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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.07.2022 – VG 3 K 767/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0707.3K767.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Landwirt und begehrt im Rahmen der Agrarförderung eine höhere Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2019 und auf dieser Grundlage die Gewährung einer höheren Basisprämie und einer höheren Greening-Prämie. In dem am 14. Mai 2019 gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag gab er eine Bewirtschaftungsfläche von insgesamt 124,4909 ha an.

In dem Zeitraum vom 3. Dezember 2019 bis zum 4. Dezember 2019 der Zentrale technische Prüfdienst (ZtP) des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) führte im Auftrag des Beklagten bei dem Kläger auf dessen für die Beihilfen beantragten Flächen eine Örtliche Sachverhaltsaufklärung (ÖSA) durch. ÖSAs dienen der Feststellung mutmaßlicher Verstöße im Zusammenhang mit der Beantragung flächen- bzw. tierbezogener Förderprogramme (Direktzahlungen und ELER-Maßnahmen). Anlass für die durchgeführte ÖSA waren Übererklärungen von Flächen des Klägers für das Antragsjahr 2017 und für das Antragsjahr 2018. Eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) zum Zwecke der Überprüfung aller einzuhaltender Pflichten des Antragstellers flächenbezogener Beihilfen und Förderungen veranlasste der Beklagte beim Kläger bereits für den Zeitraum vom 15. August 2018 bis zum 30. Oktober 2018.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zahlungsansprüche für 112,4379 ha und erkannte damit 12,0530 ha der angemeldeten Flächen nicht an. Darüber hinaus erhielt der Kläger in Bezug auf die Basisprämie als Sanktion für weitere 6,8432 ha keine Zahlungen, so dass insoweit von der angemeldeten Wirtschaftsfläche insgesamt 18,8962 ha in Abzug gebracht wurden. Auf diesen Grundlagen hin bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Basisprämie (BP) in Höhe von 18.579,39€, eine Greening-Prämie (GP) in Höhe von 9.677,53 € und eine Umverteilungsprämie (UVP) in Höhe von 2.022,64 €. Unter Abzug des Mehrfinanzierungsbedarfs für die Junglandwirteprämie (JLP) mit dem Koeffizienten von 0,327515 % auf die Betriebsprämie in reeller Höhe von 60,85 €, unter Berücksichtigung einer Kürzung in Bezug auf die Einhaltung der Haushaltsdisziplin in Höhe von 404,26 € (Koeffizient: 1,432635 %, BP: 236,65 €, GP: 138,64 €, UVP 1: 21,95 € und UVP 2: 7,02 €) sowie unter Hinzurechnung eines Erstattungsbetrags nach der Haushaltsdisziplin-Kürzung in Höhe von 398,05 € wurde ein Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 30.212,50 € festgesetzt. Einer dem Bescheid beigefügten Anlage 1 ist zu entnehmen, welche Flächen beanstandet bzw. für welche (Teil-) Flächen dem Kläger Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Die beanstandeten Flächen sind unter anderem:

Parzelle

beantragte

Fläche in ha

ermittelte

Fläche in ha

berücksichtigte Fläche in ha

Differenz in ha

8

2,0245

2,0245

1,9025

-0,1220

17

2,9631

2,9631

2,2070

-0,7561

33

2,7009

2,7009

0,0000

-2,7009

49

2,0576

2,0576

0,0000

-2,0576

56

3,1387

2,1319

2,1319

-1,0068

Summe:

12,8848

11,8780

6,2414

-6,6434

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 übersandte der Beklagte an den Kläger eine Kopie des Prüfberichts der durchgeführten Örtlichen Sachverhaltsaufklärung.

Gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2019 erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2020 Widerspruch. Er trug im Wesentlichen vor, mit den festgestellten Flächengrößen der Parzellen 56, 49, 17, 8 und 33 nicht einverstanden zu sein. Die Parzelle 56 sei vollständig durch Beweidung genutzt. Teilweise Flächenabtrennungen durch Zäune seien auch notwendige Bestandteile einer Weidehaltung. Ebenfalls sei auch die Parzelle 49 im vollem Umfang durch Beweidung genutzt und zwar konkret als Winterweide in der Zeit von Dezember bis Mai. In Bezug auf die Parzelle 8 weist er darauf hin, dass kleinere mit Strauchwerk bewachsene Flächen ebenfalls Teil des Grünlands seien. Die Beweidung eines lichten Baumbestandes gehöre zur Bewirtschaftung, sog. 100-Bäume-Regelung. Die Parzelle 33 sei ihm von einem H ... zur Nutzung übergeben worden. Da es sich um die erste Beweidung gehandelt habe, sei der Wildwuchs noch nicht vollständig zurückgedrängt. Da die ermittelten Flächen den Zahlungsansprüchen entsprächen, sei die gewährte Basisprämie und die gewährte Greeningprämie auf deren Grundlage zu gering bemessen worden. Zudem machte er geltend, dass er über die Örtliche Sachverhaltsaufklärung weder informiert noch in diese einbezogen worden sei. Eine nicht korrekte Erfassung von Flächen sei zum Teil auch auf örtliche Unkenntnis der Prüfer zurückzuführen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung berief er sich auf die durch den ZtP durchgeführten Vermessungen und Überprüfungen und führte darauf basierend im Wesentlichen aus: Die Parzelle 56 nutze teilweise eine andere Person; diese sei insoweit eingezäunt, zum Teil mit Obstbäumen bewachsen und diene der Brennholzlagerung. Auf den Parzellen 49 und 33 und teilweise auf den Parzellen 61, 17 und 8 und 66 sei keine landwirtschaftliche Nutzung festzustellen. Die Parzelle 61 sei teilweise verbuscht und bewaldet. Auf der Parzelle 16 seien Gebüschflächen und Baumreihen festgestellt worden. Der nicht landwirtschaftlich genutzte Teil der Parzelle 8 sei mit Brombeerbüschen und Reisighaufen bedeckt gewesen. Die Parzelle 33 sei vollständig verbuscht. Hier befinde sich auch mehrjähriger Baumanflug durch Birken und Kiefern.

Mit seiner am 4. Mai 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchs und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass – soweit sich Differenzen zwischen den beantragten Flächengrößen und den seitens des Beklagten festgestellten Flächengrößen ergeben – es sich um unzutreffende bzw. unvollständige Erfassungen der einzelnen Parzellen handele.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. April 2020 aufzuheben insoweit und den Beklagten zu verpflichten, ihm über den Betrag in Höhe von 30.212,50 € weitere 4.423,00 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 34.635,50 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt hinsichtlich der Parzelle 33, dass diese Fläche im Liegenschaftskataster als eine stillgelegte Industrie- und Gewerbefläche geführt werde.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Qualität der vom Kläger bewirtschafteten Flächen, insbesondere der Parzellen 56, 49, 17, 8 und 33 durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen J ... und A ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie sind Art. 21 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 S. 608) in der für das Antragsjahr 2019 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 350 S. 15) – im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 –. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhalten haben. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Mitgliedsstaat gewährt, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde. Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung besteht ein Anspruch auf die Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) nur für Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung besteht bei aktivierten Zahlungsansprüchen ein Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie linearen Kürzungen gemäß Art. 7, Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 lit. c) dieser Verordnung sowie der Anwendung von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

1.2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung der maßgeblichen Basisprämie bei dem insoweit zuständigen Beklagten gestellt, § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV). Ob der Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 2019 eine hinreichende Begründung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) aufwies, ist für das Bestehen des Anspruchs unmaßgeblich. Die von § 39 VwVfG normierte Begründungspflicht gilt zwar auch für begünstigende Verwaltungsakte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 6 m. w. N.; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 39 Rn. 16). Auf etwaige Begründungsmängel der teilweisen Ablehnung kommt es jedoch im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht an. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und ob dem Kläger ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL, Juli 2021, § 113 Rn. 214).

1.3. Die materiellen Voraussetzungen für weitere Zahlungsansprüche aufgrund weiter anzuerkennender beihilfefähiger Flächen liegen nicht vor.

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Flächen, für die der Beklagte keine Zahlungsansprüche zugewiesen hat, beihilfefähig sind.

