Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.01.2023 – VG 2 K 935/17.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0106.2K935.17.00
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt (noch) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes.
Der nach eigenen Angaben am 1. Januar 1998 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 aus Afghanistan aus und am 26. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 3. Februar 2016 einen förmlichen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 4. Oktober 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in Khoja Ghar, Dehsabz, Kabul, mit seinen Eltern, zwei jüngeren Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Außerdem lebten noch zwei ältere Brüder ein Onkel väterlicherseits und die Großfamilie in Afghanistan. Er habe ungefähr ein Jahr lang die Schule besucht. Ferner habe er im Garten und auf den Ländereien der Familie gearbeitet. Seine Ausreise habe insgesamt 7.500 $ gekostet und sei aus Ersparnissen der Familie und dem Einkommen eines Bruders finanziert worden.
Ein Bruder habe mit den Amerikanern gearbeitet und der andere Bruder sowie sein Onkel hätten für die Nationalarmee gearbeitet. Die Taliban seien einige Male gekommen und hätten gegenüber seinem Vater gefordert, dass seine Söhne und sein Bruder ihre Arbeit aufgeben sollten. Das erste Mal seien sie noch sehr freundlich gewesen, beim zweiten Mal hätten sie einen Drohbrief in ihr Haus geworfen. Ca. 15 bis 16 Tage später seien sie wiedergekommen und hätten seinem Vater gesagt, da dessen Söhne und Bruder für die Regierung arbeiteten und der Aufforderung, diese Arbeit einzustellen, nicht nachgekommen seien, solle er ihnen einen seiner Söhne für die Zusammenarbeit übergeben. Sie hätten verlangt, dass er die Schule aufgeben solle, was er auch getan habe. Er habe allerdings die Schule auch verlassen müssen, weil sie geschlossen worden sei. Die Lehrer seien aus Angst nicht in die Schule gekommen. Danach seien sie gegen Mitternacht zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Fortgang der Angelegenheit erkundigt und seinen Vater geschlagen. Er selbst sei dazugekommen und sie hätten ihn zusammengeschlagen. Er sei bewusstlos geworden und sie hätten ihn mitnehmen wollen, dann seien aber Nachbarn und andere Bewohner zur Hilfe gekommen, weshalb sie fortgegangen seien. Sie hätten drei Drohbriefe von ihnen erhalten. Auf der Reise sei alles verloren gegangen.
Auf Frage, womit die Taliban konkret die Familie bedroht hätten, erklärte der Kläger, sie hätten gesagt, sie hätten einen Sohn nach Deutschland geschickt. Wenn er zurückkäme, dann würden sie ihn nicht in Ruhe lassen und töten. Die Familie werde bedroht. Ihm werde vorgeworfen, dass er ungläubig geworden sei.
Auf Frage, wie die Situation, in der er und sein Vater zusammengeschlagen wurden, gewesen sei, erklärte der Kläger, sie seien zu Hause gewesen. Seine Mutter und Schwestern hätten geschlafen. Es sei kalt gewesen. Es habe an der Tür geklopft und er habe seinem Vater gesagt, dass bestimmt an der Tür des Nachbarn, der ein Transportunternehmen habe, geklopft worden sei. Es habe aber wiederholt an ihrer Tür geklopft und der Vater sei zur Tür gegangenen. Er sei barfuß gewesen und habe die Tür geöffnet und mit ihnen gesprochen. Dann hätten sie begonnen, ihn zu schlagen. Sie hätten ihn mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen. Sein Vater habe im Gesichtsbereich und im Bereich des Oberarms Verletzungen abbekommen. Als er zur Tür gegangen sei und seinen Vater gesehen habe, habe er geschrien. Dort hätten maskierte Personen gestanden, die ihn auf den Hinterkopf geschlagen hätten. Er sei hingefallen und aufgefordert worden, nicht zu schreien. Dann hätten sie ihn von der Haustür aus über eine längere Strecke gezogen. Dann seien Nachbarn gekommen und er sei bewusstlos geworden. Die Taliban müssten geflohen sein.
Auf Frage, wie viele Männer es gewesen seien, erklärte der Kläger, es seien zwischen zehn und zwölf Personen gewesen. Man hätte nur ihre Augen sehen können.
Auf Frage, was in der Zwischenzeit mit seiner Mutter und seinen Schwestern gewesen sei, erklärte der Kläger, diese seien auch wach geworden und hätten dann geschrien. Deswegen sei die Nachbarschaft aufmerksam geworden. Er sei dann nach Hause gebracht worden und man habe kaltes Wasser in sein Gesicht geschüttet. Seine Mutter habe geweint. Nach dem Vorfall habe sein Vater seine Brüder angerufen und ihnen gesagt, sie sollten mit der Arbeit aufhören, sie hätten die Familie in Gefahr gebracht. Sie hätten aber gesagt, dass sie, selbst wenn die ganze Familie ums Leben kommen würde, ihre Tätigkeit trotzdem fortsetzen und ihr Land verteidigen würden.
