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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.11.2021 – 3 K 372/17.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1103.3K372.17.A.00

Tenor§

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt (nunmehr) die Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen.

Er ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Hazara und islamischer Religionszugehörigkeit. Der am 1. Januar 1988 in Ghazni, Afghanistan geborene Antragsteller reiste am 16. Juni 2016 in das Bundesgebiet und stellte am 22. Juni 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 5. September 2016 trug er im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan 1998 verlassen, dann sieben Jahre im Iran und elf Jahre in Griechenland gelebt. Er verfüge in Afghanistan über keine Verwandten. Er sei im Iran sieben Jahre zur Schule gegangen und habe in einer Firma, die Plastikrohre herstelle, gearbeitet. In Griechenland sei er in einer Druckerei beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Zudem setzte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziffer 6). Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe nicht. Es genüge, dass der Antragsteller den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche; zur Sicherung des Lebensunterhalts sei kein „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ erforderlich. Der Antragsteller könne sich als gesunder, arbeitsfähiger und junger Mann auch ohne familiären Rückhalt ein existenzsicherndes Einkommen erzielen.

Mit seiner am 17. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, ihm sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Volk der Hazara ein Abschiebungsverbot zu erteilen; er verfüge über keine Berufsausbildung und in Afghanistan über keine Familie, die ihm bei der Suche nach Arbeit helfen könne.

Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

Mit Schriftsätzen vom 12. und 19. Oktober 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Über die Klage im Übrigen entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Insoweit ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2017 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes [AsylG]) in den Ziffern 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 10; Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Für die Beantwortung der Frage, ob dem Ausländer im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in erster Linie die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 – juris, Rn. 26 und 38). Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Kabul, wohin die aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan in der Regel führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17– juris Rn. 202 f.).

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich zum einen wiederum aus individuellen Umständen in einer Person des Ausländers ergeben. Zum anderen kann sie aber auch in besonderen Ausnahmefällen aus der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Abschiebezielstaat resultieren, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Für die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist erforderlich, dass die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

Vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie nahm die Rechtsprechung regelmäßig an, dass ein alleinstehender, junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt nicht in eine derartige Gefahrenlage geraten wird, die eine Abschiebung nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris, Rn. 196; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19 – juris, Rn. 68 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 73 ff., 92 ff., 100 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004 – juris Rn. 43; Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.33359 – juris Rn. 31 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 55 ff.). Bei sog. „faktischen Ausländern“, also bei Personen, die wie der Kläger nie bzw. nur in den Kinderjahren in Afghanistan gelebt haben, konnte bereits vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie maßgeblich sein, in welchem Alter sie Afghanistan verlassen haben, welche Verbindungen noch zu und in Afghanistan bestehen, welche Sprache zu sprechen, welche Bildung sie genossen haben und ob zu erwarten ist, dass sie sich schnell an die Gepflogenheiten anpassen können (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A – juris Rn. 187 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18 Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 297 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 137 ff.).

Bereits durch die COVID-19-Pandemie verursachte Verschlechterung der Umstände bedurfte es jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausreichend leistungsstark, belastbar und durchsetzungsfähig wäre, um seine Existenz zu sichern oder ob aus anderen Gründen sein Überleben hinreichend wahrscheinlich ist, beispielsweise da er über eine Aufnahme und Versorgung in einem familiären Netzwerk oder über hinreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. zur Veränderung der Sachlage durch Ausbruch der COVID-Pandemie: OVG Bremen, Urteil vom 22. September 2020 – 1 LB 258/20 – juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004 – juris, und vom 26. Oktober 2020 – 13a B 20.31087 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 – juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – A 11 S 1196/20 – juris; Urteil der Kammer vom 19. November 2020 – 3 K 304/17.A – juris Rn. 58 ff.).