Der Begriff der beihilfefähigen Hektarfläche ist in Art. 32 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Danach ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs [...], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Nach Absatz 4 gelten Flächen nur dann als Hektarflächen, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

Die Rechtsbegriffe „landwirtschaftliche Fläche“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“ werden wiederum in Art. 4 Abs. 1 lit. c) und e) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 näher bestimmt.

Nach Art. 4 Abs 1 lit. c) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet eine landwirtschaftliche Tätigkeit erstens die Erzeugung, Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse [...], zweitens die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, oder drittens die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden. Wie aus dem Wortlaut ersichtlich („oder“) sind die Varianten nicht kumulativ, sondern alternativ zu erfüllen.

Eine landwirtschaftliche Fläche ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. e) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. h) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind Dauergrünland und Dauerweideland – dort zusammengefasst unter dem Begriff "Dauergrünland" – solche Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Zu diesem Zweck sind Gras oder andere Grünfutterpflanzen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden.

1.4. Eine Fläche kann nur als „landwirtschaftlich“ angesehen werden, wenn sie landwirtschaftlich geprägt ist (VG Göttingen, Urteil vom 28. Mai 2019 – 2 A 514/17 – juris, Rn. 18). Unkräuter, die eine Fläche beherrschen und den Charakter dieser Fläche prägen, sind keine förderfähigen landwirtschaftlichen Flächen (so für „Dauergrünland“ VG Oldenburg, Urteil vom 21. September 2017 – 12 A 3046/15 – juris, Rn. 37). Für die Definition von Dauergrünland ist dabei nicht die Art der Vegetation, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, maßgeblich, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist (vgl. bereits zur sinngemäß gleichen Vorgängerregelung des Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009: EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 – C-341/17 – juris, Rn. 54). Dies ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle die Fläche einschließen darf, auf der sich Hecken befinden, sofern dieses Merkmal traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Nutzungspraktiken ist. Das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen kann also grundsätzlich der Einstufung einer Fläche als „Dauergrünland“ entgegenstehen, sofern dadurch die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. EuGH a. a. O.). Im Falle von Mischflächen und ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen bedarf es einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – juris, Rn. 77 m. w. N.). Dies gilt für die streitgegenständlichen Flächen gerade deshalb, weil unter den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen agronomischen Bedingungen – anders als etwa in Regionen Spaniens oder Griechenlands in der Klimazone der Subtropen, in der Hartlaubvegetation vorherrscht – für „Dauergrünland“ eine von Gras- und Grünfutterpflanzen dominierte Vegetation typisch ist, die bei ungehindert fortschreitender Sukzession durch verholzende Pflanzen verdrängt werden würde (vgl. Thüringer OVG a. a. O. Rn. 82 f., m. w. N.).

1.5. Auch mit Blick auf das zur Prüfung der Beihilfefähigkeit von Flächen vorhandene System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik – im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 –, das Teil des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (vgl. Art. 68 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) ist, ist weiter erforderlich, dass die landwirtschaftliche Fläche anhand von geografischen Merkmalen vor Ort identifizierbar ist. Dies setzt ihre Abgrenzbarkeit zu nicht landwirtschaftlichen Flächen voraus (vgl. VG Oldenburg, a. a. O.). Dem trägt auch der Umstand Rechnung, dass die zur Identifizierung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblichen Begriffe „Schlag“ und „Feldblock“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV – der nationalen Ausführungsbestimmung – jeweils definiert werden als eine von Grenzen umgebene Fläche (die für den Schlag im Gegensatz zum Feldblock auch vorübergehend sein können; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2017 – 10 LB 81/16 – juris, Rn. 32).