Auf Frage, ob die Männer bewaffnet gewesen seien, erklärte er, er habe zwei Männer mit Kalaschnikows gesehen. Er vermute, dass die anderen auch Waffen gehabt hätten, sie hätten ihn dann geschlagen.
Auf Frage, womit er geschlagen worden sei, erklärte der Kläger, er wisse nicht, ob er, als er zu seinem Vater gerannt sei, mit einem Stock oder einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Die Narbe rechts an seiner Stirn stamme von einem Schlagring.
Auf Frage, ob seine jüngeren Brüder auch bedroht worden seien, erklärte der Kläger, die ganze Familie sei bedroht worden. Die Brüder seien 11 und 13 Jahre alt, die seien den Taliban noch zu jung.
Auf Frage, wie die Situation seiner Familie jetzt sei, ob sie nach seiner Ausreise erneut bedroht worden sei, erklärte der Kläger, die Familie sei nach seiner Ausreise noch zweimal bedroht worden. Sie hätten seinem Vater gesagt, er habe ihn nach Deutschland geschickt, er (der Kläger) sei ungläubig und wenn sie seine beiden Brüder in die Hände bekämen, würden sie ihnen die Kehlen durchschneiden.
Auf Frage, ob die Brüder auch selbst bedroht worden seien, erklärte der Kläger, sie könnten aufgrund ihrer Arbeit bei der Regierung nicht nach Hause. Nur sein Vater sei bedroht worden.
Mit Bescheid vom 23. März 2017, zugestellt am 4. April 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab (Ziffern 1. und 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4.). Ferner enthielt der Bescheid unter Ziffern 5. und 6. eine Ausreiseaufforderung, eine Abschiebungsandrohung sowie eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, Flüchtlingsschutz komme nicht in Betracht, da nach dem Sachvortrag des Klägers ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal in dessen Person nicht ersichtlich sei. Auch spreche nichts dafür, dass ihm ein derartiges Merkmal von den Taliban zugeschrieben werde. Die geschilderten Bedrohungen durch die Taliban seien ausschließlich gegenüber seinem Vater ausgesprochen worden und seien wegen der Tätigkeiten der Brüder und des Onkels des Klägers erfolgt. Soweit auch der Kläger selbst bei der nächtlichen Auseinandersetzung verletzt worden sei, sei ihm dies nur anlässlich der gezielten gewalttätigen Strafaktion gegen seinen Vater widerfahren. Aus demselben Grund lägen die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nicht vor. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe oder ein ernsthafter Schaden durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten. Ebenso scheide eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Asylgesetzes aus. Der Kläger gehöre zur Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass interne Schutzmöglichkeiten zumindest in den afghanischen Stätten, wie z.B. Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif sowie in den Provinzen Bamiyan und Panjshir, bestünden und sie dort das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten.
Der Kläger hat am 18. April 2017 Klage erhoben. Er lässt zur Begründung vortragen, die Würdigung des Bundesamtes, die von ihm geschilderten Geschehnisse stellten allein Verfolgungshandlungen gegenüber seinem Vater dar, sei nicht haltbar. Das Vorgehen der Taliban stelle ihm gegenüber eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AsylG dar. Es möge zwar sein, dass auch der Vater habe gedrängt werden sollen, auf seine älteren Söhne einzuwirken, mit ihrer Arbeit aufzuhören. Da die Taliban aber außerdem die Übergabe eines Sohnes verlangt hätten und insoweit nur er selbst in Betracht gekommen sei, weil seine beiden anderen Brüder noch zu jung gewesen seien, habe die Verfolgung auch ihn unmittelbar betroffen. Die Verfolgungshandlung sei auch mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes verknüpft, da aus Sicht der Taliban nur er selbst sich wegen seiner Flucht nach Deutschland nicht nur als Ungläubiger darstelle, sondern auch als Person, die mit den Behörden der (vormaligen) afghanischen Regierung und den Amerikanern zusammengearbeitet habe.
Der Kläger lässt unter Vorlage von drei Taliban-Drohbriefen (in Kopie) vom 14. Dezember 2017, 6. Januar 2018 und 29. März 2018 vortragen, die Briefe seien ihm von einer Schwester seines Vaters im Jahr 2020 übersandt worden. Nach den Angaben seiner Familie sei der erste Drohbrief seinem Vater direkt übergeben worden. Der zweite Drohbrief sei an der Tür des Hauses seiner Familie befestigt worden und der dritte Drohbrief sei über eine Person in der örtlichen Moschee übermittelt worden.
