Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.11.2021 – 3 L 254/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1109.3L254.21.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2021 wird angeordnet, soweit dieser einen Betrag von mehr als 80.000 Euro übersteigt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 112.427 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. März 2021 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2021 anzuordnen, soweit damit eine über 80.000 Euro hinausgehende Verwaltungsgebühr erhoben wurde,
hat Erfolg.
Das Gericht prüft in Abgabensachen nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder ob eine besondere Härte vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. In abgabenrechtlichen Angelegen, zu denen auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gehört, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann anzuordnen ist, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen bleibt regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 9 S 22.18 –, Rn. 3 zitiert nach juris).
Ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache erscheintin Anwendung dieser Grundsätze wahrscheinlich. Der Gebührenbescheid des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung des im Eilverfahren zu Grunde zu legenden Maßstabes in dem vom Antrag erfassten Teil als rechtswidrig.
Dabei ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass bei der hier gegebenen Entscheidung – Planfeststellung nach bergrechtlichen Vorschriften – § 13 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Gebührengesetz Brandenburg (GebGBbg) Anwendung findet. Danach wird die Gebühr für jede öffentliche Leistung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Eine öffentliche Leistung ist danach auch die Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die bergrechtliche Planfeststellung auch die Entscheidung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart mit aufnimmt.
Folgerichtig ist Teil der Gebührenberechnung die Gebühr für die forstrechtliche Entscheidung, wobei der Antragsgegner hierbei auf die erst mit der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie JagdG vom 17. September 2019, GVBl. II/19, Nr. 76, neu gefasste Tarifstelle 5.2.2.1 Bezug nimmt. Danach beträgt die Gebühr 350 Euro zuzüglich 1 Euro je m². Bei der hier in Rede stehenden Fläche ergibt dies einen Betrag in Höhe von 459.350 Euro allein für diesen Teil der Entscheidung. Bei der Gesamtgebühr in Höhe von 529.708,49 Euro sind dies 86 %.
Die Tarifstelle 5.2.2.1 verstößt gegen den auch bei landesrechtlichen Gebührenregelungen zu beachtenden bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einfachrechtlich im Äquivalenzprinzip des § 4 Satz 1 GebGBbg seine Ausprägung findet. Danach hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und andererseits der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner, d.h. der Amtshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg), ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Dem wird die streitige Tarifstelle für übergroße Grundstücke der hier in Rede stehenden Art nicht gerecht.
Zwar kommt dem Normgeber hinsichtlich der Gebührenhöhe ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere kann er weitgehend frei auch darüber befinden, welche Gebührenmaßstäbe er anwenden will (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 3 B 125/03 –, zit. nach juris, Rn. 4, unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt auch nicht, dass eine Gebühr nur an dem so genannten Kostendeckungsprinzip ausgerichtet wird, das besagt, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (OVG für das Land Brandenburg, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 11 BN 6.00 –, NVwZ 2000, 1410, m.w.N.). Das Landesrecht ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 4.02 –, BVerwGE 118, 123). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Satz 1 GG folgt aber, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass sich die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217; BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a.a.O.). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt vor, wenn Leistung und Gebühr in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2002 – 2 BvL 9/98 –, zit. nach juris, Rn. 62; zu allem: VG Potsdam, Beschluss vom 05. Januar 2015 – 4 L 944/14 –).
