Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.08.2021 – 9 K 2274/17.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0827.9K2274.17.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin, nach eigenen Angaben eine am 19. Dezember 1979 geborene kamerunische Staatsangehörige, reiste nach ihren Angaben beim Bundesamt auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Februar 2016 einen Asylantrag.

Zu den Gründen ihrer Flucht trug sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen vor, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Personen seien verhaftet worden. Nach ihr habe man gesucht. Zuvor habe sie Probleme in der Familie gehabt. Nach dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 2007 habe man sie beschuldigt, den Ehemann umgebracht zu haben. Ferner habe sie ihren Schwiegervater heiraten sollen. Dieser sei dann bei ihr eingezogen und habe sie sexuell belästigt. Hilfe von der Polizei habe sie auch nicht bekommen, nachdem die Familie aus dem Haus geworfen habe.

Mit Bescheid vom 22. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden und Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Die Klägerin hat am 5. September 2017 Klage erhoben. Die Klägerin habe sich in Kamerun an Demonstrationen beteiligt. Nach der Demonstration im Jahre 2013 sei sie vom kamerunischen Staat gezielt gesucht worden. Sie befinde sich somit aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes. Insoweit seien die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid fehlerhaft. Zudem sei die Klägerin in ihrer Abwesenheit verurteilt worden und ein Haftbefehl ausgestellt worden; dieser sei vom Bundesamt fehlerhaft übersetzt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

hilfsweise, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren.

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, die von der Klägerin übersandten Dokumente und der Gerichtsakte verwiesen. Diese waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel des Gerichts betreffend Kamerun Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge mit der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG; ihr steht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zur Seite. Insoweit ist der angegriffene Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung und Gewährung von subsidiärem Schutz liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S. 559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3 e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris).

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 7/11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43, juris, Rn. 12). Nach Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt vom 20. Dezember 2011 L 337/9 - Qualifikationsrichtlinie < QRL >) stellt der Umstand, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – NVwZ 2011, 51, juris Rn. 23).

Beruft sich ein Schutzsuchender –wie hier– auf eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat, ist es zunächst dessen Sache, seine guten Gründe für die geltend gemachte Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Der Schutzsuchende hat die von ihm vorgetragenen Asylgründe bzw. Fluchtgründe zur vollen Überzeugung des Gerichts von dem behaupteten individuellen Schicksal glaubhaft zu machen. Für die Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris). Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politischer Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.1985 – 9 B 346.85 – juris). Hinsichtlich der Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asyl- bzw. Schutzsuchenden in seinem Heimatland betreffen, ist wesentliche Voraussetzung für eine angesichts der Beweisschwierigkeiten eines Flüchtlings ausreichende Glaubhaftmachung ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Bei wesentlichen Widersprüchen im Sachvortrag ist dieser nur bei überzeugender Erklärung der Widersprüche glaubhaft. Auch bei wohlwollender Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten dann nicht möglich, wenn die Behauptungen nicht überzeugend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).

Nur unter der Voraussetzung, dass ein stimmiger, zumindest in wesentlicher Beziehung nachvollziehbarer und mit den Verhältnissen im Herkunftsland vereinbarer Vortrag vorliegt, kann sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass es sich bei dem Schutzsuchenden um eine verfolgte Person handelt; erweist sich das Vorbringen als in wesentlicher Beziehung offenkundig falsch, als nicht stichhaltig, als gesteigert, widersprüchlich oder sonst verfahrensangepasst, kann also der vorgetragenen Legende nicht geglaubt werden, kommt aufgrund der individuell geltend gemachten Fluchtgründe keine Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz in Frage.

Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf individuelle Vorfluchtgründe berufen. Ihr Vortrag, weshalb sie Kamerun verlassen haben möchte, ist nicht glaubhaft. Das Vorbringen der Klägerin weist mehrere erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die es hindern, den Vortrag der Klägerin zu dem vermeintlichen Verfolgungsgeschehen als glaubhaft zu bewerten. So fällt bereits auf, dass die Klägerin unterschiedliche Versionen geschildert hat, bei welchen Personen sie sich nach den vermeintlichen Demonstrationen in den Jahren 2008 und 2013 versteckt gehalten haben möchte. Beim Bundesamt gab sie insoweit an, dass sie sich nach der Demonstration im Jahre 2008 bei ihrer Tante versteckt haben möchte; nach der Demonstration im Jahr 2013 – so ihre Version beim Bundesamt – möchte sie nach Kotto Bloc gegangen sein und sich bei einer Freundin versteckt gehalten haben. Demgegenüber möchte sie nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sich bereits nach der Demonstration 2008 bei ihrer Freundin versteckt gehalten haben; nach der Demonstration im Jahr 2013 soll dann die Freundin Angst bekommen haben und der Klägerin mitgeteilt haben, dass sie – die Klägerin – dort nicht länger wohnen dürfe und sie zu einer Kirche „Love Chapell“ geschickt haben. Dort soll die Klägerin auch ihren vermeintlichen Fluchthelfer (einen Herrn D_____) getroffen haben; beim Bundesamt möchte die Klägerin den D_____aber noch als einen Besucher der Freundin kennen gelernt haben. Wenig überzeugend sind auch die Ausführungen der Klägerin zu den übrigen Umständen und zwar namentlich zu dem Anlass ihrer Ausreise, nämlich die vermeintliche Demonstration in Kribi im Jahre 2013. Dabei fällt bereits auf, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die Demonstration einigermaßen konkret in zeitlicher Hinsicht einzuordnen. Während es auf die erste Frage lediglich hieß, dass die Demonstration im „Sommer 2013“ gewesen sein soll, blieben auch ihre Angaben auf weitere Nachfrage des Gerichts weiterhin auffallend ausweichend und schwammig. Insoweit meinte sie nur, dass die Demonstration im Januar, Februar oder März gewesen sein soll, was letztlich nicht nur einen Zeitraum von ganzen drei Monaten umfasst und damit an Vagheit kaum zu überbieten ist. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin in der Lage ist, hier konkrete Angaben zu machen angesichts dessen, dass die Demonstration 2013 der „Dreh- und Angelpunkt“ ihre Fluchtgeschichte sein soll, diese ihre Verfolgungsfurcht begründet haben soll und die Klägerin – so ihre weiteren Ausführungen – bei der Demonstration sogar eine Verletzung am Daumen mit immer noch sichtbarer Narbe davongetragen haben will. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits im Februar 2013 – so ihre Angaben beim Bundesamt – bzw. im Februar oder März 2013 – so die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung – aus Kamerun ausgereist sein will. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mindestens noch drei Wochen bis einem Monat nach der Demonstration im Kamerun – sie möchte nach ihren Behauptungen in der mündlichen Verhandlung in dieser Zeit in einer Kirche gewohnt und geschlafen haben – geblieben sein möchte, ist es dann auch wenig nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meinen könnte, die Demonstration sei irgendwann im Zeitraum Januar bis März gewesen, da ein beträchtlicher Zeitraum bereits außerhalb dessen liegt, in welchem sich die Klägerin nicht mehr in Kamerun aufgehalten bzw. versteckt gehalten haben möchte. Auffallend wechselhaft ist zudem der Vortrag der Klägerin, aus welchem Grund angeblich im Jahr 2013 in Kribi die Demonstration stattgefunden haben soll. Während sie die Demonstration nach ihren Angaben beim Bundesamt noch in den Zusammenhang mit dem Ausbau des Tiefseehafens in Kribi stellte und hierzu ausführte, dass Häuser in Kribi zerstört worden seien, es keine Entschädigungszahlungen gegeben habe und sie – die Demonstranten – Flugblätter verteilt hätten, um die Leute über ihre Rechte aufzuklären, stellte sie den Gegenstand der vermeintlichen Demonstration in der mündlichen Verhandlung abweichend dar. Nun soll es so gewesen sein, dass wegen einer „kaputten Brücke“ demonstriert worden sei; man sei auf die Straße gegangen, damit die Brücke wieder aufgebaut werde und sich der Staat an dem Wiederaufbau der Brücke beteilige. Weder war in der mündlichen Verhandlung von zerstörten Häusern im Zusammenhang mit dem Bau eines Tiefseehafens, von Entschädigungszahlungen für die hiervon betroffenen Anwohner noch davon die Rede, dass die Klägerin und die weiteren Mitdemonstranten mittels Flugblätter die Leute über ihre Rechte aufklären wollten. Dass die Klägerin insoweit nicht einmal in der Lage war, das Thema bzw. den Gegenstand der Demonstration übereinstimmend anzugeben, kann nur darauf deuten, dass die Geschichte der Klägerin weit von der Wahrheit entfernt ist.