2. Lässt sich – trotz der dem Gericht obliegenden Verpflichtung (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 05. Juli 2022 – 3 ZKO 280/16 juris, Rn. 14 – ) nicht aufklären, ob die streitgegenständlichen Flächen des Klägers beihilfefähig sind, geht die Unerweislichkeit dieser Tatsache zu seinen Lasten. Er trägt als Begünstigter die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche. Ihm obliegt es, zeitnah – also nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (VG Arnsberg, Urteil vom 5. Februar 2019 – 3 K 4895/16 – juris, Rn. 60, wonach die Dokumentation gegebenenfalls sogar mit Hilfe eines Sachverständigen zu erfolgen hat; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019 – 1 A 15/16 – juris, Rn. 29; VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 – juris, Rn. 39).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen unter Beachtung der dem Kläger nunmehr auferlegten Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.) und auf der Grundlage des Akteninhaltes sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen durch den Beklagten in richtiger Weise erfolgte.

3.1. Der Teil des Schlags 8, der mit 0,1220 ha unberücksichtigt blieb, ist keine beihilfefähige Fläche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte mit Reisig bedeckte, zugewachsene bzw. verbuschte Bereiche – wie er sie mit der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung beim Kläger vor Ort feststellte – unberücksichtigt ließ und diese aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche herausgemessen hat. Die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland setzt eine entsprechende effektive Nutzung voraus; das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen steht der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegen wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7/20 – juris, Rn. 27). Verbuschte (Rand-)Bereiche sind nicht Dauergrünland, da diese Flächen insoweit nicht zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen i. S. d. Art. 4 Abs. 1 lit. i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden können. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Hierbei handelt es sich um sog. krautige Pflanzen. Hierunter sind Pflanzen zu verstehen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich oder bis auf die bodennahen, unterirdisch oder im Wasser untergetauchten Sprossteile zugrunde gehen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 10 LA 93/11 – juris, Rn. 7). So zählen zum Grünfutter z. B. nicht Zwergsträucher wie das Heidekraut, also Pflanzen, welche "normalerweise" nicht Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen sind (vgl. Niedersächsisches OVG a. a. O.). Auch mit Gehölzen und mit Sträuchern bewachsene Flächenbestandteile oder Wald gehören nicht zum Dauergrünland (VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me – juris, Rn. 37). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der sachverständige Zeuge auf Verweis auf sein Erinnerungsvermögen die dahingehenden Feststellungen. Das Gericht erachtet seine Angaben als glaubhaft. Er hat den Zustand der Flächen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Dieser ist zudem durch Lichtbilder belegt.

Die Teilfläche in Größe von 1.220 m², welche mit Brombeerbüschen und Reisighaufen bedeckt war (Bl. 92 ff. des Verwaltungsvorgangs), kann auch nicht als ein Landschaftselement i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 640/2014, welches den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entspricht, berücksichtigt werden. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist – wie sich insbesondere aus § 8 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) und der benannten Größenbegrenzung der flächigen und linearen Landschaftselemente ergibt – die Erhaltung von Landschaftselementen geringen Umfangs, die als Begrenzung oder Bestandteil, d. h. als untergeordnetes Element einer landwirtschaftlichen Parzelle zu betrachten sind. So sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AgrarZahlVerpflV zwar Hecken und Knicks geschützt. Damit gemeint sind ausweislich der Norm lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind. Auch wenn man als Hecke auch Brombeersträucher ansehen würde, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer linearen Struktur. Ausweislich der Fotos und der Schlagskizze (Bl. 56 des Verwaltungsvorgangs) ist der Aufwuchs hier eher als „wild“ zu bezeichnen. Reisighaufen mögen zwar aus Naturschutzgründen sinnvoll sein und können möglicherweise aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zu jeder Jahreszeit entfernt oder umgesetzt werden, unterfallen jedoch nicht dem Schutzbereich der Landschaftselemente i. S. Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

Die Feststellungen des ZtP zu der Fläche sind auch verwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot besteht weder wegen der fehlenden Ankündigung der Kontrolle noch aufgrund des Umstands, dass der Kläger während der Durchführung nicht zugegen war. Entgegen des Klägervortrags müssen Vor-Ort-Kontrollen nicht angekündigt werden (vgl. Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance). Vor-Ort-Kontrollen können demnach zwar in engen Grenzen angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist wäre dabei auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14ؘ Tage nicht überschreiten. Eine Ankündigungspflicht besteht hingegen ausweislich des Wortlauts der Norm und des Zwecks einer Vor-Ort-Kontrolle nicht. Grundsätzlich finden diese unangekündigt statt, eine vorherige Ankündigung ist nach der gesetzlichen Konzeption die Ausnahme (VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2020 – Au 8 K 19.2083 – juris, Rn. 42).

