Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.06.2022 – VG 5 K 2207/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0622.5K2207.17.00
Tenor§
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylbegehrens als unzulässig und begehrt die hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Tschad.
Der Kläger beantragte im Jahr 2013 in Schweden internationalen Schutz.
Der Kläger reiste am 28.1.2013 nach Deutschland ein. Am 12.2.2013 stellte er einen Asylantrag (A ... ). In diesem hier streitgegenständlichen Verfahren trug der Kläger vor, er sei tschadischer Staatsangehöriger, geboren am 16.2.1994 in Moussoro. Er gehöre zum Volk der Goranen.
Der Kläger stellte auch am 6.11.2013 einen Asylantrag in Deutschland (A ... ). Darin gab er an, er heiße Y ... und sei am 5.10.1994 geboren worden. Sein Geburtsort sei Jeneina und er habe die sudanesische Staatsangehörigkeit. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gab er am 6.11.2013 an, er gehöre zum Stamm der Zaghawa. Durch Fingerabdruckvergleich erlangte die Behörde davon Kenntnis, dass der Kläger in INPOL bereits unter den oben genannten Daten als tschadischer Staatsbürger geführt wurde. Sie behandelte die Konstellation als einen Fall des Mehrfachantrags.
Der Kläger wurde am 26.3.2013 vor dem Bundesamt persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung gab er an, zwischen seiner Volksgruppe (den Goranen) und der Regierung (gestellt durch die Volksgruppe der Zaghawa) sei es zu Unruhen gekommen. Die Zaghawa seien gekommen und hätten das Grundstück gefordert, das seinem Vater gehört und auf dem seine Familie gelebt habe. Die Zaghawa hätten dann die Polizei gerufen. Er sei daraufhin mit seiner Schwester verhaftet worden; seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt nicht daheim gewesen. Drei Tage habe er in einem Gefängnis verbringen müssen. Dort er sei von der Regierung im Tschad gefoltert worden. Man habe ihn an den Armen aufgehängt und mit etwas Spitzem – einem scharfen Gegenstand – die Haut abgeschabt. Nach drei Tagen sei das Gefängnis gestürmt worden und er habe mit seiner Schwester fliehen können. Was mit seiner Mutter geschehen sei, wisse er nicht. Er habe sein Heimatland 2008 verlassen. Zunächst sei er mit seiner Schwester nach Sudan gegangen, wo er zwei Monate lang in der Hoffnung auf gesundheitliche Behandlung gelebt hat. Dann habe er seine Schwester aus den Augen verloren und sei nach Libyen weitergereist. Am 6.4.2011 sei er in Italien mit dem Schiff angekommen (Sizilien). Der Kläger erklärte ferner, er habe auch in Italien einen Antrag auf Schutz gestellt. Er habe dort einen Aufenthalt bekommen und einen Pass für ein Jahr. Hierbei handelte es sich um einen Aufenthalt aus humanitären Gründen, der am 18.10.2012 ablief. Auch in Schweden habe der Kläger einen Antrag gestellt. Man habe ihn jedoch nach Italien zurückgebracht. In den Tschad könne er nicht zurück, da er Angst vor den Zaghawa habe. Es sei sein Wunsch, etwas zu lernen, zu studieren und später zu heiraten. Wegen des Inhalts der Anhörung wird im Übrigen auf die Bl. 30R ff. des Verwaltungsvorgangs zum Az. 5 ... verwiesen.
Am 16.1.2014 richtete die Bundesrepublik Deutschland ein Übernahmeersuchen an Schweden. Schweden lehnte dies am 17.1.2014 mit Verweis auf eine Schutzgewährung in Italien ab. Der Kläger habe zwar in der Tat bereits am 12.7.2012 in Schweden Schutz beantragt, sei aber am 9.11.2012 nach Italien abgeschoben worden. Er habe erneut in Schweden am 4.9.2013 Schutz beantragt und habe erneut nach Italien abgeschoben werden sollen. Dann sei er jedoch geflüchtet.
