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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.07.2022 – VG 3 K 634/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0707.3K634.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Landwirt und begehrt im Rahmen der Agrarförderung eine höhere Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2018 und auf dieser Grundlage die Gewährung einer höheren Basisprämie und einer höheren Greening-Prämie. In dem am 14. Mai 2018 gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag gab er eine Bewirtschaftungsfläche von insgesamt 122,09 ha an.

Im Zeitraum vom 15. August 2018 bis zum 30. Oktober 2018 führte der Zentrale technische Prüfdienst (ZtP) des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) im Auftrag des Beklagten bei dem Kläger auf dessen für die Beihilfen beantragten Flächen eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch. Anlass hierfür waren Übererklärungen von Flächen des Klägers für das Antragsjahr 2017. Eine solche VOK umfasst die Kontrolle aller einzuhaltender Pflichten des Antragstellers flächenbezogener Beihilfen und Förderungen. Bezüglich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Parzellen wird neben anderen Verpflichtungen geprüft, ob es sich um beihilfefähige- bzw. förderfähige Hektarflächen handelt und ob die Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt wurde. Des Weiteren wird in Verdachtsfällen geprüft, ob eine Verfügungsberechtigung für die beantragte Fläche vorliegt.

Mit am 1. November 2018 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilte der Kläger mit, am 4. Juni 2018 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Bis Anfang September 2018 habe er sich im Unfallkrankenhaus B...aufgehalten. Im Anschluss habe er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik in L...durchlaufen. Danach habe sich eine ambulante Reha angeschlossen. Sein rechter Arm sei noch immer in seiner Funktion beeinträchtigt. Zur Planung der weiteren Behandlung habe er sich am 14. Dezember 2018 einer ärztlichen Kommission vorstellen müssen. Aus diesem Grund und wegen der akuten Trockenheit seien einige Flächen nicht zur zweiten Heuernte bearbeitet worden. Um die Tiere solange wie möglich weiden zu lassen, habe er diese Flächen zur Herbst- und Winterbeweidung vorgesehen. Er bitte um einen zeitlichen Aufschub, um die Pflegearbeiten vornehmen zu können. Andere Personen habe er mit der Pflege der Flächen nicht beauftragen können, da er noch keine Zahlungen der Berufsgenossenschaft hinsichtlich seines Unfalls erhalten habe. Krankenhausberichte, Aufenthaltsbescheinigungen oder Schreiben der Berufsgenossenschaft legte der Kläger nicht vor.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zahlungsansprüche für 103,6898 ha und erkannte damit 18,4002 ha der ursprünglich angemeldeten Flächen nicht an. Darüber hinaus erhielt der Kläger in Bezug auf die Basisprämie als Sanktion für weitere 27,6003 ha keine Zahlungen, so dass insoweit von der angemeldeten Wirtschaftsfläche insgesamt 46,0005 ha in Abzug gebracht wurden. Auf diesen Grundlagen hin bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Basisprämie (BP) in Höhe von 12.967,93 €, eine Greening-Prämie (GP) in Höhe von 8.965,02 € und eine Umverteilungsprämie (UVP) in Höhe von 2.014,42 €. Unter Abzug des Mehrfinanzierungsbedarfs für die Junglandwirteprämie (JLP) mit dem Koeffizienten von 0,161990 % auf die Basisprämie in reeller Höhe von 21,01 €, unter Berücksichtigung einer Kürzung in Bezug auf die Einhaltung der Haushaltsdisziplin in Höhe von 309,58 € (Koeffizient: 1,411917 %, BP: 154,56 €, GP: 126,58 €, UVP 1: 21,55 € und UVP 2: 6,89 €), unter Hinzurechnung eines Erstattungsbetrags nach der Haushaltsdisziplin-Kürzung in Höhe von 303,61 € sowie unter Abzug eines Sanktionierungsbetrages „Gelbe Karte“ des Vorjahres in Höhe von 463,03 € setzte der Beklagte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 23.457,30 € fest. Einer dem Bescheid beigefügten Anlage 1 ist zu entnehmen, welche Flächen beanstandet bzw. für welche (Teil-) Flächen dem Kläger Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Die beanstandeten Flächen sind unter anderem:

Parzelle

beantragte

Fläche in ha

ermittelte

Fläche in ha

berücksichtigte Fläche in ha

Differenz in ha

1

1,0292

0,9588

0,0000

-1,0292

2

0,9373

0,6816

0,0000

-0,9373

8

2,1305

1,7266

1,7266

-0,4039

17

2,2739

0,9565

0,9565

-1,3174

22

0,6605

0,4090

0,4090

-0,2515

26

0,4539

0,4539

0,0000

-0,4539

27

3,4608

2,9261

2,9261

-0,5347

28

0,3384

0,2864

0,0000

-0,3384

29

0,6108

0,6108

0,0000

-0,6108

32

0,3068

0,3497

0,0000

-0,3068

39

3,7449

2,2403

2,2403

-1,5046

41

0,5134

0,4877

0,4877

-0,0257

42

0,5025

0,4411

0,4411

-0,0614

49

2,0577

2,0577

0,0000

-2,0577

56

2,8387

1,8351

1,8351

-1,0036

61

1,2653

1,2653

0,0000

-1,2653

62

2,4924

1,9665

1,9665

-0,5259

66

3,1952

3,1952

0,0000

-3,1952

68

0,8537

0,2295

0,0000

-0,8537

171

0,9464

0,6764

0,6764

-0,2700

181

0,5282

0,5282

0,0000

-0,5282

Summe:

31,1405

24,2824

13,6653

-17,4752

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2019 Widerspruch. Er trug im Wesentlichen vor, mit den bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächengrößen der Parzellen 56, 61, 62, 49, 1, 2, 17, 171, 181, 27, 26, 32, 28, 39, 66, 22, 8, 42, 29, 68 und 41 nicht einverstanden zu sein. Da die ermittelten Flächen den Zahlungsansprüchen entsprächen, sei die gewährten Basisprämie und die gewährten Greeningprämie auf deren Grundlage zu gering bemessen worden.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 räumte der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit ein, seinen Widerspruch am 7. Februar 2019 gemeinsam mit ihm zu erörtern. Dem folgte der Kläger. Zu dem Termin war auch der Prüfer der ZtP, H…, anwesend, welcher die damalige VOK leitend begleitete. Die seinerzeit festgestellten Beanstandungen sind dem Kläger an dieser Stelle noch einmal schlagweise am Luftbild und unter Vorlage der gefertigten Fotos erläutert worden. Eine Nutzungsberechtigung für die Parzelle 181 wies der Kläger zu diesem Termin nicht nach. Auch belegte er nicht, das von ihm für die Zeitpunkte des 7. Novembers 2018 bzw. des 10. Novembers 2018 angegebene Mulchen der Parzellen 1, 2 und 29. Schlagkarteien wurden nicht vorgelegt. Auf Bitte des Klägers vereinbarten die Beteiligten für den 12. Februar 2019 einen weiteren Vor-Ort-Besichtigungstermin, welchen der Kläger am 11. Februar 2019 absagte.

