Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.01.2023 – 5 L 305/22.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0105.5L305.22.A.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

im Wege einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen,

hat keinen Erfolg.

Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller vermochte nicht, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens kann vorliegend nur auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 VwVfG bestehen. Diese Regelung ist unmittelbar heranzuziehen, da es sich bei dem Begehren auf Änderung des unter dem 13. November 2019 ergangenen Bescheides nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG handelt. Ein solcher setzt voraus, dass der Asylantrag zurückgenommen wurde oder eine Sachentscheidung erging (BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 55.20 – Juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 – OVG 3 B 35.19 – Juris Rn. 22 - 23; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Mai 2020, § 71 Rn. 57; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: März 2020, AsylG § 71 Rn. 5). Der Erstbescheid stützte sich hier indes auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter Verweis auf die Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien, enthielt sich also einer Sachprüfung.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sein Vortrag gegenüber dem Bundesamt begründet keinen Anspruch auf Aufhebung des Unzulässigkeitsverdikts oder der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezuggenommen, denen der Antragsteller nichts entgegengesetzt hat.

Unabhängig davon scheitert ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens an der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Der Antragsteller enthält sich jedweder Angabe dazu, wann ihm jene neuen Tatsachen bekannt geworden sein sollen, die er zur Stützung seines Antrages auf Wiederaufgreifen ins Feld führt. Es obliegt indes dem Asylsuchenden, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten (§ 51 Abs. 3 VwVfG) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, schlüssig darzulegen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 2 Q 7/06 – Juris Rn. 17; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. März 2000 – 12 UZ 1407/98.A – Juris Rn. 4).

§ 51 Abs. 3 VwVfG wird auch nicht unionsrechtlich verdrängt. Soweit Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU einer Ausschlussfrist für die Stellung eines Folgeantrags entgegensteht (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Juris Rn. 60), betrifft dies Folgeanträge i.S.d. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU, die ihrerseits eine Sachentscheidung voraussetzen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu § 71 AsylG mutatis mutandis auch hier. Folgeantrag setzt nämlich nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU den „Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Asylantrag“ voraus. Gemeint ist damit eine Sachentscheidung. Dies folgt aus der Legaldefinition der „bestandskräftige(n) Entscheidung“ in Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU. Neben der Ausschöpfung der Rechtsmittel definiert Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU eine „bestandskräftige Entscheidung“ nämlich als eine „Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist“.

Ebenso wenig ist die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 2. März 2020 ausgesprochene Ablehnung zu beanstanden, den Erstbescheid bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG aufzuheben. Auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt.

Nichts Anderes ergibt sich für den Antragsteller aus § 51 Abs. 5 VwVfG. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zu Gunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Allein der Umstand, dass die Abschiebung - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen – etwa nicht rechtmäßig verfügt worden ist, genügt hierfür nicht. Von einer Ermessensverdichtung zugunsten des Betroffenen ist erst auszugehen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ausweisung schlechthin unerträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, BVerwGE 135, 137-150, Rn. 20). Letzteres zeigt der Antragsteller nicht auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Schließlich ist eine erneute Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht etwa von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffen. Soweit § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine amtswegige Prüfung von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auch bei unzulässigen Asylanträgen anordnet, knüpft er an die in § 29 AsylG aufgezählten Konstellationen an. Die allein in Betracht kommende Konstellation eines Folgeantrages, scheidet – wie oben bereits dargelegt - mangels einer Sachentscheidung im Erstbescheid aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.