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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.11.2021 – 5 K 1633/16.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1104.5K1633.16.A.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger, tschadische Staatsangehörige, wenden sich gegen die auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien gestützte Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig, jedenfalls gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien.

Die Kläger zu 1. und 2. stellten am 2. August 2011 in Italien Asylanträge. Sie sind Eltern der in Neapel geborenen Kläger zu 3. bis 5. Die Klägerin zu 3. ist am 8. Mai 2012, der Kläger zu 4. am 10. September 2013 und der Kläger zu 5. am 15. August 2015 geboren. In Deutschland ist am 3. August 2017 ein weiteres Geschwisterkind geboren, welches das Klageverfahren 5 K 137/19.A führt.

Sie stellten am 12. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Asylanträge. Das an italienische Behörden gerichtete Dublin-Übernahmeersuchen lehnten diese mit Schreiben vom 26. April 2016 unter Hinweis darauf ab, dass die Kläger in Italien Flüchtlingsschutz bzw. subsidiären Schutz genießen. Schriftlich trug der Kläger zu 1. vor, dass er aus Italien vertrieben worden sei. Dort habe er weder eine Wohnung noch Geld noch Arbeit oder humanitäre Unterstützung gehabt. Er habe später eine verlassene Wohnung ohne Wasser und Strom gefunden und habe dort mit seiner Familie gewohnt. Nach sechs Monaten sei er von der Polizei aus dieser Wohnung vertrieben worden, woraufhin er nach Deutschland gekommen sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 machten die Kläger geltend, dass sie in Neapel zunächst ein 13 m² großes Zimmer in einer sehr dunklen 3-Raum-Wohnung im Erdgeschoss mit Fenster zum Hof bewohnt hätten. Die anderen beiden Zimmer seien von weiteren Familien mit jeweils mehreren Kindern belegt gewesen. Küche und Bad hätten sich die Familien teilen müssen. Aus dieser Wohnung sei die Familie verwiesen und sodann obdachlos geworden. Bei einer Rückkehr nach Italien drohe ihnen Obdachlosigkeit. Die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. seien chronisch krank und behandlungsbedürftig. Eine erforderliche ärztliche Behandlung sei ihnen in Italien nicht zu Teil geworden. Eine persönliche Anhörung unterblieb.

Mit Bescheid vom 17.08.2016 lehnte Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab, ordnete eine Abschiebung nach Italien an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Ablehnung als unzulässig stützte das Bundesamt auf § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, die Abschiebungsanordnung auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes.

Hiergegen haben die Kläger am 16. September 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie in Italien zwar subsidiären Schutz erhalten hätten, ihnen jedoch keinerlei Unterstützung durch Sozialleistungen zu Teil geworden sei. Ebenso wenig hätten sie medizinische Versorgung erfahren. Für den Kläger zu 1. legen sie einen am 19. August 2016 ausgestellten Überweisungsschein zur Behandlung durch einen Facharzt für Chirurgie wegen Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit im linken Unterarm bei Zustand nach Fraktur-Operation vor.

Mit Bescheid vom 16. April 2021 hat das Bundesamt die unter Ziffer 2. des Bescheides vom 17. August 2016 ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben. Gleichzeitig hat es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes verneint und die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche unter Androhung der Abschiebung nach Italien aufgefordert. Gleichzeitig die Vollziehung der Abschiebungsandrohung hat es ausgesetzt. Wegen der Begründung dieses Bescheides wird auf Blatt 30 bis 39 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Diesen Bescheid haben die Kläger klageerweiternd angefochten.

Ergänzend begründen sie die Klage mit dem Hinweis auf die Salvini-Dekrete.

Am 3. Juni 2021 sind die Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt in einem persönlichen Gespräch nachträglich angehört worden. Die Klägerin zu 2. hat dabei angegeben, dass sie in Italien eine Wohnung bewohnt hätten, die aus zwei Zimmern bestanden habe. Die Kosten für die Wohnung habe eine Behörde, nämlich das italienische Jobcenter, übernommen. In dieser Wohnung hätten sie ein Jahr lang gelebt, nachdem sie zuvor in einem Hotel gelebt hätten. Aus dieser Wohnung hätten sie ausziehen müssen, nachdem die Miete nicht fortgezahlt worden sei. Sie hätten pro Woche 50 Euro für 5 Personen erhalten. Ihre Aufenthaltserlaubnis sei mehrmals jeweils für ein Jahr verlängert worden. Die letzten Tage hätten sie auf dem Bahnhof verbracht. Weder das Jobcenter noch die Polizei hätten ihnen geholfen. Ihr jüngstes Kind, der am 3. August 2017 in Deutschland geborene J ... , sei krank und bedürfe medizinischer Behandlung. Die ärztlichen Atteste seien in seinem Asylverfahren zum Bundesamtsaktenzeichen 7 ...  eingereicht worden.