Mit E-Mail vom 4. März 2019 übersandte H… vom ZtP an den Beklagten eine weitere stichpunktartige Stellungnahme zu den Parzellen 1, 2, 26, 29, 49, 50, 61, 66 und 171 sowie neuere Fotos von den Parzellen 49, 61, 62 und 66.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung berief er sicj auf die durch den ZtP durchgeführte VOK und führte darauf basierend im Wesentlichen wie folgt aus: Die Flächen der Parzellen 32, 28 und 68 erreichten nicht die erforderliche Mindestgröße. Auf den Parzellen 1, 2, 26, 29, 49, 61, 66 und 171 sei keine Mindesttätigkeit im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung festzustellen. Die Parzelle 181 habe dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden; er habe weder einen gültigen Pachtvertrag noch eine andere Nutzungsberechtigung vorlegen können. Dessen aktuelle bzw. frühere Gesundheitszustand stelle keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dar, welcher daran gehindert hätte, die Förderkriterien zu erfüllen und einzuhalten. Die Verantwortung liege beim Kläger als Betriebsinhaber. Soweit er selbst nicht habe leisten können, hätte er sich anderer Personen bedienen oder auf die Förderung verzichten können.

Mit seiner am 14. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, dass – soweit sich Differenzen zwischen den beantragten Flächengrößen und den seitens des Beklagten festgestellten Flächengrößen ergäben – es sich um unzutreffende bzw. unvollständige Erfassungen der einzelnen Parzellen handele. Die Parzellen 56 und 22 seien jeweils durch einen Zaun gequert und durch den Beklagten nur teilweise erfasst, nämlich jeweils nur mit einer Fläche bis zum Zaun. Die Parzelle 17 sei zum Zeitpunkt der Feststellungen nicht gemäht gewesen, um eine spätere Bewaldung (Hütung) – gemeint wohl Hutung bzw. Hutewald – zu ermöglichen. Zudem nicht vollständig erfasst worden seien die Parzellen 62, 27, 39 und 8. Die Parzellen 32, 28 und 68 seien ebenfalls nicht vollständig erfasst und erreichte überdies jeweils die erforderlichen Mindestgrößen. Auf den Parzellen 1, 2, 26, 29, 49 und 61 habe die erforderliche Mindesttätigkeit noch im November 2018 stattgefunden, jeweils durch Mulchen. Die Parzellen 49, 61, 66 und 171 seien beweidet gewesen. Für die Parzelle 181 gebe es mit einem H… eine Vereinbarung zur Nutzung der Fläche und Beweidung durch Schafe. Soweit er Termine versäumt habe, sei dies auf seinen am 4. Juni 2018 erlittenem Arbeitsunfall und seinem langwierigen Aufenthalt im Unfallklinikum B… zurückzuführen. Er sei derart körperlich als auch psychisch geschädigt worden, als dass er viele Details überhaupt nicht, verzögert oder auch falsch wahrgenommen habe. Die Bewirtschaftung seiner Flächen sei allerdings dennoch sichergestellt gewesen. Die Parzellen 41 und 42 seien nicht mehr streitig.

Zusammen mit der erweiterten Klagebegründung vom 18. Juni 2019 übergab der Prozessbevollmächtigte Fotokopien der Schlagkartei 2018, der Gesamtparzellenliste 2018, eines Auszuges aus dem Hüte- und Weidetagebuch für das Jahr 2018 sowie von Karteien einzelner Schläge nebst Kartenauszügen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2019 zu verpflichten, ihm über den bewilligten Betrag in Höhe von 23.457,30 € weitere 9.920,82 €, mithin einen Betrag in Höhe von 33.378,12 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und meint hinsichtlich der vom Kläger hergereichten Schlagkartei, dass die dort enthaltenen Angaben sehr allgemein seien und sich nicht den einzelnen Schlägen konkret zuordnen ließen, da teilweise einer Schlagnummer mehrere Schläge zugeordnet sein würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die landwirtschaftliche Nutzung der Parzellen 56, 61, 62, 49, 1, 2, 17, 171, 181, 27, 26, 32, 28, 39, 66, 22, 8, 42, 29, 68 und 41 durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen J… und A…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie sind Art. 21 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2018 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 350 S. 15) – im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 –. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten haben. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Mitgliedsstaat gewährt, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde. Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung besteht ein Anspruch auf die Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) nur für Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung besteht bei aktivierten Zahlungsansprüchen ein Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie linearen Kürzungen gemäß Art. 7, Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 lit. c) dieser Verordnung sowie der Anwendung von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfV) erhält ein Betriebsinhaber jährlich auf Antrag eine Zahlung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie). Gemäß § 21 Abs. 2 DirektZahlDurchfV wird die Umverteilungsprämie bundeseinheitlich gewährt erstens je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und zweitens auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22 DirektZahlDurchfV.

1.2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung der maßgeblichen Basisprämie bei dem insoweit zuständigen Beklagten gestellt, § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV). Ob der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2018 eine hinreichende Begründung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufwies, ist für das Bestehen des Anspruchs unmaßgeblich. Die von § 39 VwVfG normierte Begründungspflicht gilt zwar auch für begünstigende Verwaltungsakte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 6 m. w. N.; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 39 Rn. 16). Auf etwaige Begründungsmängel der teilweisen Ablehnung kommt es jedoch im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht an. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und ob dem Kläger ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL, Juli 2021, § 113 Rn. 214).

1.3. Die materiellen Voraussetzungen für weitere Zahlungsansprüche aufgrund weiter anzuerkennender beihilfefähiger Flächen liegen nicht vor.

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Flächen, für welche der Beklagte dem Kläger keine Zahlungsansprüche zugewiesen hat, beihilfefähig sind.

Der Begriff der beihilfefähigen Fläche ist in Art. 32 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Danach ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Rechtsbegriffe „landwirtschaftliche Fläche“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“ werden wiederum in Art. 4 Abs. 1 lit. c) und e) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 näher bestimmt.

Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet eine landwirtschaftliche Tätigkeit erstens die Erzeugung, Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse [...], zweitens die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, oder drittens die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden. Wie aus dem Wortlaut ersichtlich („oder“) sind die Varianten nicht kumulativ, sondern alternativ zu erfüllen.

Eine landwirtschaftliche Fläche ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. e) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. h) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind Dauergrünland und Dauerweideland – dort zusammengefasst unter dem Begriff "Dauergrünland" – solche Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Zu diesem Zweck sind Gras oder andere Grünfutterpflanzen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden.

