Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.02.2022 – 8 K 1733/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0222.8K1733.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Einsicht in Unterlagen zum Biosphärenreservat Spreewald.
Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 17. September 2017 bei dem Beklagten zu 1. Einsicht in die „Antragsschrift zum UNESCO Biosphärenreservat Spreewald“.
Der Beklagte zu 1. teilte dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 18. September 2017 mit, dass die Antragsschrift ihm im Original nicht vorliege. Der Kläger möge sich an das Deutsche Nationalkomitee des UNESCO MAB-Programms, angesiedelt im Bundesamt für Naturschutz, wenden.
Das Bundesamt für Naturschutz seinerseits wies den Kläger am 18. September 2017 zunächst daraufhin, dass der Antrag dort ebenfalls nicht (in digitaler Form) vorliege.
Mit E-Mail vom 18. September 2017 erweiterte der Kläger sein Einsichtsbegehren u.a. gegenüber dem Beklagten zu 1. auf die Genehmigung oder sonstige Beurkundung der UNESCO bzw. des Bundesamtes für Naturschutz/MAB zum Biosphärenreservat Spreewald.
In der Folge erinnerte der Kläger u.a. den Beklagten zu 1. mehrfach per E-Mail an die Beantwortung seiner Anfrage.
Mit E-Mail vom 29. Januar 2018 antwortete der Beklagte zu 1. dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen letzte E-Mail vom 16. Januar 2018, dass dem Kläger mit E-Mail vom 18. September 2017 bereits mitgeteilt worden sei, dass die Antragsschrift bei ihm, dem Beklagten zu 1., nicht vorliege und der Kläger sich an das Bundesamt für Naturschutz wenden möge. Soweit der Kläger nunmehr erneut um Auskunft bzw. Akteneinsicht bitte, könne man ihm in der Sache keine andere Auskunft geben. Wenn der Kläger es wünsche, könne er die dem Kläger bereits gegebene Auskunft aber in Form eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheides erteilen. Der Kläger möge mitteilen, falls er einen solchen Bescheid wünsche.
Hierauf reagierte der Kläger mit E-Mail vom 29. Januar 2018 dahingehend, dass die „Ausreden“ des Beklagten zu 1. – so der Kläger wörtlich – „dumm“ seien und „die Kriminalität der Behörde und der UNESCO“ bewiesen. Weder die brandenburgischen Behörden noch das Bundesamt für Naturschutz hätten angeblich die Antrags- und Erteilungsdokumente. Die E-Mail des Beklagten zu 1. sei keine Auskunft, sondern eine „faule/unseriöse Abwimmelung“. Der Beklagte zu 1. müsse die Dokumente haben.
Zwischenzeitlich hatte auch das Bundesamt für Naturschutz dem Kläger per E-Mail geantwortet, dass es über die Antragsunterlagen nicht verfüge. Es nehme die Aufgaben einer Geschäftsstelle als Koordinationsstelle im Rahmen des UNESCO-Programmes „Man and Biosphere“ (MAB) erst seit 1998 war. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum lägen ihm daher auch keine Akten vor. Dies gelte auch für alle Unterlagen zu dem im Jahr 1989 eingeleiteten Verfahren zur Anerkennung des Biosphärenreservates Spreewald, das im Jahr 1991 abgeschlossen worden sei. Der Antrag sei daher abzulehnen.
Ebenso teilte die Deutsche UNESCO-Kommission dem Kläger mit, dass sie über die angefragten Unterlagen nicht verfüge.
Mit E-Mails vom 2. April 2018 – und weiter mit E-Mails vom 23. April 2018 und vom 18. Juli 2018 – wandte sich der Kläger erneut u.a. an den Beklagten zu 1. und forderte diesen zur Auskunftserteilung auf. Er gebe Gelegenheit, „die Illegalität/Kriminalität durch Auskunftserteilung bis zum 18. April 2018 zu heilen“.
Mit E-Mail vom 7. Juni 2018 wandte sich der Kläger zudem mit seinem Anliegen an die Beklagte zu 2., woraufhin diese ihm mit Schreiben vom 1. Juli 2018 mitteile, dass sie für die begehrte Information nicht die aktenführende Stelle sei und die Anträge an das Ministerium für Umwelt weitergeleitet habe.
Hierauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom 6. Juli 2018, dass die Angelegenheit damit noch nicht erledigt und das Land Brandenburg immer noch zur Auskunft verpflichtet sei. Mit weiterer E-Mail vom 16. August 2018 „verlängerte“ der Kläger „die auskunfts- und klagefreie Frist“ bis zum 30. August 2018.
Nach weiteren E-Mails des Klägers vom 25. August 2018 und vom 29. August 2018 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2. dem Kläger mit E-Mail vom 21. September 2018 mit, dass seine Anfrage bereits beantwortet worden sei. Die von ihm genannte Unterlage liege nicht vor.
Mit der am 1. Oktober 2018 formwirksam erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Während des Klageverfahrens hat das Bundesamt für Naturschutz dem Kläger mitgeteilt, dass im Nachgang zu seiner Anfrage Unterlagen betreffend die Antragsschrift zum Biosphärenreservat Spreewald sowie diesbezügliche Korrespondenz mit der UNESCO in einem dem Bundesamt überlassenen formlosen Aktenordner ohne Geschäftszeichen aufgefunden werden konnten. Die entsprechenden Unterlagen hat das Bundesamt für Naturschutz an den Kläger übermittelt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm vom Bundesamt für Naturschutz übermittelten Unterlagen mit Blick auf sein Klagebegehren unvollständig seien, weshalb er keine Erledigungserklärung abgeben könne. U.a. fehle Kartenmaterial, aus dem sich die Grenzziehung des Biosphärenreservats ergebe sowie die von ihm ausdrücklich bei den Beklagten angeforderte „Erteilungsurkunde“ der UNESCO. Aus der nunmehr vom Bundesamt für Naturschutz übermittelten Teilakte ergebe sich auch nicht, dass die Beklagten ihrerseits keine Akten hierzu führten bzw. geführt hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich das Bundesamt für Naturschutz die Akte aufgrund seiner Kritik von dritter Seite beschafft habe. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Beklagten, die Dokumente nicht zu besitzen, unglaubhaft. Die Beklagte zu 1. vertrete das Land Brandenburg gegenüber der UNESCO und müsse schon deshalb aktenführende Stelle sein. Beide beklagten Behörden gehörten zudem zum Land Brandenburg und müssten als solche auch deshalb über die Dokumente verfügen, weil sie „das historische Erbe des „(Nach)Wende-Brandenburg“, das bei der UNESCO den Antrag auf Anerkennung gestellt habe, hoheitlich verwalteten. Wenn die Beklagten die Akten „verschlampt“ hätten, so sei es ihnen schließlich jedenfalls möglich, sich bei der UNESCO eine Aktenkopie zu verschaffen, um auskunftsfähig zu werden.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Beklagten zu verpflichten,
1. zu beauskunften, welchen Umfang die Akte „UNESCO-Antragsformular BRS“ und „Ernennungsdokumente der UNESCO zum BRS“ hat und ob diese elektronisch archiviert ist,
2. ihm unverzüglich nach seiner Wahl in Abhängigkeit von der vorgenannten Auskunft zur Datenbeschaffenheit Akteneinsicht in die Originalakten bzw. -dateien oder Aktenauskunft mittels Papierkopie bzw. als PDF-Datei oder in einem vereinbarten Datei-Fomat zu gewähren,
3. ihm die Möglichkeit des Anfertigens von Kopien mittels eigener Digitalisierungstechnik zu gewährleisten bzw. – wenn diese Technik nicht genügt – ihm stattdessen Auskunft mittels Kopien zu erteilen.
4. die Akteneinsicht nach Ziffern 2. und 3. in einer regionalen Behörde zu ermöglichen, um ihm eine teure und unökologische Reise zu ersparen.
und
5. Für den Fall der Weigerung des Beklagten eine antragsgemäße Entscheidung verzögerungsfrei umzusetzen, bereits im Urteil ein wirksames und empfindliches Zwangsgeld und ersatzweise Erzwingungshaft gegen die Beklagten bzw. die sie vertretenen natürlichen Personen anzudrohen.
