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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.10.2021 – 9 L 265/21

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1005.9L265.21.00

Tenor§

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 80% und der Antragsgegner zu 20%.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin eine Duldung für zunächst 3 Monate auszustellen bzw. vorläufig zu verpflichten von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur Entscheidung über die am 30. Juli 2021 erhobene Klage (V... ) abzusehen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund).

Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung kann sich vorliegend zunächst nicht aus einer beabsichtigten Sicherung des behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben. Dies kommt nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht in Betracht. In § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dazu führt, dass der Aufenthalt als erlaubt, die Abschiebung als ausgesetzt oder der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen eines fingierten Aufenthaltsrechts bzw. einer fingierten Duldung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, die gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzen sind, ist für eine im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreitende Duldung mit dem Ziel der Sicherung eines Aufenthaltsrechts während der Dauer des Erteilungsverfahrens aber grundsätzlich kein Raum. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (st. Rspr., vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 4. März 2009 - VG 5 L 12/09 -; vom 13. Januar 2014 - VG 4 L 333/13; vom 9. Juni 2016 - VG 4 L 374/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. September 2006 - OVG 8 S 97.06/OVG 8 M 68.06 -; vom 5. Januar 2007 - OVG 3 S 78.06 -; vom 3. März 2008 - OVG 12 S 25.08 -; vom 5. Februar 2015 - OVG 2 S 5.15 -; vom 22. Juni 2017 - OVG 3 S 39.17/OVG 3 M 73.17 -).

Keine der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Fallgestaltungen greift vorliegend. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Dass dies bei der Antragstellerin nicht der Fall ist, liegt mit Blick darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels gewesen ist, auf der Hand. Auch eine Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG ist nicht gegeben, wonach bei einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, dessen Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Die Antragstellerin war während ihres Aufenthalts lediglich geduldet bzw. vor dem Hintergrund der geführten Asylverfahren Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung. Eine Duldung begründet indes keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne dieser Norm. Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt. Hinsichtlich einer Aufenthaltsgestattung ergibt sich aus § 55 Abs. 2 AsylG, dass mit der Stellung eines Asylantrags die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlöschen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis während eines noch nicht beendeten Asylverfahrens stellt (VG Cottbus, B. v. 21. Mai 2013 – 4 L 374/15 –; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12. Mai 2005 – OVG 11 S 10.05 –).

Hat der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis damit keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ausgelöst, kommt – wie dargelegt – eine Duldung zur Sicherung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss insoweit grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren. In § 50 Abs. 1 AufenthG kommt insoweit zum Ausdruck, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt; zudem ist er nach § 50 Absatz 2 AufenthG zur unverzüglichen Ausreise bzw., wenn ihm -wie hier durch den Bescheid des Bundesamtes- eine Ausreisefrist gesetzt wurde, zur Ausreise bis zu deren Ablauf verpflichtet. Die Antragstellung -hat sie die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst - hindert grundsätzlich auch keine Abschiebung; denn wie sich insbesondere aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ergibt, ist die Ausreisepflicht auch dann vollziehbar, wenn der Aufenthalt des Ausländers -wie hier- trotz erfolgter Antragstellung nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder nach Absatz 4 ein Aufenthaltstitel nicht als fortbestehend gilt. Dem würde es widersprechen, wenn trotz bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht der Aufenthalt des Antragstellers nur deshalb zu dulden wäre, weil das Erteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Darin kommt zugleich die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es grundsätzlich zumutbar ist, dass sich der ausreisepflichtige Ausländer, der eine Erlaubnis begehrt, außerhalb des Bundesgebietes begibt und die Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwartet und von dort das Erteilungsverfahren betreibt. Die Erteilung einer Duldung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stünde der Wertung entgegen, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, juris; Beschluss vom 15. April 2005 – 18 B 492/05 –, juris).