In seiner am selben Tag durchgeführten Anhörung hat der Kläger zu 1. angegeben, in Italien in einem Lager gelebt zu haben, wo sie ein Zimmer bekommen hätten. Dort habe er mit seiner Frau und den drei Kindern gewohnt. Es sei eine Gemeinschaftsunterkunft mit einem Gemeinschaftsbad gewesen. Sie seien dreimal umgezogen, hätten aber nur jeweils ein Zimmer bekommen. Diese Unterkunft hätten sie unmittelbar bis zur Ausreise bewohnt. Die Miete für die Gemeinschaftsunterkunft hätte eine Hilfsorganisation bezahlt. Anfangs seien sie mit Lebensmitteln versorgt worden, später hätten sie für fünf Personen 50 Euro pro Woche bekommen. Zuletzt seien sie aufgefordert worden, die Unterkunft zu verlassen. Der Mietvertrag sei beendet worden. In Italien habe er sich vergeblich um Arbeit bemüht. In Deutschland möchte er eine Arbeit finden und hoffe, die Sprache zu erlernen. Seine Tochter, die Klägerin zu 3., sei in Italien krank gewesen. Er habe sie in viele Krankenhäuser gebracht, ohne dass dies etwas geholfen hätte. Zuletzt habe man sie quasi aus der Wohnung geworfen. Es sei die Polizei gekommen. Er habe gesundheitliche Probleme. In Deutschland sei er bei einem Psychologen. Das jüngste in Deutschland geborene Kind habe einen künstlichen Darmausgang und brauche Hilfe beim Stuhlgang. Alle drei Monate müsse es von einer Ärztin untersucht werden. Die anderen Kinder seien gesund. Er selbst nehme keine Medikamente.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 hat das Bundesamt mitgeteilt, dass es auch unter Berücksichtigung der nachgeholten Anhörung an dem streitgegenständlichen Bescheid festhält.

Bezugnehmend auf ihre Anhörung tragen die Kläger ergänzend zur Klagebegründung vor, dass die Darstellung des Klägers zu 1. zutreffend sei, wonach sie polizeilich aus einer Wohnung gedrängt worden seien, die ihnen eine private Hilfsorganisation zur Verfügung gestellt habe, nachdem der italienische Staat sie aus dem Lager in die Obdachlosigkeit entlassen habe. Die Familie habe 50 Euro pro Woche erhalten, was das Existenzminimum nicht decke. Mit Blick auf das Alter und auf die gesundheitlichen Beschwerden seien sie besonders vulnerabel auf regelmäßige ärztliche Behandlung angewiesen. Auch der Kläger zu 1., bei dem eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung bestehe, sei gefährdet, weil im Falle einer Abschiebung nach Italien suizidale Handlungen zu erwarten seien. Ferner nehmen sie vollinhaltlich Bezug auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A -. Der Kläger zu 1. legt eine sozialpsychiatrische Stellungnahme vom 21. Juli 2021 erstellt von Frau D ... , Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 135 bis 136 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragen die Kläger,

den Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2016 in Gestalt des Bescheides des Bundesamtes vom 16. April 2021 mit Ausnahme des Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Tschad aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Italiens festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 5 K 137/19.A Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe§

Nachdem die Kläger ihre Leistungsklage auf Verurteilung zur materiellen Prüfung, ihre auf Gewährung internationalen Schutzes gerichtete Verpflichtungsklage sowie den Feststellungsantrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt

Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken mehr, nachdem die Beklagte die persönliche Anhörung der Kläger nachgeholt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 -).

Auch materiell-rechtlich ist der Bescheid nicht zu beanstanden.

Die Unzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag findet in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ihre Grundlage. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Auskunft der italienischen Behörden wurde den Klägern in Italien internationaler Schutz gewährt.

Dem Unzulässigkeitsverdikt steht auch kein höherrangiges Recht entgegen.

Art. 4 EU-GR-Charta schließt ein auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestütztes Unzulässigkeitsverdikt im vorliegenden Falle nicht aus. Ausgeschlossen wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur, wenn dem Antragsteller im Staat der Schutzgewährung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Art. 4 EU-GR-Charta droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -).

Vorliegend droht keine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta.

Gegen eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.

Die Anwendung dieser Vermutung ist nicht disponibel, sondern zwingend (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 41).

Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).

Vorliegend ist die unionsrechtliche Vermutung nicht widerlegt, da dem Gericht keine objektiven Erkenntnisse vorliegen, dass infolge Gleichgültigkeit italienischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Die individuellen Erlebnisse eines Klägers bilden zwar Anlass zur eingehenderen Prüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –Juris Rn. 37), sind aber für sich genommen keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, keinesfalls führen sie zur einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2). Selbst obergerichtlichen Urteilen zu Grunde liegenden Erkenntnisse büßen bereits nach dreieinhalb Jahren derart an Aussagekraft ein, dass sie nicht mehr zur Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung herangezogen werden können (so ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – 10 LA 264/19 – Juris Rn. 16).

Einer Überstellung nach Italien stehen auch keine Stellungnahmen des UNHCR entgegen. Seine Dokumente sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften indes von besonderer Relevanz (vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 - C-528/11 - Rn. 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – Juris Rn. 48). Anders als im Falle Bulgariens oder Griechenlands hat der Hohe Flüchtlingskommissar zu keinem Zeitpunkt einen Abschiebestopp hinsichtlich Italiens gefordert.