6. Den Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7. Den Beklagten die außergerichtlichen Aufwendungen aufzuerlegen.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger in der Klageschrift auf seine Anfrage vom 7. Juni 2018 an die Beklagte zu 2. Bezug nehme, sei diese ersichtlich nicht an ihn, den Beklagten zu 1. gerichtet gewesen, weshalb schon fraglich sei, ob die an ihn gerichtete Auskunftsanfrage des Klägers vom 17. September 2017 vorliegend überhaupt streitgegenständlich sei. Jedenfalls sei die Klage unzulässig, da es an dem erforderlichen Vorverfahren fehle. Dem Kläger sei mit E-Mail vom 29. Januar 2018 die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides angeboten worden. In der Folge habe der Kläger aber nicht um einen solchen gebeten, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger gegen eine andere Stelle gerichtlich vorgehen werde. Im Hinblick auf die Klageanträge zu 1. bis 4. würden im Übrigen Ansprüche geltend gemacht, die vor Klageerhebung in dieser Weise nicht beantragt worden seien. Dies gelte auch, soweit der Kläger nunmehr Auskunft über bzw. Einsicht in die „Erteilungsurkunde“ begehre, da er mit diesem Anliegen seit dem 18. September 2017 nicht mehr an ihn herangetreten sei. In den zahlreichen, nach diesem Zeitpunkt gesendeten E-Mails des Klägers sei nämlich stets nur noch von den Antragsunterlagen die Rede gewesen. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass das Landesumweltamt Brandenburg, die Vorgängerbehörde des Beklagten zu 1., selbst erst mit Landesorganisationsgesetz vom 25. April 1991 gegründet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anerkennung des Biosphärenreservates, die ausweislich allgemein zugänglicher Quellen zum 11. April 1991 erfolgt sei, bereits abgeschlossen gewesen. Sei mithin das Anerkennungsverfahren ersichtlich nicht vom Landesumweltamt Brandenburg durchgeführt worden, so habe dieses auch keine Unterlagen an ihn, den Beklagten zu 1., weitergeben können. Bei ihm vorhanden sei lediglich eine Urkunde bzw. die Ausfertigung/Kopie einer solchen, die auf den 11. April 1991 datiere, von der UNESCO stamme, gerahmt in der Biosphärenreservatsverwaltung für jeden sichtbar an der Wand hänge und in der zum Ausdruck gebracht werde, dass das „Spreewald Biosphere Reserve is recognized as part of the international network of Biosphere Reserves […]“. Dabei handele es sich möglicherweise um die vom Kläger angesprochene Erteilungsurkunde.
Die Beklagte zu 2. beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Die gegen sie gerichtete Klage sei unbegründet, da sie nicht passivlegitimiert sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Einverständnis mit den Beklagten Einsicht in die üblicherweise in der Verwaltung des Biosphärenreservates aushängende „Erteilungsurkunde“ der UNESCO genommen, die der Beklagte zu 1. mitgebracht hat. Ihm ist außerdem eine Kopie des Dokumentes ausgehändigt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens des Beklagten zu 1. vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die im Wesentlichen als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist allerdings weitgehend zulässig, obwohl der Kläger das nach § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat.
Gegenüber dem Beklagten zu 1. folgt dies aus § 75 S. 1 VwGO, wonach die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, wenn über einen Widerspruch oder - was hier allein in Betracht kommt – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
So lag es hier mit Blick auf den bei dem Beklagten zu 1. gestellten Auskunfts- und Einsichtsantrag. Insoweit weist der Beklagte zu 1. zwar zutreffend darauf hin, dass er den Kläger zunächst mit E-Mail vom 18. September 2017 im Einklang mit § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) an das aus seiner Sicht zuständige Bundesamt für Naturschutz verweisen durfte, ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Nachdem der Kläger im Nachgang zu der entsprechenden Mitteilung sein Auskunftsbegehren noch erweitert und in zahlreichen weiteren E-Mails deutlich gemacht hat, dass er nach wie vor der Auffassung ist, dass der Beklagte zu 1. über die begehrten Informationen verfüge, war der Beklagte zu 1. jedoch gehalten, über den Antrag in der Sache zu befinden (wie hier: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: 96. EL September 2021, § 4 UIG Rn. 12).
Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1. in diesem Zusammenhang ein, dass der Kläger den Erlass eines entsprechenden Bescheides nicht eingefordert habe, obwohl er ihm dies mit E-Mail vom 29. Januar 2018 angeboten habe. Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass die informationspflichtige Stelle nach der gesetzlichen Konzeption des Umweltinformationsgesetzes ohne Weiteres gehalten ist, über einen bereits gestellten Antrag in der Sache zu entscheiden, sobald deutlich wird, dass der Antragsteller die Weiterleitung nach § 4 Abs. 3 UIG nicht akzeptiert bzw. seinen Antrag ungeachtet dessen aufrechterhalten möchte. So lag es auch hier. Denn der Kläger hat den Beklagten zu 1. in seinen nachfolgenden E-Mails vom 29. Januar 2018, 2. April 2018 und 23. April 2018 erneut unter Fristsetzung (!) zur Auskunftserteilung aufgefordert. Jedenfalls wenn ein Antragsteller derart eindeutig an seinem Begehren festhält, überspannt es zur Überzeugung des Gerichts die Anforderungen, darüber hinaus zu verlangen, dass er einen Bescheid ausdrücklich anfordert. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zu 1. spätestens nach den klägerischen E-Mails aus April 2018 Anlass gehabt, in der Sache zu entscheiden, was er indes bis heute nicht getan hat.
Wie der Beklagte zu 1. angesichts des beschriebenen Geschehensablaufs demgegenüber zu der Annahme gelangen konnte, der Kläger werde jedenfalls gegen ihn nicht gerichtlich vorgehen, erschließt sich dem Gericht auch insgesamt nicht. Das ständige Nachhaken des Klägers hat für eine entsprechende Annahme jedenfalls keinerlei Anlass geboten, so dass sich auch die von dem Vertreter des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage einer möglichen Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben von vorn herein nicht stellt.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2. ist das Vorverfahren im Übrigen aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich. Das Vorverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung ermöglichen, zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen und im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen. Ist den genannten Zwecken bereits Rechnung getragen, ist das Vorverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO hinaus entbehrlich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde im gerichtlichen Verfahren nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, dass sie einen zukünftigen Widerspruch zurückweisen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). So liegt es hier, da sich die Beklagte zu 2. im Gerichtsverfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen.
Soweit sich das klägerische Begehren allerdings nach wie vor auf sämtliche, die Anerkennung des Biosphärenreservates Spreewald betreffende Unterlagen bezieht, der Kläger mithin die von den Beteiligten zuletzt übereinstimmend als solche bezeichnete „Erteilungsurkunde“ der UNESCO nicht ausdrücklich ausgenommen hat, ist die Klage unzulässig geworden. Denn insoweit ist der mit der Verpflichtungsklage seitens des Klägers geltend gemachte Leistungsanspruch seitens des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung erfüllt worden, so dass dem Kläger für die klageweise Durchsetzung seines Anspruchs nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Soweit die Klage danach zulässig ist, bleibt sie in der Sache erfolglos.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zugang zu den gelten gemachten Informationen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 UIG.
Nach § 1 BbgUIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das brandenburgische Umweltinformationsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Zwar handelt es sich bei den Beklagten im Grundsatz um informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgUIG. Soweit dem Begehren des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht bereits abgeholfen worden ist, ist das Gericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung indes zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagten über die begehrten Informationen nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 UIG verfügen.
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob im Rahmen des Anwendungsbereichs des Umweltinformationsgesetzes insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung (so jedenfalls für das IFG: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 41; Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 43.12 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 1348/20 –, juris Rn. 55) oder der gerichtlichen Entscheidung (in diese Richtung wohlmöglich: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 23) abzustellen ist.
