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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 31.03.2022 – 9 I 2/22

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0331.9I2.22.00

Tenor§

Der Antrag auf Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für die beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung ist § 58 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG. § 58 Abs. 6 AufenthG bestimmt, dass die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden.

Der Antragsgegner zu 1., der am 07. April 2022 abgeschoben werden soll, ist zwar vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügt jedoch noch über eine bis zum 06. April 2022 gültige Duldung i. S. d. § 60a AufenthG. Eine Duldung beseitigt zwar weder die Ausreisepflicht (§ 60a Abs. 3 AufenthG) noch deren Vollziehbarkeit, sie führt auch nicht zur Erledigung der Abschiebungsandrohung; sie setzt aber den Vollzug der Abschiebung zeitweilig aus (Bergmann/Dienelt/Dollinger, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60a Rn. 19).

Vor diesem Hintergrund kommt aber eine Durchsuchung der Wohnung für den 6. April 2022 zum Zwecke der Ergreifung des Ausländers (des Antragsgegners zu 1.) nicht in Betracht, da die Ergreifung des Ausländers ebenso wie eine Durchsuchung der Wohnung zu diesem Zwecke bereits Teil des Abschiebevorgangs, mithin der zwangsweisen Verbringung des Ausländers aus dem Bundesgebiet in den Abschiebezielstaat ist.

Hieran vermag auch die Einreichung des Widerrufsbescheides der Ausländerbehörde der S... vom 30. März 2022, mit welchem die dem Antragsgegner zu 1. erteilte Duldung mit Wirkung zum 06. April 2022, 20.00 Uhr widerrufen werden soll, nichts zu ändern. Gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Daran fehlt es derzeit aber noch, denn die Antragstellerin beabsichtigt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 31. März 2022 erst am Tage der beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung, den Widerruf der Duldung mit der Ergreifung der Durchsuchung zuzustellen.

Insoweit beabsichtigt die Antragstellerin ersichtlich, den Bescheid der Ausländerbehörde der S... dem Antragsgegner zu 1. im Wege einer persönlichen Übergabe bekanntzugeben. Nach Lage der Dinge kommen dabei zwei Möglichkeiten in Betracht, auf welche Weise dem Antragsgegner zu 1. der Bescheid bekanntgegeben bzw. zugestellt werden könnte. Die erste Möglichkeit wäre, dass der Antragsgegner zu 1. mit Beginn der Maßnahme sich dieser stellt – er den Mitarbeitern der Zentralen Ausländerbehörde also faktisch die Tür öffnet – und er dabei den Mitarbeitern der Zentralen Ausländerbehörde in einer Weise gegenübertritt, dass diese dem Antragsgegner zu 1. den Bescheid persönlich übergeben können. Die zweite Möglichkeit wäre, dass der Antragsgegner zu 1. sich der Abschiebung nicht stellen würde und die Antragstellerin den Antragsgegner zu 1. erst im Rahmen der Durchsuchung in der Wohnung ausfindig machen und diesem dann den Widerrufsbescheid übergeben könnte.

In letzterem Fall liegt auf der Hand, dass ein solcher Ablauf rechtlich nicht möglich ist, denn die rechtliche Zulässigkeit einer Durchsuchung der Wohnung setzt gerade voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Abschiebung nicht durch eine Duldung ausgesetzt ist; die Abschiebung wäre im Zeitpunkt der Durchsuchung bis zum Auffinden des Antragsgegners zu 1. aber noch ausgesetzt, da eine Übergabe des Widerrufsbescheides und damit dessen Wirksamwerden denknotwendig gerade voraussetzt, dass die Person des Antragsgegner zu 1. für die Antragstellerin greifbar ist.

Sollte hingegen der Antragsgegner zu 1. sich der Abschiebung stellen, er sich dieser also nicht entziehen, so würde dies zwar eine Übergabe des Widerrufsbescheides durch Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde und damit dessen Bekanntgabe und Wirksamwerden ermöglichen. Einer Durchsuchung der Wohnung auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses nach § 58 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 AufenthG bedarf es aber in dem Fall, dass eine Abschiebung ohnehin ausschließlich bei – freiwilliger – Mitwirkung des Antragsgegners zu 1. von Anfang an rechtlich möglich ist, ersichtlich nicht, denn ein solcher darf nur ergehen, wenn dies zum Zweck der Ergreifung des Ausländers erforderlich ist. In dieser Konstellation ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Durchsuchung der Wohnung zweifelhaft.

Einer Kostenentscheidung und Festsetzung eines Verfahrenswertes bedarf es nicht, da nach dem Gerichtskostengesetz vorliegend keine Gebühren anfallen (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 10. Dezember 2019 – 3 K 7772/19 – juris Rn. 31). Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung der Antragsgegner an dem Verfahren und dem demgemäß fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten (vgl. OVG Bremen, B. v. 30. September 2019 – 2 S 262/19 – juris Rn. 24).