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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.09.2022 – 5 K 754/19.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0908.5K754.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger, syrische Staatsangehörige, wenden sich gegen die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien gestützte Ablehnung ihres Asylantrages.

Nachdem sie am 29. November 2018 in Fiumicino (Italien) Asylanträge gestellt und dort den Flüchtlingsstatus und eine bis zum 14. Januar 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis erhalten hatten, reisten sie am 24. März 2019 aus Italien aus. Am 27. März 2019 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt – erneut Asylanträge.

In der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 4. April 2019 bestritten die Kläger, in einem anderen Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt und internationalen Schutz erhalten zu haben. In Italien hätten sie in der Stadt Catania unter der Adresse Santa Maria di L. ca. 4 Monate lang bis zum 22. März 2019 gewohnt. Den 5 Jahre und 3 Monate langen Voraufenthalt in Jordanien hätten sie zur Arbeit und zum Studium genutzt.

Am 8. April 2019 fand das persönliche Gespräch zur Zulässigkeit ihrer Asylanträge vor dem Bundesamt statt. Dort beanstandeten sie die Wohnung und ihre Lage, die medizinische Versorgung, die Beschulung der Kinder ohne Sprachkurse. In Italien seien sie nicht vom Staat, sondern von einer Hilfsorganisation namens „Seprar“ betreut worden. Die Wohnung sei zwar kostenlos gewesen, aber weit abgelegen, ohne Heizung und in der Nähe eines Vulkans. Wegen des Vulkans habe ihre Tochter nach einem Krankenhausaufenthalt nicht in die Wohnung zurückkehren wollen. Monatlich hätten sie Essensmarken und 180,- Euro erhalten. Trotz seiner Begabung hätte man seinen Sohn geraten, als Tellerwäscher zu arbeiten. Die Tochter habe 2,5 km zur Schule gehen müssen. In Jordanien habe der Kläger zu 1. seine Kinder durch eigene Arbeit unterstützen können. Sämtliche Unterlagen aus Italien hätten sie weggeworfen. Die syrischen Dokumente seien von den italienischen Behörden eingezogen worden.

Auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes teilte das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 18. April 2019 mit, dass den Klägern zu 1. und 2. samt der Kinder eine bis zum 14. Januar 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 29. April 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf, drohte widrigenfalls eine Abschiebung nach Italien an, stellte ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens fest und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate. Schließlich setzte es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Wegen der Begründung wird auf Blatt 10 – 20 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen und an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesenen Klage fechten die Kläger den Bundesamtsbescheid an.

Ergänzend zu ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren machen die Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Vorlage ärztlicher Atteste und pandemiebedingte Verschlechterung der Situation in Italien geltend.

Sie beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2019 aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Gleiches gilt für die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Unzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag findet in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ihre Grundlage. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Auskunft der italienischen Behörden und nach ihrem eigenen Vortrag wurde der Klägerin in Italien internationaler Schutz gewährt.

Dem Unzulässigkeitsverdikt steht auch kein höherrangiges Recht entgegen.

Art. 4 EU-GR-Charta schließt ein auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestütztes Unzulässigkeitsverdikt im vorliegenden Falle nicht aus. Ausgeschlossen wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur, wenn dem Antragsteller im Staat der Schutzgewährung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Art. 4 EU-GR-Charta droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – und Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -).

Der für die Beurteilung dieser Gefahr maßgeblichen Rückkehrprognose ist zu Grunde zu legen, dass die Kläger dieses Verfahrens nach Italien zurückkehren würden. Bei der für jedes einzelne Familienmitglied anzustellenden Gefahrenprognose ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in das Zielland der Abschiebungsandrohung zurückkehrt (vgl. BVerwGE 166, 113-125, Rn. 15). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Gefahrenprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwGE 166, 113-125, Rn. 17). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation der Rückführung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt Anerkannten in diesen Staat dem Grunde nach ohne weiteres übertragbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 – Juris Rn. 35). Die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Gefahrenprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-) besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden (BVerwGE 166, 113-125, Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger leben zusammen mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern in familiärer Gemeinschaft, die noch vor der Reise nach Europa bestand. Nichts Anderes folgt daraus, dass der Kläger zu 3. jüngst volljährig geworden ist. Dafür, dass auch er mit den übrigen Familienmitgliedern ausreisen würde, spricht nicht nur, dass er weiterhin im gemeinsamen Haushalt lebt und jedenfalls im Inland wirtschaftlich unselbständig geblieben ist, sondern auch dass er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekundet hat, im Falle einer Rückkehr nach Italien mit seinen Eltern auszureisen und ihnen beizustehen.

Diese Prognose gemeinsamer Rückkehr zu Grunde gelegt droht den Klägern keine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta.