Das Bundesamt erließ am 13.3.20214 zunächst einen sog. Dublin-Bescheid mit Verweis auf die italienische Zuständigkeit (Bl. 63 d. Verwaltungsvorgangs). Am 14.7.2014 sollte der Kläger nach Italien überstellt werden. Er hat sich jedoch der Überstellung entzogen. Am 5.10.2014 wurde er in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet. Nachdem inzwischen die Überstellungsfrist abgelaufen war, behandelte die Behörde das Verfahren fortan als Zweitantragskonstellation.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 21.8.2017 gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Ferner forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Das Bundesamt drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Tschad oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zur Rückübernahme des Klägers verpflichtet ist, an. Die Behörde verhängte schließlich ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 36 Monaten Dauer.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Es seien keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG ersichtlich, da keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Auch ein Abschiebungsverbot sei wegen der derzeitigen Bedingungen im Tschad nicht gegeben. Die dargelegte Folter sei nicht glaubhaft. Hierbei nahm das Bundesamt auch auf die Einschätzung des Sonderbeauftragten für gefolterte und traumatisierte Flüchtlinge Bezug (Bl. 164R des Verwaltungsvorgangs). Auch aus Gründen der sozio-ökonomischen Verhältnisse bestehe kein Abschiebungsverbot, da der Kläger als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann keine unmenschliche Behandlung erfahren werde. Auch gewähre § 60 Abs. 7 AufenthG dem Kläger keinen Schutz. Wegen der übrigen Begründung des Bescheides wird auf die Bl. 165 ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Mit der am 29. August 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger hat auch um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, wobei er laut Beschlüssen des Gerichts vom 22. September 2017 und vom 28. März 2018 erfolglos bliebt.
Der Kläger behauptet, er habe in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Straße gelebt und keinerlei Unterstützung erfahren. In Deutschland sei er zunächst alkoholabhängig gewesen. Die Sucht habe er erst 2017 erfolgreich überwinden können. Erst nach und nach und mit psychologischer Unterstützung habe er das Erlebte in Worte fassen können. Der Kläger legte eine Bescheinigung zweier Psychotherapeutinnen vom 21.11.2019 vor, die Aussagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und zur Frage der Folgen einer Rückkehr in den Tschad beinhaltet.
Der Kläger führte ferner an, homosexuell zu sein. In der Anhörung in Italien wie in Deutschland habe er sich nicht getraut, von seiner Homosexualität zu berichten. Inzwischen habe er jedoch schwule Deutsche und Afrikaner kennen gelernt und bekenne sich zu seiner Homosexualität. Erst unter dem Druck der Abschiebung aus Deutschland habe er sich seiner Rechtsanwältin offenbart. Er habe bereits im Alter von 12 Jahren einen sexuellen Übergriff eines Mannes erlebt und bei weiteren Besuchen des Betroffenen habe sich das Geschehen wiederholt. Nach und nach habe er die sexuellen Kontakte als positiv wahrgenommen. In Tripolis sei er beim Sex mit einem Mann überrascht worden, die Nachbarn hätten die Polizei gerufen und er sei ins Gefängnis gebracht worden. Tschader hätten dann Geld zusammengelegt und er sei daraufhin freigelassen worden. Im Jahre 2017 habe er in Deutschland auch den Lesben- und Schwulenverband aufgesucht.
Der Kläger behauptet ferner, er habe zum Christentum gefunden und habe sich taufen lassen. Nur als Christ könne er nach seiner Vorstellung offen homosexuell sein, da er von Gott akzeptiert werde.
Der Kläger ist der Ansicht, in seiner Homosexualität wie auch seiner Konversion lägen Tatsachen vor, die er unverschuldet früher nicht habe vortragen können. Denn bei einer Traumatisierung komme es nicht auf das Erstverfahren an, sondern darauf, wann der Antragsteller in der Lage sei, zu berichten. Es sei außerdem nicht gesichert, dass in Italien ein negativer Abschluss des Asylverfahrens vorliege. Mindestens jedoch liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG vor. Aufgrund der vorgelegten psychotherapeutischen Bescheinigung sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auszugehen.
Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen,
1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2017 aufzuheben,
2. hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Tschads zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.6.2022 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.6.2022 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Soweit die Klage im Termin wegen der Unstatthaftigkeit des Verpflichtungsbegehrens zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
II.
Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Behörde hat den klägerischen Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt.
1. Ermächtigungsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Ein Antrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71a AsylG begegnet unionsrechtlich keinen Bedenken (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, Juris Rn. 7).
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ein Antrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Nach § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Sinn und Zweck der Regelung über den Zweitantrag in § 71a AsylG ist die Beschleunigung des Verfahrens durch eine Beschränkung des Prüfprogramms (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2021 – 1 B 12.21 –, Juris Rn. 4).
Diese Bedingungen für ein Zweitverfahren sind vorliegend nicht gegeben. Es liegt ein Zweitantrag des Klägers vor (a)), ohne dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Überzeugung des Gerichts gem. § 108 VwGO erfüllt sind (b)).
a) Ein Zweitantrag des Klägers liegt vor. Von einem Zweitantrag wird ausgegangen, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i. S. d. § 26a AsylG auch einen Asylantrag im Bundesgebiet stellt, § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. zu den Erfordernissen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16, dort LS 2, Juris Rn. 24 und Rn. 29).
aa) Der Kläger hat bereits in Italien, Mitglied der EU und damit sicherer Drittstaat gem. § 26a Abs. 2 AsylG, ein Asylverfahren vollständig durchlaufen. Dies folgt bereits aus dem EURODAC-Treffer, der in jenem Verwaltungsvorgang enthalten ist, der anlässlich des Mehrfachantrages mit abweichenden Angaben zur Identität angelegt wurde (A ... ). Aus dieser Auskunft vom 14.11.2013 geht hervor, dass in Italien ein Asylantrag gestellt wurde.
bb) Das dortige Verfahren war erfolglos abgeschlossen. Denn die inhaltliche Entscheidung über den klägerischen Antrag lautete auf Ablehnung. Dies ergibt sich aus der Antwort auf die behördliche Anfrage vom 24. August 2015, die der Bundesrepublik Deutschland am 9.9.2015 zuging, Bl. 128 des Verwaltungsvorgangs. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, wie von ihm selbst geschildert und durch obige behördliche Auskunft bestätigt, einen Schutz aus humanitären Gründen nebst Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 18.10.2012 erhalten hat. Bei diesen sog. motivi umanitari handelt es sich um eine Entscheidung, die nicht mit einer förmlichen Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vergleichbar ist (siehe OVG NRW, Urteil vom 13.11.2020 – 19 A 450/20 – Juris Rn. 16-17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zum Zusammenhang von motivi umanitari mit der ablehnenden Entscheidung über internationalen Schutz vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016 – 13 A 1018/15 – Juris Rn. 28-29). Der Schutz aus humanitären Gründen ist eher den deutschen Abschiebungsverboten vergleichbar, so dass zulässigerweise auf eine Zweitantragskonstellation geschlossen werden darf. Soweit ein solcher Schluss abgelehnt wurde (etwa VG München, Beschluss vom 16.1.2018 - M 21 S 17.44077 – Rn. 23-24), beruhte er in diesen Fällen allein auf dem Vorliegen des italienischen Aufenthaltstitels, ohne dass eine behördliche Auskunft von Seiten der Liaisonbeamten vorgelegen hätte. Dies ist vorliegend jedoch gegeben, da die italienischen Behörden auf erneutes Nachfragen des BAMF laut Nachricht vom 9.9.2015 das Vorliegen des damals bereits abgelaufenen Titels selbst bestätigten. Der Kläger wäre demnach als ein Fall des Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-VO von Italien wiederaufzunehmen gewesen. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wiederaufzunehmen. Dies unterblieb durch Ablauf der Überstellungsfrist (Bl. 143 d. A.).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Behörde den Zweitantrag nicht unzutreffend als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG sind nicht zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Während die Nr. 2 und Nr. 3 offensichtlich ausscheiden, fehlt es für die Nr. 1 an der erforderlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen. Eine relevante Änderung der Sachlage setzt voraus, dass sich diejenigen tatsächlichen Umstände, auf denen der unanfechtbare Verwaltungsakt beruht, in einer für den Betroffenen günstigen Weise geändert haben. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger keinen schlüssigen und objektiv geeigneten Sachvortrag geliefert hat, der eine solche Feststellung tragen könnte (zu den Maßgaben siehe BVerfG, Beschluss vom 3.3.2000 – 2 BvR 39/98, Rn. 32 f. m. w. N.).