Soweit es die von der Klägerin bereits beim Bundesamt vorgelegten Dokumente betrifft, vermögen auch diese das – wie dargelegt unglaubhafte – Verfolgungsvorbringen nicht maßgeblich zu stützen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Auskunftslage selbst bei echten kamerunischen Dokumenten nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden kann, da Dokumente in Kamerun auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. So können z.B. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 15. Januar 2019, Seite 19 und vom 17. August 2020, Seite 25). Auch gibt es in Kamerun praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird insoweit in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht dabei auch keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen (vgl. Lagebericht vom 15. Januar 2019, a.a.O., Seite 19 und vom 17. August 2020, Seite 25). Auch Zeitungsartikel, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind beschaffbar und können auf Bestellung angefertigt werden (vgl. Lagebericht vom 17. August 2020, Seite 6).

Ist bereits vor diesem Hintergrund, dass gefälschte oder inhaltlich unrichtige Dokumente auf einfachstem Wege in Kamerun erhältlich sind, der Wert der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen gemindert, so tragen sie auch sonst nicht zur Glaubhaftmachung des von der Klägerin behaupteten angeblichen Verfolgungsschicksals bei. Hinsichtlich des eingereichten Zeitungsartikels fällt schon auf, dass die Klägerin als Aktivistin bei den Unruhen im Februar 2008 dargestellt wird. Weshalb aber ausgerechnet die Klägerin, zumal noch in einem Zeitungsartikel aus dem September 2016 und damit über 8 Jahre später, als solche namentlich erwähnt und als Aktivistin bezeichnet wird, obwohl die Klägerin nach ihren eigenen Angaben ersichtlich keinerlei herausgehobene Funktion oder Aufgabe bei den Massenprotesten mit mehreren 1000 Demonstranten in mehreren Städten Kameruns im Jahre 2008 hatte, erschließt sich nicht. Soweit es die vermeintlichen Ereignisse des Jahres 2013 betrifft, ist ebenfalls schwerlich erklärlich, weshalb eine Zeitung im Jahre 2016 noch darüber berichten sollte; irgendwelche Neuigkeiten, neuere Entwicklungen oder erst im Jahre 2016 bekannt gewordene neue Erkenntnisse enthält der Zeitungsartikel nicht, so dass es schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb die abgedruckte „Erzählung“ überhaupt irgendeinen Nachrichtenwert haben sollte. Des Weiteren deckt sich der Zeitungsbericht nicht mit den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die anders als in dem (vermeintlichen) Zeitungsartikel – dort wird von Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Bau des Tiefseehafens in Kribi erzählt – dargestellt, als Grund der Demonstration die Rekonstruktion einer kaputten Brücke angegeben hat. Auch soll in dem Zeitungsartikel davon berichtet worden sein, dass – so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung – sie Jugendliche dazu aufgerufen haben sollen, sich töten zu lassen; davon ist aber in dem Zeitungsartikel an keiner Stelle die Rede.