Die Einwendung des Klägers, er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen, ist unerheblich. Der Ablauf von Vor-Ort-Kontrollen ist im Einzelnen nicht geregelt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Kontrollen auch in Abwesenheit des Landwirts stattfinden können. Dies folgt zwar nicht zwangsläufig daraus, dass diese gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 auch unangekündigt durchgeführt werden können (so aber zur Vorgängerregel VG München, Urteil vom 16. Januar 2014 – M 12 K 13.2865 – juris, Rn. 51). Dass eine Kontrolle unangekündigt durchgeführt werden kann, bedeutet nämlich für sich allein nicht, dass Prüfer, wenn sie ohne vorherige Ankündigung vor Ort eintreffen, das Recht für sich in Anspruch nehmen können, die unangekündigte Kontrolle auch in Abwesenheit des Landwirts durchzuführen (mit einem solchen Argument ein Betretungsrecht unmittelbar aus dem Unionsrecht ablehnend: EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C 59/17 – juris, Rn. 24). Allerdings würde das ausdrücklich in § 33 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG) geregelte Betretungsrecht leerlaufen, wenn die Kontrolle nicht in Abwesenheit des Antragstellers stattfinden könnte. Bei einer Verweigerung der Kontrolle würde nämlich ohnehin der prämienrechtliche Versagungsgrund des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 greifen (VG Augsburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – Au 3 K 16.1014 – juris, Rn. 20).

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die Prüfer hätten die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend gekannt. Die über die Vor-Ort-Kontrolle erstellte schriftliche und bildliche Dokumentation ist übersichtlich und nachvollziehbar. Der sachverständige Zeuge führte aus, dass die Flächen des Klägers seitens des ZtP mehrmals im Jahr begangen würden. Er konnte auch teilweise schon lediglich auf Vorhalt von Fotos spontan aus seiner Erinnerung heraus die Lage von Flächen mit Ort bzw. Ortsteil konkret und zutreffend benennen und beschreiben. Seine detaillierten Schilderungen stimmten mit den Fotos sowie den Angaben aus dem Verwaltungsvorgang – auch hinsichtlich dort benannter Besonderheiten – im Wesentlichen überein.

3.2. Für die Parzelle 49 besteht gleichermaßen kein Zahlungsanspruch. Die Fläche ist nicht beihilfefähig. Denn hinsichtlich dieser fehlt es an der erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) Ziffer ii oder Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Eine solche landwirtschaftliche Tätigkeit auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfV) dann vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres erstens den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder zweitens den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. Die zweite Variante wird als Mulchen bezeichnet. Dass der Kläger die Parzelle jedenfalls bis zum Abschluss der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung am 4. Dezember 2019 weder mähte noch mulchte oder beweidete und damit die Feststellungen des ZtP bzw. des Beklagten insoweit in richtiger Weise erfolgten, ist unstreitig. Der Kläger führte aus, erst ab dem Monat Dezember die Fläche zu beweiden, erbrachte hierfür jedoch keinen Nachweis. Dagegen sprechen auch die Ausführungen der sachverständigen Zeugen, die die Fläche mehrmals im Jahr besichtigt hätten. Danach konnten Weidespuren nicht festgestellt werden, war vielmehr ein mehrjähriger Gehölzbestand, Brennesselbestande und mehrjährige Blütenbestände zu erkennen. Auch verlangt die Rechtsprechung, dass im Falle der Weidenutzung ein Weidedruck erforderlich ist, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzessionen geht, in seiner Wirkung einer Mahd entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – juris, Rn. 27). Dieser ist hier erkennbar nicht gegeben. Ungeachtet der materiellen Beweislast (Feststellungslast), die im hier eröffneten Anwendungsbereich des § 11 MOG der Kläger trägt, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung durch die Kammer. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet nämlich dort ihre Grenze, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt auch mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheiten der Begünstigten einen schlüssigen und substantiierten Vortrag der betreffenden Verfahrensbeteiligten voraus. Nach Maßgabe dessen war eine weitere Sachaufklärung durch die Kammer vorliegend nicht geboten. Weder hat der Kläger hinreichend konkret dargetan noch ist anderweitig ersichtlich, dass der vorgenannte Schlag im Antragsjahr 2019 landwirtschaftlich genutzt wurde. Das pauschale Behaupten, dass die Fläche nach dem 4. Dezember 2019 noch im Antragsjahr 2019 beweidet worden sei, genügt insoweit nicht. Im Übrigen ist der Kläger auch darauf zu verweisen, dass er nach § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung trägt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2019 – 1 A 15/16 – juris, Rn. 29).

