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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.12.2022 – 6 K 1515/19

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1215.6K1515.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten, mit der dieser Rundfunkbeiträge des Beigeladenen sowie Säumniszuschläge und Mahngebühren im Wege der Amtshilfevollstreckt.

Die Klägerin wird bei dem Beigeladenen unter der Beitragsnummer 3... als Wohnungsinhaberin geführt.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2014 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni 2013 bis August 2013 i.H.v. 53,94 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 i.H.v. 161,82 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 1. September 2014 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni 2014 bis August zweitausendfünfzehn i.H.v. 53,94 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2014 bis November 2014 i.H.v. 53,94 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 2. März 2015 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015 i.H.v. 53,94 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum März 2015 bis Mai 2015 i.H.v. 52,98 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 1. September 2015 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni 2015 bis August 2015 i.H.v. 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2015 bis November 2015 i.H.v. 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 4. März 2016 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 i.H.v. 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum März 2016 bis Mai 2016 i.H.v. 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 2. September 2016 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni 2016 bis August 2016 i.H.v. 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 i.H.v. 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Bescheid schließlich vom 2. Mai 2017 setzte der Beigeladene gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2017 i.H.v. 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 € fest.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 mahnte der Beigeladene die Klägerin hinsichtlich der mit den vorgenannten Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträgen und setzte zugleich eine Mahngebühr i.H.v. 8,50 € fest.

Mit Schreiben vom 6. April 2018 ersuchte der Beigeladene den Beklagten um Vollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge, Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren in Höhe von insgesamt 971,06 €.

Unter dem 26. April 2018 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Vollstreckung der vorbezeichneten Forderungen des Beigeladenen schriftlich an.

Schließlich erließ der Beklagte am 11. Oktober 2019 hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 1.016,51 € eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die der M... als Drittschuldnerin am 15. Oktober 2019 zugestellt wurde.

Nachdem die Klägerin am 17. Oktober 2019 von der M...telefonisch erfahren hat, dass ihr Konto gepfändet worden ist, hat die Klägerin gegen das ihr auf Nachfrage vom Beklagten übermittelte Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 „Erinnerung nach § 766 ZPO“ eingelegt.

Die Klägerin erhielt am 26. Oktober 2019 eine Ausfertigung der der M... zugestellten Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 11. Oktober 2019.

Mit ihrer am 25. November 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, dass sie am 17. Oktober 2019 festgestellt habe, dass ihr Konto gepfändet sei und telefonisch bei ihrer Bank die Auskunft erhalten habe, dass der Beklagte wegen Forderungen des Beigeladenen ihr Konto gepfändet habe. Nach einem Telefonat mit dem Beklagten habe dieser der Klägerin ein Vollstreckungsersuchen zusammen mit einer E-Mail übermittelt. Die Klägerin bestreitet den Zugang von Leistungsbescheiden und Mahnungen des Beigeladenen. Sie habe vom Beigeladenen keine Bescheide erhalten. In der Post ihres verstorbenen Vaters habe sie lediglich eine Mahnung gegen ihren Sohn gefunden. Es ergebe sich bereits aus der Anlage des Vollstreckungsersuchens des Beigeladenen eine falsche Anschrift der Klägerin. So sei auf ihren Ortsteil R...in der Gemeinde B...nicht hingewiesen worden. Darüber hinaus erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung. Weder vom Beklagten, noch von dessen Auftraggeber werde der Nachweis geführt werden können, dass hinsichtlich der verjährten Forderungen Unterbrechung eingetreten sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 11. Oktober 2019 aufzuheben.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass in der Sache selbst die Pfändung bereits erfolgt sei, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen klägerischen Antrag fehle.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung anstelle der Kammer übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Aktenzeichen V..., die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden, weil die Klägerin auf diese Folge mit der Ladung vom 17. November 2022 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, die der Klägern mit Postzustellungsurkunde am 22. November 2022 zugestellt wurde, ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 25. Februar 2021 übertragen wurde.

Die nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist bereits unzulässig.

Die Klägerin hat nämlich vor Klageerhebung am 25. November 2019 kein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 1 S. 1 VwGO durch Erhebung eines Widerspruchs (vgl. § 69 VwGO) gegen die von ihr nach eigenen Angaben am 26. Oktober 2019 erhaltene Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 11. Oktober 2019 geführt.

Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wörtlich „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ beim Beklagten eingelegt. Ein Widerspruch ist hierin jedoch nicht zu erkennen. Dieses als Erinnerung überschriebene Schreiben hat die Klägerin zunächst wörtlich nämlich gegen ein Vollstreckungsersuchen des Forderungsgläubigers vom 6. April 2018 – des Beigeladen im hiesigen Verfahren – gerichtet. Ein solches Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 6. April 2018 konnte aber mangels Verwaltungsaktqualität grundsätzlich nicht mit Widerspruch angegriffen werden. Im vorliegenden Fall war der Beklagte aber auch nicht gehalten das Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen die hier streitbefangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Oktober 2019, die die Klägerin als Schuldnerin erst am 26. Oktober 2019 erreicht hatte, auszulegen, da wegen der für jeden Rechtsbehelf geltenden Bedingungsfeindlichkeit ein solcher mangels Beschwer nicht vorgreifend eingelegt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 1995 – 10 B 894/95, beck-online).

Trotz ausdrücklichen Hinweises im insoweit parallel durchgeführten Eilverfahren zum Az. VG 6 L 6 130/19 (veröffentlicht in juris) hat die Klägerin aber auch später keinen Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 11. Oktober 2019 innerhalb der hier möglichen Jahresfrist erhoben.

Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 11. Oktober 2019 richtet sich vorliegend nämlich nicht nach § 70 Abs. 1 S. VwGO und beträgt insoweit nicht bloß einen Monat, sondern hat sich hier gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert, weil sie mit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde und letztlich unrichtig erteilt worden ist. Der Beklagte hat in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nämlich wörtlich darauf hingewiesen, dass gegen die streitgegenständliche Verfügung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden kann. Dies widerspricht jedoch der insoweit eindeutigen Wertung des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind, welches mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (§ 69 VwGO).

Nach allem war die Klage als unzulässig abzuweisen, sodass es auch einer Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht bedurfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, da er dann gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (regelmäßig) ein eigenes Kostenrisiko auf sich nimmt. Dies hat der anwaltlich vertretene Beigeladene vorliegend getan, sodass er, weil er ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, auch in den Genuss einer Kostenerstattung kommt.