 2017 beschrieben mehr als 24 % der Rückkehrer das Finden einer Verdienstmöglichkeit als überwältigende Herausforderung (EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, April 2019, S. 34).

Eine besondere Rolle beim Finden einer Erwerbsmöglichkeit spielen nach einhelliger Erkenntnislage persönliche Kontakte bzw. unterstützende Netzwerke (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 24; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 335). Dies kann zum einen die Großfamilie sein, jedoch auch Netzwerke aufgrund eines gemeinsamen Hintergrunds, gemeinsamer Arbeit oder gleichen Bildungsstands. So wird berichtet, dass Siedlungen in Kabul oftmals aus Personen bestehen, die einen gemeinsamen räumlichen oder ethnischen Hintergrund haben und die sich ausschließlich aufeinander verlassen, um Unterkunft und Verdienstmöglichkeiten zu finden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 171). Diese Abhängigkeit der Verdienstmöglichkeiten von der Existenz eines familiären bzw. sozialen Netzwerkes hat durch die COVID-19-Pandemie eine noch größere Rolle eingenommen, da es aufgrund des mit der Pandemie verbundenen wirtschaftlichen Einbruchs weniger Gelegenheitsarbeiten für Tagelöhner, Händler und Wanderarbeiter gibt, während der Konkurrenzkampf um die vorhandenen Tätigkeiten gleichzeitig zugenommen hat (vgl. Schwörer, Gutachten zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 16).

Die COVID-19-Pandemie hat die afghanische Wirtschaft schwer und nachhaltig getroffen. Insgesamt schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 um 1,9 %, wobei ein größerer Einbruch im Industrie- bzw. Dienstleistungssektor nur durch ein u. a. witterungsbedingtes Wachstum in der Landwirtschaft abgefedert werden konnte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 20).

Der von der afghanischen Regierung zunächst verhängte Lockdown und die geschlossenen Grenzen hatten negative Auswirkungen auf Konsumverhalten, Exporte, Produktion, Einkünfte durch Auslandsüberweisungen und Staatseinnahmen durch Steuereinnahmen. Besonders betroffen vom Nachfragerückgang mit der Folge von Arbeitsplatzverlusten war dabei der Bausektor, in dem zuvor viele Afghanen in den Städten als Tagelöhner Beschäftigung fanden. Nach Einschätzung von Frau Schwörer in Ihrem auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg erstellten Gutachten waren die Tagelöhner die Ersten, die vom Wegfall der Arbeitsmöglichkeiten betroffen waren (Schwörer, Gutachten zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 15 und S. 17).

Gleichzeitig kam es im Rahmen der Pandemie zu einer überdurchschnittlichen Rückkehr von Arbeitsmigranten aus den Nachbarländern Afghanistans, was die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt weiter verschärft hat. So wurde bei der Zahl der Rückkehrer aus dem Iran mit 860.000 Personen im Jahr 2020 ein neuer Höchststand erreicht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 24; Schwörer, Gutachten zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 18).

Zwar sind die Lockdown-Maßnahmen zwischenzeitlich aufgehoben und die Grenzen für das Im- und Export-Geschäft wieder geöffnet. Die afghanische Wirtschaft konnte sich bisher aber nicht nachhaltig von den Folgen der Pandemie erholen. Eine entsprechende Entwicklung wird voraussichtlich mehrere Jahre dauern, zumal sich auch die unsichere politische Entwicklung negativ auf notwenige Investitionen auswirkt (International Organization for Migration, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, March 2021, S. 6; zu den „düsteren“ wirtschaftlichen Aussichten vgl. auch Schwörer, Gutachten zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 17).

Zwischenzeitlich hat sich die Gesundheitskrise zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise entwickelt. Den eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und dem gesunkenen Lohnniveau stehen erhöhte Lebensunterhaltungskosten bzw. Nahrungsmittelpreise gegenüber. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um 17 % stiegen. Aufgrund verschiedener Maßnahmen haben sich die Preise mit Stand März 2021 zwar wieder stabilisiert, dies allerdings auf einem nach wie vor hohen Niveau, das – bezogen auf Weizen – 11 % über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag (International Organization for Migration IOM, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, March 2021, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 15).