Bei Gesamtwürdigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel stellt sich zur Überzeugung des Gerichts die Lage derzeit für aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Personen noch immer so dar, dass die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht für jeden jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann erfüllt sind. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan, die maßgeblich geprägt ist von der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021, geht die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass eine noch sorgfältigere Prüfung geboten ist. Die Anforderungen, die an die Durchsetzungsfähigkeit und Belastbarkeit eines Rückkehrers zu stellen sind, sind noch höher. Es gilt aber weiterhin, dass die Aufnahme und Versorgung in einem (erreichbaren) familiären Netzwerk und/oder umfangreiche finanzielle Mittel wie etwa Ersparnisse dafür sorgen können, dass die schlechten humanitären Umstände in Afghanistan einer Abschiebung nicht entgegenstehen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 15. September 2021 – 3 K 2963/17.A – n.v.; VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2021 – 9 K 707/19.A – n.v.). Um dies festzustellen und damit eine Prognose der individuellen Fähigkeit, in Afghanistan (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, treffen zu können, bedarf es einer Abwägung aller Faktoren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (VG Cottbus, Urteil vom 14. September 2021 – 9 K 707/19.A – n.v.).

Aufgrund der Übernahme des Landes durch die Taliban ist die politische und auch die humanitäre Lage vollkommen unübersichtlich, was etwaige Lebensgefahren, Reisemöglichkeiten an sichere Zufluchtsorte (sofern diese bestehen), Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Familien, Arbeitsbeschaffung etc. angeht (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2021 – 25 K 3504/18.A – juris Rn. 44 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 2021 – 21 L 1606/21.A – juris Rn. 113 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 17. August 2021 – 5 L 603/21.A – juris Rn. 28). Es bestehen nur wenige Erkenntnismittel zur aktuellen Lage, aus denen sich folgendes Bild ergibt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich drastisch verschlechtert (vgl. allgemein zur Entwicklung nach der Machtübernahme durch die Taliban: EASO, Afghanistan: Security situation update, Country of Origin Information Report, September 2021, S. 11-35). Es besteht nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes weiterhin ein hohes Anschlagsrisiko (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/af-ghanistansicherheit/204692). Es formiert sich zunehmend Widerstand gegen die Machtübernahme der Taliban. So kam es bereits in mehreren Städten des Landes zu einzelnen Demonstrationen gegen die neuen Machthaber. Nach der Aufnahme ihrer Regierungsarbeit am 8. September 2021 verboten die Taliban derweil alle Proteste bis auf Weiteres. Wer dagegen verstoße, müsse mit strengen rechtlichen Schritten rechnen, erklärten sie. Zudem erhöhten die Taliban die Präsenz ihrer Sicherheitskräfte auf den Straßen von Kabul deutlich (Tagesspiegel, Maschine bringt etwa 110 Menschen von Kabul nach Doha, 9. September 2021, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/politik/erster-ziviler-evakuierungsflug-seit-us-abzug-ma​schine-bringt-etwa-110-menschen-von-kabul-nach-doha/27599350.html).

Auch die wirtschaftliche Lage Afghanistans hat sich zusehends verschlechtert. Afghanistan steht vor einem schweren wirtschaftlichen Zusammenbruch, daraus folgend droht eine humanitäre Katastrophe (Reuters, Afghanistan on verge of socio-economic collapse, EU’s top diplomat says, 3. Oktober 2021, abrufbar unter https://news.trust.org/item/20211003103303-0sbrp). Experten befürchten, dass das BIP in diesem Jahr um 9,7 % sinken wird und die steigenden Preise sowie der Verfall der Landeswährung die Wirtschaftskrise verstärken. Zudem haben viele Menschen ihre Arbeit verloren (BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 1). Besonders besorgniserregend ist die Lebensmittelknappheit. Die Afghanen sehen sich nach der Machtübernahme der Taliban mit Hunger und dem Zusammenbruch des Gesundheitswesens konfrontiert. Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban haben die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 und der Dürre zu einer Krise der Ernährungsunsicherheit geführt. In einer Reihe von Gebieten herrscht Wasserknappheit, und es wird eine deutlich geringere Weizenernte erwartet (OCHA/WHO, Afghanistan Strategic Situation Report: COVID-19, No. 102 [29. Juli 2021], S. 2). Die Preise für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Güter sind aufgrund der instabilen politischen Lage zudem noch weiter gestiegen. So wird von Preissteigerungen von 50 Prozent (Reuters, a.a.O.; BAMF, Briefing Notes, 4. Oktober 2021, S. 2) und gar bis zu 63 Prozent für Waren wie Mehl, Öl, Bohnen und Gas ausgegangen (Save the Children, Afghanistan: Price Hikes Push Food Out Of Reach For Millions Of Children, 24. August 2021, abrufbar unter: https://www.savethechildren.net/​news/afghanistan-price-hikes-push-food-out-reach-millions-children). Auf der anderen Seite ist der Zugang zu Bargeld beschränkt; zwar sind die meisten Banken inzwischen wieder geöffnet, dennoch ist es weiterhin schwierig, an Bargeld zu gelangen (BBC News, Afghanistan crisis: G20 leaders pledge to avert economic catastrophe, 12. Oktober 2021, abrufbar unter https://www.bbc.com/news/world-asia-58887808). Viele der noch Beschäftigten haben seit Monaten kein Gehalt mehr erhalten (ebd.; BAMF, Briefing Notes, 11. Oktober 2021, S. 2). Vor der Machtübernahme der Taliban waren mehr als 30 Prozent des Landes von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, jetzt sind es über 40 Prozent (zu alledem: Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021, abrufbar unter https://www.hrw.org/news/​2021/09/03/afghanistan-humanitarian-crisis-needs-urgent-response).