Insoweit folgt das Gericht dem EGMR, der mit Urteil vom 23. März 2021 - 46595/19 – im Falle einer Rückführung von einer Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint hat (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris).

Gegen eine Verletzung von Art. 4 der EU-GR-Charta streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.

Die Anwendung dieser Vermutung ist nicht disponibel, sondern zwingend (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 41).

Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).

Vorliegend ist die unionsrechtliche Vermutung nicht widerlegt, da dem Gericht keine objektiven Erkenntnisse vorliegen, dass infolge Gleichgültigkeit italienischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

(BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83.21 – Juris Rn. 12).

Diese Gefahr droht vorliegend nicht.

Einer Überstellung nach Italien stehen zunächst keine Stellungnahmen des UNHCR entgegen. Seine Dokumente sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften indes von besonderer Relevanz (vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 - C-528/11 - Rn. 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – Juris Rn. 48). Anders als im Falle Bulgariens oder Griechenlands hat der Hohe Flüchtlingskommissar zu keinem Zeitpunkt einen Abschiebestopp hinsichtlich Italiens gefordert.

Die Vorerlebnisse der Kläger, die nach eigenem unbestrittenen und plausiblen Bekunden mit Erhalt des internationalen Schutzes die bisherige Unterkunft verlassen haben, lassen den Schluss auf drohende Obdachlosigkeit auch nicht zu. Zudem bilden die individuellen Erlebnisse eines Klägers zwar Anlass zur eingehenderen Prüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –Juris Rn. 37), sind aber für sich genommen keine Grundlage für die Widerlegung der Vermutung. Sie stellen schon keine objektiven Angaben im oben genannten Sinne dar. Ferner kommt ihnen, zumal wenn sie wie hier mehrere Jahre zurückliegen, nur in begrenztem Umfang Erkenntniswert zu, keinesfalls führen sie zur einer Beweislastumkehr (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2). Selbst obergerichtlichen Urteilen zu Grunde liegende Erkenntnisse büßen bereits nach dreieinhalb Jahren derart an Aussagekraft ein, dass sie nicht mehr zur Widerlegung der unionsrechtlichen Vermutung herangezogen werden können (so ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – 10 LA 264/19 – Juris Rn. 16).

Im Falle der Kläger ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sie gemeinsam für mindestens ein Jahr mit Unterkunft und Verpflegung versorgt werden.

Die Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten mit Wohnraum ist 2018 durch das sog. „Salvini-Gesetz“ entscheidend verbessert worden, indem die sog. SIPROIMI-Zentren für Minderjährige oder Personen mit Schutzstatus reserviert wurden. Das im Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz 173/2020 hat die sog. SIPROIMI-Zentren in Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) umgewandelt. Dieses Zweitaufnahmesystem steht weiterhin grundsätzlich nur Inhabern internationalen Schutzes zur Verfügung, während das Erstaufnahmesystem, bestehend u.a. aus CAS, den Asylbewerbern offensteht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021, „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“ S 5ff.). Bereits die SIPROIMI-Unterkünfte (vormals SPRAR-Unterkünfte) wiesen einen Standard auf, der nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe jenen Garantien entspricht, die nach dem Urteil des EGMR vom 14. November 2014 (Application no. 29217/12 Tarakhel v. Schweiz) abgegeben wurden (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien, Januar 2020, S. 39ff, 53 sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 6 f.; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 138, www.asylumineurope.org; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 107 ff., www.asylumineurope.org; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A – Juris Rn. 82). Bei SAI-Einrichtungen handelt es sich um ca. 760 kleinere dezentrale Einrichtungen, die landesweit 30.049 Plätze bieten (Stand: Januar 2021 nach AIDA, Länderreport Italien, Update 2020, S. 182). Ende 2020 waren 25.574 dieser Plätze belegt (AIDA a.a.O. S. 116).

Kehren anerkannte Schutzberechtigte aus dem Ausland zurück, kommt es auf den Einzelfall an, ob der Betreffende Zugang zum SAI- (vormals SIPROIMI-) System hat. Gemäß Art. 4 des Gesetzes 173/2020 besteht im Rahmen der Kapazitäten Anspruch auf Unterbringung in den SAI-Unterkünften. Ausgeschlossen sind Personen, die zuvor in einem System der Zweitaufnahme untergebracht war (SFL, „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“, 10. Juni 2021, S 11f.).