Im ersten Brief wird dem Kläger und seinen beiden älteren Brüdern sowie zwei weiteren Personen (T... und I..., Söhne von M...; nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung seine beiden Onkel) vorgeworfen, für die „Söldnernationalarmee“, bzw. die Amerikaner bzw. das (vormalige) Regime tätig zu sein. Dem Kläger wird explizit vorgeworfen, er arbeite unter dem Vorwand, Unterricht zu besuchen, mit dem jetzigen Söldnerregime zusammen und liefere Informationen, welche die Mudschaheddin des Islamischen Emirats Afghanistan verleumdeten und sie bei ihren Aktivitäten behinderten. Die Arbeit der genannten Personen wird als unverzeihliche Tat bezeichnet. Sie werden aufgefordert, zur Vermeidung zukünftiger Probleme den Dschihad mit den Mudschaheddin des Islamischen Emirats gegen das (vormalige) Regime fortzusetzen.
In zweiten Drohbrief wird festgestellt, dass die zuvor genannten Personen ihre Zusammenarbeit mit dem „Söldnerregime“ nicht eingestellt hätten. Daher werde gegen sie die Todesstrafe verhängt. Das Islamische Emirat Afghanistan verlange von seinen stolzesten Mudschaheddin, die Genannten zu finden und zu bestrafen.
Im dritten Drohbrief wird ausgeführt, die beiden im ersten Drohbrief genannten Personen, T...und I..., Söhne von M..., seien nunmehr bestraft worden. Das Islamische Emirat Afghanistan fordere von seinen Mudschaheddin, den Kläger und seine Brüder in jeder Ecke der Welt zu finden und mit dem Tode zu bestrafen.
Auf Anfrage des Gerichts, ob noch Verwandte von ihm in Afghanistan lebten und wie deren wirtschaftliche Situation sei, ob diese ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten, ob er über Ersparnisse oder Vermögen verfüge, ob er in Deutschland Qualifikationen erworben habe und ob er unter gesundheitlichen Einschränkungen leide, lässt der Kläger vortragen, er bitte zunächst um Richtigstellung, er habe nur drei Brüder, zwei ältere und einen jüngeren. Die Taliban gingen davon aus, dass alle männlichen Familienmitglieder außer dem jüngeren Bruder, der von Geburt an sehr krank sei, für die „Söldnerarmee“ tätig (gewesen) seien. Deshalb würden alle männlichen Familienmitglieder verfolgt und sollten getötet werden. Sein Vater sei im Jahr 2018 von den Taliban entführt worden, ob er noch lebe, sei unklar. Zwei Onkel väterlicherseits seien im Jahr 2018 von den Taliban getötet worden, ihm lägen entsprechende Beweisfotos vor. Er gehe davon aus, dass sein älterer Bruder ebenfalls getötet worden sei, seine Mutter verweigere insoweit die Angaben, um ihn nicht noch mehr zu belasten. Sein mittlerer Bruder, I..., lebe noch, müsse sich aber vor den Taliban versteckt halten. Im November 2021 hätten die Taliban versucht, ihn zu erschießen und dabei die jüngere Schwester, S..., die zusammen mit dem Bruder im Auto unterwegs gewesen sei, getötet. Nach dem Tod seiner Schwester sei durch Bekannte anlässlich von Beileidsbekundungen bekannt geworden, dass sein Vater ihn, den Kläger, nach seiner Flucht nach Deutschland der Tochter einer anderen Familie versprochen habe. Deshalb sei er nun verpflichtet, dieses Mädchen zu heiraten, andernfalls werde der Rest seiner Familie vor ein Taliban-Gericht gestellt und es könnten weitere Strafen bis hin zum Tod folgen. Außer den genannten Verwandten lebten noch die Ehefrau seines Bruders I..., T..., und seine Schwester, M..., in Afghanistan. Die wirtschaftliche Lage der verbliebenen Familienmitglieder sei katastrophal, seine Mutter habe ihr ganzes Hab und Gut verkaufen müssen, um das Überleben zu sichern. Die Mitglieder der Großfamilie hätten je nach Möglichkeit das Land verlassen. Er selbst habe weder Ersparnisse noch anderes Vermögen. Auch habe er in Deutschland keine weiteren Qualifikationen erworben, welche auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan hilfreich sein könnten. Nachdem er von der Entführung seines Vaters und vom Tod seiner zwei Onkel erfahren habe, habe er psychologische Unterstützung und Betreuung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst in C...erhalten, welchen er aber seit dem Jahr 2021 nicht mehr aufsuche. Ferner leide er seit dem Jahr 2018 an psychogenen Anfällen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2022 hob des Bundesamt Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 23. März 2017 auf und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliege.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 hat sich die Beklagte einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie darauf gerichtet war, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Ferner hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichtet war.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. Januar 2023 informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde der Stadt C...sowie den Inhalt der aus der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste Afghanistan, Stand: 2. Januar 2023, ersichtlichen Erkenntnismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 19. Juni 2017 gem. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch gem. § 3 Abs. 4 AsylG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, regelmäßig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Eine solche Verfolgung kann vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Bei der gebotenen Verfolgungsprognose kommt es auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 – juris Rn. 30).
Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Betroffene insbesondere hinsichtlich verfolgungsrelevanter Vorgänge im Herkunftsland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Schutzsuchenden zu berücksichtigen, indem dessen eigenen Erklärungen größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 16). Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Er hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 – 9 B 56/91 – juris Rn.5). Hierbei bildet der Vortrag im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren eine Einheit (vgl. BVerwG; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe).
Soweit ein Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach besteht bei ihm eine tatsächliche Vermutung, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihm erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
Hiervon ausgehend vermochte das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Afghanistan droht.
Dem Kläger kommt zunächst nicht die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Das Gericht vermochte sich keine Überzeugung dahingehend zu bilden, dass der Vater des Klägers diesen - wie von ihm behauptet - vor seiner Ausreise aus Afghanistan den Taliban zum Ausgleich für die Tätigkeit seiner beiden älteren Brüder und eines Onkels (so der Kläger vor dem Bundesamt) bzw. seiner beiden Onkel (so der Kläger im gerichtlichen Verfahren) bei der afghanischen Nationalarmee bzw. den Amerikanern übergeben sollte und - nachdem der Vater dies verweigert hatte - Opfer des beschriebenen gewaltsamen Übergriffs durch die Taliban wurde, bei welchem auch er selbst (der Kläger) verletzt wurde.
Zwar erschien die Beschreibung des fluchtauslösenden Geschehens, des nächtlichen Überfalls an der Wohnungstür, durch den Kläger vor dem Bundesamt zunächst insofern lebensnah, als der Kläger auch nähere Angaben zu den Gesamtumständen der Situation machte, Zweifel sind jedoch dadurch begründet, dass sich die zehn bis zwölf u.a. mit Kalaschnikows bewaffneten Taliban einfach durch hinzukommende Nachbarn haben vertreiben gelassen sollen und - soweit sie es auf den Kläger abgesehen haben sollten - diesen bei ihrer Flucht zurückgelassen haben sollen, obwohl sie ihn bereits ein Stück mit sich geschleift haben sollen, zumal die Wohnung der Familie nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im vierten Stock gelegen haben soll, was bedeutet, dass der Rückzug der Taliban nur an den hinzugekommenen Nachbarn vorbei möglich gewesen sein kann, welche dann entweder durch Gewalt oder durch Drohung mit derselben dazu bewegt worden sein müssen, den Weg frei zu machen. Angesichts dieses Szenarios ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban dann nicht auch den zwischenzeitlich ohnmächtigen Kläger mitnahmen. Weitere Zweifel sind durch die Ausführungen des Klägers begründet, seine Brüder (nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung auch die Onkel) hätten die Pflicht für ihr Vaterland über das Wohl ihrer Familienangehörigen gestellt. Dies erscheint schon für sich genommen fraglich und angesichts der jedenfalls vor dem Bundesamt geschilderten Bedrohungslage, nach welcher der nächtliche Überfall bereits stattgefunden haben soll, bevor der Vater überhaupt an die Brüder mit der Aufforderung, ihre Arbeit aufzugeben, herangetreten sein soll und sie dies mit der Begründung, selbst wenn die ganze Familie ums Leben käme, würden sie trotzdem ihre Tätigkeit fortsetzen und ihr Land verteidigen, abgelehnt haben sollen, als äußerst unglaubhaft.
Weitere Zweifel sind dadurch begründet, dass die Schilderung des zu seiner Flucht führenden Geschehens durch den Kläger in der informatorischen Anhörung des Gerichts mehrere Widersprüche gegenüber derjenigen vor dem Bundesamt enthält, welche der Kläger nicht nachvollziehbar aufzulösen vermochte. Dies betrifft zunächst die Chronologie des Geschehens: Während der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hatte, sein Vater habe erst nach dem gewalttätigen Vorfall an der Wohnungstür seine Söhne aufgefordert, ihre Arbeit aufzugeben, was diese verweigert hätten, erklärte der Kläger gegenüber dem Gericht, sein Vater habe bereits nach der ersten Ansprache der Taliban seinen Brüdern und seinen Söhnen die Forderungen der Taliban mitgeteilt, auf welche diese jedoch mit der Begründung, sie seien nicht bereit, ihren Dienst für das Vaterland aufzugeben, nicht eingegangen seien. Auch soll nach den Schilderungen des Klägers vor dem Bundesamt der erste Drohbrief bereits nach der ersten Ansprache durch die Taliban und vor dem nächtlichen Überfall abgegeben worden sein, während der Kläger gegenüber dem Gericht erklärte, erst nach dem Überfall sei ein (erster) Drohbrief an der Haustür befestigt worden. Es soll nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nur insgesamt zwei (inhaltsgleiche) Drohbriefe gegeben haben, während die Familie nach den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt vor dessen Ausreise drei Drohbriefe bekommen haben soll. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu sehen, dass der Kläger vor dem Bundesamt angab, sein Vater habe, nachdem er nachts die Wohnungstür geöffnet habe, zunächst mit den Taliban gesprochen und dann hätten sie begonnen, ihn zu schlagen, während er gegenüber dem Gericht angab, die Taliban hätten, nachdem sein Vater die Wohnungstür geöffnet habe, sofort angefangen, diesen zu schlagen.
