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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.11.2021 – 3 L 333/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1119.3L333.21.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 100,84 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der wörtliche Antrag des Antragstellers auf „aufschiebende Wirkung gegen die Kostenentscheidung“ ist unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass dieser sich im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (nur) gegen die Festsetzung einer Gebühr und von Auslagen in Ziffer 4 des Widerspruchbescheids des Antragsgegners vom 26. August 2021 wendet, nicht aber gegen die Festsetzung mit Ausgangsbescheid vom 8. Juli 2021. Der Antragsteller verweist darauf, dass der Betrag bereits am 6. September 2021 fällig (gewesen) sei, obwohl ihm der Bescheid erst am 1. September 2021 zugestellt worden sei. Damit kann nur der Widerspruchsbescheid gemeint sein, da ihm der Ausgangsbescheid zu einem anderen Zeitpunkt zugegangen ist und hinsichtlich der Zahlung der darin festgesetzten Kosten auch ein anderes Fälligkeitsdatum benennt.

Sinngemäß beantragt der Antragsteller daher,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: VG 3... ) gegen Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2021 anzuordnen.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist er statthaft, da der Klage gegen Ziffer 4 des Widerspruchbescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil es sich bei den festgesetzten Gebühren und Auslagen um eine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Allerdings hat der Antragsteller es unterlassen, vor der Stellung des hiesigen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2021 bei dem Antragsgegner zu stellen.

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO kommt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes – vorbehaltlich der Ausnahmen des Satzes 2 – nur in Betracht, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem Erfordernis des Aussetzungsantrages bei der Behörde handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss. Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (im herkömmlichen Sinne), die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden bzw. die durch die Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als entbehrlich angesehen werden kann. Das Zugangserfordernis hat den Zweck, die Gerichte von unnötigen Eilverfahren dadurch zu entlasten, dass zunächst die abgabenerhebende Behörde darüber entscheiden soll, ob sie auf Grund des Vortrages des Antragstellers von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf absieht. Nur wenn die Behörde ihre Absicht, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen, durch Ablehnung des Aussetzungsantrages dokumentiert, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – OVG 12 S 50/20 – juris Rn. 2, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9.05 – juris Rn. 4, Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2021 – 3 L 311/20 – S. 2 f. d. Beschlussabdrucks; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 1 M 406/15 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 1991 – 6 CS 91.3277 – juris, jeweils m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 893).

Vorliegend hat der Antragsteller bislang nur einen Antrag auf Aussetzung gegen die mit Ausgangsbescheid vom 8. Juli 2021 in gleicher Höhe festgesetzten Gebühren und Auslagen gestellt (vgl. S. 2 d. Widerspruchsschreiben vom 16. Juli 2021), den der Antragsgegner abgelehnt hat (vgl. S. 6 d. Widerspruchsbescheid).

Da nach dem Vorstehenden ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde Zugangsvoraussetzung ist, die vor Anrufung des Gerichts erfüllt sein muss, kann auch nicht in dem Antrag an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichzeitig ein Aussetzungsantrag an die Behörde im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO erblickt werden (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 508).

Ein Aussetzungsantrag war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich. Dies ist erst anzunehmen, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Allein auf der Grundlage der Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, droht die Vollstreckung nicht (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 – OVG 9 S 4.06 – juris Rn. 6, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 4 ME 163/09 – juris Rn. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass es vorliegend eine solche konkrete Vorbereitung oder Ankündigung gegeben hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Antrag betrifft eine bezifferte Geldleistung in Höhe von 403,38 Euro. Von diesem Betrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ein Vierteil anzusetzen, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.