Auch die weiteren Dokumente tragen zur Glaubhaftmachung des vermeintlichen Verfolgungsschicksals der Klägerin nicht bei. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Dabei fällt bereits auf, dass die auf dem Mandat d´Arret (Haftbefehl) und den drei Vorladungen (Convocation) verwandte Handschrift augenscheinlich von der gleichen Person stammen dürfte; insoweit weisen die handschriftlich aufgebrachten Schriftzeichen deutliche Ähnlichkeiten auf. Beispielshaft sind bei den Datumsangaben individuelle Eigenschaften erkennbar, die auf eine Personenidentität schließen lassen; namentlich die ziffernmäßige Darstellung von Datumsangaben erfolgte in der Weise, dass Tag, Monat und Jahr jeweils mit Schrägstrichen getrennt sind, dabei aber von der vorhergehenden Ziffer zum Schrägstrich ein Übergang gezogen worden ist. Ebenfalls augenscheinlich und erneut beispielhaft ist die gleiche individuelle Schreibweise des Namens der Klägerin und der Ortsangabe „Douala“, die sich auf allen Schriftstücken finden und ganz offensichtlich aus einer Hand stammen dürften. Insoweit mag es zwar noch erklärlich sein, dass die drei – angeblich – von einem Polizei-Kommissariat stammenden Formulare für Vorladungen (Convocation) von ein und derselben Person ausgefüllt worden sein mögen. Dass aber auch der Haftbefehl (Mandat d´arret) die gleiche Handschrift tragen könnte, ist angesichts dessen, dass dieser angeblich vom Gericht und nicht von dem Polizei-Kommissariat stammen soll, nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin drei Vorladungen vorgelegt hat, die inhaltlich nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. So soll die erste Vorladung vom 23. Dezember 2015 stammen; sie soll aber erst am 23. Dezember 2016 zugestellt worden sein und dies obwohl die vorgeladene Person bereits am 24. Dezember 2015 bei der Polizei erscheinen sollte. Inhaltlich widersprüchlich ist auch die zweite Vorladung (Convocation No 002), die vom 29. Dezember 2015 stammen soll. Darin soll die benannte Person pünktlich am 30. Dezember 2015 um 8 Uhr (Le 30/12/2015 à 8 heures précises) erscheinen; die Vorladung soll aber erst am 30. Dezember 2016 um 14.00 Uhr zugestellt worden sein.