Unabhängig davon, dass dem Gericht keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben vorliegen, die die unionsrechtliche Vermutung entkräften, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Falle der Kläger nicht zu besorgen ist, dass sie extremer materieller Not anheimfiele, die es ihnen verwehrte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sie also gezwungen sein würden, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben. Denn extreme Not begründet nur dann eine Verletzung von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene ihr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90).

Der Rückkehrprognose ist zu Grunde zu legen, dass die Kläger dieses Verfahrens zusammen mit dem minderjährigen Kläger des Verfahrens 5 K 137/19.A zurückkehren. Bei dem Kläger jenes Verfahrens handelt es sich um das nachgeborene Kind der Kläger zu 1. und 2., welches im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. zur Rückkehrprognose im Familienverband BVerwGE 166, 113-125).

Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. keinen gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit unterliegt. Solche Einschränkungen hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Auch die von ihm vorgelegte sozialpsychiatrische Stellungnahme vom 21. Juli 2021 erstellt von F ... , Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie enthält sich insoweit jeglicher Aussage. Gegen derartige Einschränkungen spricht im Übrigen, dass der Kläger sowohl in Italien als auch in Deutschland gearbeitet hat und arbeitet. Abgesehen davon leidet die dort gestellte Diagnose daran, dass sich der ärztlichen Stellungnahme eine schlüssige und glaubhafte Schilderung eines traumaauslösenden Sachverhaltes unter Angabe von Einzelheiten nicht entnehmen lässt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2016 – 2 S 67.15 – Seite 7 des Entscheidungsabdrucks). Unabhängig vom Vorstehenden genügt die Diagnose der PTBS nicht den gültigen methodischen Anforderungen. „S 3 – Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F 43.1“ fordert für die Diagnose: „Abgrenzung gegenüber akuten Belastungsreaktionen, Anpassungsstörungen und relevanten psychischen Vorerkrankungen“. Eine solche differentialdiagnostische Untersuchung erwähnt das Attest nicht. Zudem finden sich dort keine Angaben zu den Methoden der Tatsachenerhebung (vgl. hierzu § 60a Abs. 2c AufenthG). Verfehlt die Bescheinigung - wie hier - die an sie zu stellenden Anforderungen, bietet sie auch keine tragfähige Grundlage für die darin prognostizierte Dekompensation. Die Vorlage ungenügender Atteste löst keine Pflicht zur weiteren Ermittlung aus, weil es Sache des Ausländers ist, seinen Gesundheitszustand durch Vorlage eines qualifizierten Attestes glaubhaft zu machen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 6 A 11330/18 – Juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 12 M 91.16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 – Juris).

Soweit der Kläger zu 1. eine am 19. August 2016 ausgestellte Überweisung zur Behandlung durch einen Facharzt für Chirurgie wegen Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit im linken Unterarm bei Zustand nach Fraktur-Operation vorgelegt hat, macht er schon nicht geltend, nach mittlerweile fünf Jahren diesbezüglich Beschwerden zu haben.

Den Klägern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit infolge staatlicher Gleichgültigkeit.

Die Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten mit Wohnraum ist 2018 durch das sog. „Salvini-Gesetz“ entscheidend verbessert worden, indem die sog. SIPROIMI-Zentren für Minderjährige oder Personen mit Schutzstatus reserviert wurden. Das im Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz 173/2020 hat die sog. SIPROIMI-Zentren in Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) umgewandelt. Dieses Zweitaufnahmesystem steht weiterhin grundsätzlich nur Inhabern internationalen Schutzes zur Verfügung, während das Erstaufnahmesystem, bestehend u.a. aus CAS, den Asylbewerbern offensteht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021, „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“ S 5ff.). Bereits die SIPROIMI-Unterkünfte (vormals SPRAR-Unterkünfte) wiesen einen Standard auf, der nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe jenen Garantien entspricht, die nach dem Urteil des EGMR vom 14. November 2014 (Application no. 29217/12 Tarakhel v. Schweiz) abgegeben wurden (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien, Januar 2020, S. 53). Bei SAI-Einrichtungen handelt es sich um ca. 760 kleinere dezentrale Einrichtungen, die landesweit 30.049 Plätze bieten (Stand: Januar 2021 nach AIDA, Länderreport Italien, Update 2020, S. 182). Ende 2020 waren 25.574 dieser Plätze belegt (AIDA a.a.O. S. 116).

Kehren anerkannte Schutzberechtigte aus dem Ausland zurück, kommt es auf den Einzelfall an, ob der Betreffende Zugang zum SAI- (vormals SIPROIMI-) System hat. Gemäß Art. 4 des Gesetzes 173/2020 besteht im Rahmen der Kapazitäten Anspruch auf Unterbringung in den SAI-Unterkünften. Ausgeschlossen sind Personen, die zuvor in einem System der Zweitaufnahme untergebracht war (SFL, „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“, 10. Juni 2021, S 11f.).

