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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.01.2022 – 3 L 26/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0131.3L26.22.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Januar 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2022 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Januar 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2022 anzuordnen,

hat Erfolg.

Er ist zulässig. Der Antragsteller möchte erreichen, dass er das mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnte Haus bereits vor Ablauf der in der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochenen Frist (01. Februar 2022) betreten darf. Da die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entfällt, weil es sich bei der hiesigen Maßnahme um eine unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten handelt, kann der Antragsteller sein Ziel durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erreichen. Er ist auch rechtsschutzbedürftig. Er hat einen Widerspruch erhoben, der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende Wirkung sinngemäß angeordnet werden soll (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 460). Auf die erhobene – zur Zeit unstatthafte – Klage kommt es demnach nicht an.

Der Antrag ist begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 22. Januar 2022.

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG). Danach kann die Polizei zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person, eine Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, verweisen und die Rückkehr in diesem Bereich untersagen. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BbgPolG enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt.

Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 BbgPolG liegen nicht vor bzw. kann dies den vorliegenden Unterlagen nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen werden.

Nach Aktenlage ist das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nicht hinreichend belegt. Die Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 BbgPolG enthält mit dem Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 – juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2013 – 5 A 607/11 – juris, Rn. 77; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 1 S 1401/11 – juris Rn. 58).

Die Wohnungsverweisung setzt entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist (so zur wortlautidentischen Vorschrift in Nordrhein-Westfalen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 5 E 1202/14 – juris Rn. 5 f., unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1525, S. 11 f.).

Ob nach diesen Maßgaben die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus ex ante-Sicht. Dabei ist nicht erforderlich, dass objektiv eine Gefahr gegeben ist. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 BbgPolG aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2011 – 5 E 1271/10 – m.w.N.). Dabei darf sich die Polizei auf die Aussagen der Beteiligten stützen, da gerade im Bereich der häuslichen Gewalt die Öffentlichkeit regelmäßig nicht beteiligt ist (VG Göttingen, Urteil vom 19. Januar 2012 – 1 A 94/10 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Dies vorangestellt, fehlt es vorliegend bereits an einer hinreichenden Dokumentation der Tatsachen durch den Antragsgegner. Der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot liegt die Behauptung der Ehefrau des Antragstellers zugrunde, dieser habe sie am 22. Januar 2022 im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den rechten Fuß getreten. Dies soll von den Nachbarinnen, den Zeuginnen P ... und S ..., bestätigt worden sein. Der Antragsteller bestreitet hingegen, gegenüber seiner Frau gewalttätig gewesen zu sein. Der Antragsgegner hat zur Rekonstruierung des Sachverhalts und damit den Erlass der angeordneten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot maßgeblich auf die Aussagen der Ehefrau des Antragstellers und der Nachbarinnen abgestellt, ohne dass ihre Wahrnehmungen zeugenschaftlich individuell aufgenommen worden sind. Hinzu kommt, dass nicht einmal die Strafanzeige vom 23. Januar 2022, in der der Sachverhalt, so wie er sich nach Aussage der Ehefrau und den Nachbarinnen zugetragen haben soll, von diesen unterschrieben wurde. Damit kann nicht nachvollzogen werden, ob der aufgenommene Sachverhalt ihren Wahrnehmungen entspricht.

In Anbetracht der unzureichenden Dokumentation erweist sich auch die getroffene Gefahrenprognose als nicht hinreichend untersetzt. Insoweit findet sich in der Einsatzdokumentation keine Einschätzung dazu, ob überhaupt und aus welchen Gründen jederzeit mit einer Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 5 E 1202/14 – juris Rn. 5). Erst mit Antragserwiderung führt der Antragsgegner aus, die Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau hätten bereits zu „verschiedenen gegenseitigen Auseinandersetzungen“ geführt und es habe sich zum Zeitpunkt der Wohnungsverweisung die wiederholte Zunahme von Gewalt durch den Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau abgezeichnet. Eine solche Beurteilung findet sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den Verwaltungsvorgängen. Letzteren sind auch nur – bestrittene – Aussagen dahin zu entnehmen, dass der Antragsteller seine Frau an Weihnachten „geschubst“ haben soll. Soweit der Antragsgegner seine Annahme, vom Antragsteller sei eine wiederholte Gewaltanwendung zu erwarten, auch auf den Vorwurf stützt, in Richtung der Nachbarin A ... einen Pfosten geworfen zu haben, gehört letztere nicht zum von § 16a Abs. 1 BbgPolG geschützten Personenkreis. Die Vorschrift zielt darauf ab, körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen zu verhindern.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit Blick auf die hochrangigen Rechtsgüter (insbesondere Unverletzlichkeit der Privatsphäre und Recht auf Persönlichkeitsentfaltung) es einer sicheren Tatsachengrundlage für die anzustellende Gefahrenprognose bedarf. Liegt diese – wie hier – nicht vor, erweist sich die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist hinsichtlich der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot mit dem sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ergebenden Auffangwert festzusetzen, wobei dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.