Hinzu kommt, dass kurz vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban der größte Teil der internationalen Hilfe für die afghanischen Regierungsstellen und Institutionen eingestellt worden ist. Die afghanische Zentralbank, die nun unter der Kontrolle der Taliban steht, wurde vom internationalen Bankensystem abgeschnitten und hat keinen Zugang mehr zu den Devisenreserven des Landes. Der Internationale Währungsfond hat Afghanistan Berichten zufolge auf Ersuchen der USA ebenfalls den Zugang zu Krediten und Vermögenswerten verwehrt, darunter Sonderziehungsrechte im Wert von etwa 440 Millionen US-Dollar, die die Bank als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie zugeteilt hat. Frühere Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, in denen Sanktionen und andere Beschränkungen gegen die Taliban wegen terroristischer Handlungen verhängt wurden, verhindern, dass die afghanische Zentralbank neues afghanisches Papiergeld erhält, das in Europa gedruckt wird (Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021, a.a.O.).

Humanitäre und sonstige Hilfe der UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sind aufgrund von Sicherheitsbedenken, der Evakuierung von Mitarbeitern, der Schließung von Einrichtungen und rechtlicher Unsicherheiten weiterhin stark eingeschränkt. Auch die Internationale Organisation für Migration (IOM) musste aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung aussetzen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, Aktuelle Lage in Afghanistan, 17. August 2021). Angesichts der drohenden humanitären Katastrophe wurde humanitäre Hilfe inzwischen aber wieder verstärkt. Die UN-Geberkonferenz hat eine Nothilfe in Höhe von insgesamt 1,2 Milliarden Dollar angekündigt, wobei künftige Hilfen von bestimmten Bedingungen, insbesondere der Einhaltung von Menschenrechten, abhängen sollen (ntv, Maas sagt Afghanistan 100 Millionen Euro zu, 13. September 2021, abrufbar unter https://www.n-tv.de/politik/Maas-sagt-Afghanistan-100-Millionen-Euro-zu-article22801156.html). Auf dem jüngsten G20-Gipfel sagte Deutschland humanitäre Hilfen in Höhe von 600 Millionen Euro zu. Auch die EU sicherte zu den bereits gewährten Hilfen von 300 Millionen Euro eine weitere Milliarde an Hilfsgeldern zu, wobei 250 Millionen Euro als direkte Hilfen nach Afghanistan fließen und der Rest an afghanische Flüchtlinge aufnehmende Nachbarländer verteilt werden sollen (Spiegel, Merkel besteht trotz Taliban auf Hilfsgelder, 12. Oktober 2021, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/aus​land/angela-merkel-besteht-trotz-taliban-auf-hilfsgelder-a-19713a43-0457-4f25-963a-5907b32eb544). Das World Food Programme erklärte am 13. Oktober 2021, dass es humanitäre Hilfe für fünf Millionen Menschen in Nordafghanistan bereitstelle, da dort aktuell 60 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten (BAMF, Briefing Notes, 18. Oktober 2021, S. 2).

