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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.11.2022 – 7 K 628/21
7. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1122.7K628.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung seiner polnischen Fahrerlaubnis.
Nachdem ihm seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 10. April 2013 entzogen worden war, erlangte der Kläger mit Datum vom 30. Juni 2017 in Polen eine Fahrerlaubnis.
Mit Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 entzog der Beklagte dem Kläger das Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Bescheid enthielt auch eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 € sowie eine Gebühren- und Auslagenfestsetzung in Höhe von 123,39 €. Der Bescheid wurde mit einer Zustellungsurkunde übermittelt. Auf der Urkunde wurden die Felder 9 und 10.1 angekreuzt, wonach erfolglos versucht wurde, die Sendung zu übergeben und diese in den Briefkasten der Wohnung oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Der Einwurf in den Briefkasten erfolgte laut der Urkunde am 14. März 2019 an der Meldeanschrift des Klägers. Mit Bescheid vom 26. März 2019 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € angedroht und eine Gebühr in Höhe von 28,39 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 8. April 2019 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € festgesetzt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht und eine Gebühr in Höhe von 38,39 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 29. April 2019 wurden ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € und eine Gebühr in Höhe von 48,39 € festgesetzt. Laut Verwaltungsbeleg des Beklagten waren die zuvor genannten Zwangsgelder und Gebühren zum Zeitpunkt des 9. Dezember 2019 sämtlich beim Beklagten eingegangen.
Gegen den Kläger ist aufgrund dreier Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Cottbus ein Strafverfahren beim Amtsgericht Cottbus wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig. Die erste Anklageschrift datiert vom 30. Juni 2020 und bezieht sich auf einen Vorfall am 30. Mai 2020, bei dem der Kläger von der Polizei kontrolliert wurde. Der dazugehörige Polizeibericht vom 12. Juni 2020 gibt an, dass der Kläger der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verdächtig sei.
Am 16. März 2021 legte der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, dass im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens am 9. März 2021 ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden habe und erst im Rahmen der dortigen Erörterungen sei dem Kläger bekannt geworden, dass gegen ihn eine Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 erlassen worden sein soll. Diese Verfügung habe er aber nicht erhalten. Er habe zwar tatsächlich eine Wohnung unter der Anschrift bewohnt, unter der ihm laut Postzustellungsurkunde die Ordnungsverfügung zugestellt worden sei, allerdings habe auch sein Cousin, Herr J..., unter der gleichen Anschrift eine andere Wohnung bewohnt. Sowohl auf dem Briefkasten des Cousins als auch auf seinem Briefkasten habe daher der Name „J...“ gestanden. Der Kläger habe nach dem 9. März 2021 Rücksprache mit seinem Cousin genommen, und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er tatsächlich einen an den Kläger adressierten Brief erhalten habe. Er habe den Brief aber nicht an den Kläger übergeben und habe den Brief verlegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch verfristet sei und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme. Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Frist sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig. Im Übrigen habe der Kläger alle Gebühren und Zwangsgelder bezahlt. Diese Zahlungen seien nicht zu erklären, wenn dem Kläger der Inhalt der Forderungen nicht bekannt gewesen sei.
Der Kläger hat am 28. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruch. Ergänzend führt er aus, die Ordnungsverfügung sei wohl in den Briefkasten des Cousins eingeworfen worden. Sein Cousin bestätige, dass dieser teilweise Post des Klägers bei sich gefunden habe. Hierzu legt der Kläger auch eine Stellungnahme seines Cousins vom 21. März 2021 vor. Sein Cousin wisse zwar nicht, ob die an den Kläger gerichtete Briefsendung, die der Cousin im Frühjahr 2019 in dessen Briefkasten gefunden habe, die Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 gewesen sei, denn dieser habe den Brief nicht geöffnet. Es sei aber dementsprechend anzunehmen, dass die Ordnungsverfügung in den falschen Briefkasten eingeworfen worden sei. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG sei damit erschüttert. Es sei dem Kläger nicht vorwerfbar, dass die Ordnungsverfügung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bei seinem Cousin eingeworfen worden sei. Daher sei die Ordnungsverfügung ihm nicht bekanntgegeben worden; jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021, Az. 3..., aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da die Kammer ihm durch unanfechtbaren Beschluss vom 1. Februar 2022 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.