Zunächst ist nicht zu besorgen, dass der klägerische Anspruch auf Unterbringung, daran scheitert, dass die Kapazitäten ausgeschöpft sind. Ende Januar 2021 standen im Rahmen des SAI-Systems 30.049 Plätze zur Verfügung (AIDA a.a.O. S. 182). Im September 2021 hielt das SAI-System 32.456 Plätze vor (www.restai.it/wp-content/uploads/2021/10/Numeri-SAI-SETTEMBRE-2021.pdf). Ende 2020 waren lediglich 25.574 dieser Plätze belegt (AIDA a.a.O. S. 116). Objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben, wonach dieses Angebot nunmehr erschöpft ist, liegen nicht vor. Untersetzt mit Zahlen machen die Kläger derartiges selbst nicht geltend. Ebenso wenig ist dies jenen Judikaten zu entnehmen, die eine Rückführung nach Italien wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ablehnen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A – Juris Rn. 41). Angesichts dessen, dass Italien in der Vergangenheit mehrmals unter Beweis gestellt hat, dass es auf gestiegene Herausforderungen flexibel reagiert (vgl. VG Köln, Urteil vom 06. Juli 2020 – 12 K 7502/18.A – Juris Rn. 34 unter Verweis auf SFH, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 15ff.), fehlt eine Grundlage für die Annahme, dass künftig etwa auftretende Schwankungen in der Belegung durch die italienischen Behörden nicht abgefangen würden. Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14). Eine Überlastung des Zweitaufnahemesystems liegt auch angesichts der sinkenden Zahlen der Asylbewerber fern. Wurden in Italien 2016 noch 122.960 und 2017 128.850 Asylanträge gestellt, sank ihre Zahl 2018 auf 59.950, 2019 auf 43.770 und 2020 auf 26.536 (www.europarl.europa.eu Asylanträge in der EU). Im ersten Halbjahr 2021 wurden in Italien ca. 14.500 Erstasylanträge gestellt. 2020 wurde in Italien 4.924 Personen die Flüchtlingseigenschaft (10 % der Anträge) und 4.310 (12,% der Anträge) subsidiärer Schutz zuerkannt, während 77% abgelehnt wurden (AIDA a.a.O. S. 8), was zur Folge hat, dass 2020 für etwa 10.000 Personen der Anspruch auf Unterbringung im SAI-System neu entstanden ist. Berücksichtigt man bei nicht vulnerablen Personen eine regelmäßige Verweildauer von sechs Monaten und die allgemeinkundige Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber und der als schutzberechtigt Anerkannten Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 2015 – 1 B 9.15 – Juris Rn. 6), wobei der vorliegende Fall ist ein augenfälliges Beispiel für diese Sekundärmigration bietet, kann von Erschöpfung der Unterbringungskapazitäten keine Rede sein. Zudem genießen vulnerable Personengruppen beim Zugang zum SAI-Zweitaufnahmesystem Priorität (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 11), was einer Familie mit vier Kindern, darunter einem vierjährigen Kind mit besonderem medizinischem Bedarf, den Zugang zusätzlich erheblich erleichtern wird.

Es ist davon auszugehen, dass die Kläger während ihres Voraufenthaltes in Italien nicht in einem System der Zweitaufnahme betreut wurden. Sie erhielten nach eigener Darstellung den subsidiären Schutz erst nach der Geburt des Klägers zu 5., also erst nach August 2015. Zuvor wollen sie humanitären Schutz (motivi umanitari) genossen haben, wobei der Zeitpunkt der Gewährung unklar geblieben ist. Nach Zuerkennung subsidiären Schutzes hat sich an ihrer Unterbringung oder Versorgung nichts geändert. Selbst, wenn bereits der humanitäre Schutz den Zugang zum Zweitaufnahmesystem öffnen konnte, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Kläger seinerzeit einen der sehr wenigen Platze im Zweitaufnahmesystem SPRAR erhalten haben. 2013 existierten italienweit lediglich 4000 Plätze in SPRAR-Einrichtungen (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, Bern Oktober 2013, S. 5). In Mailand etwa haben seinerzeit nur 10% derjenigen, die im Erstaufnahmesystem untergebracht waren, anschließend in SPRAR-Projekten Aufnahme gefunden (SFH a.a.O. S. 24). Gegen eine Unterbringung in einem staatlich koordinierten Zweitaufnahmesystem spricht auch, dass der Kläger zu 1. bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht, weder eine Wohnung noch Geld noch Arbeit oder humanitäre Unterstützung in Italien erhalten zu haben. Übereinstimmend berichten die Kläger zu 1. und 2., dass sie durchgehend in Gemeinschaftsunterkünften gelebt hätten, was auch gegen Unterkünfte aus dem SPRAR-Programm spricht. Laut Angaben des Klägers zu 1., der offenbar für die Familie nach außen aufgetreten ist, seien die Unterkünfte lediglich zu Anfang vom Jobcenter, später aber von Nichtregierungsorganisationen finanziert worden. Gegen die Annahme, dass die Kläger in eines der SPRAR-Projekte aufgenommen wurden, streitet indes entscheidend, dass sie während ihres gesamten Aufenthaltes in Italien keinerlei Integrationsleistungen erhalten haben wollen. Soweit ihnen Kenntnisse der italienischen Sprache vermittelt worden seien, hätten sie dies der Hilfe von hilfsbereiten Familien zu verdanken. Die SPRAR-Projekte umfassten jedoch nicht nur eine Wohnmöglichkeit, sondern stets ein intensives, individualisiertes Integrationsprojekt mit Sprachkursen, Berufsbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche etc. (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, Bern Oktober 2013, S. 22).

