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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.03.2022 – 3 L 71/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0307.3L71.22.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. März 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 3. März 2022 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 3. März 2022 (GeschZ.: StB 4.1-451-43-154/22) wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Dabei begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 3. März 2022 in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Sie genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Die Ausführungen in dem Bescheid vom 3. März 2022 lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Er hat das von ihm dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überprüft, ob dieses hinter einem (noch) gewichtigeren privaten Interesse des Antragstellers zurückzutreten hat. Dies hat er mit Blick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auch in Bezug auf die Veranstaltung sowie auf die Kürze der Zeit bis zur Versammlung am 7. März 2022 verneint, die eine Überprüfung von möglichen Rechtsbehelfen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich mache. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wären die Auflagen wirkungs- und damit wertlos.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter dem 3. März 2022 verfügten Regelung zu 1., wonach der Antragsteller nicht die Funktion des Leiters der Versammlung am 7. März 2022 wahrnehmen darf.

Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersG) gegenüber dem Antragsteller ergangene versammlungsbeschränkende Verfügung sind voraussichtlich nicht erfüllt.

Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, Rn. 77). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von einschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Erforderlich sind daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung – gerade für die unmittelbar anstehende Versammlung – ergibt (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – juris). Bloße Vermutungen hinsichtlich einer Gefahr genügen ebenso wenig wie die Ablehnung eines vorgesehenen Versammlungsleiters lediglich wegen Tatsachen, welche abstrakt Zuverlässigkeits- und Eignungszweifel belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 – 1 S 257/13 – juris, Rn. 38). Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 – juris, Rn. 13).

Nach der gemäß § 18 Abs. 1 VersG auch für Versammlungen unter freiem Himmel anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 1 VersG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Dieser bestimmt den Ablauf der Versammlung und er hat während der Versammlung für Ordnung (§ 8 Satz 1 und 2 VersG); bei Aufzügen nach § 19 Abs. 1 VersG für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dabei vermittelt die Position der Versammlungsleitung nicht nur das Recht, die nach dem Bild des Gesetzes gebotene Ordnung der Versammlung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (vgl. § 8 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 VersG), sondern ersichtlich auch die Pflicht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VersG). Darüber hinaus sind im Versammlungsgesetz weiteren Anforderungen an die Person des Versammlungsleiters nicht formuliert (vgl. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl. 2016, VersammlG § 7 Rn. 3). Allenfalls kann aus dem (Vor-)Verhalten des vorgesehenen Versammlungsleiters, soweit weitere hinreichend tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte eine solche Annahme stützen, auf einen gefahrträchtigen Verlauf der geplanten Versammlung geschlossen werden, wenn insbesondere die von § 5 VersG bezeichneten Schwellen der Rechtsgutsgefährdung überschritten sind (vgl. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl. 2016, VersammlG § 7 Rn. 6). Aus früheren Versammlungen kann eine Indizwirkung für das Gefahrenpotential abgeleitet werden. Als Vorgängerversammlungen sind dabei in erster Linie diejenigen Veranstaltungen heranzuziehen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmenden- und Organisationskreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 − 1 BvR 2147/09 − juris, Rn.13).

Nach diesen Maßstäben sind unter Beachtung der Gefahrenprognose im angefochtenen Bescheid, der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und des gesamten Akteninhalts hinreichende Anhaltspunkte für vom Antragsteller ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die dessen Ausschluss als Leiter nach § 15 Abs. 1 VersG rechtfertigen würden, bei summarischer Prüfung nicht hinreichend belegt.

Die vom Antragsgegner ausgeführten Erwägungen und Anhaltspunkte können den Ausschluss des Antragstellers als Versammlungsleiter jedenfalls derzeit nicht rechtfertigen. Eine konkrete Gefahr benennt der Antragsgegner schon nicht, wenn er ausführt, der Antragsteller sei nicht geeignet dafür einzustehen, dass bei der Versammlung geltende Gesetze oder die Parameter der Versammlungsanmeldung nicht eingehalten werden (siehe Seite 8 der angegriffenen Verfügung).