Die Antragstellerin hat gleichwohl einen Anordnungsanspruch auf zumindest vorläufige Aussetzung der Abschiebung (Duldung) glaubhaft gemacht; dieser reicht aber weder bis zur Entscheidung im Klageverfahren (V... ) noch für die Dauer von 3 Monaten, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Ein Anordnungsanspruch ergibt sich hier aus § 60a Abs. 2 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), nach dem die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor, soweit die Antragstellerin ausweislich des Inhalts der Ausländerakte mit Herrn A... am 16. Oktober 2015 die Ehe geschlossen haben will; dieser soll Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sein. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist anzunehmen, wenn sich aus den Vorschriften des einfachen Rechts oder aus dem Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungshindernis ergibt. Mit Blick auf die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist eine Abschiebung rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu Personen, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, juris). Dies ist etwa der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner Ehegattin nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles weder der Ehegattin das Verlassen der Bundesrepublik noch beiden Ehegatten zuzumuten ist, die familiären Beziehungen durch eine Ausreise zum Zwecke der Beantragung des erforderlichen Aufenthaltstitels vom Ausland her, zu unterbrechen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67). Dafür genügt, um ein rechtliches Abschiebungshindernis annehmen zu können, aber nicht allein der Umstand der Eheschließung. Es kommt maßgeblich darauf an, ob es dem Ausländer zuzumuten ist, die eheliche Gemeinschaft zu unterbrechen; grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer – wie hier aufgrund der fehlenden Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG – auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 03. September 2007 - OVG 3 S 54.07 - und 14. August 2008 - OVG 3 S 78.08 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat - unbeschadet der Frage, ob das Bestehen einer Ehe zwischen ihr und Herrn A... hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist - weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine vorübergehende Unterbrechung der ehelichen Beziehung zum Zwecke der Durchführung des Erteilungsverfahrens für den Ehegattennachzug zu einer unzumutbaren und damit verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Ehe führen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin oder Herr A... aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des jeweils anderen Ehegatten angewiesen wären und dass dieser Beistand auch geleistet wird. Jedenfalls für letzteres spricht nichts angesichts dessen, dass die Ehegatten nicht zusammen leben und der Ehemann der Antragstellerin in Hamburg wohnt, mithin in einer erheblichen Entfernung von mindestens 300 km (Verbindung über die Autobahnen A111 und A24) vom Wohnort der Antragstellerin in Schönefeld. Hierzu trägt die Antragstellerin auch nicht einmal am Rande etwas vor.

Unbeschadet der fehlenden Fiktionswirkung und der daraus abzuleitenden – oben bereits dargelegten – Folgen für ein vorübergehenden Bleiberecht der Antragstellerin im Bundesgebiet ist ein Duldungsanspruch auch nicht glaubhaft gemacht, soweit es eine Sicherung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG betrifft. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis erfüllt. § 25b AufenthG setzt u.a. voraus, dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Absatz 1 Nr. 4). Schon dies ist nicht glaubhaft gemacht. Ein entsprechendes Zertifikat hat die Antragstellerin schon nicht vorgelegt. Zwar ist die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats einer akkreditierten Stelle keine notwendige, sondern nur eine hinreichende Voraussetzung für den Nachweis der entsprechenden Sprachkompetenz. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Sprachkenntnisse tatsächlich vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 11/12 - juris Rn. 27). Sie hat aber auch sonst keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie über hinreichende mündliche Sprachfähigkeiten verfügt. Ausweislich der im Klageverfahren eingereichten Unterlagen sollte die Antragstellerin am 23. August 2021 sowohl schriftlich als auch mündlich eine Sprachprüfung (A2) abgelegen. Das Ergebnis der Prüfung hat die Antragstellerin aber weder durch Vorlage einer Prüfungsbescheinigung oder eines sonstigen Dokuments, geschweige denn in einem Schriftsatz an das Gericht oder in sonstiger Weise mitgeteilt. Dies geht angesichts dessen, dass sie einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen hat und die Prüfung nunmehr schon länger als einen Monat zurückliegt, in welchem es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, im Falle eines Bestehens der Sprachprüfung diesen Umstand mitzuteilen, zu ihren Lasten.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil ein solcher voraussetzt, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Zwar ist die Antragstellerin aufgrund derzeit bestehender tatsächlicher Umstände, die eine Abschiebung der Antragstellerin hindern, nach § 60a Abs. 2 AufenthG (vorläufig) zu dulden (vgl. Ausführungen sogleich). Allerdings betreffen diese Umstände (keine konkrete Planung einer Abschiebung durch die ZABH) lediglich eine (zwangsweise) Abschiebung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet, aber nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Antragstellerin. Dass insoweit die Antragstellerin nicht freiwillig ausreisen könnte und einer solchen Ausreise rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, behauptet sie selbst nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht aufgrund in ihrer Person liegender gesundheitlicher Umstände zu dulden. Soweit die Antragstellerin zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) für sich anführen möchte, folgt dies bereits daraus, dass sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner nicht auf Umstände im Abschiebestaat berufen kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich vorliegend nur aus sogenannten „inlandsbezogenen“ Abschiebungshindernissen ergeben. Von solchen „inlandsbezogenen“ Abschiebungshindernissen abzugrenzen sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, über die nach Stellung eines Asylantrags das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bindungswirkung gegenüber der Ausländerbehörde entscheidet (vgl. § 24 Abs. 2, § 42 AsylG), so dass ein etwaiger hierauf bezogener Vortrag der Antragstellerin von vornherein unbeachtlich ist. Auf ein solches -zielstaatbezogenes- Abschiebungshindernis kann sich die Antragstellerin bereits im Hinblick auf die Bindungswirkung der im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes gegenüber dem Antragsgegner nicht erfolgreich berufen. Dieses hat Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG mit den bestandskräftigen Bescheiden verneint. Solange die Bescheide des Bundesamtes Bestand haben und das Bundesamt nicht erneut in eine Sachprüfung eingetreten ist, kommt eine davon abweichende Bewertung bereits wegen der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes (§ 42 AsylG) nicht in Betracht.

Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der vorgetragenen Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solches Abschiebungshindernis ist u.a. gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. In die Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde fallen Abschiebungshindernisse, die unmittelbar mit der Abschiebung zusammenhängen. Dies betrifft sowohl die Reiseunfähigkeit im engeren Sinne, bei der sich eine Gefahr für Gesundheit oder Leben aus dem Vorgang der Abschiebung selbst ergibt, als auch die Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, bei der die Abschiebung außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs erhebliche Gefahren befürchten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 -OVG 2 S 41.16-). Es muss dabei das ernsthafte Risiko bestehen, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2013 - OVG 12 S 98.13 -).

Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die am 17. März 2016 in Kraft getretenen Regelungen des § 60a Abs. 2c und d AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Hierbei muss es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift in aller Regel um eine Bescheinigung handeln, die über den aktuellen Gesundheitszustand Aufschluss gibt. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19), wobei diesen Anforderungen nicht schon dann genügt wird, wenn die Bescheinigung zu den geforderten Themenbereichen Ausführungen enthält, vielmehr müssen diese auch inhaltlich nachvollziehbar sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - OVG 12 S 30.14 -). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. So liegt der Fall aber hier. Denn sämtliche (halbwegs) aktuelle ärztliche Bescheinigungen, die die Antragstellerin vorgelegt hat, treffen keine Aussage darüber, ob infolge der dort diagnostizierten Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen die Reisefähigkeit der Antragstellerin beeinträchtigt ist, geschweige denn, dass sich durch eine Abschiebung der Gesundheitszustand der Antragstellerin wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Ist nach alledem nicht glaubhaft gemacht, dass aus rechtlichen Gründen oder zur Sicherung eines vermeintlichen Aufenthaltstitels eine Abschiebung unmöglich und die Antragstellerin nach § 60a Abs. 2 AufenthG für 3 Monate oder gar bis zum Abschluss des Klageverfahrens (V... ) zu dulden wäre, so ist das darauf abzielende Antragsbegehren der Antragstellerin abzulehnen. Sie ist indes nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens derzeit aus tatsächlichen Gründen zu dulden. Tatsächlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG tatsächlich nicht durchgesetzt werden kann. Die Duldung ist eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, welche die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung zum Gegenstand hat (vgl. § 60a AufenthG). Ihre Erteilung setzt daher voraus, dass die Abschiebung bereits zulässig ist. Dies ist nach 58 Abs. 1 AufenthG nur dann der Fall, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und – sofern ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde – diese bereits abgelaufen ist und die freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwachungsbedürftig ist. Ist die Abschiebung danach zulässig, ist diese entweder unverzüglich zu betreiben oder der Ausländer ist zu dulden. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, der den Zeitpunkt der Duldungserteilung ins Belieben der Ausländerbehörden stellt (BVerwG, Urt. v. 25. September 1997 – 1 C 3.97 – juris Rn. 19). Danach kann die Erteilung einer Duldung insbesondere nicht durch das Überreichen einer Grenzübertrittsbescheinigung ersetzt werden, da diese die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers nicht regelt, sondern nur ein Dokument darstellt, mit welchem die Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18. Juni 2012 – 18 E 491/12 – juris Rn. 10). Die Duldung wegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich ist, die Ausreisepflicht tatsächlich aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat insofern nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann, sondern auch innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen. Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte und ob er die Entstehung des Ausreisehindernisses zu vertreten hat (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08. Dezember 2010 – 18 B 1468/10 – juris Rn. 3 ff.).