Entscheidend ist aber, dass der Inhalt der Dokumente nicht mit den Aussagen der Klägerin in Einklang, sondern zu diesen im Widerspruch steht. Die Klägerin möchte Anfang 2013 (Februar oder März) aus dem Kamerun ausgereist sein. Zuvor möchte die Klägerin an einer Demonstration teilgenommen haben, in deren Folge sie angeblich vom kamerunischen Staat gesucht worden sein will. Beim Bundesamt heißt es laut Anhörungsprotokoll insoweit wie folgt: „2013 wurden Häuser in Kribi zerstört, damit dort der Hafen ausgebaut wird. … Wir haben aus diesem Anlass Flugblätter verteilt, … Auch dagegen wurde protestiert. Auch ist die Polizei hinzugekommen. Auch dort gab es Unruhe und Zerstörungen. … Von diesem Zeitpunkt an wurden wir vom Staat gesucht. Es wurden Suchbefehle ausgestellt. Das wurde auch in den Zeitungen veröffentlicht.“ Später dann auf die Frage beim Bundesamt, ob die Klägerin in ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden ihres Landes gehabt habe, antwortete die Klägerin „Nein, außer dass Haftbefehle ausgestellt worden sind.“ Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nach der von ihr berichteten Legende angeblich bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kamerun mittels Haftbefehl gesucht worden sein soll. Ebenso schilderte sie es in der mündlichen Verhandlung. Hiernach soll ihre Mutter bereits vor der Ausreise der Klägerin das Haftmandat und Vorladungen bekommen haben. Später wechselte sie ihren Vortrag zwar noch dahingehend, dass sie (ihre Mutter) die Vorladungen erst nach der Ausreise der Klägerin bekommen habe; hinsichtlich des Haftbefehls führte die Klägerin aber aus: „Den Haftbefehl hatte sie vor meiner Ausreise.“ Dass es sich dabei um den Haftbefehl (Mandat d´arret) handelt, welcher sich bei der Akte befindet, wurde durch die Klägerin, nachdem sie an den Richtertisch gebeten wurde, auch ausdrücklich bejaht. Ihre Ausführungen können aber nicht der Wahrheit entsprechen. Denn das Mandat d´arret selbst ist auf den 23. Oktober 2013 datiert und verweist auf ein Urteil vom 17. Oktober 2013. Eine auch nur halbwegs geeignete Erklärung für die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten vermochte die Klägerin auch nicht zu liefern. Ihre Behauptung, sie habe das Mandat d´arret selbst nicht gesehen, überzeugt jedenfalls nicht im Ansatz, um die Diskrepanzen (Ausreise im Februar oder März 2013; angebliche Zustellung des Mandat d´arret noch vor der Ausreise; Urteil und Haftmandat aber erst im Oktober 2013) aufzulösen. Ihre mehrfach wiederholte Behauptung, sie habe vor ihrer Ausreise einen Haftbefehl wegen der Teilnahme an einer Demonstration bekommen, kann damit also ebenso unmöglich der Wahrheit entsprechen, wie ihr darauf aufbauendes Vorbringen, sie sei verurteilt worden und sei dann noch mehrfach vorgeladen worden.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht einmal in der Lage war, Ausführungen dazu zu machen, zu welcher Strafe sie verurteilt wurde (Laut Haftmandat zu 5 Jahren Haft). Jeglichen Fragen hierzu wich die Klägerin aus („5, 10 oder 15 Jahre“ oder „Wenn man ein Haftmandat bekommt, beginnt die Haft am nächsten Tag“). Ihre hierzu gegebene Erklärung wiederum, dass sie das Haftmandat selbst nicht gesehen habe, ist nicht überzeugend. Denn zum einen soll die Mutter der Klägerin das Haftmandat bekommen haben; hiervon möchte die Klägerin auch erfahren haben. Dass aber eine Mutter nicht wissen will, weshalb und zu welcher Strafe ihr leibliches Kind verurteilt worden ist, und dieses Wissen dann ihrem Kind nicht mitteilt, ist bereits fernab jeglicher Lebenserfahrung. Ebenfalls ist es fernab jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person, gegen die ein Urteil ausgesprochen worden sein soll, kein Interesse zeigt zu erfahren, was Gegenstand und Inhalt eines Urteils eines Strafgerichts ist. Zumindest spätestens dann, als die Klägerin sich das angebliche Haftmandat nach Deutschland hatte schicken lassen, wäre zu erwarten, dass die Klägerin mal einen Blick auf das Schriftstück wirft, um zu erfahren, was ihr im Falle einer Rückkehr nach Kamerun denn drohen würde, zumal sich die Klägerin bis zur Übersendung der Unterlagen an das Gericht mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 im Besitz der – vermeintlichen – Originale befand (das Bundesamt hat insoweit lediglich Kopien in ihrer Akte behalten und die Originale im August 2017 an die Klägerin gesandt); dass die Klägerin in all dieser Zeit nicht das geringste Interesse gezeigt hat, einmal auch nur einen Blick auf die Dokumente zu werfen, ist fernab des zu erwartenden Verhaltens einer eine Verfolgung befürchtenden Person, würde es sich um Dokumente handeln, derentwegen sie sich im Falle einer Rückkehr nach Kamerun bedroht fühlen müsste.

Ist nach alledem der Vortrag der Klägerin zu ihren vermeintlichen Fluchtgründen nicht glaubhaft, so konnte das Gericht auch keine Überzeugung gewinnen, dass es sich bei der Klägerin um eine verfolgte Person handelt, der bei einer Rückkehr in den Kamerun eine (erneute) Verfolgung drohen könnte. Insoweit bleibt es letztlich unklar, weshalb die Klägerin – nach ihren Angaben – im Jahre 2013 Kamerun verlassen hat. Es obliegt aber ihr, beruft sich – wie hier – ein Schutzsuchender auf eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat, die Gründe für die geltend gemachte Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Dies ist ihr – wie dargelegt – aber nicht gelungen, so dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der Klägerin um eine verfolgte Person handelt. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiären Schutz aufgrund der von der Klägerin vorgebrachten individuellen Gründe scheidet damit aus.

Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).

