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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.12.2021 – 3 L 401/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1229.3L401.21.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Dezember 2021 gegen die Anordnung des Beklagten zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vom 9. November 2021 wird hinsichtlich der angeordneten Maßnahme „andere Abbildung“ wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Zunächst ist das Passivrubrum von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass Antragsgegner das P ... ist, weil gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz die (hier in der Hauptsache zu erhebende) Anfechtungsklage gegen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten ist. Dies ist hier das in P ... . Gemäß § 1 des Gesetzes zur Errichtung des Polizeipräsidiums vom 20. Dezember 2010 ist nur dieses Behörde im Sinne von nunmehr § 7 Abs. 1 Landesbehördengesetz; die dem Polizeipräsidium unterstehendenden Polizeidirektionen sind mangels Behördeneigenschaft nicht nach § 61 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähig.

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Dezember 2021 gegen die Anordnung des Beklagten vom 9. November 2021 wiederherzustellen,

hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Soweit er vorträgt, die „Anordnung sei zu allgemein gehalten und [sie] geht nicht auf den Einzelfall ein“ und er damit meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtswidrig, verfängt der Einwand nicht. Das Begründungserfordernis soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen (Beschluss vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 4). Der Behörde soll der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen geführt werden. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 – OVG 1 S 96.16 –; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 4).

Hiervon ausgehend genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Aufklärung von Straftaten und dem Schutz der Opfer von Sexualdelikten gewichtiger sei als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Es bestehe die begründete Gefahr, dass dieser während eines gerichtlichen Verfahrens erneut als Verdächtiger in den Kreis polizeilicher Ermittlungen geraten und das Fehlen erkennungsdienstlicher Unterlagen ein Ermittlungsdefizit hervorrufen könne. Soweit sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung decken, ist dies unschädlich, weil sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris Rn. 3).

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs besteht vorliegend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers, soweit sich dieser gegen die Durchführung der angeordneten Maßnahme „andere Abbildung“ wendet. Insoweit ist die Anordnung vom 9. November 2021 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mangels hinreichender Bestimmtheit formell rechtswidrig.

Nach § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5 f.). Hiervon ausgehend ist für den Antragsteller nicht ersichtlich, welche „andere Abbildung“ von ihm angefertigt werden soll. Die Maßnahme wird weder durch einen Zusatz konkretisiert, noch wird in der Begründung genannt oder erläutert, welche weitere Maßnahme – neben der Anfertigung eines 5-teiligen Lichtbildes, einer Ganzaufnahme, Personenbeschreibung und von Finger- und Handflächenabdrücken – der Antragsgegner beabsichtigt, durchzuführen.

Im Übrigen hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung.

Rechtsgrundlage für Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen mit Ausnahme der angeordneten Maßnahme „andere Abbildung“ vor.

Die angefochtene Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nimmt darauf Bezug, dass der Antragsteller Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs, Besitzes und der Herstellung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB ist. Dies bestreitet er auch nicht. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 verweist der Antragsgegner zur Untermauerung seiner Ausführungen in der Anordnung ergänzend auf das auch eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch notwendig. Der in § 81b 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 – juris Rn. 22, und vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris Rn. 33).

Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 – juris Rn. 12).

Die Behörde hat ihrer Entscheidung den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf die Anlasstat geht der Antragsgegner davon aus, eine solche bestünde für den Tatbestand des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften und wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Seine Einschätzung, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Antragsteller könne als Beschuldigter eines Sexualdelikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend. Insoweit teilt das Gericht die Erwägung, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist und damit eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34.09 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 – juris; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 13). Insoweit ist – wie auch in der Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hervorgehoben – zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in einem Chat mitgeteilt haben soll, mit seinen drei Nichten im Alter von neun und elf Jahren intensiv gekuschelt und „schon mehr versucht“ zu haben. Auch ist einzustellen, dass gegen den Antragsteller ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in dem ihm zur Last gelegt wird, seine inzwischen erwachsene Großnichte, Frau B ..., im Alter von sieben oder acht Jahren in die Hose gefasst und mehrfach seinen Fuß zwischen ihre Beine geschoben zu haben. Dies bestärkt die Annahme, dass der Antragsteller fortgesetzt bestrebt war bzw. ist, seinen pädophilen Neigungen und seiner Veranlagung nachzugehen.

Angesichts der Art und Begehungsweise der vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken gerade für die Taten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Durch einen Abgleich von Fingerabdrücken, etwa auf Datenträgern mit kinderpornografischen Inhalten oder anderen Gegenständen, kann er als möglicher Täter zukünftiger Taten ermittelt werden.

Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen oder auf Fotos zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen. Insoweit ist u.a. einzustellen, dass bei dem Antragsteller auch handschriftliche Aufzeichnungen von Beobachtungen fremder Mädchen und selbst gefertigte Geschichten von Kindesmissbrauch aufgefunden wurden, sodass sich der Opferkreis nicht nur auf sein familiäres Umfeld beschränkt. Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit.

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Da Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, weil diese das Kind nicht nur aktuell gefährden, sondern zudem erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes drohen, hat das Begehren des Antragstellers hinter dem Interesse des Antragsgegners an der Gewinnung der Unterlagen für erkennungsdienstliche Maßnahmen zurückzustehen. Soweit der Antragsteller einwendet, aktiv sein eigenes Sexualverhalten aufzuarbeiten, sich um eine Therapie bemüht und nur in geringem Umfang kinderpornografisches Material konsumiert zu haben, ändern dies an der Bewertung mit Blick auf die Kontinuität seines krankhaften Verhaltens nichts. Ohnehin sind die Erfolgsaussichten einer Therapie, insbesondere aufgrund der bestehenden hohen Rückfallgefahr, nicht prognostizierbar. Einzustellen ist auch, dass der Antragsteller – jedenfalls gegenüber seiner Familie – den Sachverhalt, der den strafrechtlichen Ermittlungen zugrunde liegt, als „Missverständnis“ darstellt und sodann die Ernsthaftigkeit und Ausprägung seiner Neigung herunterspielt haben soll (vgl. d. Schreiben d. Barbara Pöpperl vom 17. Dezember 2021, Bl. 26 d. BA I).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 –; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Antrag des Antragstellers gegen die Anordnung der Maßnahme „andere Abbildung“ Erfolg hat, ist sein Obsiegen mit nicht mehr als 10 % zu bewerten. Einzustellen ist, dass die angefochtene Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung dem Grunde nach rechtmäßig ist und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nur hinsichtlich einer der fünf angeordneten Maßnahmen wiederhergestellt wird.

Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der danach anzusetzende Streitwert von 5.000,00 Euro im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des vorgenannten Streitwertkataloges).