Nach Einschätzungen von UNOCHA hat die Nahrungsmittelunsicherheit, die sich seit 2011 ohnehin kontinuierlich verschlechtert hat, im Jahr 2021 einen ähnlichen Schweregrad erreicht wie während der Dürre 2018/2019 (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview Afghanistan 2021, Dezember 2020, S. 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 330). Schätzungsweise 11 Millionen Menschen - fast ein Drittel der Bevölkerung – waren bereits zwischen März und Mai 2021 von akuter Nah-rungsunsicherheit betroffen. Das Auswärtige Amt geht zudem davon aus, dass sich die Situation aufgrund einer für dieses Jahr erwarteten Dürre im Spätherbst noch einmal verschlechtern wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 21). Mit einem neuerlichen Anstieg der Lebensmittelpreise ist zu rechnen (UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID-19, No. 102 vom 29. Juli 2021, S. 2).

Die Armutsrate in den Städten, die bereits zuvor auf mehr als 45 % angewachsen war, dürfte nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Laufe des Jahres 2020 ebenfalls weiter angestiegen sein (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 20). Für das Jahr 2021 geht die Weltbank von einem Anstieg auf 61 % bis – ungünstigsten Falls – 73 % aus (EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, August 2020, S. 34). UNOCHA rechnet damit, dass im Jahr 2021 93 % der afghanischen Bevölkerung von weniger als 2 US-Dollar/Tag leben werden, was der Armutsgrenze nahekommt. Von Armut bedroht sind dabei in besonderem Maße städtische Haushalte, deren Erwerbstätigkeit von den Lockdown-Maßnahmen betroffen war, wie Einzelhandel und Tagelöhnertätigkeit (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, December 2020, S. 167).

Bereits im Jahr 2019 waren in Afghanistan 6,3 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Für das Jahr 2021 rechnet UNOCHA angesichts der vorstehend beschriebenen Lage damit, dass die Zahl der Personen, die keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und/oder medizinischer Versorgung haben, auf mehr als 18 Millionen (2020: 14 Millionen) ansteigen wird (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview Afghanistan 2021, Dezember 2020, S. 6; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 21).

Die vorstehend dargestellte Erkenntnislage hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit bereits mehrheitlich veranlasst anzunehmen, dass es jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall bedürfe, ob der jeweilige Asylantragsteller ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig ist, um seine Existenz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, z.B. da er über Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder hinreichende finanzielle Mittel verfügt (in diese Richtung, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 104 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 – 1 LB 351/20 –, juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 22. September 2020 – 1 LB 258/20 –, juris Rn. 43 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2021 – 3 K 794/17.A –, juris Rn. 64; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 – 1 A 53/19 –, juris Rn. 34; Anders: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087 – juris Rn. 42 ff. und Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 52 ff., die (weiterhin) davon ausgehen, dass für männliche alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige generell nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben seien).

Entscheidungserhebliche Besserungen der geschilderten sozioökonomischen Lage in Afghanistan sind in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Im Gegenteil geben die aktuellen Entwicklungen Anlass zu der Annahme, dass sich die humanitäre Situation im Land aufgrund der fortschreitenden Machtübernahme der Taliban weiter verschärfen wird.

Seit Beginn des Abzugs ausländischer Truppen im Mai 2021 und insbesondere dem für den 31. August 2021 angekündigten vollständigen Abzug der US-Militärs haben die Taliban in mehreren Offensiven massive Gebietsgewinne verzeichnet. Die Gebietskontrolle der Regierung geht demgegenüber immer weiter zurück (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kundus-taliban-105.html).