aa) Die vom Kläger angeführten Gründe fanden zur Überzeugung des Gerichts bereits in Italien Berücksichtigung oder hätten dort Berücksichtigung gefunden, wären sie vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere für die Darlegungen zur Vorgeschichte der Flucht aus dem Tschad einschließlich der Misshandlung und den Narben sowie hinsichtlich der Fluchterlebnisse auf dem Weg aus Libyen nach Italien. Demnach gelten diese Umstände weder als neue Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, noch als unverschuldet nicht vorgetragene, neu zutage getretene Umstände im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (zum Verschuldenserfordernis siehe EuGH, Urteil vom 9.9.2021 – C-18/20 – Juris Rn. 62 ff.). Soweit Vortrag im italienischen Verfahren zu Unrecht übergangen worden sein sollte, stand dem Kläger gem. Art. 46 Abs. 1 lit. a) i) der Richtlinie 2013/32/EU ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu.
bb) Wenn der Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals vorträgt, er sei homosexuell, kann er damit nicht gehört werden. Zwar bestimmt § 77 Abs. 1 AsylG, dass das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Jedoch gilt dies in Zweitantragskonstellationen mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Wiederaufgreifensgründe nur jener Vortrag zu berücksichtigen ist, der bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag vorgebracht wurde. Ein Nachschieben von Wiederaufgreifensgründen im gerichtlichen Asylfolgeantragsverfahren ist nicht mehr zulässig (zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –). Das Bundesverwaltungsgericht hebt in der neueren Rechtsprechung den besonderen fachbehördlichen Sachverstand des Bundesamtes hervor, der mit einem vorrangigen Sachprüfungsrecht einhergeht (siehe BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18.17 – Rn. 36). Dem würde es nicht gerecht, wenn das Bundesamt erst im gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, sich zu neuen Wiederaufgreifensgründen zu äußern bzw. diese auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren selbst (parallel) zu prüfen.
cc) Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden kann, scheidet ein Anspruch auf Wiederaufgreifen daran, dass dieser Grund schon im italienischen Asylverfahren, hätte vorgetragen werden können. Soweit der Kläger einwendet, er könne erst jetzt über manche Erlebnisse und Verhältnisse berichten, wie etwa über seine Homosexualität und erlebte Traumatisierungen, so dass es dieser neue Wiederaufgreifengrund um entschuldigt nicht vorgetragene Tatsachen handle, dringt er damit nicht durch. Dieser neue Umstand wurde nicht unverschuldet verschwiegen.