Ausgehend von der geschilderten Situation in Afghanistan ist bei dem Kläger bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch der durch die COVID-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban verursachten Verschlechterungen der Lebensbedingungen, nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Situation ausgesetzt wäre, bei denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen würden. Diese Einschätzung beruht auf folgende Erwägungen:

Der Kläger ist ein etwa 33-jähriger Mann im erwerbsfähigen Alter. Es handelt sich bei ihm um einen „faktischen Ausländer“, weil er laut eigenen Angaben Afghanistan im Alter von zehn Jahren verlassen hat und im Iran aufgewachsen und sodann in Griechenland gelebt hat. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Für den Kläger ist Afghanistan ein unbekanntes Land. Er gehört zu den Personen, die mit den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut und wegen ihrer Sprache, Kleidung und ihres Verhaltens leicht zu erkennen sind. Hinzu kommt, dass der Kläger zur Volksgruppe der Hazara gehört, die von den Taliban jedenfalls bis zu deren Sturz im Jahr 2001 besonders verfolgt worden sind. Aber auch seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte und der schrittweisen Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die an ihrem äußeren Erscheinungsbild erkennbaren Hazara Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sind. So berichtete Amnesty International darüber, dass Anfang Juli 2021 in der Provinz Ghazni neun (Afghanistan: Taliban verantwortlich für brutales Massaker an Hazara-Männern, 20. August 2021, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/​aktuell/afghanistan-taliban-massaker-hazara-maenner-ghazni) und am 30. August 2021 in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara getötet worden seien (Afghanistan: Sicherheitskräfte der ehemaligen afghanischen Regierung außergerichtlich getötet, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/​afghanistan-taliban-toeten-sicherheitskraefte-der-ehemaligen-afghanischen-regierung). Zudem meldeten verschiedene Quellen, darunter Human Rights Watch, dass die Taliban Angehörige der Hazara aus ihren Wohnungen in mehreren Provinzen zwangsevakuieren und diese an Paschtunen übergeben (vgl. jeweils BAMF, Briefing Notes, 4. Oktober 2021, S. 2 und 25. Oktober 2021, S. 2).

Ferner einzustellen ist, dass der Kläger für afghanische Verhältnisse nur über ein durchschnittliches Niveau an Bildung und praktischen Erfahrungen verfügt. Zwar hat er im Iran und Griechenland verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, er hat aber keine anderen Qualifikationen erworben oder gar eine formalisierte Ausbildung durchlaufen. Das Gericht ist demnach nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich bei den bestehenden sozio-ökonomischen und politischen Schwierigkeiten nach seiner Rückkehr auf dem afghanischen Tagelöhnermarkt in Kabul, der ohnehin nur noch eingeschränkt existieren dürfte, in dem Maß durchsetzen können wird, dass er für sich Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygiene und medizinische Versorgung auf bescheidendem Niveau gewährleisten kann. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch, dass er nach eigenen Angaben in Kabul oder in einem anderen erreichbaren Ort auf kein erreichbares familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Eingedenk des Umstands, dass der Kläger seit seiner Kindheit im Ausland gelebt hat, sieht die Einzelrichterin keinen Anhalt, am Wahrheitsgehalt der Angaben zu zweifeln. Auch sonstige materielle oder finanzielle Unterstützung hat der Kläger derzeit nicht zu erwarten, nachdem das internationale Hilfssystem ausweislich der vorbenannten Erkenntnisse weitgehend zum Erliegen gekommen ist. Soweit in jüngerer Zeit humanitäre Hilfsleistungen zugesichert wurden, handelt es sich hierbei um eine absolute Nothilfe, um eine wirtschaftliche und humanitäre Katastrophe in Afghanistan abzuwenden. Die Aufnahme- und Unterbringungssituation des Klägers in Afghanistan ist damit völlig ungeklärt. Wie es ihm vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten Wohnungs- und Arbeitsmarktlage gelingen soll, auf sich allein gestellt, zeitnah Obdach und Arbeit zu finden und seinen nötigsten Lebensunterhalt zu bestreiten, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf es nicht, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. so bereits: BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 17).

Der Klage war mithin – soweit sie aufrechterhalten worden ist – stattzugeben. Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides war insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan vorliegen. In Folge des zugesprochenen Abschiebungsverbots ist ebenso die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 2. Februar 2017 aufzuheben. Auch das in Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aufzuheben, da dieses nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Sie trägt dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.