1.4. Eine Fläche kann nur als „landwirtschaftlich“ angesehen werden, wenn sie landwirtschaftlich geprägt ist (VG Göttingen, Urteil vom 28. Mai 2019 – 2 A 514/17 – juris, Rn. 18). Unkräuter – wie zum Beispiel Brennnessel –, die eine Fläche beherrschen und den Charakter dieser Fläche prägen, sind keine förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen (so für „Dauergrünland“ VG Oldenburg, Urteil vom 21. September 2017 – 12 A 3046/15 – juris, Rn. 37). Für die Definition von Dauergrünland ist dabei nicht die Art der Vegetation, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, maßgeblich, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist (vgl. bereits zur sinngemäß gleichen Vorgängerregelung des Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009: EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 – C-341/17 – juris, Rn. 54). Dies ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 1 Verordnung EU) Nr. 640/2014, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle die Fläche einschließen darf, auf der sich Hecken befinden, sofern dieses Merkmal traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Nutzungspraktiken ist. Das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen kann also grundsätzlich der Einstufung einer Fläche als „Dauergrünland“ entgegenstehen, sofern dadurch die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. EuGH a. a. O.). Im Falle von Mischflächen und ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen bedarf es einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – juris, Rn. 77 m. w. N.). Dies gilt für die streitgegenständlichen Flächen gerade deshalb, weil unter den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen agronomischen Bedingungen – anders als etwa in Regionen Spaniens oder Griechenlands in der Klimazone der Subtropen, in der Hartlaubvegetation vorherrscht – für „Dauergrünland“ eine von Gras- und Grünfutterpflanzen dominierte Vegetation typisch ist, die bei ungehindert fortschreitender Sukzession durch verholzende Pflanzen verdrängt werden würde (vgl. Thüringer OVG a. a. O. Rn. 82 f., m. w. N.).

1.5. Auch mit Blick auf das zur Prüfung der Beihilfefähigkeit von Flächen vorhandene System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik – im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 –, das Teil des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (vgl. Art. 68 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) ist, ist weiter erforderlich, dass die landwirtschaftliche Fläche anhand von geografischen Merkmalen vor Ort identifizierbar ist. Dies setzt ihre Abgrenzbarkeit zu nicht landwirtschaftlichen Flächen voraus (vgl. VG Oldenburg, a. a. O.). Dem trägt auch der Umstand Rechnung, dass die zur Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblichen Begriffe „Schlag“ und „Feldblock“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV – der nationalen Ausführungsbestimmung – jeweils definiert werden als eine von Grenzen umgebene Fläche (die für den Schlag im Gegensatz zum Feldblock auch vorübergehend sein können; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 LB 81/16 – juris, Rn. 32).

2.) Lässt sich – trotz der dem Gericht obliegenden Verpflichtung (vgl.: Thüringer OVG, Beschluss vom 05. Juli 2022 – 3 ZKO 280/16 – juris, Rn. 14 nicht aufklären, ob die streitgegenständlichen Flächen des Klägers beihilfefähig sind, geht die Unerweislichkeit dieser Tatsache zu seinen Lasten. Er trägt als Begünstigter die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche. Ihm obliegt es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (VG Arnsberg, Urteil vom 5. Februar 2019 – 3 K 4895/16 – juris, Rn. 60, wonach die Dokumentation gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019 – 1 A 15/16 – juris, Rn. 29; VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 – juris, Rn. 39).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist und auf der Grundlage des Akteninhaltes sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, unter Beachtung der dem Kläger normativ auferlegten Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.) die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen in richtiger Weise erfolgt.

a) Die Schläge 28, 32 und 68 sind keine beihilfefähigen Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der Kläger hat hier nicht nachgewiesen, dass die Fläche dieser Schläge als landwirtschaftliche Fläche die zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen erforderliche Mindestgröße von 0,3 ha erreicht.

Nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 setzen die Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Direktzahlungen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Nach § 18 Abs. 1 InVeKoSV gilt seit 2015 bundeseinheitlich eine Mindestgröße von 0,3 ha. Brandenburg hat von der Möglichkeit, eine kleinere Mindestgröße festzulegen (§ 18 Abs. 2 InVeKoSV) keinen Gebrauch gemacht. Zwar nimmt Art. 30 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die Mindestgrößenregelung keinen Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 8.20 – entschieden, dass die Mindestgrößenregelung auch bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen Anwendung findet (Rn. 12). Dem schließt sich die Kammer weiterhin an (vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 3 K 1526/17 – juris, Rn. 29).

So verknüpfe die Verordnung mit der Bezugnahme auf die beihilfefähige Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anmeldet, die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit den Parzellen, die der Betriebsinhaber als beihilfefähige Hektarfläche zum Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Beihilfe- und Zahlungsantrag anmeldet. Die Systematik der Verordnungen bringe zum Ausdruck, dass zwischen ihnen ein Gleichlauf beabsichtigt sei. Die Geltung der Mindestgrößenregelung auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergebe sich ausdrücklich aus den zu den genannten Grundverordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 639/2014 und Nr. 640/2014. Ebenso sei nach dem Zweck der Mindestgrößenregelung nicht erkennbar, dass diese nicht auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gelten solle (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 10, 12 ff.).

Hinsichtlich des Schlages 32 maß der ZtP zwar zunächst mit 0,3498 ha sogar eine über die vom Kläger beantragte Fläche von 0,3068 ha größere Fläche aus. Indes stellte im Anschluss der Beklagte durch den zentralen Geoflächenabgleich fest, dass von dieser gemessenen Fläche sich 0,0958 ha auf einer nicht referenzierten Fläche befinden, weshalb der nicht deckungsgleiche Teil der Fläche nicht zu berücksichtigen war. Dass die angemeldete und tatsächliche Fläche kongruent, also deckungsgleich sein müssen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Demnach meldet der Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche [...] entsprechen, vgl. zum Begriff der Referenzparzelle auch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 i. V. m. Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und zum Referenzflächensystem § 3 InVeKoSV. Der so ermittelten Flächengröße von lediglich 0,2539 ha – und damit 0,0461 ha unterhalb der Mindestgröße von 0,3 ha – trat der Kläger nicht substantiiert entgegen. Die von ihm insoweit behauptete Ermessensfehlentscheidung führt schon deshalb nicht weiter, da hinsichtlich einer Abweichung von der Mindestgröße der Normgeber kein Ermessen einräumte.

Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Beklagten hat der Kläger nicht hinreichend konkret geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ungeachtet der materiellen Beweislast (Feststellungslast), die im hier eröffneten Anwendungsbereich des § 11 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) der Kläger trägt, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung durch die Kammer. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet nämlich dort ihre Grenze, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt auch mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Begünstigte einen schlüssigen und substantiierten Vortrag der betreffenden Verfahrensbeteiligten voraus. Weder hat der Kläger hinreichend konkret dargetan noch ist anderweitig ersichtlich, dass der vorgenannte Schlag im Antragsjahr 2018 tatsächlich eine größere landwirtschaftliche Fläche besaß bzw. anders belegen gewesen wäre als der Beklagte in dem Bescheid vom 10. Dezember 2018 zugrunde legte.