Vorliegend ist der Anspruch auf Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI indes nicht durch Erfüllung untergegangen. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger während ihres Voraufenthaltes in Italien nicht in einem System der Zweitaufnahme betreut wurde. Nach eigener Darstellung reisten sie unmittelbar nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nach Deutschland aus. Dies schließt es aus, dass sie das Zweitaufnahmesystem in Anspruch genommen haben. Die bis zur Anerkennung kostenlos gestellte Unterkunft wurde Ihnen als Unterkunft im Rahmen des Erstaufnahmesystems SPRAR zur Verfügung gestellt. Soweit die Kläger das Hilfswerk mit „SEPRAR“ bezeichnen haben, handelt es ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung um eine phonetisch falsche Wiedergabe.

Selbst wenn die Kläger an einem SPRAR-Projekt partizipiert hätte, könnte sie in einer SAI-Einrichtung erneut aufgenommen werden. Bereits zuvor in einem System der Zweitaufnahme untergebrachte Personen können beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (SFH, „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“, 10. Juni 2021, S 11f. unter Bezugnahme auf SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, Seite 61). Eine neue Vulnerabilität der gesamten Familie liegt darin, dass die Klägerin zu 2. schwanger ist.

Durch die Organisation des Überstellungsverfahren ist außerdem gewährleistet, dass eine familiengerechte Unterbringung unmittelbar im Anschluss an die Überstellung nach Italien erfolgt. Nach den Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die mit der Auskunft des Auswärtigen Amts übereinstimmen (AA, Anfragebeantwortung an das VG Wiesbaden vom 6. Januar 2020), wird eine Überstellung von vulnerablen Personen den italienischen Behörden mehr als eine Woche vorher angekündigt. Dabei wird auch ein erforderlicher Unterstützungsbedarf mitgeteilt. Erst nach Zustimmung der italienischen Behörden wird die Überstellung durchgeführt. Die Zustimmung erfolgt nur, wenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt ist. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, erfolgt die formelle Aufforderung an die Beklagte, den Rückführungstermin zu verschieben. Es wird dann versucht, zu einem späteren Zeitpunkt die Überstellung in gleicher Verfahrensweise durchzuführen. Die Überstellung wird an dem von den italienischen Behörden zugewiesenen Flughafen abgeschlossen. Von dort aus werden Familien mit minderjährigen Kindern üblicherweise von Mitarbeitern der Unterkunft abgeholt. Falls mehrere Tage zwischen der Ankunft und der Weiterreise innerhalb Italiens liegen, werden Familien vorübergehend in einer Einrichtung in der Nähe des Flughafens untergebracht (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 25 ff., 48 ff.). Dass dieses Verfahren tatsächlich umgesetzt wird, wird durch eine Einschätzung des Direktors des italienischen Flüchtlingsrates (Consiglio Italiano per i Rifugiati, CIR) belegt. Dieser erklärte im Januar 2020 gegenüber einer Delegation des Bundesamtes, dass Familien in Italien keine Obdachlosigkeit drohe (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 40; vgl. zum Ganzen Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 44).

Im Falle von Familien mit Kindern ist davon auszugehen, dass die regelmäßige Verweildauer von sechs Monaten mit Rücksicht auf besondere Schutzbedürftigkeit von Familien mindestens einmal um weitere sechs Monate auf zumindest ein Jahr verlängert wird. Dies entsprach bereits der Praxis unter Geltung des SPRAR-Systems, wo Familien im Einzelfall anderthalb Jahre kostenlos wohnen konnten (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, Bern Oktober 2013, S. 24). Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Statistisch gesehen wurde 2018 etwa die Hälfte der SPRAR-Plätze ein Jahr lang belegt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien, Januar 2020, S. 56f.). Auch das anschließend eingeführte SIPROIMI-System sah vor, bei besonderem Schutzbedarf den Aufenthalt zu verlängern (SFH a.a.O.). Die Umwandlung des SIPROIMI-Systems in das SAI-System hat heran rechtlich nichts geändert (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 11). Dass die Praxis der Verlängerungen aufgegeben wurde, wird nicht berichtet, vielmehr wird erwartet, dass sie bei Vorliegen spezifischer und dokumentierter Bedürfnisse fortgesetzt wird (SFH a.a.O. S. 12). Letzteres liegt angesichts der besonderen Bedürfnisse der beiden Kleinkinder nahe. Jedenfalls liegen keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Erkenntnisse darüber vor, dass die italienischen Stellen bei Entscheidungen über die Verlängerung der Verweildauer entgegen der unionsrechtlichen Vermutung, ohne besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen gegen Art. 3 EMRK verstoßende Zustände hinnehmen. Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14). Deshalb ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern – wie hier - zunächst für in der Regel ein Jahr in der Aufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet (so Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 47 unter Hinweis auf SAI-Richtlinien und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 55; AIDA, Country Report Italy 2019, S. 157).