So liegt es hier. Gemäß § 3 Nr. 6 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung – AuslRZV) ist in Brandenburg die einzig für Abschiebungen zuständige Behörde die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH); nur noch die ZABH ist befugt, Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer vorzunehmen. Allerdings erfordert nach der Regelungssystematik der AuslRZV eine Begründung der Zuständigkeit der ZABH zunächst, dass eine Mitteilung der örtlichen Ausländerbehörde nach § 4 AuslRZV vorliegt (§ 3 Nr. 6 AuslRZV am Ende); ohne eine solche Mitteilung kann und darf die ZABH zum Zwecke einer Abschiebung eines bestimmten Ausländers mithin nicht tätig werden. Fehlt im konkreten Fall (noch) eine Mitteilung an die ZABH nach § 4 AuslRZV ist dann jedenfalls in zeitlicher Hinsicht ungewiss, wann eine Abschiebung der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin tatsächlich durchgeführt werden kann bzw. wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2021 –9 L 113/21– Seite 5 BA).

Hiervon ausgehend, ist festzustellen: Zwar hat der Antragsgegner ausweislich des Schriftsatzes vom 18. August 2021 gegenüber der ZABH um die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ersucht; die ZABH hat mit EMail vom 26. Juli 2021 auch den Eingang der Meldung in Bezug auf die Antragstellerin bestätigt. Indes hat die ZABH dem Antragsgegner zugleich Folgendes mitgeteilt: „Zur Prüfung der Vollziehbarkeit der ABM sowie der Durchführung durch die ZABH werden unbedingt noch weitere Unterlagen – gemäß „Allgemeine Weisung 9/2020 – benötigt. Welche Unterlagen Sie übersenden müssen, können Sie bitte der vorab übersendeten Muster-Checkliste entnehmen.“ Mit Blick hierauf ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten, dass zeitnah, jedenfalls in absehbarer Zeit die vollziehbare Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann, denn mit Blick darauf, dass die ZABH nach dem Inhalt ihrer Mitteilung vom 26. Juli 2021 erst bei Vorlage der von ihr zur Prüfung der Vollziehbarkeit „unbedingt“ benötigten Unterlagen überhaupt tätig werden wird, ist nichts dafür erkennbar, dass bereits konkrete Vorbereitungen für eine Abschiebung der Antragstellerin durch die ZABH getroffen worden wären.

Hat nach alledem die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG aus tatsächlichen Gründen glaubhaft gemacht, so ist sie durch die Ausländerbehörde zu dulden, ohne dass der Ausländerbehörde insoweit noch ein Entscheidungsspielraum zukäme. Wann die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und deshalb eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen ist, folgt aus der Anwendung zwingenden Rechts und obliegt keiner Ermessensentscheidung. Steht diese Unmöglichkeit fest, folgt daraus zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ermessensausübung die Verpflichtung zur Aussetzung und der Ausländerbehörde zur Erteilung der deklaratorischen Bescheinigung hierüber (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60a Rn. 22; Beschluss der Kammer vom 24. September 2021 – 9 I 9/21 – juris Rn. 4). Die Kammer macht diesbezüglich aber darauf aufmerksam, dass grundsätzlich die Möglichkeit des Versehens einer Duldung mit einer Nebenbestimmung in Gestalt einer auflösenden Bedingung oder einer entsprechend kurzen Gültigkeitsdauer besteht, was sich insbesondere an dem zeitlichen Horizont, zu dem eine Abschiebung der Antragstellerin (durch die ZABH) geplant ist, orientieren kann.

Angesichts der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist, ist auch der Anordnungsgrund gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2020 – OVG 3 S 124.19 – juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Antragsgegner der Antragstellerin nur vorläufig eine Duldung zu erteilen hat und dies hinter der von der Antragstellerin eigentlich beabsichtigten Sicherung ihres Aufenthalts für die Dauer des Klageverfahrens zurückbleibt, ist das Unterliegen der Behörde nur als gering anzusehen, so dass es gerechtfertigt ist, die Antragstellerin mit dem überwiegenden Teil der Kosten zu belasten.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die sich aus ihrem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).