Auch der Schlag 28 erfüllt nicht die Voraussetzung an die Mindestgröße von 0,3 ha. Entgegen der durch den Kläger beantragten Größe von 0,3384 ha ermittelte der ZtP bei seiner Messung lediglich eine Fläche von 0,2866 ha. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte zugewachsene und verbuschte Randbereiche unberücksichtigt ließ und diese aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche herausgemessen hat. Die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland setzt eine entsprechende effektive Nutzung voraus; das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen steht der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegen wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7/20 – juris, Rn. 27). So hat auch die sachverständige Zeugin nachvollziehbar erläutert, dass an den einzelnen Pflanzen erkennbar sei, ob eine Pflege erfolgt sei oder nicht. Denn etwa bei Brombeerpflanzen seien bestimmt Verholzungen zu erkennen, an die dann wiederum neue grüne Triebe entstehen würden. Auch anhand der Blütenstände sei erkennbar, ob binnen eines Zeitraums von einem Jahr eine Grünfläche bearbeitet bzw. gepflegt worden sei oder nicht. Begründete Zweifel in Beug auf die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen der geladenen sachverständigen Zeugen bestehen nicht. Die erforderliche Fachkompetenz konnte ihnen nicht abgesprochen werden Sie verfügen jeweils über entsprechende berufliche Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen. So absolvierte H… auf der Landwirtschaftsschule in Luckenwalde eine Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister und ist beim ZtP seit dem Jahr 2005 beschäftigt. F… schloss eine Ausbildung zur Landwirtin ab und arbeitete in diesem Beruf, bis sie im Jahr 2008 ihre Tätigkeit beim ZtP aufnahm. Zudem sind in den Verwaltungsvorgängen die entsprechenden Prüfvorgänge zu den einzelnen Feststellungen verzeichnet.

Verbuschte (Rand-)Bereiche sind nicht Dauergrünland, da diese Flächen insoweit nicht zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen i. S. d. Art. 4 Abs. 1 lit. i Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden können. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Hierbei handelt es sich um sog. krautige Pflanzen. Hierunter sind Pflanzen zu verstehen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich oder bis auf die bodennahen, unterirdisch oder im Wasser untergetauchten Sprossteile zugrunde gehen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 10 LA 93/11 – juris, Rn. 7). So zählen zum Grünfutter z. B. nicht Zwergsträucher wie das Heidekraut, also Pflanzen, welche "normalerweise" nicht Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen sind (vgl. Niedersächsisches OVG a. a. O.). Auch mit Gehölzen und mit Sträuchern bewachsene Flächenbestandteile oder Wald gehören nicht zum Dauergrünland (VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me – juris, Rn. 37). Den Feststellungen zu den verbuschten Bereichen trat der Kläger nicht substantiiert entgegen. Er trägt insoweit lediglich pauschal vor, dass durch ein Nicht-Ausnutzen des Randbereiches die Fläche nicht vollständig vermessen worden sei. Eine beihilfefähige – also nicht verbuschte – Fläche, welche über die von der ZtP ermittelte Fläche hinausgeht, ist auf diese Weise nicht in ausreichender Weise identifizierbar. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass sämtliche Bereiche des von ihm mit 0,3384 ha angegebenen Fläche Teil der landwirtschaftlichen Fläche sind, sodass das Vorliegen einer mindestens 0,3 ha großen beihilfefähigen Fläche nicht erwiesen ist. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den Abzugsflächen um Feldraine als Teil beihilfefähiger Flächen nach § 19 Abs. 2 InVeKoSV handeln könnte, da bereits nicht eine Gesamtbreite geltend gemacht wurde, welche zwei Meter nicht überschreitet.

Auch der Schlag 68 erfüllt nicht die Voraussetzung an die Mindestgröße von 0,3 ha. Entgegen der durch den Kläger beantragten Größe von 0,8537 ha legte der ZtP bei seiner Messung berechtigterweise lediglich den südlichen Teil des Flurstücks 5 der Flur 4 der Gemarkung B… zugrunde und ermittelte eine Fläche von 0,2295 ha. Die Schlagteilung war erforderlich, da es sich bei der nördlichen Fläche und der südlichen Fläche nicht nur um einen einzigen Schlag handelt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV definiert den Schlag als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem festgelegten Nutzungscode angegeben wird. An dieser einen zusammenhängenden Fläche fehlt es. Denn die im nördlichen Teil des Flurstücks 5 und des Flurstücks 4 belegene Fläche ist von der südlichen Fläche in tatsächlicher Weise getrennt. Die Trennung erfolgt durch einen Waldstreifen (vgl. Bl. 105 des Verwaltungsvorgangs), welcher unter aktueller Heranziehung des Brandenburg Viewers eine Fläche von rd. 1.000 m² umfasst und den nördlichen und den südlichen Teil des Grünlandes um durchgängig mindestens 20 m unterbricht. Wegen der Dauerhaftigkeit der Bewaldung und der Baumdichte ist sogar von einem separaten „Feldblock“ aufgrund des Vorliegens des zusätzlichen Merkmals der „dauerhafte Grenze“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auszugehen. Daraus folgt, dass wenn schon der Feldblock durch eine dauerhafte, also nicht nur vorübergehende Grenze unterbrochen wird, dies für den Schlag erst recht gelten muss, da der begrifflich notwendige Zusammenhang der landwirtschaftlichen Fläche eines Schlages nicht mehr gegeben ist. Hierdurch ist auch der notwendige Bewirtschaftungszusammenhang durchbrochen, da beide Teilflächen durch den Kiefernwald abgegrenzt und abgetrennt sind (vgl. zur Verneinung des Bewirtschaftungszusammenhangs im Falle eines Weges: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 LB 20/14 – juris, Rn. 27).