Ohne Erklärung bleibt ferner, aus welchem Grund der Kläger vor dem Bundesamt durchgängig von einem Onkel väterlicherseits gesprochen hat, welcher bei der Nationalarmee gearbeitet haben soll, während es nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren zwei Onkel väterlicherseits gewesen sein sollen.
Weiterhin enthält der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren eine Steigerung gegenüber demjenigen vor dem Bundesamt insofern, als der Kläger nach seinen Angaben in der informatorischen Anhörung des Gerichts im Zusammenhang mit dem gewalttätigen Vorfall an der Wohnungstür nicht nur einen Schlag auf den Kopf und gegen die Stirn erhalten haben will, wie vor dem Bundesamt angegeben, sondern außerdem mit einem Messer an der linken Seite der Brust und am linken Oberschenkel verletzt worden sein will. Eine nachvollziehbare Erklärung des Klägers, warum er diese nicht unerheblichen Verletzungen vor dem Bundesamt nicht erwähnte, fehlt.
Sollte der Kläger an den genannten Körperstellen tatsächlich Spuren von Verletzungen aufweisen, vermag dies nicht zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu führen, da er sich diese Verletzungen auch anderweitig zugezogen haben kann.
Kommt demzufolge dem Kläger nicht die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute, werden auch weder von ihm nach seiner Ausreise eingetretene Umstände geltend gemacht, wegen derer ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, noch sind solche anderweitig ersichtlich. Derartiges ergibt sich weder aus den vom Kläger in Kopie vorgelegten Taliban-Schreiben vom 14. Dezember 2017, 6. Januar 2018 und 29. März 2018, noch aus dem Vortrag des Klägers, nach seiner Flucht seien mehrere Familienangehörige getötet oder entführt worden. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den angegebenen Tätigkeiten seiner Familienangehörigen als Mitglieder der Afghanischen Nationalarmee bzw. als Dolmetscher für die Amerikaner oder aus dem angeblichen Verlöbnis durch seinen Vater oder der Heirat mit einer Deutschen sowie dem gemeinsamen Kind und schließlich auch nicht aus dem Umstand des längeren Aufenthalts des Klägers im westlichen Ausland.
Eine flüchtlingserhebliche Verfolgung des Klägers folgt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus den von diesem vorgelegten Taliban-Schreiben vom 14. Dezember 2017, 6. Januar 2018 und 29. März 2018. Zwar bedienten sich die Taliban zum damaligen Zeitpunkt u.a. des Mittels sog. „Night-Letters“, um ihre Wünsche und Forderungen zu übermitteln (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban [Zwang bzw. Ausübung von Druck; Rekrutierung in Schulen; Drohbriefe und Social Media; Konsequenzen einer Weigerung, 13. August 2018, S. 7), soweit sie sich an die ganze Gemeinschaft richteten, konnten sie auch an der Tür der Moschee festgemacht werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, 4. März 2016, S. 1). Sie waren oftmals kurz und handgeschriebenen, enthielten in vielen Fällen einen Briefkopf der Taliban, einige Zeilen mit kurzen klaren Aussagen dazu, was die Person falsch gemacht habe sowie Instruktionen, wie sie sich zu verhalten habe, dazu einen offiziellen Stempel und eine Unterschrift (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, 4. März 2016, S. 1). Die Briefe waren ernst zu nehmen, da es im Extremfall tödliche Folgen haben konnte, wenn die darin enthaltenen Instruktionen nicht befolgt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, 4. März 2016, S. 2). Jedoch ist festzustellen, dass in Asylverfahren verfahrensangepasste Dokumente häufig vorgelegt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 16. Dezember 2020 [in deutscher Sprache], S. 332). Dokumente, insbesondere Drohbriefe, die den Taliban zugeschrieben werden, können in Afghanistan leicht gefälscht und käuflich erworben werden. Vieles deutete darauf hin, dass es mittlerweile einen regen Handel mit gefälschten Taliban-Drohbriefen und auch sonstigen staatlichen Dokumenten aus Afghanistan gibt. Die Authentizität derartiger Schreiben ist oft zweifelhaft und kann mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter aufgeklärt werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: VG Cottbus, Urteil vom 8. September 2020 - 3 K 1500/16.A - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 21. April 2020 - M 16 K 17.41340 - juris Rn. 14). Daher geht das Gericht davon aus, dass in Asylverfahren vorgelegte Dokumente aus Afghanistan einen glaubhaften Vortrag stützen können, während denselben Dokumenten bei einem nicht stimmigen oder unglaubhaften Vortrag kein Beweiswert irgendwelcher Art zukommt (so auch: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. September 2018 - 5 K 2596/16 - juris Rn. 26 m.w.N.).