Soweit der Antragsgegner pauschal auf Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften abstellt und hierbei auch auf die nicht angemeldeten Versammlungen verweist, ist beachtlich, dass mittlerweile der Rechtsrahmen wesentliche Änderungen erfahren hat. Für das Land Brandenburg gilt jetzt die (neue) Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) vom 22. Februar 2022; GVBl.II/22, [Nr. 20] – Dritte Eindämmungsverordnung), welche planmäßig zum 19. März 2022 ausläuft. Die in der vorher geltenden Zweiten Eindämmungsverordnung bestimmten Regelungen, wonach unter anderem bei Versammlungen und Aufzügen die Veranstalter das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner sicherzustellen hatten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Eindämmungsverordnung) und wonach die Anzahl der Teilnehmenden bei Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel auf 1.000 Personen begrenzt war (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Zweite Eindämmungsverordnung), finden sich in der aktuellen Eindämmungsverordnung nicht mehr wieder. Maßgeblich einzuhalten ist während der Versammlung derzeit lediglich noch das in § 3 aufgenommene geregelte Abstandsgebot, (vgl. auch: Pressemitteilung des Koordinierungszentrums Krisenmanagement in Brandenburg vom 22. Februar 2022: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~22-02-2022-dritte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-beschlossen, zuletzt aufgerufen am 7. März 2022).

Auch greift der Verweis des Antragsgegners auf das gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 26 Nr. 2 VersG hier nicht. Denn ein solches bietet für sich allein genommen keinen hinreichenden Anlass für die Annahme vergangenen und insbesondere künftigen strafbaren Verhaltens (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2000 – 1 BvR 1245/00 – juris, Rn. 20). Dabei ist ein Abschluss des Verfahrens nicht ersichtlich. Zudem betrifft das in Rede stehende Verfahren erkennbar eine andere Fallkonstellation. Auf eine etwaige (erneute) Durchführung einer Versammlung oder eines Aufzuges ohne Anmeldung stützt sich der Antragsgegner offenkundig nicht. Vielmehr hat der Antragsteller die Versammlung ordnungsgemäß angemeldet; dies hat der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid auch bestätigt.

Andere unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der angemeldeten Versammlung am 7. März 2022, welche sich aus der Position des Antragstellers als Versammlungsleiter ergeben, sind jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Soweit auf eine fehlende Distanzierung des Antragstellers zu den „Freien Sachsen“, welche vom Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen als Partei mit erwiesen rechtsextremistischer Bestrebung eingestuft worden ist, abgestellt wird, führt der Antragsgegner nicht aus, inwiefern aus diesem Umstand in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit als Versammlungsleiter eine unmittelbare Gefahr zu prognostizieren ist. Auch im Übrigen ist bisher nichts dafür vorgetragen, dass sich ein möglicherweise rechtsextremes Gedankengut des Antragstellers in seiner Funktion als Versammlungsleiter widerspiegeln und Ausdruck finden würde, was gegebenenfalls eine andere Rechtsfolge annehmen ließe. So ist etwa ausweislich des polizeilichen Protokolls vom 21. Dezember 2021 über den Verlauf der Versammlung am 18. Dezember 2021 hinsichtlich des Redebeitrags des Antragstellers eine strafrechtliche Relevanz nicht festgestellt worden.

Für die Interessenabwägung ist schließlich beachtlich, dass der Antragsgegner selbst in seinem Bescheid vom 3. März 2022 Gegenindizien feststellt, welche für einen Verlauf der künftigen Versammlung ohne eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sprechen. So führt er aus, dass der Antragsteller im Jahr 2021 – bei vergleichbarer Rechtslage – mehrere Versammlungen in Cottbus angemeldet habe, welche ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt worden seien. Der Antragsgegner spricht hier sogar von „positiven Erfahrungen“ mit dem Antragsteller als Versammlungsleiter. Gestützt wird dies durch das polizeiliche Protokoll vom 21. Dezember 2021 über den Verlauf der Versammlung am 18. Dezember 2021. Nach diesem hat der Antragsteller auch während der Versammlung mit den vor Ort anwesenden polizeilichen Einsatzkräften faktisch kooperiert.

Erweist sich hiernach der in Ziffer 1 des Bescheides vom 3. März 2022 enthaltene Ausschluss des Antragstellers als Versammlungsleiter als voraussichtlich rechtswidrig, führt dies auch zur Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 enthaltenen Aufforderung zur Benennung eines ersatzweisen Versammlungsleiters, bzw. macht diese entbehrlich.

Vorsorglich weist die Kammer mit Blick auf die obigen Erwägungen und die Vorgeschichte mit den Verstößen gegen maßgebliche für die Versammlung geltende Vorschriften darauf hin, dass für den Fall der Nichtbeachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bzw. mangelnder Kooperation bei der anstehenden Versammlung in zukünftigen Verfahren eine andere Interessenabwägung geboten sein dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers, als Leiter der Versammlung zu fungieren, bietet. Aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Minderung dieses Betrages nicht in Betracht.