Jedenfalls bestimmt § 2 Abs. 4 S. 1 UIG, dass eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 UIG nur dann verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder – was vorliegend nicht in Betracht kommt – für sie bereitgehalten werden. Entscheidend für das Vorhandensein ist danach die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis der Behörde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 –, juris Rn. 112 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: 96. EL September 2021, § 2 UIG Rn. 53). Ein Anspruch auf Informationsbeschaffung besteht demgegenüber – entgegen der Annahme des Klägers – nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 – juris Rn. 37; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 43.12 –, juris Rn. 10 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 1348/20 –, juris Rn. 55; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 95).
Dies zugrunde gelegt besteht der vom Kläger geltend gemachte Auskunfts- und Einsichtsanspruch nicht. Denn nach den plausiblen Angaben des Beklagten zu 1. im Klageverfahren sowie insbesondere des Leiters der Verwaltung des Biosphärenreservates Spreewald in der mündlichen Verhandlung gab und gibt es über die dem Kläger zur Verfügung gestellte „Erteilungsurkunde“ der UNESCO hinaus bei ihm keinerlei Unterlagen zum Antrags- bzw. Anerkennungsverfahren des Biosphärenreservates Spreewald. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Im Gegenteil legt bereits der Umstand, dass das Bundesamt für Naturschutz den geltend gemachten Informationsanspruch des Klägers zwischenzeitlich jedenfalls teilweise erfüllt hat, nahe, dass die streitgegenständlichen Informationen – wenn überhaupt – bei diesem vorhanden sind.
Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, der Umstand, dass das Bundesamt für Naturschutz über die Unterlagen verfüge, schließe nicht aus, dass die begehrten Informationen zudem bei den Beklagten vorlägen, handelt es sich letztlich um eine bloß theoretische Möglichkeit, für die zur Überzeugung des Gerichts auch unabhängig von dem Beklagtenvorbringen nichts spricht. Insoweit ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass das Anerkennungsverfahren ausweislich der dem Kläger vom Bundesamt für Naturschutz übersandten Unterlagen von deutscher Seite offenbar vom Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO-Programm Der Mensch und die Biosphäre durchgeführt worden ist, das im Jahr 1990 noch beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bonn angesiedelt war (vgl. Bl. 82 GA). Vor diesem Hintergrund erweist sich nicht nur der Vortrag des Beklagten zu 1., dass das Anerkennungsverfahren weder von ihm noch seinem Rechtsvorgänger, dem Landesumweltamt Brandenburg, durchgeführt worden sei, ersichtlich als zutreffend. Vielmehr ist auch nicht erkennbar, dass brandenburgische Behörden in den Prozess überhaupt involviert waren. Schon angesichts dessen sieht das Gericht auch keinen Anlass an den Angaben der Beklagten zu 2. zu zweifeln, wenn diese ebenfalls darauf verweist, dass die begehrten Informationen bei ihr nicht vorhanden seien, zumal für die Beklagte zu 2. noch hinzukommt, dass sie auch sonst nicht mit dem Vollzug umweltrechtlicher Regelungen befasst ist.
Schließlich lässt auch das unbestrittene Vorhandensein der „Erteilungsurkunde“ der UNESCO im Biosphärenreservat nicht auf das Vorhandensein weiterer Informationen bei den Beklagten schließen. Insoweit hat der Leiter des Biosphärenreservates für das Gericht nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Dokument nach seiner Erinnerung bereits vorhanden gewesen sei als er im Oktober 1992 seine Tätigkeit begonnen habe. Die Herkunft des Dokumentes könne heute jedenfalls nicht mehr nachvollzogen werden, da es sich um ein Einzeldokument handele, das nicht Teil irgendeiner Akte oder eines Vorgangs sei.
Demgegenüber beruht die Annahme des Klägers, dass die Beklagten über die von ihm begehrten Informationen verfügen müssten, letztlich auf bloßen Vermutungen, die er durch nichts zu unterlegen wusste. Substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Informationen bei den Beklagten, denen im Wege der Amtsaufklärung nachzugehen wäre, ergeben sich hieraus nicht.
Nachdem die Klageanträge zu 1. bis 4. ohne Erfolg bleiben, werden die klägerischen Anträge zu 5. bis 7. gegenstandslos, da ihre Berücksichtigung ein Obsiegen des Klägers in der Sache vorausgesetzt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 der Zivilprozessordnung.