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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.09.2022 – 8 L 201/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0907.8L201.22.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 28. Juli 2022 gestellten Antrag gegen von dem Antragsgegner nach Maßgabe der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer im Land Brandenburg (Brandenburgischen Badegewässerverordnung – BbgBadV –) angeordnete Maßnahmen hinsichtlich der von ihr betriebenen Badestelle „F…“, nachdem das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) das Badegewässer für die Badesaison 2022 als „mangelhaft“ eingestuft hatte.
1. Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. Juni 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2022 anzuordnen,
ist im Hinblick auf die gemäß § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –) entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die hier gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 5 Abs. 4 BbgBadV angeordneten Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die durch entsprechende Regelungen in einem Bundes- oder Landesgesetz – wie hier in § 16 Abs. 8 IfSG – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es die Interessen der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung bzw. an der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfes unter maßgebender Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegeneinander abwägt, wobei in Fällen des – wie hier – gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges sowohl die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit als auch ein etwa geltend gemachtes besonderes Suspensivinteresse zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Anordnung das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von ihrer Durchsetzung verschont zu bleiben bzw. deren Vollzug aufzuheben, im Wesentlichen überwiegt. Die für die Badesaison 2022, also den Zeitraum vom 15. Mai 2022 bis zum 15. September 2022 (vgl. § 2 Satz 2 Nr. 4 BbgBadV) erfolgte Anordnung des Antragsgegners vom 13. Mai 2022 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Ihre Rechtsgrundlage findet die Anordnung in § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 5 Abs. 4 BbgBadV.
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Infektionskrankheiten, die von hygienisch belasteten Badegewässern verursacht werden können, hat das zuständige Mitglied der Landesregierung in Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und in Ausübung der in § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. Dezember 2017 normierten Verordnungsermächtigung die Brandenburgische Badegewässerverordnung erlassen, die in § 5 Abs. 4 einen konkretisierenden Maßnahmekatalog enthält.
Der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid vom 13. Mai 2022 ist formell rechtmäßig, namentlich von der gemäß Nr. 2.1 der Anlage zu § 1 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung und § 2 Satz 2 Nr. 12 BbgBadV zuständigen Behörde erlassen worden, nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. April 2022 hierzu angehört worden ist. Soweit die Antragstellerin sinngemäß einen Begründungsmangel moniert, weil der Antragsgegner weder die festgestellten Tatsachen noch die durch sie zu befürchtenden Krankheiten benenne, vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr verweist der Antragsgegner in seinem Bescheid insoweit auf das vermehrte Aufkommen von intestinalen Enterokokken als Indikatoren für eine fäkale Verunreinigung des Wassers mit Krankheitserregern, die zu mit Fieber, Durchfall und Erbrechen einhergehenden Erkrankungen führen können, weshalb das Badegewässer als „mangelhaft“ einzustufen sei, und macht Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Damit genügt er dem formalen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; dass sich der Antragsgegner insoweit u.a. auf Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes bezieht, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig unterliegt der Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken.
a) Mit der auf der Feststellung eines vermehrten Aufkommens von intestinalen Enterokokken im Wasser der Badestelle „F...