Darüber hinaus konnte die Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat das für die statthafte Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt, denn er hat die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, und Gründe für eine Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens sind nicht ersichtlich. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Dieser Verwaltungsakt war hier die Ordnungsverfügung vom 13. März 2019, diese ist dem Kläger am 14. März 2019 ordnungsgemäß zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Bekanntgabe ist hier am 14. März 2019 durch die Zustellung mittels Zustellungsurkunde gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgVwZG) erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht auf § 41 Abs. 2 VwVfG an, denn dieser betrifft lediglich die Bekanntgabe mittels einfacher Post (vgl. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2021, VwVfG, § 41, Rn. 27). Bei einer Bekanntgabe durch Zustellung mittels Zustellungsurkunde (ZU) findet über die zuvor zitierte Vorschriftenkette § 3 VwZG Anwendung. Die Zustellung mittels ZU erfolgt grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 VwZG durch persönliche Übergabe, allerdings gelten nach § 3 Abs. 2 VwZG die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei bestimmt § 180 ZPO für den Fall der Nichtausführbarkeit einer Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, dass das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden kann, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Dies ist hier der Fall. Aus der vorliegenden ZU ergibt sich, dass die persönliche Übergabe an den Empfänger und eine Zustellung an Ersatzempfänger nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht möglich war und die Sendung, die die Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 enthielt, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist. Soweit der Kläger angibt, es sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ „anzunehmen“, dass die Sendung in den Briefkasten eingeworfen worden sei, der zur Wohnung des Cousins gehöre, ist dieser Vortrag rechtlich nicht relevant. Denn § 3 Abs. 2 VwZG verweist auch auf § 182 ZPO und nach dessen Absatz 1 Satz 2 findet § 418 ZPO Anwendung. Danach handelt es sich bei der ZU um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis über die in ihr bezeugten Tatsachen erbringt. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat und dass die Einlegung in den Briefkasten an dem angegebenen Tag erfolgt ist, denn diese Tatsachen unterliegen der zuverlässigen Feststellung und Wahrnehmung des Postzustellers (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 –, juris, Rn. 13-14). Nicht von der Beweiskraft umfasst wäre demgegenüber die Frage, ob die angegebene Anschrift tatsächlich die Wohnung des Empfängers war; dies hat der Kläger aber nicht in Abrede gestellt; im Gegenteil hat er im Rahmen der Klagebegründung ausdrücklich angegeben, dass er am 14. März 2019 bei der Anschrift, an der die Zustellung erfolgt ist, gewohnt hat. Von der Beweiskraft der ZU umfasst – da der Wahrnehmung der handelnden Postzustellerin zugänglich –, ist hingegen die Tatsache, dass die zuzustellende Sendung in denjenigen Briefkasten eingeworfen worden ist, der zur Wohnung des Klägers gehört. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, wenn der Kläger behauptet, er habe die Ordnungsverfügung tatsächlich nicht erhalten, weil sie „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ in den Briefkasten des Cousins eingeworfen worden sei. Aufgrund des Beweiswerts der ZU müsste der Kläger gemäß § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen führen. Notwendig ist danach der volle Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 104/05 –, juris, Rn. 12). Einen solchen hat der Kläger auch nicht ansatzweise geführt und auch keine Anhaltspunkte gegeben, die eine weitere Aufklärung geboten hätten. Im Gegenteil hat der Kläger selbst angegeben, dass sein Cousin nicht wisse, ob er im Frühjahr 2019 tatsächlich die an den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung in seinem Briefkasten gefunden habe, denn er habe den Brief nicht geöffnet und inzwischen verlegt. Insofern gibt es lediglich die Mutmaßung des Klägers, die Ordnungsverfügung könne in den Briefkasten des Cousins gelangt sein, dies genügt nicht für eine nach § 418 Abs. 2 ZPO notwendige Beweisführung.