So wurde bereits Mitte Juli berichtet, dass die Taliban seit April 2021 die Zahl der von ihnen kontrollierten Distrikte von 73 auf 221 mehr als verdreifachen konnten. Ebenfalls Mitte Juli 2021 sollen 16 der 34 Provinzhauptstädte der unmittelbaren Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein und Grund für die Annahme bestanden haben, dass 18 Provinzen kurzfristig unter die Kontrolle der Taliban fallen. Nur in den vier Provinzen Kabul, Panjshir, Kunar und Daikundi waren die Distriktzentren zu diesem Zeitpunkt noch vollständig in Regierungshand (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand: 19.7.2021, S. 2). Wie das Long War Journal bereits im Juli 2021 weiter berichtete, laufe Afghanistan Gefahr, komplett zu kollabieren, wenn Militär und die Regierung die Situation nicht schnellstens unter Kontrolle bekämen (https://www.longwarjournal.org/archives/2021/07/nearly-half-of-afghanistans-provincial-capitals-under-threat-from-taliban.php).

Für Letzteres ist derzeit nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Spätestens seit dem 6. August 2021 überschlagen sich die Ereignisse. An diesem Tag nahmen die Taliban die Provinzhauptstadt und gleichzeitigen Grenzübergang Sarandsch (Provinz Nimroz) im Südwesten des Landes ein. Am 8. August 2021 folgten die Provinzhauptstädte Kunduz (Provinz Kunduz), Sar-e Pol (Sar-e Pol) und Taloqan (Takhar). Auch viele der weiteren Grenzübergänge Afghanistans sind mittlerweile in der Hand der Taliban. Insgesamt kontrollieren die Taliban mit Stand 9. August 2021 bereits 229 und die Regierung nur noch 66 Distrikte. 112 Distrikte sind umkämpft (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 9. August 2021 S. 1).

Dies zugrunde gelegt besteht ungeachtet dessen, dass Kabul selbst sich nach wie vor in Regierungshand befindet, Grund für die Annahme, dass sich die ohnehin äußerst schlechte Versorgungssituation in Afghanistan in unmittelbarer Zukunft auch in Kabul noch einmal deutlich verschärfen wird. Dies jedenfalls deshalb, weil die Kämpfe und das Vorrücken der Taliban zu Flucht und Vertreibung führen. So wurden UNOCHA zufolge bereits zwischen 1. Januar 2021 und 25. Juli 2021 359.002 Menschen in Afghanistan durch den Konflikt vertrieben (vgl. UNOCHA, Afghanistan, Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021, S. 1). Es ist davon auszugehen, dass viele der Binnenflüchtlinge in Kabul Schutz und in der Folge auch Arbeit suchen werden, was die Konkurrenzsituation auf dem Tagelöhnermarkt weiter verschlimmern wird. Denn die Stadt Kabul war seit jeher Anziehungspunkt für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge unabhängig von deren Herkunftsort (EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, August 2020, S. 21) und ist nunmehr zudem als eine der wenigen Distriktzentren noch vollständig in Regierungshand. Zudem erscheint dem Gericht angesichts des bisher weitgehend ungehinderten Vordringens der Taliban auch die Befürchtung nicht abwegig, dass Kabul jedenfalls zeitnah nach Abzug der US-Truppen belagert und so sogar gänzlich von der Versorgung insbesondere mit Lebensmitteln abgeschnitten werden könnte.

Ob und wie lange Hilfsorganisationen in Kabul ihre Tätigkeit auch nach dem vollständigen Abzug des US-Militärs am 31. August 2021 noch ausüben werden (können), ist nach alledem zwar schwierig einzuschätzen. Dass Rückkehrer auch in einigen Wochen noch verlässlich Rückkehrhilfen in Form von Geldzahlungen und Beratungsangeboten werden in Anspruch nehmen können, die geeignet seien könnten, ihre finanzielle Situation zu verbessern und damit möglicherweise auch eine ansonsten drohende menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK abzuwenden (vgl. zum Meinungsstand: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 110 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 – 13a B 21.30342 –, juris Rn. 31 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris, Rn. 135 ff.), vermag das Gericht in der aktuellen Situation aber jedenfalls nicht mehr als gesichert ansehen.

Angesichts der vorstehend dargestellten Entwicklungen ist für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzunehmen, da er weder über ein erreichbares familiäres Netzwerk und/oder besondere Vermögenswerte verfügt, noch in der Lage sein wird, sein Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit zu sichern.