Es ist auch nicht zu besorgen, dass der klägerische Anspruch auf Unterbringung, daran scheitert, dass die Kapazitäten ausgeschöpft sind. Ende Januar 2021 standen im Rahmen des SAI-Systems 30.049 Plätze zur Verfügung (AIDA a.a.O. S. 182). Im September 2021 hielt das SAI-System 32.456 Plätze vor (www.restai.it/wp-content/uploads/2021/10/Numeri-SAI-SETTEMBRE-2021.pdf). Ende 2020 waren lediglich 25.574 dieser Plätze belegt (AIDA a.a.O. S. 116). Objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben, wonach dieses Angebot nunmehr erschöpft ist, liegen nicht vor. Untersetzt mit Zahlen machen die Kläger derartiges selbst nicht geltend. Ebenso wenig ist dies jenen Judikaten zu entnehmen, die eine Rückführung nach Italien wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ablehnen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A – Juris Rn. 41). Eine Überlastung des Zweitaufnahemesystems liegt auch angesichts der sinkenden Zahlen der Asylbewerber fern. Wurden in Italien 2016 noch 122.960 und 2017 128.850 Asylanträge gestellt, sank ihre Zahl 2018 auf 59.950, 2019 auf 43.770 und 2020 auf 26.536 (www.europarl.europa.eu Asylanträge in der EU). Im ersten Halbjahr 2021 wurden in Italien ca. 14.500 Erstasylanträge gestellt. 2020 wurde in Italien 4.924 Personen die Flüchtlingseigenschaft (10 % der Anträge) und 4.310 (12,% der Anträge) subsidiärer Schutz zuerkannt, während 77% abgelehnt wurden (AIDA a.a.O. S. 8), was zur Folge hat, dass 2020 für etwa 10.000 Personen der Anspruch auf Unterbringung im SAI-System neu entstanden ist. Berücksichtigt man bei nicht vulnerablen Personen eine regelmäßige Verweildauer von sechs Monaten und die allgemeinkundige Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber und der als schutzberechtigt Anerkannten Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 2015 – 1 B 9.15 – Juris Rn. 6), wobei der vorliegende Fall ist ein augenfälliges Beispiel für diese Sekundärmigration bietet, kann von Erschöpfung der Unterbringungskapazitäten keine Rede sein. Gegenteiliges ist auch nicht derzeit aufgrund der in erheblicher Zahl in Italien eintreffenden Flüchtlinge aus der Ukraine anzunehmen. Berichten zufolge kommen die ukrainischen Flüchtlinge überwiegend bei Verwandten und Freunden oder anderweitig privat unter. Darüber hinaus stellte der Katastrophenschutz Erstaufnahmeplätze für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A – Juris Rn. 76f unter Hinweis auf SFH, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 4; ZDF heute, Ukraine Flüchtlinge, Hilfsbereitschaft auf Italienisch, vom 20. März 2022, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/fluechtlinge-italien-ukraine-krieg-russland-100.html; RAI Tagessschau, 35.000 Geflüchtete aus der Ukraine in Italien, vom 14. März 2020, https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2022/03/tag-fluechtlinge-ukraine-italien-draghi-786ba9a9-2fdd-420a-9900-a57e643b9ebe.html). Angesichts dessen, dass Italien in der Vergangenheit mehrmals unter Beweis gestellt hat, dass es auf gestiegene Herausforderungen flexibel reagiert (vgl. VG Köln, Urteil vom 06. Juli 2020 – 12 K 7502/18.A – Juris Rn. 34 unter Verweis auf SFH, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 15ff.), fehlt eine Grundlage für die Annahme, dass künftig etwa auftretende Schwankungen in der Belegung durch die italienischen Behörden nicht abgefangen würden. Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14). Zudem genießen vulnerable Personengruppen beim Zugang zum SAI-Zweitaufnahmesystem Priorität (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 11). Vorliegend führt diese Besserstellung Vulnerabler – wozu jedenfalls die beiden Kleinkinder gehören – dazu, dass der Zugang zusätzlich erheblich erleichtert wird. Im Übrigen besteht für Familien mit minderjährigen Kindern selbst dann kein ernsthaftes Risiko einer erniedrigenden Behandlung, wenn im Einzelfall eine zeitnahe Unterbringung in einer SAI-Einrichtung nicht möglich sein sollte. Durch die erfolgte Gesetzesnovelle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass vulnerable Personen jedenfalls zeitweilig auch in den sogenannten CAS-Unterkünften (Centri di accoglienza straordinaria) angemessen untergebracht werden können (EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC Rn. 55; so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 42).

Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Kläger nach der Rückkehr nach Italien angemessene Versorgung und Unterbringung für den Zeitraum von mindestens einem Jahr erfahren werden, sind spätere Entwicklungen in die anzustellende Gefahrenprognose nicht mehr einzustellen. Die Gefahr muss nämlich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – Juris Rn. 21). Die besonderen Schutzpflichten aus Art. 3 EMRK rechtfertigen sich aus der Stellung als Asylbewerber. Asylbewerber sind wegen ihrer Flucht und der traumatischen Erfahrungen, die sie vor kurzem gemacht haben dürften, verletzlich (vgl. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 – 28820/13 u.a. – NVwZ 2021, 1121/1122 Rn. 162). Den Anfangsschwierigkeiten, die mit der Ankunft in einem Land ohne ein Netzwerk von hilfsbereiten Verwandten oder Freunden zusammenhängen, trägt Italien gerade mit dem SAI-System, das nicht nur der Befriedigung existenzieller Bedürfnisse dient, sondern den Betroffenen mit Sprachkursen, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung eine Integration ins sozio-ökonomische Umfeld ermöglicht, wobei diese Übergangszeit hier sogar ein Jahr betragen wird. Eine lebenslange Garantie für kostenlose Versorgung mit Wohnraum lässt sich Art. 3 EMRK nicht entnehmen. Art. 3 EMRK kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – Juris Rn. 24ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein), ZAR 2013, 336 f. Rn. 70). Die nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme in das SAI-system obwaltenden Umstände lassen sich nicht mehr zuverlässig von in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen oder gewählten Verhaltensweisen der Kläger prognostizieren. Insbesondere hängen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt vom Erfolg der ihnen angebotenen Integrationsmaßnahmen ab. Auch die jenseits des zeitlichen Horizontes von einem Jahr herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse in Italien lassen sich nicht derzeit vorhersagen. Bloße Spekulationen oder hypothetische Umstände scheiden indes als Grundlage für die Beurteilung dafür aus, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – Juris Rn. 13).

Etwas Anderes kann nur gelten, wenn nach dem Auslaufen der Hilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch die Hilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss allerdings die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – Juris Rn. 25). Die derzeit herrschenden Verhältnisse lassen eine solche Prognose mit der angesichts des Prognosezeitraumes hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kläger 1. bis 4. in der Lage sein werden, durch eigene Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Dies gilt zunächst für den Kläger zu 1. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erscheinen schon deshalb positiv, weil er ausgebildeter Elektriker ist. Nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung hat er in Jordanien Neubauten eigenständig auf der Grundlage von Bauzeichnungen mit einer kompletten elektrischen Installation versehen. Daneben hat er auch als Innenraumdekorateur gearbeitet. Gesundheitliche Hindernisse stehen seiner Arbeitsaufnahme nicht entgegen. Die ärztlichen Atteste der Charite´ sind schon deshalb nicht mehr aussagekräftig, weil sie aus dem Jahre 2019 stammen und damit mehr als drei Jahre alt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.31153 – Juris Rn. 53: 8 Monate; Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 – 13a B 21.30342 – Juris Rn. 53 und VG München, Urteil vom 18. November 2021 – M 27 K 18.31869 – Juris Rn. 24: knapp 2 Jahre; Bayerischer VGH, Urteil vom 06. Juli 2020 – 13a B 18.32817 – Juris Rn. 33: zweieinhalb Jahre; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Mai 2019 – 14a K 6842/16.A – Juris Rn. 80: knapp 6 Jahre). Unabhängig davon entbehren sie entgegen § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG einer prognostischen Diagnose. Auch die ärztliche Bescheinigung der Charité vom 10. Juni 2020 über psychische Beschwerden ist nach mittlerweile mehr als zwei Jahren durch Zeitablauf entwertet. Unabhängig davon wird die Aussagekraft der darin gestellten prognostischen Diagnose dadurch erheblich erschüttert, dass der Arzt für den Fall der Rückkehr nach Italien unterstellt, dass der Kläger in ein Umfeld zurückkehren würde, welches durch einen Vulkanausbruch geprägt sei. Der für diese Bescheinigung verantwortliche Arzt lässt indes nicht erkennen, warum es wahrscheinlich sein sollte, dass die Kläger nicht an einem anderen beliebigen Ort, sondern wiederum am Fuße des Ätna angesiedelt werden sollten. Soweit ferner als Grund gegen die Abschiebung die Sprachbarriere genannt wird, ist nicht erkennbar, warum der Kläger schlechter die italienische als die deutsche Sprache beherrschen sollte. Nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vermochte er ihrem Verlauf keinesfalls ohne die Hilfe des Dolmetschers zu folgen. Die zuletzt in der ärztlichen Bescheinigung zur Stützung der prognostischen Diagnose aufgestellte Behauptung, dass der Kläger in Italien keine adäquate medizinische Behandlung erlangen könnte, fällt schon nicht in die Sachkunde des Arztes und weckt überdies Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit, was insgesamt die Bescheinigung in ihrem Charakter als Privatgutachten in Frage stellt. Soweit der Kläger erklärt im Herbst, ein eingesetztes Platin operativ entfernen lassen zu wollen, liegt diesbezüglich kein ärztliches Attest über aktuelle oder gar künftige körperliche Beschwerden vor, die der Aufnehme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen könnten. Gleiches gilt im Ergebnis für die Klägerin zu 2. Soweit sie Epikrisen wegen gynäkologischer Beschwerden vom 30. September 2019 und vom 17, Februar 2020 vorlegt, berichten diese über eine vollständige Heilung. Im Übrigen belegen sowohl das Zertifikat über einen Integrationskurs vom 29. Oktober 2021 ALS AUCH DER Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2022, dass die Klägerin ohne Weiteres erwerbsfähig ist. Soweit die Klägerin vorträgt, im fünften Monat schwanger zu sein, besteht angesichts eines zeitlichen Vorlaufs von einem Jahr auch nach der Niederkunft ausreichend Gelegenheit, für eine Betreuung des jüngsten Kindes zu sorgen. Dies erscheint um so realistischer, weil die Klägerin auf langjährige Berufserfahrung im Bereich der Betreuung von Kleinkindern verfügt, weshalb es nahe liegt, dass sie auch in Italien in diesem Bereich Tätigkeiten suchen und finden würde, was die Chancen, einen Platz für das eigene Kind zu finden, erhöht. Vor diesem Hintergrund würde auch die Klägerin zu 2. in der Lage sein, durch eigene Arbeitstätigkeit, sei es auch anfangs mit reduziertem Arbeitsumfang, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Der Verweis auf ihren Wunsch, Kopftuch zu tragen, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt mindere, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil extreme materielle Not nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen kann, wenn sie unabhängig vom Willen und den persönlichen Entscheidungen des Betroffenen eintritt. Insofern ist es ihr zuzumuten, falls für die Arbeitsaufnahme erforderlich, das Kopftuch abzunehmen. Dies gilt umso mehr als ein Arbeitgeber bei Vorliegen guter Gründe das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen untersagen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2021, C-804/18). Ferner ist der Rückkehrprognose zu Grunde zu legen, dass auch die beiden älteren Söhne, also die Kläger zu 3. und 4. durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen werden. Der mittlerweile volljährige Kläger zu 3. hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausdrücklich angegeben, im Falle gemeinsamer Ausreise nach Italien dort seinen Eltern beistehen zu wollen. Gleiches ist für den am 28. November 2004 geborenen Kläger zu 4. anzunehmen, der nach Ablauf der einjährigen Betreuung im Zweitaufnahmesystem ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben wird. Auch dieser Kläger, gesunder junger Mann, kann eigene Erwerbstätigkeit, auf die er etwa im Rahmen des Zweitaufnahmesystems vorbereitet werden kann, aufnehmen.