Der Wald selbst konnte bei der Berechnung der Fläche ebenso nicht miteinbezogen werden wie solche Randbereiche bzw. Ecken der Fläche, welche mit Brombeeren bewachsen sind. Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass die entsprechenden (Teil-)Flächen effektiv genutzt, noch, dass sie traditionell bewirtschaftet werden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil für in der Bundesrepublik Deutschland belegenes „Dauergrünland“, wie ausgeführt, eine von Gras- und Grünfutterpflanzen dominierte Vegetation typisch ist, die bei ungehindert fortschreitender Sukzession durch verholzende Pflanzen verdrängt werden würde. Der Kiefernwald kann auch nicht als ein Landschaftselement i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 640/2014, welches den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entspricht, berücksichtigt werden. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist – wie sich insbesondere aus § 8 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) und der benannten Größenbegrenzung der flächigen und linearen Landschaftselemente ergibt – die Erhaltung von Landschaftselementen geringen Umfangs, die als Begrenzung oder Bestandteil, d. h. als untergeordnetes Element einer landwirtschaftlichen Parzelle zu betrachten sind. So sind gem. § 8 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV neben Einzelbäumen, welche als Naturdenkmäler im Sinne von § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind (Ziffer 5), lediglich Baumreihen geschützt, welche aus mindestens fünf linear angeordneten, nicht landwirtschaftlich genutzten Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge bestehen (Ziffer 2). Ausweislich den von dem ZtP gefertigten Fotografien (Bl. 105 des Verwaltungsvorgangs) stellt sich der junge Kiefernwald als eine dichte, barriereartige Abgrenzung dar, welcher die Fläche nach Norden hin abschließt. Aufgrund der relativ großen Ausdehnung kommt dieser Waldfläche nicht eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Eine lineare Baumreihe liegt nicht vor. Auch eine Ausnahme zugunsten einer Fiktion als beihilfefähige Fläche nach Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 scheidet aus, da aufgrund der Dichte des Waldes landwirtschaftliche Tätigkeiten eben gerade nicht unter denselben Bedingungen ausgeübt werden könnten wie auf einer nicht baumbestandenen Parzelle. Damit kann die mengenmäßige Anzahl der dort vorhandenen Bäume dahinstehen. Auf die Regelung des § 19 Abs. 3 InVeKoSV kommt es hier nicht an.

b) Bedenken hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilflächen bei den Schlägen 8,17, 22, 27, 39, 41, 42, 56, 62, 66, 171 und 181 bestehen nicht. Die insoweit herausgemessenen Flächen sind zur Überzeugung des Gerichts nicht beihilfefähig im Sinne des Art. 32 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Soweit die Klage die Schläge 56 und 22 betrifft und die hier vorgenommenen Kürzungen der beantragten Flächen von 2,8387 ha um 1,0036 ha auf 1,8351 ha und von 0,6605 ha um 0,2515 ha auf 0,4090 ha ist der Kläger dem schon nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die jeweils durch einen Zaun nicht berücksichtigten (Teil-)Flächen wurden – basierend auf den Feststellungen durch den ZtP – nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten durch den Betriebsinhaber genutzt. Hinsichtlich des Schlags 56 hätten sich zum Zeitpunkt der VOK auf der hinter dem Wildschutzzaun gemessenen Fläche Rinder eines dritten Bewirtschafters befunden. Eine Erklärung hierfür bzw. zu den Nutzungsverhältnissen erfolgte durch den Kläger nicht. Dafür, dass die eingezäunte und damit abgegrenzte Fläche dem Kläger nicht zugehörig war, sprechen auch die in der mündlichen Verhandlung vom sachverständige Zeugen ergänzenden Ausführungen. Demnach sei die private Fläche so eingezäunt gewesen, dass der Kläger hierauf gar keinen Zugang gehabt habe bzw. über ein Hofgrundstück hätte gehen müssen. Der Zaun habe nicht über ein Tor verfügt. Im Vergleich zwischen der umliegenden Fläche einerseits und eingezäunten Fläche andererseits seien unterschiedliche Pflegezustände festzustellen und auf letzterer sei zudem erkennbar Holz gestapelt bzw. aufgetürmt gewesen. Hinsichtlich des Schlags 22 habe auf der durch den Zaun abgetrennten Fläche weder eine Heunutzung noch eine Beweidung festgestellt werden können. Die Behauptung des Klägers, wonach der Schlag 22 für die Winterbeweidung genutzt wurde, ist nicht untersetzt, erst recht nicht in Bezug auf die streitige Teilfläche.

Entsprechendes gilt in Bezug auf den Schlag 62. Hier stellte der ZtP neben dem Bewuchs mit Brombeersträuchern, Dornen und kleinen Bäumen auch fest, dass die Fläche ungepflegt und sogar verwildert gewesen sei (vgl. Bl. 77, 99-102 des Verwaltungsvorgangs). Einen Nachweis, dass neben der vom Beklagten als beihilfefähig beurteilten Fläche von 1,9665 ha die weiter beantragte Fläche von 0,5259 ha die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, hat der Kläger nicht erbracht. Vielmehr räumt der Kläger in seiner Klagebegründung selbst ein, dass es auf der Fläche des Schlags 62 Dornen- und Brombeerbewuchs gegeben habe.

Hinsichtlich des Schlags 17 ist eine landwirtschaftliche Nutzung für das Antragsjahr 2018 weder behauptet noch sonst ersichtlich. Der Kläger selbst räumt ein, dass auf der insgesamt beantragten Fläche von 2,2739 ha bezüglich des nicht berücksichtigten Teils von 1,3174 ha eine spätere Bewaldung (Hütung) – gemeint wohl Hutung – beabsichtigt gewesen sei und er zu diesem Zweck eine Mahd nicht vorgenommen habe. Ausweislich des Bildmaterials für das Antragsjahr 2019 (Verwaltungsvorgang zu 3 K 767/20, Bl. 58, 72-75, 106) ist für das Gericht eine deutliche Trennung des Teils der Fläche zu erkennen, welcher wohl beweidet war, und des Teils der Fläche, welcher verbuscht ist, erkennbar. Die sachverständigen Zeugen erklärten in der mündlichen Verhandlung ergänzend, dass es sich insoweit um ein sumpfnasses Gelände gehandelt habe, vorrangig mit Binsen besetzt, welche indes zu Futterzwecken keine Verwendung finden könnte.

In Bezug auf die bei Schlag 27 nicht berücksichtigte Fläche von 0,5347 ha von insgesamt beantragten 3,4608 ha hat der Kläger ebenfalls nichts substantiell entgegengesetzt, was die Beihilfefähigkeit gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu rechtfertigen vermag. Soweit der ZtP für die betreffende Fläche neben Restfundamenten, auf welchen zum Teil noch Betonstützen standen, Baumbewuchs und umgefallene Bäume feststellte, hat der Kläger dies nicht in Abrede gestellt. Dass der Baumbewuchs – wie vorgetragen – lediglich vereinzelt bestehen soll, hat der Kläger nicht weiter untersetzt oder gar nachgewiesen. Diesbezüglich fehlt es schon an einer – die Erkenntnisse aus der Vor-Ort-Kontrolle widerlegenden – (z. B. fotografisch festgehaltenen) Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende sachverständige Zeuge ergänzte, dass es sich insoweit schon nicht um Grünland handele, da es an dem hierfür erforderlichen Grasbewuchs gefehlt habe. Auch dem wurde klägerseits nichts entgegengesetzt.

Auch bezüglich der bei Schlag 39 nicht berücksichtigten Fläche von 1,5046 ha von insgesamt beantragten 3,7449 ha hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Hier stellte der ZtP private Anpflanzungen (Weihnachtsbäume) sowie Pferde, welche rassenbedingt offensichtlich nicht dem Kläger zugehörig seien, fest, was eine landwirtschaftliche Flächennutzung durch den Betriebsinhaber ausschließt.