Nach dem im Lichte von Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie unionsrechtskonform auszulegenden Verschuldensmaßstab des § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag auf Wiederaufgreifen nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, also in Italien, geltend zu machen. Einem Antragsteller fällt grobes Verschulden zur Last, wenn ihm das Bestehen des Wiederaufgreifensgrundes bekannt war oder aufgrund der Umstände hätte bekannt sein müssen und er entgegen seiner Mitwirkungspflicht die Behörde davon nicht informiert hat (Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 51 VwVfG, Rn. 13). Diese allgemeine Mitwirkungspflicht findet in § 15 AsylG eine besondere Ausprägung. Danach war der Kläger persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Anerkanntermaßen handelt es sich dabei um gesteigerte Mitwirkungspflichten, die ihren unionsrechtlichen Hintergrund und ihre Legitimation in Art. 4 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie 2011/95/EU haben. Demnach war es dem Kläger zuzumuten, alle den internationalen Schutz möglicherweise begründenden Tatsachen in Italien, wo er ausweislich seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung auch mehrere sexuelle Beziehungen unterhalten haben will, vorzutragen (Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie 2011/95/EU), zumal dieser Vortrag in seinem Sinne erfolgen soll und der Kläger sich entschieden hatte, dort Schutz zu suchen.
Sofern dem Kläger aus Krankheitsgründen eine Darlegung versperrt gewesen sein sollte, ist es an ihm, jene besonderen Umstände aufzuzeigen (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1999 – 9 B 401-99 – Rn. 4; bekräftigend BVerwG, Beschluss vom 17.7.2019 – 2 B 13.19 – Rn. 7-9). Da der Kläger die Aussagehemmung auf die PTBS zurückführte, müsste er die PTBS überzeugend darlegen. Dies ist ihm schon wegen der Unschärfe des Krankheitsbildes nach gefestigter Rechtsprechung ausschließlich mit einer fachärztlichen Attestierung möglich (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – Juris Rn. 15). Diese Auffassung der ständigen Rechtsprechung hat Eingang in § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG gefunden, welcher freilich nicht unmittelbar anwendbar ist. Auch danach hat der Kläger eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Da es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG, mithin der Stufe der Zulässigkeit des Folgeantrags, sogar darum geht, dem Kläger eine neue Sachprüfung und nicht lediglich ein Abschiebungsverbot zu verschaffen, gilt dieser Maßstab hier erst Recht. Dieser Notwendigkeit eines fachärztlichen Attests hat der Kläger durch die allein diplompsychologische Bescheinigung nicht entsprochen (dazu ausführlich unten beim Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG). Im Übrigen fehlt es dieser nicht nur an überzeugenden Ausführungen dazu, was den Kläger in Italien an Einlassungen zur Homosexualität hinderte, sondern auch an einer Differenzialdiagnose, da keine hinreichende Abgrenzung zur Anpassungsstörung erfolgt (siehe S3 – Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1).
dd) Hinsichtlich der schriftsätzlichen Bezugnahme des Klägers auf seine in Deutschland erfolgte Konversion zum Christentum ergibt sich ebenfalls keine neue Sachlage im Sinne des § 51 VwVfG. Erforderlich ist die Möglichkeit eines dem Kläger günstigeren Verfahrensausgangs bzw. – mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU – ein erheblicher Beitrag zu der Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz erhält. Daran fehlt es. Der Kläger bekundete auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, er fühle sich – in Abweichung zum vormaligen schriftlichen Vortrag – nun nicht mehr als Christ. Auf Nachfrage führte er aus, er hänge nicht mehr dem christlichen Glauben an. Dies liege mehrere Jahre zurück. Er habe sich neu orientiert (Bl. 2-3 des Protokolls).
3. Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist unbegründet, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Diese sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse folgen aus Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen.
Vorliegend ist eine Verletzung des zuallererst in Betracht kommenden Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Bejahung dieser Voraussetzungen erfordert ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 23 mit Verweis auf den EGMR, siehe auch Rn. 25 und 26). Dabei ist mit dem EGMR und dem Bundesverwaltungsgericht auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen (ebenda, Rn. 26, m.w.N.).