Dies gilt zunächst für die Versorgung mit geeignetem Wohnraum. Zwar ist es für international Schutzberechtigte nicht einfach, in Italien auf dem freien Markt eine Wohnung zu erhalten. Es bedarf regelmäßig einer größeren Zahl an Kontaktaufnahmen auf Vermietungsangebote. Dies ist für international Schutzberechtigte, die regelmäßig nur über eingeschränkte italienische Sprachkenntnisse verfügen, nachteilig. Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem „National Fund to support acces to rented housing“ in Anspruch genommen werden (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 50). Falls eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gelingen sollte, können sich Familien um eine staatlich geförderte Wohnung bemühen. Der öffentliche soziale Wohnungsbau hat einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent des Gesamtimmobilienmarkts. In absoluten Zahlen umfasst der öffentliche Wohnungsbau rund 800.000 Einheiten mit einer Kapazität für fast zwei Millionen Menschen. Dem sollen 650.000 Anträge auf Zuteilung einer Sozialwohnung gegenüberstehen. Es kann daher zwar abhängig von der Lage in der jeweiligen Region teilweise mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Sozialwohnung erhält. Die Wartezeit ist aber nicht einheitlich und kann deutlich kürzer sein. Denn durch die Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts (Urteile no. 44/2020 und no. 9/2021) ist geklärt, dass die Vergabe der Sozialwohnungen nicht nach Wartezeit, sondern allein nach dem Kriterium der Dringlichkeit zu erfolgen hat (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 51ff). Des Weiteren können sich Familien an die italienischen Kirchen und Hilfsorganisationen wenden. Diese bieten sowohl Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte als auch Unterstützung bei der Wohnungssuche an (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2020, S. 120; SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 7).

