Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.07.2022 – VG 5 L 141/22.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0719.5L141.22.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Prozesskostenhilfe wird versagt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 ... ) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2022 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet.

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die gerichtliche Prüfung im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG darf die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist nur dann eine Woche betragen, wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Damit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Unbegründetheit des Asylantrages offensichtlich ist, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 94, 166/194).

Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, wie von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG.

Ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsverdikt des Bundesamtes bestehen nicht. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Gleiches gilt für die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Asyl nach Art. 16a GG scheidet offensichtlich aus Rechtsgründen aus, weil die geltend gemachte Verfolgung durch Kriminelle nicht ansatzweise an asylrelevante Merkmale anknüpft.

Gleiches gilt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels eines Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3b AsylG.

Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes erweist sich der Asylantrag als offensichtlich unbegründet mangels relevanter Umstände i.S.d. Art. 31 Abs. 8 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheidet aus, weil von einer gerichtlich angeordneten Hinrichtung keine Rede sein kann. Ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG herrscht in Südafrika nicht. Zudem müsste dem Antragsteller eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt drohen. Vorliegend fehlt es schon nach der Darstellung der Antragstellerin an der „willkürlichen“ Gewalt. Der Begriff der „willkürlichen“ Gewalt wird im Sinne einer „allgemeinen, ungezielten Gewalt“ verstanden. Art. 15 lit. c QRL möchte die Angehörigen der Zivilbevölkerung vor den typischen Gefahren einer kriegerischen Auseinandersetzung schützen (vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065 S. 187). Demgegenüber wird gezielte Gewalt wird von Art. 15 lit. c QRL und damit von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht umfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 – A 11 S 3070/11 – Juris Rn. 30). In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv „individuell“ dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 28). Die Antragstellerin fürchtet keine solche allgemeine, ungezielte Gewalt bei einer Rückkehr nach Südafrika. Vielmehr fürchtet sie gerade die spezifisch gegen sie gerichtete und gezielte Gewalt.

Gleiches gilt im Ergebnis für § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Antragstellerin macht schon nicht geltend, dass ihr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert daran, dass etwaige Urheber der geltend gemachten Verfolgung, gewöhnliche Kriminelle, keine Verfolger i.S.d. § 3c AsylG sein können. Diese Kriminelle sind weder der Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch eine Partei oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht (§ 3c Nr. 2 AsylG), so dass allenfalls eine Qualifizierung als nichtstaatlicher Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht kommt. § 3c Nr. 3 AsylG setzt aber voraus, dass der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht für die Annahme des Gegenteils nicht aus. Kein Staat – auch nicht der deutsche Staat – vermag einen lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens ausbleiben. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit im Normsinne des § 3c Nr. 3 AsylG entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 – 9 C 1.94 – Juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 – 9 B 747.94 – Juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. August 2014 - 6a K 2888/11.A - Juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25.April 2017 - 11 A 88/17.A - Juris Rn.19; VG Trier, Urteil vom 22. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR – Juris Rn. 67). Eine derartige Schutzversagung kann für Südafrika schon nicht als erwiesen angenommen werden, vielmehr steht das Gegenteil fest. Sowohl die südafrikanische Polizei selbst als auch die Regierung ergreifen Maßnahmen gegen die steigende Kriminalität. Dies zeigt sich etwa am Beispiel der Vororte von Kapstadt, wo die Mordrate beinahe doppelt so hoch ist wie im übrigen Land (SRF, 16. Januar 2020, Wie Kapstadt zu einer der gefährlichsten Städte der Welt wurde). Dort führt die Polizei immer wieder Razzien gegen die kriminellen Banden durch (ZDFheute, Kapstadts brutale Bandenkriege). Hierzu hat man eine Spezialeinheit (Anti-Gang-Unit) gebildet (ZDFheute a.a.O). Gang-Mitglieder werden von der Polizei immer wieder verhaftet und deren Waffen konfisziert, wenn auch ohne durchgreifenden Erfolg (SRF, 16. Januar 2020, Wie Kapstadt zu einer der gefährlichsten Städte der Welt wurde). Die Verwaltung Kapstadts hat beschlossen, mit einem zusätzlichen Budget 3000 neue Polizei- und Untersuchungsbeamte einzustellen und eine eigene Kriminalabteilung aufzubauen (SRF a.a.O.). Gegen die Korruption innerhalb der Polizei, auch gegen hochrangige Beamte, geht die Justiz vor (Handelsblatt, 15. Juli 2019, Die Gewalt in Kapstadt eskaliert). Auch die Staatsregierung verstärkt die Bemühungen im Kampf gegen die Bandenkriminalität, indem sie die Armee zur Unterstützung der Polizei in die kriminellen Brennpunkte entsendet (FAZ, 16. September 2019, Jeden Tag 58 Mordopfer in Südafrika).