Der Kläger verfügt in Afghanistan nach eigenen Angaben über keine nennenswerten Kontakte mehr und kann nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch keine finanzielle Unterstützung seitens seiner – ohne offizielle Aufenthaltserlaubnis – im Iran lebenden Familie erwarten. Dass der Kläger heute noch auf besondere Ressourcen oder Vermögenswerte zurückgreifen kann, die die Familie früher möglicherweise besessen haben mag, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sämtlicher Grundbesitz der Familie bei der Ausreise der Eltern veräußert worden ist.

Vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Pandemie nachhaltig in Mitleidenschaft gezogene Wirtschaft und der aktuellen politischen Entwicklungen sprechen zur Überzeugung des Gerichts zudem stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein wird, sich durch Erwerbstätigkeit auch nur mit dem Nötigsten zu versorgen. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus eine gewisse Durchsetzungsfähigkeit gezeigt. Insbesondere ist es ihm über das Leben in der Gemeinschaftsunterkunft offenkundig gelungen, sich selbst in einer für ihn gänzlich fremden Umgebung ein aus afghanischen Landsleuten bestehendes Netzwerk aufzubauen, das ihm nach eigenen Angaben auch bei dem Finden von Arbeitsstellen behilflich war und es dem Kläger so immerhin ermöglicht hat, in der Bundesrepublik vielseitige praktische Erfahrungen u.a. als Mitarbeiter eines Reinigungsdienstes und als Lagermitarbeiter zu sammeln, obwohl er nur ein wenig Deutsch zu sprechen scheint. Andererseits ist die wirtschaftliche Situation in Afghanistan mit derjenigen in Deutschland nicht einmal im Ansatz vergleichbar und vermögen auch die beruflichen Erfahrungen des Klägers letztlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei ihm nach wie vor um einen Analphabeten handelt, der auch in der Bundesrepublik lediglich Aushilfstätigkeiten ausgeübt und keinerlei nachweisbare Qualifikationen erworben oder gar eine formalisierte Ausbildung durchlaufen hat. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht trotz des durchsetzungsstarken Auftretens des Klägers nicht zu erkennen, wie es ihm in diesen Tagen in Afghanistan gelingen soll, sich auf einem nach wie vor sehr eingeschränkten Tagelöhnermarkt in Kabul gegenüber wachsender Konkurrenz – insbesondere durch Binnenflüchtlinge – in einer Weise durchzusetzen, die es ihm ermöglicht, sich binnen kürzester Zeit mit Nahrung und Obdach zu versorgen. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass der Kläger hazarischer Volkszugehöriger ist und damit einer Minderheit angehört, die zwar (derzeit) in Afghanistan nicht (mehr) verfolgt wird, aber gerade auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor Vorurteilen begegnet und Benachteiligungen ausgesetzt ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 9. April 2021, S. 280), die das Finden einer Verdienstmöglichkeit gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen weiter erschweren und mit fortschreitender Machtübernahme der Taliban eher zu-, jedenfalls aber nicht abnehmen dürften.

Aus gegebenen Anlass sieht sich das Gericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorstehend angestellte Rückkehrprognose auf einer tagesaktuellen Auswertung der Geschehnisse beruht, die angesichts der rasanten Entwicklung in Afghanistan in diesen Tagen naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist und sich bereits in kurzer Zeit überholt haben kann. Dies mag den Beteiligten als misslich erscheinen, ist aber vor dem Hintergrund unvermeidlich, dass das Gesetz in § 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt.

Nach alledem ist neben der Feststellung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides auch die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan unter Ziffer 5 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Ebenso unterliegt die Befristungsentscheidung der Beklagten unter Ziffer 6 des Bescheides der Aufhebung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO sowie § 83 b AsylG und berücksichtigt, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände – erstens – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, – zweitens – Zuerkennung subsidiären Schutzes und – drittens – Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote jeweils im Verhältnis 1:1:1 stehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Februar 2017 – 1 K 273/11.A –, juris Rn. 112 m.w.N.)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 Zivilprozessordnung.