Schließlich trug der Kläger auch nicht substantiell dazu vor, aus welchem Grund die Sperrflächen bei Schlag 8 zu groß bemessen sein sollten mit der Folge, dass eine weitere über die von 1,7266 ha ermittelte Fläche Berücksichtigung finden könnte und der Abzug von 0,4039 ha zu hoch bemessen wäre. Er wies auch nicht nach, dass der Baumbestand – wie von ihm behauptet – nur ein loser sei. Für das Gericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der behördlichen Feststellung, wonach ganze Flächen mit Brombeeren zugewachsen waren, neben hochgewachsenen Bäumen auch Totholz und Büsche vorgefunden wurden und sich zudem an den Randbereichen Bauschutt, Erdhaufen und Büsche befanden (Messblatt, Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der sachverständige Zeuge die dahingehenden Feststellungen. Zudem erklärte er, dass die anerkennungsfähigen Flächen seitens der Prüfer im Zweifel typischerweise möglichst zu Gunsten des Antragstellers bestimmt würden.

Die beantragte Fläche des Schlags 66 von 3,1952 ha ist insgesamt nicht förderfähig Bei dieser Parzelle ist weder anzunehmen, dass die Fläche landwirtschaftlich geprägt ist, noch, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii oder Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2018 gegeben war. Den Feststellungen, dass die Fläche ungepflegt sei und sich auf sich dieser ausweislich der durch den ZtP gefertigten Fotodokumentation überwiegend die Pflanze Goldrute findet (Bl. 80, Bl. 97 und Bl. 176 des Verwaltungsvorgangs), trat der Kläger nicht entgegen. Bei der Goldrute handelt es sich nicht um Grünfutter. Sie ist weder den Futtergräsern noch den Kleearten oder den Kräutern zuzuordnen. Aufgrund dessen, dass nach der zweiten Fotodokumentation (Bl. 169 f. und 176 des Verwaltungsvorgangs), welche nach der Überzeugung des Gerichts nach dem 15. November 2018 aufgenommen wurde, kaum ein Unterschied hinsichtlich des Aufwuchses erkennbar ist, kann dem Vortrag des Klägers, wonach dieser die Fläche noch im November 2018 gemulcht habe, nicht gefolgt werden.

Auch den Feststellungen zu Schlag 171, wonach der ZtP während der VOK feststellte, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben ist (Bl. 83 des Verwaltungsvorgangs), trat der Kläger nicht in substantiierter Weise entgegen. Widersprüchlich und nicht aufklärbar ist zudem dessen Vortrag in seiner Klagebegründung. So ist nicht aus sich heraus nachvollziehbar oder vom Kläger plausibel gemacht worden, weshalb einerseits eine Beweidung der Fläche wegen ihrer Belegenheit in „nasseren Gefilden“ erst ab dem Monat Oktober möglich gewesen sein soll, während andererseits ausweislich der von ihm hergereichten Schlagkartei im Monat Juni Heu geerntet worden sein soll. Der Monat Juni stellt im Vergleich zum Monat Oktober typischerweise den niederschlagsärmeren Monat dar. Zudem widerspricht die Klagebegründung dem hergereichten Hüte- und Weidetagebuch für das Jahr 2018. Ausweislich dessen begann die Beweidung der Fläche erst im November 2018.

Die Parzelle 181, welche der Kläger mit einer Fläche von 0,5282 ha beantragte, kann keine Berücksichtigung finden. Nicht aufklärbar ist, ob diese Parzelle eine landwirtschaftliche Fläche ist, die dem Betrieb des Klägers zugehörig ist. Die Fläche muss dem Betriebsinhaber per 15. Mai des Antragsjahres zur Verfügung stehen und über das gesamte Jahr beihilfefähig sein, Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Art. 32 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. §§ 10 Abs. 1 DirektZahlDurchfV. Soweit der Kläger lediglich von einer Nutzungsvereinbarung mit ein einem H… spricht, lässt dies bereits offen, welche der beiden Personen der Nutzer der Fläche ist. Jedenfalls fehlt es an einem Nachweis zu der vorgetragenen Vereinbarung. Die Unaufklärbarkeit geht auch hier zu seinen Lasten. Hinsichtlich der Parzellen 41 und 42 stellt der Kläger die zum Gegenstand des Bescheides gemachten Flächengrößen schon nicht wirksam in Streit. Weiterer Ermittlungen seitens des Gerichts bedurfte es daher nicht.

c) Für die Parzellen 1, 2, 26, 29, 49 und 61 bestehen keinerlei Zahlungsansprüche. Denn hinsichtlich dieser fehlt es an der erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii oder Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Eine solche landwirtschaftliche Tätigkeit auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt gemäß § 2 DirektZahlDurchfV dann vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres erstens den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder zweitens den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. Die zweite Variante wird als Mulchen bezeichnet. Dass der Kläger die Parzellen jedenfalls bis zum Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle im Oktober 2018 weder mähte noch mulchte und damit die Feststellungen des ZtP bzw. des Beklagten in richtiger Weise erfolgten, ist unstreitig.

Die Ausführungen des Klägers, wonach dieser die vorgenannten Flächen im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 15. November 2018 gemulcht habe, führt nicht weiter. Die erstmals am 21. Juni 2019 durch den Kläger in das Verfahren eingebrachten Schlagkarteien und die dort jeweils angegebenen Termine für das Mulchen im November 2018 sind nicht geeignet, das Gericht von den dort benannten vorgeblichen Tätigkeiten zu überzeugen – und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger sie nicht zeitnah vorgelegte, z. B. im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens beim Erörterungstermin beim Beklagten am 7. Februar 2019, bei welchem ihm von dem Prüfer der ZtP mit Bildmaterial und am PC die Beanstandungen zu den Parzellen aus der VOK erläutert wurden, oder spätestens in dessen Nachgang bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 15. April 2019. Dem Kläger hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, zeitnah zu den von der Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. August 2011 – 10 LB 370/08 – juris, Rn. 26 und 29; VG des Saarlandes, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 – juris, Rn. 39; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me – juris, Rn. 47). Der Kläger, der es versäumt hat, zeitnah – nämlich wenigstens nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können, trifft die Folge der Nichterweislichkeit seiner Behauptungen zu den Feststellungen. Denn bestehen, wie hier, seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen. Eine Herreichung einer Dokumentation für das Jahr 2018 im Juni 2019 und damit erst mehr als vier Monate nach der erfolgten Erörterung zu dem vor mehr als sechs Monaten ergangenen Bescheid ist nicht zeitnah. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, die Dokumente zeitnah vorzulegen. Einzustellen ist auch, dass der Kläger ausweislich seiner Unterschrift vom 30. Oktober 2018 unter dem Prüfbericht hinsichtlich des Antragsjahres 2018 bestätigte, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt über das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung informiert worden war. Die sachverständige Zeugin führte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass zuvor mit dem Kläger jede einzelne Feststellung besprochen worden sei. Die Möglichkeit des Hinzufügens etwaiger Bemerkungen unter den Feststellungen nahm der Kläger ebenfalls nicht wahr. In diesem Zusammenhang ist der Kläger auch insofern darauf zu verweisen, dass er nach § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung trägt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019 – 1 A 15/16 – juris, Rn. 29).