“ basierenden Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“ entsprechend Nr. 1 der Anlage 2 BbgBadV, die im Amtsblatt f... Nr.... vom 1...2022, Seite 507 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgBadV bekannt gemacht worden ist, lagen dem Antragsgegner im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinreichende Tatsachen dafür vor, dass das Baden in diesem Badegewässer zum Auftreten übertragbarer Krankheiten führen kann. Intestinale Enterokokken zeigen an, dass ein Gewässer durch Fäkalien hygienisch verunreinigt ist und Krankheitserreger, etwa pathogene Keime wie Salmonellen oder Enteroviren, enthält, die Ursache einer Vielzahl von übertragbaren Krankheiten sind. Je höher die Konzentration fäkaler Keime ist, desto höher ist das gesundheitliche Risiko, weshalb zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch die EG-Richtlinie 2006/7/EG entsprechende Grenzwerte eingeführt wurden (vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, „Qualitätsindikatoren Badegewässer“, (Stand 2017) abrufbar unter https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/binnengewaesser/badegewaesser/badegewaesser-qualitaetsindikatoren; Umweltbundesamt, „Qualität von Badegewässern“ vom 3. Juni 2022, abrufbar unter Qualität von Badegewässern | Umweltbundesamt; BAFU und BAG (Schweiz), „Beurteilung der Badegewässer“, 2013, Seite 15 f.; Europäische Umweltagentur, Briefing „Qualität der europäischen Badegewässer 2019“ (Stand 22.06.2022), abrufbar unter Qualität der europäischen Badegewässer 2019 — Europäische Umweltagentur (europa.eu)). Diese Grenzwerte und die auf ihre Überschreitung folgende Einstufung eines Badegewässers als „mangelhaft“ konkretisieren damit den Gefahrenbegriff des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Mit ihrem Vorbringen tritt die Antragstellerin dem nicht wirkungsvoll entgegen. Soweit sie der Auffassung ist, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG seien nicht gegeben, und zur Begründung die Ermittlung des für die Einstufung des Badegewässers als „mangelhaft“ maßgeblichen Perzentil-Wertes (vgl.§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 i. V. m. Anlagen 1 und 2 Nr. 1 BbgBadV) moniert, verkennt sie, dass die Bewertung der Badegewässerqualität aufgrund der gemäß § 3 Abs. 2 BbgBadV erhobenen Datensätze gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 1 BbgBadV der obersten Landesbehörde, also dem für die Badegewässer zuständigen MSGIV (§ 2 Satz 2 Nr. 11 BbgBadV) obliegt. Dem Antragsgegner kommt insoweit keine eigene Einschätzungs- oder Entscheidungskompetenz zu; ist ein Badegewässer als „mangelhaft“ eingestuft worden, löst dies für ihn die Verpflichtung aus, die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Mit ihrem Vorbringen hätte sich die Antragstellerin vielmehr gegen die erfolgte Bewertung und Einstufung der Badestelle „F...“ wenden müssen. Da sich ihr diesbezügliches Rechtschutzbegehren jedoch gegen das MSGIV und damit einen anderen Antragsgegner hätte richten müssen, war ihr hiesiger Antrag auch nicht entsprechend auszulegen oder umzudeuten.
Im Übrigen wäre im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der in Rede stehende Perzentil-Wert zutreffend ermittelt worden ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass die auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 BbgBadV erhobene Probe vom 11. August 2021 im Rahmen der Überwachung der Qualität des Badegewässers im Sinne von § 3 Abs. 2 BbgBadV entnommen worden ist und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BbgBadV zu dem für die Bewertung der Badegewässerqualität zu verwendenden Datensätzen (vgl. § 2 Nr. 8 BbgBadV) gehört. Dass diese Probe nicht in dem der obersten Landesbehörde gemeldeten Überwachungszeitplan enthalten war, liegt angesichts des Umstandes, dass sie erst durch die Feststellung eines hohen Einzelwertes bei der Probenentnahme am 2. August 2021 erforderlich geworden war, in der Natur der Sache und steht dem deshalb nicht entgegen. Hinsichtlich des weiteren Monitums der Antragstellerin, dass die Probe vom 2. August 2021 erst nach Ablauf der 24-Stunden-Frist im Sinne von Nr. 4 Abs. 3 Satz 3 der Anlage 5 BbgBadV bearbeitet worden sei, hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des MSGIV vom 4. Juli 2022 plausibel und nachvollziehbar – und unwidersprochen – dargelegt, dass die Einhaltung dieser Frist der Vermeidung von Minderbefunden dient, die dadurch entstehen, dass die Zellen der bakteriellen Fäkalindikatoren bei Wasserproben aus See- oder Flussgewässern absterben (vgl. Nr. 5.2 (Anmerkung 2) der DIN EN ISO 19458 i. V. m. Nr. 5 der Anlage 5 BbgBadV). Insofern kann die Antragstellerin hieraus nichts für sich herleiten. Eine ggf. nähere Klärung insoweit muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
b) Die von dem Antragsgegner angeordneten Maßnahmen entsprechend dem in § 5 Abs. 4 BbgBadV normierten Maßnahmenkatalog sind verhältnismäßig. Da das vermehrte Aufkommen intestinaler Enterokokken nur ein Indikator für eine fäkale Verunreinigung des Wassers mit Krankheitserregern ist, aber für sich genommen keine Erkenntnisse über die Ursachen der Verschmutzung und damit über die geeigneten Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und künftigen Vermeidung liefert, unterliegt es namentlich keinen Bedenken, dass der Antragsgegner über das Badeverbot und die entsprechende Informierung der Badegäste hinaus gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BbgBadV auch gestufte Anordnungen zur Ursachenfeststellung und –beseitigung im Sinne einer umfassenden Gefahrenabwehr erlassen hat, wobei die Anordnung, hiermit eine geeignete Fachfirma zu beauftragen, im Einklang mit § 17 Abs. 3 IfSG steht.
