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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.08.2022 – 8 L 220/22

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0823.8L220.22.00

Tenor§

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen grundschulnahen bedarfserfüllenden Betreuungsplatz mit einer Betreuungszeit von täglich bis zu vier Stunden binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe§

I. Der vom Antragsteller am 17. August 2022 gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen bedarfserfüllenden Betreuungsplatz im Ortsteil Z... mit einer Betreuungszeit von täglich bis zu vier Stunden ab dem 22. August 2022 nachzuweisen,

hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

1. Der Antrag ist zunächst zulässig.

Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtschutzbedürfnis. Hieran kann es mangeln, wenn ein Antragsteller nicht zunächst ein behördliches Vorverfahren durchläuft. Zwar hat nicht ausdrücklich der sechsjährige Antragsteller, sondern seine Eltern einen Betreuungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt und nach dessen Ablehnung mit Bescheid vom 17. Juni 2022 hiergegen Widerspruch erhoben. Aus dem Gesamtkontext unter Berücksichtigung auch des – an die Eltern des Antragstellers gerichteten – Ablehnungsbescheides ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter des Antragstellers den Antrag erhoben haben.

2. Der Antrag ist auch ganz überwiegend begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand betreffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden würde. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).

Der am 19. April 2016 geborene Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch aus § 24 Abs. 4 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) zusteht (hierzu unter a) sowie dass ein Anordnungsgrund vorliegt (hierzu unter b.).

a. § 24 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG gewährt jedem Kind bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 4 Satz 2; Abs. 1 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 KitaG sollen Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs dem Bedarf des Kindes entsprechen. Für Kinder im Grundschulalter können bedarfserfüllend auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 KitaG gewährleisten.

Der Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung im Umfang von 4 Stunden täglich ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Der Antragsteller, der die Grundschule im Ortsteil Z... besuchen wird und auch dort wohnhaft ist, hat Anspruch auf einen bedarfsgerechten grundschulnahen Betreuungsplatz.

Die Antragsgegnerin ist nicht dadurch von dem Nachweis eines Betreuungsplatzes befreit, dass sie unbestritten dargelegt hat, dass im Hort der Grundschule Z... keine Aufnahmekapazitäten bestehen. Der Antragsteller hat nicht ausschließlich den Nachweis eines Betreuungsplatzes im Hort der Grundschule Z... beantragt, sondern einen Betreuungsplatz im „Ortsteil Z... “. Auch wenn nach den Ausführungen der Beteiligten viel dafür spricht, dass es sich bei dem genannten Hort momentan um die einzige in Frage kommende Betreuungseinrichtung im Ortsteil Z... handelt, kann die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 KitaG auch andere bedarfsgerechte Betreuungsplätze schaffen und nachweisen.

Soweit der Antragsteller einen Betreuungsplatz ausschließlich im Ortsteil Z... nachgewiesen bekommen möchte, legt das Gericht den Antrag nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers ein grundschulnaher Betreuungsplatz angestrebt wird. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nämlich auf die Zugehörigkeit des Betreuungsplatzes zum Ortsteil nicht an. Vielmehr hält das Gericht die Nähe des Betreuungsplatzes zur vom Antragsteller besuchten Grundschule für entscheidend. Sofern sich der Betreuungsplatz nicht auf dem Schulgelände oder angrenzenden Gebäuden befindet, dürfte es für die Grundschulnähe darauf ankommen, ob für den Antragsteller eine gefahrlose Erreichbarkeit gewährleistet werden kann, die ihm allein oder durch Begleitung durch Personal der Betreuungseinrichtung möglich ist. Hierbei kann jedoch sowohl eine Betreuung außerhalb des Ortsteils in Frage kommen, als auch ein Betreuungsangebot innerhalb des Ortsteils nicht zumutbar sein, sofern es die oben genannten Kriterien nicht berücksichtigt.

Der Anspruch ist auch nicht bereits dadurch entfallen oder verwirkt, dass der Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht angenommen hatte, aufgrund des Betreuungsplatzmangels im Hort der Grundschule Z... , entweder die Grundschule und/oder den dazugehörigen Hort in S... oder in der Kernstadt zu wählen, bei welchem ausreichende Platzangebote zugesichert wurden. Der Antragsteller war nicht verpflichtet, die unterbreiteten Angebote anzunehmen, da diese nicht zumutbar waren. Gegen die Zumutbarkeit spricht bereits, dass die vorgeschlagenen Grundschulen jeweils knapp 6 km von der Grundschule Z... entfernt gewesen wären und beispielweise einen einstündigen Fußweg oder ein Fahrweg mit dem Auto von jeweils 11 Minuten erfordert hätten. Eine Nutzung des dortigen Hortangebotes wäre für die Eltern nicht praktikabel gewesen. Sie hätten ihre Arbeit unterbrechen müssen, um den Antragsteller nach der Schule zur Betreuung zu fahren und ihn dann von dort wieder abzuholen. Auch die Wahl dieser Grundschulen zusammen mit dem dortigen Hortangebot war nicht zumutbar, weil es das im Schulgesetz Brandenburg normierte Prinzip eines wohnungsnahen Schulplatzes vereitelt hätte. Gleiches gilt auch für den vorgeschlagenen einjährigen Besuch dieser Grundschulen mit der Möglichkeit des Schulwechsels nach Z... für die zweite Jahrgangsstufe. Der Antragsteller hätte sich in der anderen Schule eingelebt, sich ein Umfeld aufgebaut, um dann erneut zu wechseln, sofern bis dahin die geplanten Kapazitäten für einen Wechsel tatsächlich bestanden hätten. Auch dieses Szenario erscheint unter dem Gerichtspunkt der kindlichen Entwicklung nicht bedarfsgerecht und zumutbar.

b. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, aufgrund seines Rechtsanspruchs auf bedarfsgerechte Förderung auf den begehrten Betreuungsplatz angewiesen zu sein.

Die Kammer hält es in Ausübung des ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens jedoch, entgegen der Antrag auf Nachweis des Betreuungsplatzes bis zum 22. August 2022, für sachgerecht dem Antragsgegner hierfür eine Umsetzungsfrist von zwei Wochen einzuräumen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsteller ganz überwiegend Erfolg hat, waren die Kosten der Antragsgegnerin vollständig aufzuerlegen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 1 VwGO.