Da es - wie bereits ausgeführt - an einem glaubhaften Vortrag des Klägers zu einer Verfolgung durch die Taliban in Anknüpfung an die Tätigkeiten seiner Brüder und seiner Onkel für die damalige afghanische Regierung bzw. die Amerikaner fehlt, vermag das Gericht den vorgelegten Taliban-Schreiben, in denen die Betroffenen zunächst aufgefordert werden, eben jene Tätigkeiten aufzugeben und sodann an die Nichtbefolgung der Aufforderung bestimmte Konsequenzen geknüpft werden, eine eigenständige Bedeutung nicht zuzumessen.
Zudem passen die vorgelegten Schreiben auch nicht zum Vortrag des Klägers insofern, als im Drohbrief vom 14. Dezember 2017 unzutreffend unterstellt wird, der Kläger befinde sich noch in Afghanistan. Hierbei kann es sich nicht um einen Irrtum handeln, da der Kläger bereits in der Bundesamtsanhörung am 4. Oktober 2016 angab, seiner Familie werde von den Taliban vorgeworfen, dass sie ihn nach Deutschland geschickt habe. Unverständlich ist auch, weshalb die Brüder und Onkel des Klägers im Drohbrief vom 14. Dezember 2017 erneut zur Aufgabe ihrer Tätigkeiten aufgefordert werden, obwohl sie hierzu nach den Angaben des Klägers schon vor dessen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 über seinen Vater aufgefordert worden sein und dies abgelehnt haben sollen. Ebenso ist unverständlich, dass im Drohbrief vom 6. Januar 2018 erneut die Todesstrafe über die Brüder und Onkel des Klägers verhängt wird, obwohl dies nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits in den ersten beiden inhaltsgleichen Taliban-Schreiben, welche noch vor seiner Ausreise an der Tür des Hauses der Familie befestigt und beim Mullah der örtlichen Moschee abgegeben worden sein sollen, gestanden haben soll.
Soweit der Kläger geltend macht, nach seiner Ausreise seien Familienangehörige durch die Taliban getötet (seine zwei Onkel, seine Schwester, sein älterer Bruder mit Familie) bzw. entführt worden (sein Vater), vermochte das erkennende Gericht ihm dies angesichts des unglaubhaften Vortrags zu dem gesamten Verfolgungsgeschehen, in dessen Zusammenhang der Kläger auch die nach seiner Ausreise eingetretenen Geschehnisse stellt, nicht zu glauben. Zudem ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, woher der Kläger weiß, dass - selbst wenn den angegebenen Familienmitgliedern oder einzelnen von ihnen etwas zugestoßen sein sollte - insoweit die Taliban die Urheber sind. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Schuss auf die Schwester eigentlich dem Bruder gegolten haben soll. Im Übrigen vermag das Gericht - selbst wenn die genannten Familienmitglieder oder einzelne von ihnen in Afghanistan zu Tode gekommen oder entführt worden sein sollten - hieraus nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung auch des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu schließen.
Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die nunmehr in Afghanistan faktisch herrschenden Taliban vermochte das Gericht auch nicht darin zu erblicken, dass seine Familienangehörigen vor dem Machtwechsel möglicherweise als Mitarbeiter der Nationalarmee bzw. als Dolmetscher für die Amerikaner tätig waren. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zwar ersichtlich, dass auch Familienangehörige ehemaliger Armeeangehöriger bzw. ehemaliger Dolmetscher von Übergriffen der neuen Machthaber betroffen sein können, dies gilt aber vor allem in Fällen, in denen man der eigentlich Gesuchten (ehemalige Armeeangehörige bzw. Dolmetscher) nicht habhaft werden kann, um Druck auf diese auszuüben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 2. November 2022, S. 6; EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, August 2022, S. 77). Dass eine derartige Konstellation in seinem Fall vorliege, macht der Kläger nicht geltend, zumal er auch nicht davon berichtet, dass seine Mutter und seine (verbliebene) Schwester in irgendeiner Weise seitens der neuen Machthaber behelligt würden, etwa mit dem Ziel, den sich versteckt haltenden Bruder, der vormals als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet haben soll, zu verraten.