Das ausschließlich gegen die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Badeverbotes gerichtete Vorbringen der Antragstellerin vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie der Auffassung ist, dass es mildere Mittel gäbe, und hierfür auf eine Intensivierung der Wasserproben verweist, um die Entwicklung der Gewässerqualität kurzfristig zu verfolgen und bei Eintritt einer Belastung schnell reagieren zu können, ignoriert sie zum einen, das die Gewässerqualität der Badestelle bereits als „mangelhaft“ bewertet wurde, und dass zum anderen § 5 Abs. 4 Nr. 1 BbgBadV das Badeverbot als Maßnahme ausdrücklich vorsieht. Im Hinblick auf die mit der fäkalen Verschmutzung des Wassers einhergehenden Gesundheitsgefahren für Menschen, die mit diesem Wasser beim Baden in Kontakt kommen, erscheint das Badeverbot vielmehr als einzig geeignetes Mittel, diese Gefahren abzuwenden, da nur hierdurch sichergestellt werden kann, dass sich die Menschen nicht über das Badewasser infizieren.
Der Vortrag der Antragstellerin, dass § 5 Abs. 4 Nr. 1 BbgBadV alternativ und als milderes Mittel auch ein bloßes Abraten vom Baden vorsehe, geht fehl. Ihre Auffassung, dass der Verordnungsgeber damit eine Reaktionsmöglichkeit von geringerer Intensität normiert habe, verkennt Sinn und Zweck der Regelung. Das Ziel der Brandenburgischen Badegewässerverordnung, die menschliche Gesundheit zu schützen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BbgBadV), erfordert in Fällen, in denen die Qualität eines Badegewässers als „mangelhaft“ eingestuft wurde, Maßnahmen, die verhindern, dass Menschen mit dem Wasser in Kontakt kommen. Dieser Ratio folgend zielen sowohl das Badeverbot als auch das Abraten vom Baden darauf, dass niemand mehr in dem betroffenen Badegewässer badet. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Abraten vom Baden für die Antragstellerin als Adressatin der Anordnung und Betreiberin der Badestelle von geringerer Intensität sein sollte als das Badeverbot. Das – wie dargelegt dem gleichen Zweck wie das Badeverbot dienende – Abraten vom Baden kommt vielmehr lediglich dann in Betracht, wenn ein Badeverbot untunlich erscheint, weil dessen Umsetzung nach den konkreten Verhältnissen der Einflusssphäre der Verantwortlichen entzogen ist.
Hier betreibt die Antragstellerin jedoch das in Rede stehende Badegewässer als Freibad auf einem umzäunten Gelände, zu dem sie den Badegästen während der Öffnungszeiten Zugang gewährt. Insofern hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Weiterbetrieb des Freibades unter (bloßem) Abraten von Baden auf die Badegäste widersprüchlich und verharmlosend wirken würde und deshalb nicht geeignet wäre, dem gebotenen und bezweckten Gesundheitsschutz in hinreichendem Maße zu gewährleisten.
Soweit die Antragstellerin schließlich der Auffassung ist, dass ein nur temporäres Badeverbot milder, aber gleich effizient gewesen wäre, vermag ihr auch dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das ausdrücklich „zunächst“ für die gesamte Badesaison 2022 ausgesprochene Badeverbot entspricht vielmehr § 5 Abs. 4 BbgBadV. Zudem hat der Antragsgegner wiederum unwidersprochen dargelegt, dass in den letzten Wochen sowohl eine kontinuierliche Erhöhung der – zunächst in diesem Jahr noch unauffälligen – Enterokokken-Werte als auch ein steter Anstieg der Werte für Escherichia coli als weitere Indikatoren für eine fäkale Verschmutzung zu verzeichnen gewesen ist und diesbezüglich die Grenzwerte im Nichtschwimmerbereich und am Süd-West-Ufer überschritten wurden. Hinzu kommt, dass die Ursachenermittlung für die Verschmutzung bislang ohne Erfolg geblieben ist, so dass auch wirkungsvolle Schutz- und Beseitigungsmaßnahmen nicht ergriffen werden können. Angesichts dieser Sachlage unterliegt ein für die gesamte Badesaison geltendes Badeverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken.
2. Eine Zwischenverfügung, wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. begehrt hat, war vorliegend nicht zu erlassen. Hiergegen sprechen auch im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die hier inmitten stehenden Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Menschen, die ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht offensichtlich auszuschließen waren. Hinzu kommt, dass es der Antragstellerin zumutbar gewesen wäre, den Antrag auf Eilrechtsschutz bereits am Anfang der Badesaison zu stellen, nachdem der angegriffene Bescheid bereits am 13. Mai 2022 erlassen worden war, so dass der Erlass einer Zwischenverfügung hätte vermieden werden können (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 170).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der Wert auf die Hälfte ermäßigt worden (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beil. 2013, 58, Nr. 1.5).