Von dieser Lage ausgehend wird es Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Zuerkennung internationalen Schutzes - jedenfalls mit Unterstützung der staatlichen Sozialdienste oder von Hilfsorganisationen - im Allgemeinen rechtzeitig gelingen, außerhalb des Systems der Aufnahmeeinrichtungen eine angemessene Unterkunft zu erhalten und damit eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Wenn ihnen keine Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt gelingt, haben sie einen dringenden Bedarf auf Zuteilung von Wohnraum, der aller Voraussicht nach durch staatliche Stellen und Hilfsorganisationen erfüllt werden wird. Dass in einem solchen Fall Wohnraum bereitgestellt wird, wird sowohl durch die Einschätzung des Direktors des italienischen Flüchtlingsrates (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 40) als auch durch eine von ACCORD eingeholte Einschätzung bestätigt (ACCORD, Anfragebeantwortung an den VGH Hessen, 18. September 2020, S. 9). Für die Richtigkeit dieser Einschätzungen spricht, dass in einer der wenigen existierenden wissenschaftlichen Untersuchungen zur Wohnsituation von international Schutzberechtigten dargelegt wird, dass Familien im Vergleich zu schutzberechtigten Einzelpersonen leichter eine Wohnung erhalten (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 53 unter Hinweis auf Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 6).

Nicht im Widerspruch zu dieser Einschätzung steht die Kritik der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl, dass in Italien „viele Personen mit Schutzstatus“ obdachlos seien und in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen lebten (SFH/Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020, S. 2). Die Kritik bezieht sich allgemein auf die Gruppe der international Schutzberechtigten, die zu einem großen Anteil aus alleinstehenden Männern besteht. Da die Unterkunftssituation der verschiedenen Personengruppen von international Schutzberechtigten nicht einheitlich ist, berücksichtigt die Kritik der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl die spezifische Situation von Familien nicht. Die starken Unterschiede bei der Unterkunftssituation werden durch die vorliegenden Informationen zur Struktur der informellen Siedlungen belegt. Von den in einer wissenschaftlichen Untersuchung befragten Bewohner von informellen Siedlungen lebten über 90 Prozent dort ohne Familienangehörig (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 53 unter Hinweis auf Busetta et al., Measuring vulnerability of asylum seekers and refugees in Italy, Journal of Ethnic and Migration Studies, 2021, 596 [602]).

Die Suche nach geeignetem Wohnraum wird nicht etwa auf Grund besonderer Bedürfnisse erschwert. Soweit der Kläger zu 1. geltend macht, wegen seiner psychischen Beschwerden spezielle Bedürfnisse an die Unterbringung zu stellen, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass die psychischen Beschwerden nicht belegt sind, tragen die Kläger vor, im Inland eine gewöhnliche Mietwohnung in einem regulären Mietshaus zu bewohnen. Allenfalls ein Umzug in eine tiefer gelegene Wohnung erschiene ihnen wünschenswert, um sich das Treppensteigen zu ersparen. Warum spezielle Anforderungen an eine Wohnung erstmals in Italien auftreten sollten, ist nicht erkennbar.

Des Weiteren wird es Familien mit minderjährigen Kindern voraussichtlich gelingen, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung zu erhalten. Es wird regelmäßig möglich sein, diese Mittel selbst zu erwirtschaften. Arbeitsfähige international Schutzberechtigte haben eine realistische Chance, innerhalb des ersten Jahres nach der Zuerkennung internationalen Schutzes eine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden. Die Einschätzung beruht auf den staatlichen Maßnahmen zur beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt, der aktuellen Situation von international Schutzberechtigten im Arbeitsmarkt und der Arbeitskräftenachfrage aus dem Bereich der Schattenwirtschaft. Migranten können sich frühzeitig um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemühen. Bereits zwei Monate nach der Stellung des Asylantrags in Italien ist es erlaubt, eine bezahlte Arbeit aufzunehmen (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 56ff unter Hinweis auf FA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 15; Respond, Italy country report, 2020, S. 24). Die SAI-Einrichtungen bieten Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 53 unter Hinweis auf. Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28). Zwar wurde durch diese Fördermaßnahmen nicht erreicht, dass sich die Arbeitsmarktsituation von international Schutzberechtigten auf der einen Seite und italienischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der anderen Seite vollständig angeglichen hat. Allerdings ist eine Annäherung der Situation, insbesondere zu den in Italien lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, festzustellen. Beim Durchschnittgehalt bestehen keine übermäßigen Unterschiede. Die Gruppe der international Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 214 zit. nach Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 58). Fast keine Unterschiede beim Durchschnittsgehalt bestehen im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. de Sario, a. a. O., S. 214). Eine ähnliche Situation besteht bei der Arbeitslosenquote. Bezogen auf international Schutzberechtigte lag diese im Jahr 2018 bei 17,8 Prozent. Sie war damit in einem nicht unerheblichen Maße höher als die von italienischen Staatsangehörigen (10,2 Prozent). Der Unterschied zur Arbeitslosenquote von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (13,5 Prozent) ist dagegen deutlich geringer (de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 212). Die aktuelle Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten dürfte im Vergleich zu der von 2018 geringer sein. Denn zum einen ist die Arbeitslosigkeit in Italien seit 2018 - trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie - gesunken. Nach den Daten von Eurostat betrug die Arbeitslosenquote in Italien (jeweils drittes Quartal) 2018 10,2 Prozent, 2019 9,8 Prozent, 2020 10,8 Prozent und 2021 9,4 Prozent (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/lfs/data/database; Abruf am 10. März 2022). Zum anderen arbeiten Migranten ohne EU-Staatsangehörigkeit überwiegend in Bereichen, in denen die Corona-Pandemie nicht zu einer Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat. Die größten Beschäftigungssektoren sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das Baugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 Prozent) (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 59 unter Hinweis auf Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 206). Bezogen auf diese Sektoren wurden substantielle Nachfragereduzierungen durch die Corona-Pandemie nur in den Bereichen Handel, Verkehr und Gastronomie ausgelöst. Eine zukünftige Steigerung der Arbeitslosenquote von international Schutzberechtigten infolge des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht prognostiziert werden. Die wirtschaftlichen Folgen in Italien sind von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere dem Kriegsverlauf, dem Umfang der Sanktionen sowie von staatlichen Kompensationsmaßnahmen und dem Verhalten der Konsumenten, abhängig. Eine signifikante Verschlechterung ist derzeit nicht absehbar.

