Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.09.2022 – VG 6 K 726/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0923.6K726.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Gründe§
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Hinsichtlich der Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2022 die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit die übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG betreffen, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil sie den Kläger klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Erledigung ist am 7. September 2022 eingetreten.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.