Selbst wenn die Kläger an einem SPRAR-Projekt partizipiert hätten, könnten sie in einer SAI-Einrichtung erneut aufgenommen werden. Bereits zuvor in einem System der Zweitaufnahme untergebrachte Personen können beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (SFL, „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“, 10. Juni 2021, S 11f. unter Bezugnahme auf SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, Seite 61). Mit der psychologischen Stellungnahme zur Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit gemäß Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 21. Juli 2021 verfügt der Kläger zu 1. über eine Grundlage für einen solchen Antrag. Berichte, wonach die materielle Berechtigung hinterfragt wird, sind dem Gericht nicht bekannt. Eine neue Vulnerabilität der gesamten Familie liegt auch darin, dass sie um den am 3. August 2017 geborenen Kläger im Verfahren 5 K 137/19.A gewachsen ist. Dies gilt umso mehr, als dieser infolge der angeborenen Analatresie einen künstlichen Darmausgang hat und deshalb besonderer medizinischer Betreuung bedarf.

Der Verweis auf eine Unterkunft im Rahmen des SAI-Systems scheidet nicht etwa deshalb aus, weil diese Unterkünfte zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt werden. Es ist es nicht Ausdruck staatlicher Gleichgültigkeit, dass der italienische Staat Unterkünfte nicht lebenslang, sondern auf begrenzte Zeit stellt. Den Anfangsschwierigkeiten, die mit der Ankunft in einem Land ohne ein Netzwerk von hilfsbereiten Verwandten oder Freunden zusammenhängen, trägt Italien mit der Gewährung von Obdach während des Asylverfahrens und darüber hinaus für eine Übergangszeit, die regelmäßig sechs Monate beträgt, Rechnung. Eine lebenslange Garantie für kostenlose Versorgung mit Wohnraum lässt sich Art. 3 EMRK nicht entnehmen. Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – Juris Rn. 24ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein), ZAR 2013, 336 f. Rn. 70). Im Übrigen wird die regelmäßige Verweildauer von sechs Monaten mit Rücksicht auf besondere Schutzbedürftigkeit von Familien verlängert. Dies entsprach bereits der Praxis unter Geltung des SPRAR-Systems, wo Familien im Einzelfall anderthalb Jahre kostenlos wohnen konnten (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, Bern Oktober 2013, S. 24). Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Statistisch gesehen wurde 2018 etwa die Hälfte der SPRAR-Plätze ein Jahr lang belegt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien, Januar 2020, S. 56f.). Auch das anschließend eingeführte SIPROIMI-System sah vor, bei besonderem Schutzbedarf den Aufenthalt zu verlängern (SFH a.a.O.). Die Umwandlung des SIPROIMI-Systems in das SAI-System hat heran rechtlich nichts geändert (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 11). Dass die Praxis der Verlängerungen aufgegeben wurde, wird nicht berichtet, vielmehr wird erwartet, dass sie bei Vorliegen spezifischer und dokumentierter Bedürfnisse fortgesetzt wird (SFH a.a.O. S. 12). Letzteres liegt angesichts der vom für den Kläger zu 1. beigebrachten Bescheinigung und angesichts der besonderen medizinischen Bedürfnisse des vierjährigen Klägers im Verfahren 5 K 137/19.A nahe. Jedenfalls liegen keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Erkenntnisse darüber vor, dass die italienischen Stellen bei Entscheidungen über die Verlängerung der Verweildauer entgegen der unionsrechtlichen Vermutung, ohne besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen gegen Art. 3 EMRK verstoßende Zustände hinnehmen. Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14).

Nichts Anderes gilt mit Blick darauf, dass ausweislich der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020, wonach die Abwesenheit von mehr als 72 Stunden ohne vorherige Mitteilung zum Entzug des Rechts auf eine Unterkunft führen kann, der Anspruch auf eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem untergeht. Denn der Verlust des Anspruchs ist keine Folge der Gleichgültigkeit italienischer Behörden, sondern die Konsequenz eigener Entscheidungen des Betroffenen. Den Klägern ist es zumutbar, den Meldepflichten nachzukommen. Im Übrigen liegt kein Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta vor, wenn der italienische Staat den Unterkunftsanspruch an bestimmte - von dem Asylberechtigten erfüllbare - Voraussetzungen knüpft und diesen ggf. entzieht. Derartige Regelungen sieht das sekundäre Unionsrecht ohne Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta bereits für die Phase des Asylverfahrens in Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 a) i.V.m. Artikel 18 Richtlinie 2013/33/EU ausdrücklich vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 68). Es ist nicht erkennbar, warum diese Maßgaben nach Asylanerkennung, also nachdem die Betroffenen Zeit hatten, sich mit den in ihrem Aufnahmeland obwaltenden Verhältnissen vertraut zu machen, unter dem Blickwinkel des Art. 4 EU-GR-Charta anders bewertet werden sollten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 – Juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 – Juris Rn. 65). Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 06. April 2018 – 10 LB 109/18 – Juris).