Hieran gemessen erweist sich die Tarifstelle bereits bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig. Denn die Tarifstelle in der hier maßgeblichen Fassung aus 2019 lässt bei übergroßen Grundstücken einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem der (Forst-) Behörde treffenden Aufwand und dem Wert der Amtshandlung für den Abgabenschuldner vermissen. Die sich nach der Tarifstelle bei übergroßen Grundstücken rechnerisch ergebende Gebühr bevorteilt den Abgabengläubiger in einer nicht mehr als angemessen anzusehenden Weise und hat zur Folge, dass der Abgabenschuldner mit Gebühren belegt wird, deren Höhe unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheint. Es ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Gebühr für die Umwandlung von Wald, die wiederum Voraussetzung für die geplante Investition – hier der Abbau von Kies und Sand – ist, sich in Abhängigkeit zur Größe des Grundstücks ermittelt. Denn der behördliche Aufwand steigt in aller Regel im Umfang der zur Umwandlung anstehenden Fläche. Dem steht regelmäßig auch ein entsprechender Vorteil des Vorhabenträgers gegenüber, da die Fläche des Grundstücks – gerade bei flächenbezogenen Investitionen wie den Abbau von Bodenschätzen – ein durchaus brauchbares Indiz für den Vorteil bildet (vgl. VG Potsdam, a.a.O.).
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Bei übergroßen Grundstücken ergibt sich durch die lineare Steigerung der Gebühr hier um je 1 Euro pro m² letztlich ein grob unangemessenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr. Die Grundgebühr von 325 Euro für die Umwandlungsgenehmigung tritt bei übergroßen Grundstücken vollständig in den Hintergrund. Eine weitere Staffelung der Gebühr erfolgt nicht, so dass im Ergebnis jeder zusätzliche m² Fläche die Gebühr um 1 Euro erhöht. Das wird der im Abgabenrecht durchaus zulässigen und nicht unüblichen pauschalierten Gebührenbemessung jedenfalls dann nicht mehr gerecht, wenn die Fläche des Grundstücks Dimensionen in der hiesigen Art von 459.000 m² erreicht. Dem steht dann, und zwar ohne jede Ausnahme, letztlich eine Gebühr von 1 Euro je m² zu beurteilender Fläche gegenüber. Das ist für übergroße Grundstücke grob unangemessen, weil der Verwaltungsaufwand der zur Entscheidung berufenen Stelle in einem solchen Fall keinesfalls linear und auch der Vorteil des Vorhabenträgers/Investors nicht in dieser Weise ansteigt (vgl. hinsichtlich der Gebühren für einen öffentlich bestellten Vermesser: VG Potsdam, Beschluss vom 05. Januar 2015, a.a.O.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 11 S 4.145 –). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich vorliegend – was nicht untypisch ist – um einen einheitlichen Waldbestand ohne besondere Waldfunktionen handelt (vgl. Tz. 8.5.1.1.2 des Beschlusses), so dass für die gesamte Fläche auch eine einheitliche Entscheidung getroffen werden konnte mit der Folge, dass der Verwaltungsaufwand bezogen auf die Fläche offensichtlich abnimmt.
Die Unangemessenheit belegt vorliegend schon die Gebührenberechnung des Antragsgegners selbst. Für die nicht unerhebliche Leistung der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses zum Vorhaben „Kiessandtagebau Hartmannsdorf SW 2“ mit einer Vielzahl eingeschlossener Entscheidungen und einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand – zu denken ist etwa an die Durchführung verschiedener Erörterungstermine und der Koordinierung des gesamten Prozesses – hat der Antragsgegner eine Gebühr in Höhe von 50.000 Euro für angemessen angesehen. Für die Frage der Erteilung der forstrechtlichen Erlaubnis wurde in dem 98-seitigen Beschluss auf ca. 4 Seiten die Entscheidung und die Begründung zusammengefasst; für diesen Teil der Entscheidung gleichwohl das ca. 9-fache der Gebühr angesetzt.
Der Gebühr steht auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Genehmigungsgegenstand. Hier ist die Waldumwandlung nur ein Teil der einheitlichen Entscheidung (Planfeststellung). Diese wiederum vermittelt dem Bergbautreibenden hinsichtlich der entschiedenen Fragen zwar eine gesicherte Rechtstellung, stellt gleichwohl nicht die Zulassungsentscheidung für den Abbau der Rohstoffe dar. Erst mit den weiteren Entscheidungen (Hauptbetriebsplanzulassung) wird der Abbau gestattet. Dort werden dann auch die Details zur Waldumwandlung geregelt, z.B. der Umfang der Ersatzaufforstung bzw. die erforderliche Sicherheitsleistung. Das grobe Missverhältnis kommt ferner dadurch zum Ausdruck, dass die Gebühr für die Umwandlungsentscheidung den Wert der betroffenen Fläche übersteigt. Nach dem Grundstücksmarktbericht für das Land Brandenburg 2020 (S. 77) liegt der durchschnittliche Verkaufspreis für Forstwirtschaftsflächen bei 0,62 Euro pro m².