Auch soweit der Kläger geltend macht, sein Vater habe ihn nach seiner Ausreise aus Afghanistan der Tochter einer anderen Familie versprochen, falls er die daraus resultierende Pflicht nicht erfülle, drohe den verbliebenen Familienmitgliedern (und damit auch letztlich ihm selbst bei einer etwaigen Rückkehr) schwerere Bestrafung bis hin zum Tod durch ein Taliban-Gericht, vermochte das Gericht dem Kläger schon die angebliche Verlobung, angesichts dessen, dass dieser Umstand weder dem unmittelbar betroffenen Kläger selbst, noch seiner Mutter noch seinen beiden älteren Brüdern bekannt gewesen sein soll, sondern zufällig anlässlich von Beileidsbekundungen aus Anlass des Todes seiner Schwester bekannt geworden sein soll, nicht zu glauben.
Soweit der Kläger zwischenzeitlich mit einer Deutschen nach Islamischem Recht die Ehe geschlossen hat und aus dieser ein Kind hervorgegangen ist, steht ebenfalls nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung - etwa durch seine Familie oder andere Akteure in Afghanistan - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht seine Mutter dem positiv gegenüber und im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst und auch seine Familienangehörigen diese Information - soweit hierdurch eine Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr entstehen könnte - nicht verbreiten werden.
Schließlich vermocht das Gericht auch nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen.
So kommt zunächst eine Flüchtlingsanerkennung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht in Betracht, da die aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan Zurückkehrenden auch unter Berücksichtigung einer etwaigen „westlichen Prägung“ keine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden, mithin ein Verfolgungsgrund nicht allein aus der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis hergeleitet werden kann.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS. 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 29). Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 54/19 – juris Rn. 8).
Eine im vorgenannten Sinne deutlich abgegrenzte bzw. abgrenzbare Gruppe der westlich geprägten Rückkehrer i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gibt es in Afghanistan nicht. Die Mitglieder der Gruppe der Rückkehrenden aus dem westlichen Ausland haben keine angeborenen Merkmale gemein und keinen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund und teilen keine für die Identität oder das Gewissen bedeutsamen unverzichtbaren Merkmale oder Glaubensüberzeugungen. Der vorgenannten Gruppe fehlt eine deutlich abgegrenzte Identität, nach der sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würde (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2019 - 1 A 2610/17 - juris Rn. 21). Der unbestimmte und pauschale Begriff der „westlichen Prägung“ lässt sich zudem nicht allgemein definieren. Ab wann bzw. kraft welcher Art „westlicher Prägung“ eine Person wegen ihrer angeblich deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden soll, ist völlig unklar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2022 - 9 K 818.18 A - n.v., S. 11 EA).
Für das erkennende Gericht ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in Anknüpfung an eine ihm ggf. auch nur zugeschriebene religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 AsylG flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban als derzeitige Machthaber in Afghanistan oder Dritte, ohne dass ihm diesen gegenüber Schutz durch die derzeitigen Machthaber gewährt werden würde, droht.
Zu der Frage, welche Merkmale Rückkehrern aus dem Ausland durch die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen sowie die Taliban im Besonderen zugeschrieben werden, lässt sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln Folgendes entnehmen:
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft teilweise misstrauisch wahrgenommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand: Mai 2021 vom 15. Juli 2021, S. 24) und stehen unter dem Verdacht, sich einen westlichen, unmoralischen Lebensstil angeeignet zu haben (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, 2. Auflage, August 2022, S. 36). Zurückgeführte Personen aus Europa werden von religiösen Extremisten bezichtigt, verwestlicht zu sein und viele werden der Spionage verdächtigt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S.194; Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, 2. Auflage, August 2022, S. 4). Viele Taliban und ihre Sympathisanten sind der Ansicht, dass Personen, die Afghanistan verlassen haben, keine islamischen Werte und keine Wurzeln in Afghanistan haben (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration [SEM], Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44). Unter den Taliban gibt es zwei Darstellungen über Personen, die das Land verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen, andererseits jene, die sich als „Eliten“ gegen die Bevölkerung stellen und als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen werden. Letzteres kann neben ehemaligen Regierungsbeamten auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle betreffen. Diese Narrative gibt es auch in der allgemeinen Bevölkerung, da eine Wut auf die vorherige Regierung und die Eliten aufgrund von Korruption und Versagen herrscht (vgl. EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, August 2022, S. 50). Andererseits ist aber auch festzustellen, dass die Taliban Pässen für Afghanen, die im Ausland arbeiten wollen, den Vorrang einräumen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S.195), was darauf hindeutet, dass ihnen der wirtschaftliche Aspekt der Auswanderung durchaus bewusst ist (vgl. EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, August 2022, S. 50).