Kann nach alledem schon keine Rede davon sein, dass anerkannte Schutzberechtigte bei der Versorgung mit Wohnraum staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sind, ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in Italien obdachlos leben würden.

Neben staatlicher Gleichgültigkeit setzt ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta zusätzlich voraus, dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden, dass Obdachlosigkeit also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich droht, wobei auch nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen relevant sind (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – Juris Rn. 26). Neben den SAI-Projekten bieten jedoch auch caritative Einrichtungen Unterkünfte an. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil Hunderten von Bewohnern und ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem OVG NRW unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen (vgl. mit zahlreichen detaillierten Einzelnachweisen OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 101 bis136). Für anerkannte Asylbewerber ohne Unterkunft bieten namentlich Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati Unterstützung an (Auswärtiges Amt - im Folgenden: AA -, Anfragebeantwortung an NRW vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516.80/48651). Auch viele religiöse Einrichtungen betreiben Unterbringungseinrichtungen und verteilen Kleidung und Nahrung (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 21). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt zu Schlafplätzen von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen zu bedenken, dass diese erstens größtenteils bereits Teil des staatlichen Systems seien, womit sie auch den dortigen Vorgaben unterlägen, und nicht zusätzlich dazu bestünden. Zweitens stünden sie allen Bedürftigen zur Verfügung, nämlich nicht nur Schutzsuchenden oder -berechtigten, sondern auch Personen, die keinen Asylantrag stellen, oder italienischen Obdachlosen. Es handele sich daher um wenige Plätze (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 60). Überdies stellen manche Gemeinden Notschlafunterkünfte bereit (Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl an VGH Kassel vom 29. Oktober 2020 S. 2). Auch Sammel- und Lagerunterkünfte, die ein sicheres, witterungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewährleisten, wahren die Mindestanforderungen des Art. 3 EMRK (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – NVwZ 2021, 878ff. Rn. 37). Zusätzlich entspannt das SAI-System die Nachfrage durch Schutzberechtigte nach Obdach, weshalb die Chancen steigen, in einer kommunalen oder caritativen Einrichtung eine Unterkunft zu finden. Unschädlich wäre in diesem Zusammenhang, wenn es sich um wechselnde Unterkünfte handelte, solange Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – NVwZ 2021, 878ff. Rn. 37). Zudem wird auch hier der starke Rückgang von Asylbewerberzahlen in den letzten Jahren und noch deutlicher in den letzten Monaten das Verhältnis von Nachfrage und Angebot positiv beeinflussen (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 115). Die Zahl von Migranten, die Italien erreichen, hat mittlerweile stark abgenommen hat, was die Aufnahme der im Land befindlichen Asylantragsteller oder Anerkannten erleichtert. Bereits im August 2017 sank diese Zahl um 90% (vgl. Zeit Online, „Italien meldet Rückgang von Flüchtlingszahlen“ vom 28. August 2017). Diese Tendenz hat sich über die auch im Jahre 2018 fortgesetzt. Laut UNHCR wurden zwischen Januar und September 2018 nur 21.000 Neuankünfte in Italien registriert, gegenüber 105.400 in der gleichen Periode im Jahr 2017 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien“ vom 8. Mai 2019, S. 11). Vom Mai 2019 bis März 2020 landeten in Italien hingegen nur noch 13.486 Personen an (statista.com). Von März 2020 bis Februar 2021 haben 36.636 Migranten Italien auf dem Seeweg erreicht (statista.com). 2019 betrug die Zahl der Erstasylantragsteller je eine Million Einwohner in Italien lediglich 580, während Griechenland 6.985, Spanien 2.454, Belgien 2.017 und Deutschland wie Frankreich und Slowenien jeweils gut 1700 Personen verzeichnete. Zudem ist es eine allgemeinkundige Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber und der als schutzberechtigt Anerkannten Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 2015 – 1 B 9.15 – Juris Rn. 6).