Gestützt wird die fehlende erforderliche landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Parzellen 1, 2, 26, 29, 49 und 61 zudem durch die Aussagen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dieser führte aus, dass sich beispielsweise auf der Fläche der Parzelle 1 ein Kiefernbestand befinde und eine Maschinennutzung nicht zu erkennen gewesen sei, dass im Übrigen Parzelle 2 durch Brombeerbewuchs gekennzeichnet gewesen sei und sich auf dieser Fläche der Dorffußballplatz einschließlich Fußballtore befunden habe. Die Flächen der Parzellen 26 und 29 seien im Gewerbegebiet D... belegen und ungepflegt; insbesondere seien Brennnesselbestand und Baumanflug erkennbar gewesen. Zudem gab der sachverständige Zeuge an, dass die in der computerunterstützten Datenbank mit dem Namen „profil c/s“ bis zum 30. Oktober 2018 als „nicht landwirtschaftlich-genutzten“ erfassten Flächen nach dem 30. Oktober 2018 noch einmal gezielt angefahren worden seien. Auch wenn hierzu kein gesondertes Protokoll vorhanden sei, spreche die letzte Eintragung zu den Kontrollergebnissen in der Datenbank vom 22. November 2018 dafür, dass der maßgebliche Stichtag des 15. November 2018 Berücksichtigung gefunden habe. Die zuvor erfassten Beanstandungen seien lediglich vorläufig erfasst gewesen. Das Gericht erachtet diese Angaben des Zeugen als glaubhaft. Er hat den Zustand der Flächen nicht nur nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Er konnte auch teilweise schon lediglich auf Vorhalt von Fotos spontan aus seiner Erinnerung heraus die Lage von Flächen mit Ort bzw. Ortsteil konkret und zutreffend benennen und beschreiben. Seine detaillierten Schilderungen stimmten mit den Fotos sowie den Angaben aus dem Verwaltungsvorgang – auch hinsichtlich dort benannter Besonderheiten – im Wesentlichen überein.

Entgegen der in der Schlagkartei vom Kläger getätigten Angaben (Bl. 90 und Bl. 94 des Verwaltungsvorgangs) erscheint es zudem kaum möglich, dass ein Mulchen der Parzellen 49 und 61 im Jahr 2018 durchgeführt worden ist, erst recht nicht nach Oktober 2018. Denn im Rahmen der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung am 3. und 4. Dezember 2019 stellte der ZtP fest, dass sich die Parzelle 49 in einem ungepflegten Zustand mit überwiegendem Brombeerpflanzenbestand befunden habe. Ein „überwiegender Brombeerpflanzenbestand“ dürfte indes nicht binnen eines Zeitraums von weniger als 13 Monaten – also binnen nur einer einzigen Vegetationsperiode – (neu) entstehen, wenn zuvor gemulcht, also der Aufwuchs vollständig zerkleinert und ganzflächig verteilt worden war. Zudem führte der sachverständige Zeuge mit Bezug auf die Parzelle 49 aus, dass hierauf eine Weidehaltung schon deshalb nicht erfolgt sein könne, da auf der Fläche mannshohe Brennnesselpflanzen vorhanden gewesen seien. Pferde würden Brennnessel meiden. Etwaige Brennnesselbestände sprächen dafür, dass die Fläche nicht ordnungsgemäß landwirtschaftlich gepflegt worden sei (Stickstoffzeiger). Auch hätten sich auf der Fläche Weidespuren nicht finden lassen. Einer vorgenommenen Mahd spräche sichtbar ein mehrjähriger Geholzbestand entgegen. Die Fläche sei seitens des ZtP mehrfach im Jahr begangen worden, so auch im Antragsjahr 2018. Die sachverständige Zeugin ergänzte weitere Indikatoren für die nicht landwirtschaftliche Nutzung der Fläche. So seien mehrjährige Blütenstände zu erkennen gewesen und neues Gras sei aus verwelktem, alten Gras herausgewachsen. Zudem sei Baumanflug erkennbar gewesen. Noch weniger überzeugend sind die Erklärungen des Klägers hinsichtlich der Bearbeitung der Parzelle 61. Diese stehen in erheblichen Widerspruch zu den Feststellungen der ZtP. Demnach habe sich zum Zeitpunkt der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung auf dieser Fläche ein überjähriger Baum- und Brombeerpflanzenbestand befunden, weshalb eine Mahd oder ein Mulchen im November 2018 auszuschließen sei. Dabei hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Prüfer des ZtP aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen über die erforderliche Expertise verfügen, einschätzen zu können, seit welcher Zeit eine Fläche jedenfalls nicht mehr landwirtschaftlich bearbeitet bzw. beweidet worden ist. Die sachverständige Zeugin erläuterte, dass neben der Altersbestimmung von Pflanzen anhand von Verholzungen oder Blütenständen auch anhand der Wuchshöhen und von Kotspuren erkennbar sei, ob eine Fläche mit Pferden beweidet gewesen sei. So würde der Kot von Pferden erst nach Monaten verwittern.

4. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder der ZtP bei dem konkreten Vorgehen gegenüber dem Kläger allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere hat der Beklagte die ihm durch den Beurteilungsspielraum eröffneten Möglichkeiten differenzierter Entscheidung nicht völlig systemlos und willkürlich gehandhabt. Vielmehr hat er – ohne dass der Kammer dazu gegenteilige Erkenntnisse vorlägen oder von dem Kläger substantiiert vorgebracht worden wären – über die Anträge des Klägers innerhalb der maßgeblichen normativen Vorgaben gleichmäßig entschieden (vgl. zu diesen Maßgaben: Thüringer OVG a. a. O. Rn. 112). Demnach wurde die Geometrie der beantragten Flächen jeweils auf einem GPS-Gerät aufgeladen. Diese waren dann Grundlage der Betrachtung bei der Vor-Ort-Begehung der Prüfer. Im Falle der Feststellung von Abweichungen zu den beantragten Flächen haben die Prüfer Fotos gefertigt, bestimmte Punkte definiert und diese dann im Innendienst nachgezeichnet, wie der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Ein vier-Augen-Prinzip wurde beachtet, namentlich durch die beiden sachverständigen Zeugen, welche als Prüferin und Prüfer für den ZtP tätig waren.

5. Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht infolge eines am 4. Juni 2018 erlittenen Arbeitsunfalls aus der Fiktionsregelung gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Nach dieser Norm gilt im Bereich der Direktzahlungen, [wenn] ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen konnte, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Einzustellen ist dabei zunächst, dass – wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt – nichts dafür ersichtlich ist, dass für die nicht oder teilweise nicht berücksichtigten Flächen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 3. Juni 2018 die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, wie sich aus Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt. Nach dieser Norm gelten die Flächen nur dann als Hektarfläche, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen. Für den Zeitraum bis zum Unfall lag für die besagten Flächen die Voraussetzung der „beihilfefähigen Hektarfläche“ (noch) nicht vor.

Hinsichtlich des am 4. Juni 2018 erlittenen Unfalls ist ein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht anzuerkennen. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt: Tod des Begünstigten, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt und Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. Diese Begriffsbestimmung ist aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch auf die vorliegende Konstellation im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendbar (VG Regensburg Urteil vom 2. November 2017 – RN 5 K 16.1989 – juris, Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 12. Oktober 2020 – W 8 K 20.296 – juris, Rn. 21). Zwar kann ein erlittener Arbeitsunfall wie der des Klägers vom 4. Juni 2018 eine Berufsunfähigkeit bedingen, erst recht, wenn damit ein stationärer Aufenthalt und eine anschließende stationäre Rehabilitationsmaßnahme einhergehen. Nicht auszuschließen ist auch, dass eine solche Berufsunfähigkeit länger andauernd ist, also nicht nur vorübergehend. Erforderlich ist aber auch, dass gerade die infolge des Unfalls erlittene Erkrankung unmittelbar ursächlich für die Nichteinhaltung der beihilferechtlichen Regelung gewesen sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 16 A 144/10 – juris, Rn. 28). Hierfür hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen, sondern vielmehr – im Gegenteil – eine etwaige Kausalität entkräftet. Denn unabhängig davon, dass dem erkennenden Gericht weder Atteste noch Aufenthaltsbescheinigungen vorliegen, aus welchen in qualifizierter Weise hervorgeht, dass der Kläger bedingt durch seinen erlittenen Unfall und seiner Schädigung am Arm seinen Beruf länger andauernd nicht ausüben konnte, und dass es auch an einem Nachweis der Berufsgenossenschaft fehlt, erklärte er in der Klagebegründung vom 18. Juni 2019 die Bewirtschaftung seiner Flächen sei trotz Berufsunfähigkeit sichergestellt gewesen sei. Gestützt wird die Aussage durch die am gleichen Tag als Anlage hergereichten Kopien von Auszügen des Hüte- und Weidetagebuchs für das Jahr 2018 sowie der Schlagkarteien für das Anbaujahr 2018. So habe demnach für die Schläge 3, 21 34 und 40 Beweidungen beginnend in den Monaten Juli, August oder Oktober stattgefunden. Ein Mulchen von Flächen sei hinsichtlich der Parzellen 1 und 2 am 7. November 2018 erfolgt und hinsichtlich der Parzellen 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 47, 48, 49, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 68 – ohne dass ein konkretes Datum benannt ist – jeweils im Monat November 2018. Dies hält das Gericht auch grundsätzlich für möglich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte, dass der Kläger über landwirtschaftliches Gerät verfüge, zum Beispiel einem Traktor. Technik sei auch noch vorhanden auf einem weiteren Hof des Klägers in der Ortschaft M...; zudem würden sich Landwirte untereinander helfen. Nach Aussage des sachverständigen Zeugen habe sich auch der Sohn um die Nutztiere gekümmert und auf den Weideflächen bestimmte Tätigkeiten mit der Motorsense realisiert. Der Sohn sei von den sachverständigen Zeugen hierbei vor Ort angetroffen worden.

Unabhängig davon ist anzunehmen, dass der Anspruch nicht besteht, weil der Kläger seinen Arbeitsunfall verspätet beim Beklagten anzeigte. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Diese Frist von 15 Arbeitstagen hat der Kläger jedenfalls überschritten. Er erklärte erst mit am 1. November 2018 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 25. Oktober 2018, am 4. Juni 2018 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Das Gericht verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass der Kläger – wie vorgetragen – bis Anfang September 2018 im Unfallkrankenhaus B...wohl stationär behandelt wurde und dabei sogar 2 Wochen im Koma lag. Bis zu diesem Zeitpunkt scheint es unter solchen Umständen nachvollziehbar, dass der Kläger weder in der Lage war, eine schriftliche Mitteilung zu veranlassen und noch die erforderlichen Nachweise zu übersenden, oder dass er sich mit der Frage, welche Auswirkungen das Unfallereignis auf seine Beihilfeansprüche hat, befassen konnte. Spätestens nach Beendigung des stationären Aufenthalts dürfte die Frist von 15 Arbeitstagen für die Erfüllung der Mitteilungspflicht zu laufen begonnen haben, weshalb diese jedenfalls verstrichen gewesen war. Wiederum unabhängig von der verspäteten Anzeige fehlt es an der Beibringung jeglicher Nachweise binnen der Frist des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Dergleichen Dokumente wurden zu keiner Zeit übermittelt.

6. Damit kann der Kläger auch nicht die Sanktionsfolge bei Übererklärungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für sich abwenden.

Die Verwaltungssanktionen finden Anwendung nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Denn der Kläger verstieß gegen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben. Anzumelden hat der Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [lediglich] die Parzellen, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Tatsächlich meldete er i. S. d. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch Flächen für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung an, welche über den ermittelten Flächen lagen. Bei diesen Normen handelt es sich auch um "sektorbezogene Agrarvorschriften" i. S. d. Art. 2 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, da es sich um anwendbaren Rechtsakte, die auf der Grundlage des Art. 43 AEUV im Rahmen der GAP erlassen wurden, handelt.

Hinsichtlich eines etwaigen Ausschlusses der Verwaltungssanktion liegen die Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor. Demnach werden Verwaltungssanktionen unter anderem nicht verhängt, wenn a) der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist oder wenn d) die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 der Norm trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Fall höherer Gewalt lässt sich nicht feststellen. Dafür, dass er für den Verstoß gegen die Verpflichtung keine Schuld trägt, fehlt es schon wegen der fehlenden Nachweise und insbesondere wegen der nicht nachgewiesenen Kausalität an der insoweit erforderlichen Überzeugung, zumal da die Flächen auch überwiegend noch nach dem Unfallereignis bewirtschaftet wurden. Mit Bezug auf die insgesamt beantragten Flächen erkannte der Beklagte mehr als 80 % als beihilfefähig an. Dies spricht neben den Erklärungen des Klägers, seines Prozessbevollmächtigten und der Aussage des sachverständigen Zeugen dafür, dass eine Bewirtschaftung der übrigen Flächen und damit die Erfüllung der selbst übernommenen Verpflichtungen möglich war.

Hinsichtlich der Ermittlung der Zahlungsansprüche bzw. Auszahlungsbeträge hat der Kläger zu etwaigen rechnerischen Fehlern nicht vorgetragen. Solche sind für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711, 709 S. 2 ZPO.