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen,

Schließlich liegen Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG offensichtlich nicht vor. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen diesbezüglich im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Die Abschiebungsandrohung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls keinen unionsrechtlichen Bedenken. Dies gilt schon deshalb, weil die behauptete Zuerkennung internationalen Schutzes für den Ehemann und für das gemeinsame Kind nach eigenem Vortrag erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung erfolgt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. September 2021 – 1 B 37.21 – Juris Rn. 3f.).

Unabhängig davon macht sich das Gericht die Erwägungen des VG Wiesbaden in seinem Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 L 244/22.WI.A – zu eigen:

„Nach nationalem Recht steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung auch nicht das geltend gemachte schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Vermeidung einer Trennung von seinen Familienangehörigen entgegen. Ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG unvereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, kann nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen und ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht vom Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zu überprüfen, sondern ausschließlich in einem gesonderten Verfahren (mit eigenen Rechtsschutzmöglichkeiten) gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, BVerwGE 167, 366 ff., zitiert nach juris Rn. 23 m.w.N.).

Das beschriebene gestufte Verfahren mit aufgeteilten Zuständigkeiten und separaten Rechtsschutzmöglichkeiten steht auch nicht in Widerspruch zum Unionsrecht, insbesondere nicht zu den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL). Nach Art. 5 RückführungsRL „berücksichtigen die Mitgliedstaaten“ bei der Umsetzung dieser Richtlinie in „gebührender Weise“ unter anderem das Wohl des Kindes (lit. a) und die familiären Bindungen (lit. b). Die Antragsgegnerin berücksichtigt die genannten Belange unter anderem dadurch „gebührend“, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung – die eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, BVerwGE 162, 382 ff., zitiert nach juris Rn. 18) – nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 – A 4 K 6798/19 –, juris Rn. 37).

Soweit der EuGH eine vergleichbare Argumentation in der auf einer niederländischen Vorlage beruhenden Rechtssache C-441/19 nicht hat gelten lassen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, juris Rn. 50 ff.), war dies zur Überzeugung des Gerichts der besonderen Sachverhaltskonstellation geschuldet, bei der es um einen unbegleiteten Minderjährigen und die Frage ging, in welchem Verfahrensstadium geeignete Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat zu prüfen sind, und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Insofern enthält Art. 10 Abs. 1 RückführungsRL gegenüber Art. 5 lit. a RückführungsRL ausdrücklich eine Verschärfung, nämlich die Verpflichtung, bereits vor Erlass der Rückführungsentscheidung das Kindeswohl durch besondere Verfahrensgarantien gebührend zu berücksichtigen. Zudem hat die für die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung zuständige Behörde in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Rückführungsentscheidung lediglich (bis zur Volljährigkeit) – und mit der Folge großer Unsicherheit für den Minderjährigen – faktisch ausgesetzt (vgl. Rn. 30 f. und 53 des Urteils in der Rs. C-441/19). Demgegenüber wird nach deutschem Recht bei Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG erteilt, welche eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 RückführungsRL darstellen dürfte (in diese Richtung auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60d AufenthG Rn. 9). Art. 6 Abs. 4 RückführungsRL lässt aber bei einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen die Aussetzung der Rückkehrentscheidung zu und verlangt nicht zwingend den Verzicht auf diese oder deren Rücknahme. Die Aufteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist durch den dem nationalen Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung verbliebenen Spielraum zur Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a.a.O. Rn. 24; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16.A –, juris Rn. 98).

Dass aktuell die Frage, ob aus der Entscheidung des EuGH in der Sache C-441/19 die Unionsrechtswidrigkeit der nach deutschem Recht vorgesehenen verfahrensrechtlich getrennten Prüfung von ziel- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen zu folgern ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird (dafür: VG Sigmaringen, Urteil vom 7. Juni 2021 – A 4 K 3124/19 – juris Rn. 42 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2021 – A 19 K 2100/21 –, juris Rn. 25 ff. und Urteil vom 12. Juli 2021 – A 19 K 9993/17 –, juris Rn. 73 ff.; Roß, NVwZ 2021, 553; dagegen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16.A –, juris Rn. 92 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 – A 4 K 6798/19 –, juris Rn. 36 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 29. September 2021 – 6 L 411/21.A –, juris Rn. 32 ff.), rechtfertigt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und des anzulegenden strengen Maßstabs für das vorliegende Eilverfahren („erhebliche Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält“) noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (im Ergebnis ebenso: VG Potsdam, Beschluss vom 29. September 2021, a.a.O. Rn. 31).

Der Antragsteller ist aktuell auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

Schließlich sind die Anforderungen hinsichtlich der unionsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 7 RückführungsRL (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, „Gnandi“) vorliegend erfüllt. Das Bundesamt hat zugleich mit der Abschiebungsandrohung deren Vollziehung bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt, was ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris Rn. 54).“

Wegen der Befristungsentscheidung wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.