Dass die Tarifstelle in der Fassung aus 2019 bei übergroßen Grundstücken die Vorgaben des Äquivalenzprinzips missachtet und ein grob unangemessenes Verhältnis von Leistung und Gebühr zur Folge hat, belegt auch ein Vergleich zur Rechtslage in anderen Bundesländern (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen Vergleichs: BayVGH, Urteil vom 12. April 2000 – 19 N 98.3739 –, zit. nach juris, Rn. 44; VG Potsdam, a.a.O.). So liegt in Nordrhein-Westfalen die Gebühr für eine Waldumwandlung nach der Textziffer 8.1.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung im Rahmen von 325 bis 5.435 Euro. In Niedersachsen wird die Gebühr nach § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung und der Nr. 95.3.1 des Kostentarifs vom 05. Juni 1997, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. September 2021, Nds., GVBl.S.684, nach dem Zeitaufwand bemessen (mindestens 200 und höchstens 1.000 Euro). In Sachsen erfolgt nach der Tarifstelle 40.1 der 10. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen der Ansatz von 10 Euro pro Ar umzuwandelnder Waldfläche bei einem Mindestwert von 230 und einem Höchstwert von 7.500 Euro. In Sachsen-Anhalt gilt eine Rahmengebühr von 180 -1.200 Euro (www.landkreis-wittenberge.de – Waldumwandlung). In Mecklenburg-Vorpommern wird zwar auch der Weg wie in Brandenburg beschritten. Dort wird allerdings ausgehend von einer Grundgebühr von 350 Euro eine Flächengebühr je angefangene 10 m² in Höhe von 1 Euro erhoben (Tarifstelle 3.6.1 der Anlage zur Forstverwaltungskostenverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. August 2017, GVBl. M-V, S.243,246). Das sind Beträge, die den vorliegend erhobenen mehr als deutlich unterschreiten. Selbst bei dem in Mecklenburg-Vorpommern verfolgten Ansatz wäre nur ca. ein Zehntel des hier streitigen Betrages zu entrichten.
Dies alles rechtfertigt die Annahme der Unwirksamkeit der Gebühr wegen des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip. Der Zweck der Kostendeckung ist bei dem hier gewählten Maßstab nicht mehr erkennbar. Der von dem Antragsgegner angesprochene Marktwert von Kies und Sand vermag – unabhängig davon, dass dieser zwischen den Beteiligten streitig ist – eine andere Sichtweise nicht zu vermitteln. Mit diesem wird eine hinreichende Relation von Aufwand und Nutzen bzw. Einsatz und Ertrag nicht vermittelt und kann daher für die Bestimmung des Wertes der Leistung der öffentlichen Hand nicht herangezogen werden.
Nach dem Vorstehenden bedarf es hier keiner weiteren Erwägungen zu der Vorgängerfassung und deren Anwendbarkeit bei Nichtigkeit der gegenwärtigen Vorschrift (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 29). In dieser war eine Rahmengebühr von maximal 10.000 Euro vorgesehen. Diese Gebühr eingestellt würde aber der von der Antragstellerin als angemessene angesehene Betrag von 80.000 Euro nicht überschritten werden. Auch sind in Ansehung des Antrags weitere Erwägungen zu den anderen Teilen der erhobenen Gebühr und den dafür zugrundeliegenden Tatbeständen entbehrlich.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 1.5, mit einem Viertel des für die Hauptsache anzunehmenden Betrages zu bestimmen.