Soweit der Kläger vorliegend auf die humanitäre Lage bzw. die sozioökonomischen Verhältnisse verweist, dringt er damit nicht durch. Diese können nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, LS 3). Denn die EMRK schütze hauptsächlich bürgerliche und politische Rechte, nicht aber die sozialen Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieser Rechte (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, Juris Rn. 25). Die humanitäre Lage kommt deshalb nur unter einer einschränkenden Voraussetzung als relevant in Betracht, nämlich wenn die allgemeinen Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass sie ein sehr hohes Gefährdungsniveau herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – 1 B 2.19, Juris Rn. 10). Dies ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, in die alle dafür relevanten Aspekte einzubeziehen sind, um festzustellen, ob das notwendige Mindestmaß an Schwere gegeben ist. Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 6). Dies muss den gesamten Zielstaat betreffen, nicht bloß einen Teil. Der Kläger kann also sogar auf eine andere Region des Landes verwiesen werden, die nicht seiner Herkunftsregion entspricht.
Dies gilt auch für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung. Wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann, ist eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Buchholz 402.251, Rn. 37). Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Berücksichtigung einerseits der allgemeinen Gegebenheiten, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie andererseits der persönlichen Umstände des Klägers. Maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (ebenda, Rn. 31). Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 – 1 C 10.21 –). Die menschenrechtswidrige Beeinträchtigung muss in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückführung in das Heimatland eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 2.4.2022 – 1 C 10.21).
Dies anerkennend droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im gesamten Zielstaat der Abschiebung (dazu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Dezember 2021 – VG 10 K 198/19.A – S. 13 ff.). Mit Blick auf die persönlichen Umstände des Klägers erreichen die Verhältnisse im Tschad nicht zur Überzeugung der Kammer das Niveau einer Verletzung des Art. 3 EMRK.
Der Kläger ist ein junger Mann von 28 Jahren, so dass grundsätzliche Hindernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt nicht bestehen. Nach der Einlassung des Klägers ist auch eine Schuldbildung vorhanden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundete, die Schule bis zur vierten Klasse besucht zu haben. Dies rechtfertigt die Prognose, dass ihm die Sicherung des Existenzminimums erst Recht im kulturell und sprachlich vertrauten Raum seiner Heimat gelingen wird. Zu den zumutbaren Arbeiten, auf die er verwiesen werden kann, gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 119). Derartige Arbeitsmöglichkeiten existieren auch im Tschad. Personen, die keine Möglichkeit finden, in der Landwirtschaft zu arbeiten, keine Nomaden sind oder nicht im Handel arbeiten, verdingen sich oftmals als unqualifizierte Tagelöhner. Da im Tschad Niederlassungsfreiheit herrscht, lassen sich dementsprechend viele Tschader in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen in der Hauptstadt N`Djamena oder auch in der Goldgräberregion im Dreiländereck Libyen-Niger-Tschad nieder (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 27. Oktober 2020). Im informellen Sektor oder als Selbständige arbeiten mehr als 80 % der berufstätigen Tschader (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17).
Mit Blick auf die familiäre Situation würde der Kläger keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Zwar befindet sich die Schwester nicht mehr im Tschad, aber mit Blick auf die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angeführten Onkel mütterlicher- und väterlicherseits ist zumindest eine gewisse familiäre Verbindung vorhanden. Bei lebensnaher Rückkehrprognose kann erwartet werden, dass ihm diese Verwandten, entsprechend der Landessitte, die erforderliche Hilfe, jedenfalls in der Übergangsphase, gewähren werden.
Auch durch die vorgelegten psychologische Bescheinigung und bei Einbeziehung der gesundheitlichen Situation des Klägers ist keine abweichende Entscheidung geboten. Die medizinische Versorgungslage ist nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen und in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 39). Nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG, der im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. VGH München, Beschluss vom 7.6.2022 – 1 ZB 22.30271 –), hat der Kläger eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Diese soll nach S. 3 insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (erläuternd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.10.2019 – OVG 11 S 69.19 –).