3.3. Hinsichtlich des Schlags 56 ist der Teil, welcher mit 1,0068 ha unberücksichtigt blieb, keine beihilfefähige Fläche im Sinne des Art. 32 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Die Feststellung, dass die durch einen Zaun abgetrennte und nicht vermessene (Teil-)Fläche nicht für landwirtschaftliche Tätigkeit durch den Betriebsinhaber genutzt wurde, ist durch Fotoaufnahmen des ZtP vom 4. Dezember 2019 belegt. Ersichtlich ist, dass innerhalb dieser Fläche junge Obstbäume in Reihe stehen. Zudem wurde die Fläche als Lagerplatz genutzt. So ist neben Birkenholz eine weitere Anhäufung im Zentrum ersichtlich. Dafür, dass die eingezäunte und damit abgegrenzte Fläche dem Kläger nicht zugehörig war, sprechen auch die in der mündlichen Verhandlung vom sachverständige Zeugen getätigten ergänzenden Ausführungen. Demnach sei die private Fläche so eingezäunt gewesen, dass der Kläger hierauf gar keinen Zugang gehabt habe bzw. über ein Hofgrundstück hätte gehen müssen. Der Zaun habe nicht über ein Tor verfügt. Im Vergleich zwischen der umliegenden Fläche einerseits und eingezäunten Fläche andererseits seien zudem unterschiedliche Pflegezustände festzustellen gewesen. Dass dieser Teil der Fläche landwirtschaftlich genutzt wird, hat der Kläger nicht in substantiierter Weise dargestellt. Ihm hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, zeitnah zu den von dem Beklagten im Rahmen der Örtlichen Sachverhaltsaufklärung getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. August 2011 – 10 LB 370/08 – juris, Rn. 26 und 29; VG des Saarlandes, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 – juris, Rn. 39; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me – juris, Rn. 47). Der Kläger, der es versäumt hat, zeitnah – nach Kenntniserlangung von den konkret vorgenommenen Abzügen ausweislich des Prüfberichts, welcher ihm noch im Dezember 2019 zuging – zu den von der Behörde getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellen und zu dokumentieren, um dies später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können, trifft die Folge der Nichterweislichkeit seiner Behauptungen zu den Feststellungen. Denn bestehen, wie hier, seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel daran, dass die von einem Betriebsinhaber beantragten Flächen(teile) förderfähig sind, ist der Betriebsinhaber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen.

3.4. Die Fläche des Schlags 17 war ausweislich der am 4. Dezember 2019 um 8.42 Uhr vom ZtP gefertigten Fotografie (Bl. 73 ff. des Verwaltungsvorgangs) deutlich erkennbar durch einen Weidenzaun geteilt. Soweit der eine Teil abgegrast war, sind auf dem übrigen Teil die Gräserpflanzen derart hoch, dass eine tatsächliche Nutzung nicht erkenntlich ist. Dieser Feststellung trat der Kläger mit seiner Behauptung, die Fläche würde vollständig genutzt, nur pauschal und nicht substantiiert entgegen. Gegen eine vollständige Nutzung spricht auch, dass der Kläger mit der Begründung der Klage in dem Verfahren 3 K 634/19 noch unter dem 18. Juni 2019 zu dem Schlag 17 erklärte, dass hinsichtlich des nicht berücksichtigten Teils von 1,3174 ha der für das Jahr 2018 beantragten Fläche von 2,2739 ha eine spätere Bewaldung (Hütung) – gemeint wohl Hutung – beabsichtigt gewesen sei und er zu diesem Zweck eine Mahd nicht vorgenommen habe. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist insoweit für das Antragsjahr 2019 weder behauptet noch sonst ersichtlich. Schließlich erklärte der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung ergänzend, dass es bei der nicht berücksichtigten Teilfläche insoweit um ein sumpfnasses Gelände gehandelt habe, vorrangig mit Binsen besetzt, welche indes zu Futterzwecken keine Verwendung finden könnte.