Die Einschätzung, dass das SAI-System und caritative Einrichtungen sowie Eigeninitiative in summa anerkannte Schutzberechtigte vor Obdachlosigkeit bewahren, wird auch nicht etwa durch Erkenntnisse über die tatsächlich herrschende Wohnungslosigkeit entkräftet. Anderslautende Prognosen zur Obdachlosigkeit von international Schutzberechtigten (vgl. etwa SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 12f.) entbehren einer objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Tatsachenbasis. Die für 2018 veröffentlichten Zahlen sind angesichts des starken Rückgangs von Asylbewerberzahlen nicht mehr aussagekräftig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass aktuelle Erhebungen verfügbar sind. Im Übrigen belegen selbst diese für 2018 bekannten Zahlen, dass anerkannte Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht sind. Danach ist ein im Verhältnis zu ihrer Gesamtzahl eher kleiner Teil der Migranten tatsächlich obdachlos bzw. lebt in besetzten Häusern. Nach Schätzung der MÈDECINS SANS FRONTIÈRES (= Ärzte ohne Grenzen) gibt es nämlich “nur“ ungefähr 10.000 obdachlose Menschen unter den Asylsuchenden und Schutzgenehmigungsinhabern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 101). In Deutschland sollen im Jahre 2018 hingegen 441.000 anerkannte Flüchtlinge wohnungslos gewesen sein (statista.com). Nichts Anderes ergibt die Betrachtung einzelner Metropolen, soweit für diese statistische Zahlen vorliegen. Soweit für Mailand von 2608 Obdachlosen im Jahre 2018 berichtet wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, Seite 73), zeigt der Vergleich mit Berlin, wo unter ungleich schwierigeren klimatischen Verhältnissen in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 2020 knapp 2000 Obdachlose gezählt wurden (vgl. statista.com), wobei die Schätzungen von 6000 bis 10000 Personen ausgehen (vgl. Tagesspiegel vom 7. Februar 2020). Daraus erhellt, dass die Obdachlosigkeit als allgemeines Phänomen großer Städte keinen Rückschluss auf eine Verletzung von international Schutzberechtigten in ihrem Recht aus Art. 4 EU-GR-Charta zulässt, weil sie auch in Ländern mit einem Anspruch auf staatliches Obdach auftritt.

Auch hinsichtlich der Gefahr der Verelendung greift eine starke unionsrechtliche Vermutung für das Gegenteil ein. Im Übrigen kommt in der Leistungs- oder Schutzpflichtendimension des Art. 4 GRC eine Verletzung durch den Mitgliedstaat erst dann in Betracht, wenn diesen zur Erfüllung einer entsprechenden Schutzpflicht auch eine (unbedingte) Handlungspflicht trifft. In Bezug auf die materiellen Lebensverhältnisse des Einzelnen ist dies unions- oder konventionsrechtlich grundsätzlich nicht der Fall (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – Juris Rn. 25).

Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass ein gesunder arbeitsfähiger Mann, wie der Kläger zu 1, in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls teilweise für den Lebensunterhalt der Familie sorgen kann (vgl. zum alleinstehenden Mann Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 – Juris Rn. 41). Dass der Kläger zu 1. hierzu gesundheitlich im Stande ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass thematisch einschlägige ärztliche Bescheinigungen fehlen, sondern auch daraus, dass er eigenen Angaben zu Folge bereits in Italien für eine Hilfsorganisation gearbeitet hat und auch in Deutschland einer Erwerbsfähigkeit nachgeht. Dass der Umfang der aktuellen Erwerbstätigkeit gesundheitsbedingt beschränkt ist, ist ärztlich nicht belegt. Auch die Klägerin zu 2. ist erwerbsfähig, was schon ihre Teilnahme an den Sprachkursen nahelegt. Hieran wird sie nicht etwa durch die Betreuung der Kinder gehindert. Die Kläger 3. bis 5. sind schulpflichtig. Der jüngste Sohn der Familie, der vierjährige Kläger im Verfahren 5 K 137/19.A, wird tagsüber im Kindergarten bereut, was nach dem Bekunden der Kläger ohne Probleme geschieht. Diese Betreuung kann auch in Italien fortgesetzt werden, wo Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren in sog. Scuola dell`Infanzia auf freiwilliger Basis betreut werden, bevor mit sechs Jahren die allgemeine Schulpflicht greift. Die Scuola dell’Infanzia umfasst drei Jahrgangsstufen – auch als Ganztagsangebot - und gehört zum staatlichen Schulsystem (vgl. Wikipedia zum Stichwort: Bildungssystem i Italien). Bei realitätsnaher Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass die Kläger zumindest ein Jahr in einem SAI-Projekt versorgt werden, so dass der Kläger im Verfahren 5 K 137/19.A bei Auslaufen dieser Unterstützung schulpflichtig sein wird.

Von Schutzberechtigten ist ohne weiteres zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Es kann von Schutzberechtigten auch erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. Vor allem lässt die absehbare Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass Schutzberechtigte wie die Kläger zu 1. und 2. in Italien bei der gebotenen eigenen Anstrengung Beschäftigungen finden, die ihren Lebensunterhalt sichern. Denn zwischen 2020 und 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Schon zwischen 2020 und 2021 könnten die Privatsektoren und die öffentliche Verwaltung einen Beschäftigungsbedarf von 272.000 – 799.000 Personen aufweisen. Die Notwendigkeit des Ersetzens von Personal wird den Bedarf an diesem wieder in den positiven Bereich bringen. Im Fünfjahreszeitraum werden die Privatsektoren einen Bedarf zwischen 1,2 und 2 Millionen Personen aufweisen. Dabei wird der Nordwesten das größte Kontingent an Beschäftigten benötigen, gefolgt vom Nordosten und von Süditalien (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Wo gibt es freie Stellen?). Auf Grund dieser Entwicklung erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land Italien keine Beschäftigung finden kann (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, Rn. 45 - 46, juris).