Der Vortrag des Klägers blieb hier zu unsubstantiiert. Denn er ist seiner Darlegungspflicht, eine hinreichende ärztliche Bescheinigung vorzulegen, nicht nachgekommen. Das vorgelegte Behandlungsschreiben zweier Psychologen genügt dem nicht, da es nicht ärztlich ist. Erforderlich ist die Erstellung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Psychologe ist hingegen gerade kein approbierter Arzt (dazu VGH München, Urteil vom 6.7.2020 – 13a B 18.32817, BeckRS 2020, 16899, Rn. 28-30 mit weiteren Nachweisen, darunter auch zur PTBS und zur historischen Auslegung des § 60a AufenthG, beck-online; OVG Magdeburg, Urteil vom 28.5.2020 – 2 L 25/18 – Rn. 71 f.; den Facharztvorbehalt erläuternd auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage, § 60a AufenthG, Rn. 52, 56).
In der Zusammenschau dieser Umstände kann der junge und arbeitsfähige Kläger der Prognose nach seinen notwendigsten Lebensunterhalt bestreiten und die – nach der Rechtsprechung allein erforderlichen – elementarsten Bedürfnisse befriedigen.
Auch jenseits der sozioökonomischen Bedingungen scheiden Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung aus. Im Ergebnis der Anhörung des Klägers sowie unter Einbeziehung der vorhandenen Erkenntnisquellen kommt als Tatsachengrundlage hierfür die mutmaßlich geschehene Inhaftierung durch regierungstreue Truppen nebst dreitägiger Folter im Gefängnis in Betracht. Jedoch sind die Ausführungen des Klägers dazu nach der Einschätzung des Sonderbeauftragten für gefolterte und traumatisierte Flüchtlinge bereits nicht glaubhaft, woran sich das Gericht anschließt. Neben der Tatsache, dass es sich bei den Hautveränderungen um Stammeszeichen gehandelt haben mag, ist vor allem der Austausch des Foltergrundes durch den Kläger von Gewicht. Im Vortrag vor dem Bundesamt war es noch eine Grundstückstreitigkeit, wegen derer er verhaftet wurde, während er nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung wegen Homosexualität verhaftet und gefoltert worden sei. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass im heutigen Tschad mangels Meldewesens eine Zugriffsmöglichkeit auf den über 14 Jahre außer Landes befindlichen Kläger existieren würde.
Angesichts seiner nicht weiter verfolgten Hinwendung zum Christentum bzw. gar deren Rückabwicklung droht dem Kläger auch bei Rückkehr in den Tschad keine Gefahr als Konvertit, wobei erschwerend hinzukommt, dass von diesen Prozessen des Klägers im Tschad nichts bekannt ist.
Ebenso wenig hat das Gericht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger homosexuell ist, jedenfalls aber das die Homosexualität für seine Identität prägend oder unveräußerlich ist. Dabei kommt es auf die Frage der Verhältnisse für Homosexuelle im Tschad vorliegend bereits deshalb nicht an, weil die Ausführungen des Klägers hierzu nicht glaubhaft erscheinen. Im Rahmen des Mehrfachantrages hat der Kläger eine völlig abweichende Identität angegeben nebst anderer Verfolgungsgeschichte, was auf einen verfahrensangepassten Vortrag deutet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, er sei im Tschad verhaftet worden, weil er homosexuell sei. Dies widerspricht bereits seiner Einlassung vor dem Bundesamt, wo der Kläger bekundete, er sei wegen einer Grundstücksstreitigkeit mit den Zaghawa aus dem Tschad geflohen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags werden auch durch erhebliche Lücken geweckt. So behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er sei verhaftet worden, nachdem er in flagranti ertappt worden sei. Er wisse aber nichts darüber, ob sein mutmaßlicher damaliger Freund auch verhaftet worden sei. Er wisse nur, dass er Jahre später getötet wurde. Dies erscheint wenig glaubhaft, da nach menschlichem Ermessen ein beinahe unbedingtes Interesse bestanden hätte, sogleich nach der Wiedergewinnung der eigenen Freiheit etwas über das Schicksal des Partners zu erfahren. Auch überzeugt die Schilderung der Geschehnisse