3.5. Die Parzelle 33 kann keinen Zahlungsanspruch begründen. Sie stellt keine landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Der Feststellung, dass die Parzelle 33 vollständig verbuscht und mit mehrjährigem Baumanflug bewachsen ist, welche auch mit Fotos dokumentiert ist (Bl. 84 ff. der Verwaltungsakte], trat der Kläger nicht entgegen. Inwieweit die Fläche – dem freilich nicht belegten Vortrag des Klägers folgend – tatsächlich im Antragsjahr 2019 beweidet war, kann dahinstehen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Fläche als Viehweide Verwendung fand. Maßgeblich ist, dass die tatsächliche Nutzung dieser Fläche als Dauergrünland für eine landwirtschaftliche Tätigkeit typisch ist. Das überwiegende, flächenmäßige Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen steht der Einstufung einer Fläche als „Dauergrünland“ jedenfalls entgegen, da dadurch die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt ist. Der sachverständige Zeuge bestätigte in der mündlichen Verhandlung noch einmal die getroffenen Feststellungen. Über die Fläche hinweg bestünde Kiefernanwuchs. Bei dem dort wachsenden Gras handele es sich um Calamagrostis. Diese Pflanze sei keine Kulturpflanze und nicht typisch für Weidefläche, sondern im Gegensatz dazu für eine Waldfläche.

4. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder der ZtP bei dem konkreten Vorgehen gegenüber dem Kläger allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere hat der Beklagte die ihm durch den Beurteilungsspielraum eröffneten Möglichkeiten differenzierter Entscheidung nicht völlig systemlos und willkürlich gehandhabt. Vielmehr hat er – ohne dass der Kammer dazu gegenteilige Erkenntnisse vorlägen oder von dem Kläger substantiiert vorgebracht worden wären – über die Anträge des Klägers innerhalb der maßgeblichen normativen Vorgaben gleichmäßig entschieden (vgl. zu diesen Maßgaben: Thüringer OVG a. a. O. Rn. 112). Demnach wurde die Geometrie der beantragten Flächen jeweils auf einem GPS-Gerät aufgeladen. Diese waren dann Grundlage der Betrachtung bei der Vor-Ort-Begehung der Prüfer. Im Falle der Feststellung von Abweichungen zu den beantragten Flächen haben die Prüfer Fotos gefertigt, bestimmte Punkte definiert und diese dann im Innendienst nachgezeichnet, wie der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Ein 4-Augen-Prinzip wurde beachtet, namentlich durch die beiden sachverständigen Zeugen, welche als Prüferin und Prüfer für den ZtP tätig waren und noch sind. Eine Fachkompetenz kann nicht verneint werden. Die Prüfer verfügen jeweils über entsprechende berufliche Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen. So absolvierte Herr S ... auf der Landwirtschaftsschule in L ... eine Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister und ist beim ZtP seit dem Jahr 2005 beschäftigt. Frau M ... schloss eine Ausbildung zur Landwirtin ab und arbeitete in diesem Beruf, bis sie im Jahr 2008 ihre Tätigkeit beim ZtP aufnahm. Zudem sind in den Verwaltungsvorgängen die entsprechenden Prüfvorgänge zu den einzelnen Feststellungen verzeichnet.

5. Hinsichtlich der Ermittlung der Zahlungsansprüche bzw. Auszahlungsbeträge hat der Kläger zu etwaigen rechnerischen Fehlern nicht vorgetragen. Solche sind für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die vorgenommenen Verwaltungssanktionen nach Art. 19a, 21 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711, 709 S. 2 ZPO.