Neben einer Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt können sich international Schutzberechtigte auch um eine Arbeit in der Schattenwirtschaft bemühen. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - Juris Rn. 130 f.). Insbesondere in der Landwirtschaft sollen viele Migrantinnen und Migranten bei der saisonalen Ernte irregulär arbeiten (borderline-europe, Die Situation der Geflüchteten auf Sizilien, 2019, S. 42 ff.). Die Aufnahme von Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft ist grundsätzlich zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 - Juris Rn. 29 m. w. N.). Schwarzarbeit gilt in Italien weiterhin als „Kavaliersdelikt“ (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com; Abruf am 10. März 2022). Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136). Das ergibt sich schon daraus, dass derzeit etwa eine Million Haushalte in Italien ausschließlich von irregulärer Arbeit leben (Handelsblatt, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung, Artikel vom 18. August 2020). In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden (vgl. zum Ganzen Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A – Juris Rn. 61 bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 – 1 B 52.22 –).

Angesichts Art. 30 der Richtlinie 2011/95/EU besteht auch im Falle anerkannter Schutzberechtigter eine starke unionsrechtliche Vermutung dafür, dass die ihnen in Italien gebotene medizinische Versorgung angemessen sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU – Rn. 70 zu Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2013/22/EU). Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestätigen diese Vermutung. Bei der Gesundheitsversorgung werden anerkannte Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A – Juris Rn. 94). Auch psychische Erkrankungen sind als weit verbreitete Erkrankungen in Italien behandelbar. Auch hätte der Kläger Zugang zur dortigen medizinischen Versorgung. Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. "Ticket") nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Soweit schließlich eingewandt wird, dass sich die medizinische Versorgung in Italien wegen der Covid-Pandemie verschlechtert habe, wäre dies jedenfalls nicht auf die Gleichgültigkeit des italienischen Staates zurückzuführen, sondern wäre Ausdruck einer allgemeinen Notlage, was auch die aktuelle Diskussion zur Triage in Deutschland zeigt.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 35 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es liegt weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch ein solches nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor.

Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung nach Italien droht keine konventionswidrige Behandlung. Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85). Diese Vermutung wird nach dem Vorstehenden vorliegend nicht widerlegt.

Ebenso wenig greift ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfasst auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in sichere Drittstaaten, wozu auch Italien als Mitglied der EU gehört, auch insoweit nicht (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, BVerfGE 94, 49-114, Rn. 186). Nichts Anderes gilt mit Blick auf die Covid-19-Krankheitswelle. Selbst wenn pandemiebedingt erneut Einreisebeschränkungen verhängt werden sollten, begründete dies kein Abschiebungsverbot, weil die Unmöglichkeit der Abschiebung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 9 B 604.98 – Juris; BVerwG, Beschluss vom 01. September 1998 – 1 B 41.98 – Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 9 B 409.98 – InfAuslR 1999, 525-526). Dies gilt erst recht bei absehbar vorübergehenden Hindernissen.

Der hilfsweise auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Antrag kann nach dem Vorstehenden keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.