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie lassen nicht erwarten, dass die Kläger wahrscheinlich in eine konventionswidrige Situation geraten könnte. So gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen von Schutzberechtigten darauf, ihren Lebensunterhalt in Italien selbstständig zu bestreiten, gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich durch die Corona-Pandemie die Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien nachhaltig verschlechtern sollten. Dies ist schon angesichts des oben dargelegten künftigen Personalbedarfs nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt lässt. Mit anderen Worten werden gerade in der Landwirtschaft weiterhin Arbeitskräfte benötigt. In diesem Bereich können auch ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 – Juris Rn. 52 - 55). Dies gilt umso mehr, als in Italien, wie auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten, die Impfkampagne an Fahrt aufnimmt und die bevorstehende Einführung eines EU-Impfpasses den Tourismus als einen in Italien besonderes wichtigen Wirtschaftszweig bereits in der kommenden Urlaubssaison befördern soll.

Die Chancen des Klägers zu 1., einen erheblichen Beitrag zum Unterhalt der Familie den Selbstunterhalt zu erarbeiten, werden tendenziell auch dadurch erhöht, dass er über handwerkliche Arbeitserfahrung als Schneider und als Koch verfügt, wobei letzteres besonders mit Blick auf den Tourismussektor vom Nutzen sein kann.

Gelingt der Selbstunterhalt durch eigene Arbeit nicht sogleich bzw. vollständig, kann der Kläger die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. In Italien gibt es zwar kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie - wie viele Italiener auch - arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen detaillierten Einzelnachweisen OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 101 bis136; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – Juris Rn. 102).

Angesichts Art. 30 der Richtlinie 2011/95/EU besteht auch im Falle anerkannter Schutzberechtigter eine starke unionsrechtliche Vermutung dafür, dass die ihnen in Italien gebotene medizinische Versorgung angemessen sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – Rn. 70 zu Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2013/22/EU). Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestätigen diese Vermutung. Bei der Gesundheitsversorgung werden anerkannte Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A – Juris Rn. 94). Auch psychische Erkrankungen sind als weit verbreitete Erkrankungen in Italien behandelbar. Auch hätte der Kläger Zugang zur dortigen medizinischen Versorgung. Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. "Ticket") nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Soweit schließlich eingewandt wird, dass sich die medizinische Versorgung in Italien wegen der Covid-Pandemie verschlechtert habe, wäre dies jedenfalls nicht auf die Gleichgültigkeit des italienischen Staates zurückzuführen, sondern wäre Ausdruck einer allgemeinen Notlage, was auch die aktuelle Diskussion zur Triage in Deutschland zeigt.

Nichts Anderes folgt vorliegend aus dem Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –. Dieses Urteil betraf schon einen anderen Sachverhalt, nämlich den Fall eines Asylantragstellers vor Schutzzuerkennung, dessen Anspruch auf Aufnahme durch unerlaubtes Verlassen der Unterkunft untergegangen ist. Gleiches gilt für das Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A – (Juris Rn. 83). Der dortige Kläger hat seinen Anspruch auf Unterbringung in einer SIPROIMI-Einrichtung – anders als die Kläger - bereits verloren.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 35 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es liegt weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch ein solches nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor.

Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt.

Ebenso wenig greift ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Italien als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186). Nichts Anderes gilt mit Blick auf die Covid-19-Krankheitswelle. Selbst wenn pandemiebedingt erneut Einreisebeschränkungen verhängt werden sollten, begründete dies kein Abschiebungsverbot, weil die Unmöglichkeit der Abschiebung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 9 B 604.98 – Juris; BVerwG, Beschluss vom 01. September 1998 – 1 B 41.98 – Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 9 B 409.98 – InfAuslR 1999, 525-526). Dies gilt erst recht bei absehbar vorübergehenden Hindernissen.

Soweit für die Rückführung von Familien mit Kindern eine individuelle Zusicherung italienischer Behörden für erforderlich gehalten werden sollte, ist davon auszugehen, dass eine solche eingeholt werden wird (vgl. EGMR-Urteil vom 23.03.2021 in der Rechtssache „MT“ (- 46595/19 -) und auf besonderen medizinischen Versorgungsbedarf hingewiesen werden wird (vgl. Urteils-Rn. 56).

Unabhängig von ihrer Erforderlichkeit betrifft die Frage der Zusicherung, die Familie unter Wahrung der Familieneinheit und angemessen unterzubringen, ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – Asylmagazin 2014, 341-343; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 – NVwZ 2014, 1511-1513; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244-247; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2021 – A 4 K 1044/20 – Juris Rn. 45; VG München, Beschluss vom 01. März 2019 – M 9 S 17.40283 – Juris Rn. 22), das von der Ausländerbehörde zu prüfen ist, während das Bundesamt beim Erlass der hier streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen hat. Das inlandsbezogene Abschiebungsverbot gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG erstreckt sich nicht nur auf den Zeitraum des Transportvorgangs, sondern auch auf einen Zeitraum außerhalb davon, sodass insbesondere der Zeitraum nach der Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 -) und insofern auch die Unterbringung direkt nach der Ankunft davon erfasst ist.

Gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, einschließlich seiner Befristung, ist nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.