Dabei können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Dies kann der Fall sein, wenn die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen sich in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19. März 2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – 13a B 19.33510 – juris Rn. 23).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG jedoch bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108,77; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379; Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f.; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f. ), von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen.

Soweit dann ein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung geltend gemacht wird, kommt in erster Linie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Norm kann dabei auch darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2/99 -, juris). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird dabei vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigt, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Die Regelung in § 60a Abs. 2c AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss v. 28. September 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 13). Dies wird nunmehr durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch nochmals ausdrücklich klargestellt, wonach § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gilt. Von diesen Maßstäben ausgehend sind zunächst die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nicht gegeben. Vielmehr greift die Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich allein auf die Behauptung, sie leide unter Depressionen und habe keinen Lebensmut mehr. Eine aktuelle bzw. einigermaßen zeitnah erstellte ärztliche Bescheinigung, die den genannten Anforderungen entspricht, hat die Klägerin, zumal im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, hierzu aber nicht vorgelegt.

Die Kammer brauchte insoweit auch nicht dem in der mündlichen Verhandlung angebrachten – auf einem Papier von der Prozessbevollmächtigten bereits handschriftlich vorbereiteten – bedingten, für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nachzugehen. Insoweit ist das Gericht zwar gehalten, ärztliche Bescheinigungen – sofern sie denn vorliegen – danach zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen und anhand solcher Bescheinigungen zu entscheiden, ob diese für die Gewährung von Abschiebungsschutz aus gesundheitlichen Gründen genügen oder ob diese Anlass für weitere Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Ausländers sind. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit allerdings nicht erforderlich, wenn der Ausländer die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht durch eine den Anforderungen des § 60a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG genügende ärztliche Bescheinigung zumindest in Zweifel gestellt und damit sein Vorbringen und den Beweisantrag bzw. eine Beweisanregung nicht hinreichend substantiiert hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2020 – OVG 10 N 4/20 – juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 – 2 LA 60/18 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 9 ZB 17.30407 – juris Rn. 6). Auch im Übrigen verlangt die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages, welcher das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zum Gegenstand hat, regelmäßig auch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 – juris Rn. 15). Diese Substantiierungsanforderungen sind indes von der Klägerin nicht im Ansatz erfüllt worden.