beim Ertappen bei sexuellen Handlungen nicht. Nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung war es ein Cousin, der das Paar unbekleidet entdeckt hat, während es im schriftsätzlichen Vortrag ein Nachbar war. Weder wurde klar, wie dieser ohne Weiteres das Zimmer betreten konnte, noch ist die geschilderte Reaktion des Klägers nachvollziehbar. Jegliche Schilderungen blieben auffallend kurz und detailarm, teilweise antwortete der Kläger auch noch auf Nachfragen des Gerichts ausweichend. Auch divergieren die Geschehensorte erheblich: Der Kläger behauptete zunächst schriftsätzlich sowie gegenüber den die Erklärung abgebenden Psychologen, in Tripolis bzw. Libyen ertappt worden zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung bekundete, die Geschehnisse hätten sich im Tschad zugetragen und seien sein Fluchtgrund gewesen. Im Übrigen erscheint der Vortrag auch dadurch wenig glaubhaft, dass er nicht nur beim Erstantrag, sondern durch den Kläger noch vor dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Zweitantragsstellung unterlassen wurde. Wenn er schon nicht in Italien bereit gewesen wäre, seine Homosexualität als Motiv für das Verlassen des Tschads anzugeben, so doch wenigstens vor dem Bundesamt. Selbst wenn der Kläger homosexuellen Handlungen zuneigte, wäre die Homosexualität für ihn jedenfalls nicht unveräußerlich und identitätsstiftend, sodass es ihm im Rahmen von Art. 3 EMRK zum Selbstschutz angenommen werden kann, diese nicht auszuleben. Nach dem Eindruck des Gerichts vom Kläger neigt dieser dazu, sich auch in grundlegenden Fragen an Wünsche oder Erwartungen anzupassen, die an ihn explizit oder konkludent herangetragen werden. Unterstellt man die Schilderungen des Klägers zur Anbahnung seiner homosexuellen Beziehung im Tschad als wahr, so fällt auf, dass der Kläger den Alters- und Erfahrungsvorsprung seines Partners betont, in dessen Hand er sich schließlich begeben habe. Vergleichbares zeigt sich bei seiner mittlerweile aufgegebenen Hinwendung zum Christentum. Den sogar durch Taufe vollzogenen Wechsel vom sunnitischen Islam zum Christentum erklärt der Kläger mit der „Zeit auf dem Oranienplatz“ und mit der Hilfe, die er von der Kirche auch in Form von Obdach erfahren habe. Auch sei es ihm darum gegangen die Sprache zu lernen. Dies liege mehrere Jahre zurück. Der Kläger habe sich neu orientiert und seiner Ausbildung zugewandt. In dieses Bild fügt sich auch die Beziehung zu T ..., einem Rechtsanwalt, ein. Auch hier betont der Kläger, dass er von Herrn S ... Hilfe erfahren habe. U. a. sei Herr S ... behilflich gewesen, die Sprache zu erlernen. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Lebenspartners des Klägers, welche von vornherein nur ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht jedoch des Strengbeweises ist, kann vor diesem Hintergrund zur Herbeiführung einer richterlichen Überzeugung, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht mehr genügen, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO.
b) Aus den identischen Gründen sind die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gegeben. Dieser setzt eine einzelfallbezogene, erhebliche und konkrete Gefahrensituation voraus, die landesweit drohen muss (dazu bereits BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 38). Im Übrigen wird für die Frage des § 60 Abs. 5, 7 AufenthG auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheides vom 21.8.2017, Bl. 168 ff. des Verwaltungsvorgangs, verwiesen.
4. Auch die Abschiebungsandrohung nach Ziffer 4 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ziffer 5 des Bescheides waren rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung für das kostenfreie Verfahren ergeht als Kostenmischentscheidung für den zurückgenommenen Teil nach § 155 Abs. 2 VwGO, für den streitig entschiedenen nach §§ 154 S. 1 VwGO, jeweils unter Berücksichtigung von § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.