Ist demnach durch die ZU bewiesen, dass die Zustellung und damit die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 am 14. März 2019 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung des Klägers erfolgt ist, so begann die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 15. März 2019 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 15. April 2019, da das eigentliche Fristende am 14. April 2019 auf einen Sonntag fiel. Der Widerspruch vom 16. März 2021 wurde demnach nach Fristablauf erhoben, und selbst die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei unrichtiger oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung zur Anwendung käme, wäre verstrichen; allerdings ist für deren Unrichtigkeit nichts ersichtlich.
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO, anwendbar über § 70 Abs. 2 VwGO, ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die diesbezüglichen Gründe sind nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen, wobei der Antrag gemäß § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Vorliegend wurde der Vortrag, der Kläger habe die Widerspruchsfrist unverschuldet nicht einhalten können, weil er von der Ordnungsverfügung erst am 9. März 2021 erfahren habe, schon nicht glaubhaft gemacht. Erforderlich und hinreichend hierfür ist, dem Gericht die ausreichende Wahrscheinlichkeit zu vermitteln, dass das Vorbringen des Betroffenen zutrifft (vgl. Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, 2018, § 60, Rn. 121). Dies ist hier aber nicht der Fall, denn der Vortrag des Klägers ist vollkommen unglaubhaft. Insofern weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sowohl die in der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 gegenüber dem Kläger festgesetzten Gebühren und Auslagen, sowie die danach festgesetzten Zwangsgelder zum Zeitpunkt des 9. Dezember 2019 bereits an den Beklagten gezahlt worden sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zur Zahlung dieser Gebühren, Auslagen und Zwangsgelder im Jahre 2019 kam, wenn der Kläger von der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 erst am 9. März 2021 erfahren haben will. Zu dem entsprechenden Vorhalt des Beklagten hat sich der Kläger auch nicht geäußert.
Darüber hinaus ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, weil nach dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr verstrichen ist und Gründe für höhere Gewalt nicht ersichtlich sind. Wie oben dargelegt lief die Widerspruchsfrist am 15. April 2019 ab, dementsprechend war bei Widerspruchseinlegung am 16. März 2021 mehr als ein Jahr verstrichen. Die Stellung des Antrages vor Ablauf des einen Jahres war auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen, dass unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 –, BVerwGE 58, 100-107). Dies ist hier nicht der Fall. Die Annahme höherer Gewalt würde vorliegend voraussetzen, dass der Kläger von der Existenz der Ordnungsverfügung innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO tatsächlich nichts gewusst hat und selbst bei größtmöglicher Sorgfalt auch nicht wissen konnte. Es fehlt hier bereits an einer plausiblen Darlegung, dass er von der Verfügung tatsächlich nichts gewusst hat. Wie schon zuvor dargelegt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nichts von der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 gewusst haben will, aber dennoch die in ihr geregelten Gebühren und Auslagen bereits im Jahr 2019 an den Beklagten gezahlt worden sind. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits am 30. Mai 2020 von der Polizei kontrolliert worden und im Anschluss daran gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden ist. Unter Anwendung des oben dargelegten Sorgfaltsmaßstabes hätte sich der Kläger selbst bei unterstellter Unkenntnis der Ordnungsverfügung vom 13. März 2019 fragen müssen, warum ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eingeleitet wurde, wenn er doch aus seiner Sicht im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis gewesen ist. Spätestens jetzt hätte es bei unterstellter Unkenntnis der Fahrerlaubnisentziehung Anlass zur Nachforschung gegeben, ob gegen ihn eine entsprechende Verfügung ergangen ist. Da auch dies nicht erfolgt ist, ist für die Annahme höherer Gewalt nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.