Von den oben dargelegten Maßstäben ausgehend ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Kamerun aufgrund der dort herrschenden (allgemeinen) Bedingungen eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende extreme Gefahr drohen würde. Zwar mag die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Kamerun – jedenfalls im Vergleich mit europäischen Staaten – insgesamt schwierig sein und im Falle der Bedürftigkeit vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, dort Seite 17). Allerdings ist Kamerun unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2015 geschätzte 38,4 Milliarden US-Dollar, dies entspricht pro Kopf ca. 1.545 US-Dollar. Kamerun will bis 2035 den Status eines demokratischen und in seiner Diversität geeinten Schwellenlandes erreichen. Dieses langfristige Entwicklungskonzept „Vision 2035“ beinhaltet eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung des Pro-Kopf-Einkommens, Förderung von Investitionen und eine Senkung des Bevölkerungswachstums auf 2 %. Laut der Strategie für Wachstum und Beschäftigung soll die Wirtschaft zwischen 2010 und 2020 um durchschnittlich mindestens 5,5 % im Jahr wachsen. Tatsächlich erreichte Kamerun 2017 ein Wirtschaftswachstum von ca. 3,2 %; 2018 lag das Wachstum bei 4 %. Schätzungen zufolge erwirtschaftet allerdings der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2019; letzte Kurzinformation eingefügt am 11. Februar 2020). Derzeit liegt das Bruttoinlandprodukt bei 1.657 US-Dollar pro Kopf (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 10. November 2020 (Aktualität überprüft am 19. April 2021). Der informelle Sektor Kameruns erwirtschaftet mehr als der formelle Sektor. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen, den Lebensunterhalt zu verdienen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 10. November 2020 (Aktualität überprüft am 19. April 2021). Auch gibt es in ganz Kamerun karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019, Seite 18 und 17. August 2020, Seite 23). Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass sich die Klägerin als arbeitsfähige Frau eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Kamerun nicht wird schaffen können. Dafür, dass sie krank oder anderweitig gesundheitlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist – wie festgestellt – nichts greifbares ersichtlich. Sie ist damit arbeitsfähig, was es ihr ermöglicht, etwa in dem für die Verhältnisse Kameruns bedeutenden informellen Sektor einer – gegebenenfalls auch wenig attraktiven – Tätigkeit nachzugehen. Sie ist in Kamerun geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie hat zudem im Kamerun als Verkäuferin gearbeitet. Sie ist also mit den Verhältnissen in Kamerun sowohl im Allgemeinen als auch mit den dortigen Arbeitsmarktbedingungen vertraut. Zudem hat sie im Libanon als Haushälterin gearbeitet. Auch in der Türkei hat sie gearbeitet; nach ihren Ausführungen beim Bundesamt in einer Textilfabrik. Ihr ist es mithin gelungen, in Ländern, deren Sprache sie nicht spricht und deren Sitten, Gebräuche und Arbeitsmarktbedingungen sie nicht kennt, wirtschaftlich und beruflich Fuß zu fassen. Dass ihr dies in Kamerun, also in dem Land, in dem sie aufgewachsen ist und in dem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt und gearbeitet hat, nicht erneut gelingen sollte, ist daher erst recht nicht anzunehmen. Dass es ihr daher im Falle einer Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein wird, dort beruflich bzw. wirtschaftlich Fuß zu fassen und sich – gegebenenfalls nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten – eine Lebensgrundlage zu schaffen, ist insoweit auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch angesichts der noch im Kamerun lebenden Kinder der Klägerin, soweit diese noch nicht allein für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2007 verwitwet und hat es trotz unterstellter Unterstützung durch ihre damals noch lebenden Verwandten, namentlich ihrer Mutter, geschafft, weitestgehend allein für sich und ihre damit noch deutlich jüngeren Kinder zu sorgen und zwar auch dann noch, als sie aus dem ehelichen Haus geworfen worden ist. Zudem müssen die Kinder spätestens seit dem Tod der klägerischen Mutter, da die Klägerin nicht in Kamerun lebt, anderweitig versorgt und betreut worden sein. Gründe, weshalb die Kinder der Klägerin, sofern sie überhaupt noch auf Versorgung und Betreuung angewiesen sind, diese Versorgungs- und Betreuungsleistungen von dritter Seite im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Kamerun nicht mehr bekommen sollten – was es der Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht ermöglicht wieder im Berufs- und Arbeitsleben in Kamerun Fuß zu fassen – sind nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt schließlich angesichts der aktuellen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) stehenden Lage. Zwar ist auch Kamerun von der Corona-Pandemie betroffen und es hat einen sogenannten Lockdown gegeben. Dieser ist aber Anfang des Monats Juni 2020 bereits wieder gelockert worden und Schulen, Restaurants und sogar Nachtclubs sind wieder geöffnet, da ein Lockdown wirtschaftlich nicht länger durchzuhalten gewesen wäre (vgl. DerStandard, „Zentralafrikanisches Kamerun ist derzeit mehrfach gebeutelt“ vom 19. Juni 2020; abgerufen von https://www.derstandard.de), so dass nicht zu erwarten ist, dass angesichts eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Lockdowns die Klägerin wirtschaftlich an der Schaffung einer Lebensgrundlage gehindert wäre. Trotz der, im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern, hohen Infektionsrate betreffend COVID-19 in Kamerun, werden zudem vorerst keine massiven wirtschaftlichen Einbrüche erwartet. Man rechnet mit einem um 3 % verminderten Wirtschaftswachstum, damit blieben die Konjunkturdaten noch im positiven Bereich von 1-2 % (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 10. November 2020 (Aktualität überprüft am 19. April 2021).

Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin aus sonstigen individuellen Gründen ein Abschiebungsverbot zur Seite stehen würde.

Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1, 2 AufenthG. Rechtmäßig ist gleichfalls das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete und mit dem Bescheid des Bundesamtes konkludent angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72) gemäß § 11 AufenthG; Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.