Hieraus ist zu schließen, dass es im jeweiligen Einzelfall zwar möglich ist, dass einem Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine unislamische Haltung bzw. eine Abkehr vom Islam oder womöglich sogar eine oppositionelle Haltung zu den Taliban unterstellt wird, da aber ebenso der wirtschaftliche Aspekt des Auslandsaufenthalts - jedenfalls bei nicht zur (vormaligen) „Elite“ zählenden Rückkehrern, wie vorliegend dem Kläger - sowohl in der afghanischen Bevölkerung als auch bei den Taliban bekannt ist, erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts pauschal unterstellt wird, in politischer und/oder religiös/weltanschaulicher Opposition zu den Taliban zu stehen (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 51; VG München, Urteil vom 24. August 2021 - M 16 K 17.36736 - juris Rn. 47). Zudem obliegt es dem Kläger, sich als Rückkehrer den neuen Gegebenheiten und den - auch unausgesprochenen - sozialen Normen in Afghanistan anzupassen, eine westliche Erscheinung etwa in Kleidung und Haarschnitt sowie westliches Verhalten (z.B. Alkoholkonsum) zu vermeiden und auch keine entspannte oder gar ablehnende Haltung gegenüber der Religion anzuzeigen (i.d.S auch: VG München, Urteil vom 24. August 2021 - M 16 K 17.36736 - juris Rn. 47). Der Kläger macht nicht geltend, dass ihm dies nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre.
Ist danach ein Verfolgungsgrund in der Person des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 AsylG als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nicht beachtlich wahrscheinlich, droht ihm darüber hinaus auch nicht aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland und einer daraus folgenden - ggf. unterstellten - „Verwestlichung“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Da seit der Taliban-Machtübernahme praktisch keine Afghanen mehr aus westlichen Ländern zurückgekehrt sind (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration [SEM], Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44), liegen keine Erfahrungswerte dazu vor, wie die Taliban und die übrige Bevölkerung in Afghanistan mit Rückkehrern umgehen, die sie als „verwestlicht“ wahrnehmen. Soweit ausweislich einer Studie aus der Zeit vor der Machtergreifung durch die Taliban (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, 2. Auflage, August 2022) 52,3 % der Befragten angaben, Gewalterfahrungen aufgrund des Aufenthalts in Europa erlitten zu haben, bietet dies für eine zuverlässige Prognose keine hinreichende Grundlage. So wurden in der quantitativen Analyse dieser Studie letztlich nur die Angaben von 63 aus Deutschland abgeschobenen Personen berücksichtigt, obwohl während des Erhebungszeitraums (Dezember 2016 bis März 2020) allein aus Deutschland insgesamt 908 Personen abgeschoben wurden. Schon im Hinblick darauf erscheint die geringe Anzahl der Befragten als nicht repräsentativ. Dies muss erst Recht unter Berücksichtigung dessen gelten, dass in dem genannten Zeitraum auch aus anderen europäischen Ländern und der Türkei Abschiebungen nach Afghanistan erfolgten. Unklar ist auch, aus welchen Umständen die Betroffenen geschlossen haben, dass die erlittene Gewalt gerade in ihrem Status als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland begründet war. Insbesondere bei den als „sonstige Täter“ erfassten Kreditgebern von Krediten für die Flucht dürfte die ggf. enttäuschte Erwartung einer Rückzahlung des Kredits und nicht eine vermeintliche „Verwestlichung“ der Betroffenen ursächlich für die Gewaltausübung gewesen sein. Dasselbe dürfte im Hinblick auf Gewalttätigkeiten durch Angehörige der eigenen Familie bzw. derjenigen der Ehepartnerin bei Eheschließung in Deutschland oder durch Familienangehörige der ehemaligen Verlobten bei Auflösung eines vormals in Afghanistan geschlossenen Verlöbnisses gelten. Darüber hinaus wurden in der quantitativen Auswertung der Studie als durch den Aufenthalt in Europa begründete Gewalterfahrungen nicht nur solche der befragten Abgeschobenen selbst aufgenommen, sondern auch solche, welche ihre Familienangehörigen betrafen, wodurch ein Rückschluss auf den Grad der Gefährdung der Betroffenen selbst nicht mehr möglich ist. Schließlich können die Ergebnisse der vorgenannten Studie für den Fall des Klägers auch deshalb nicht der Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdungslage zugrunde gelegt werden, weil in der Studie ausschließlich die Aussagen abgeschobener Afghanen dokumentiert wurden. Demgegenüber ist vom Kläger - wie bereits ausgeführt - zu erwarten, dass er sich bei einer etwaigen Ausreiseverpflichtung rechtskonform verhält und sich selbst um seine Rückkehr kümmert und insofern auch auf eine Reintegration in sein Herkunftsland vorbereitet. Soweit nach den Ausführungen der Studie auch Gespräche mit sechs freiwilligen Rückkehrern sowie Angehörigen, Freunden und Unterstützerinnen bzw. Unterstützern von acht weiteren freiwilligen Rückkehrern geführt wurden, fehlen Angaben dazu, inwieweit bei der Personengruppe der freiwilligen Rückkehrer vergleichbare Erfahrungen vorliegen - zumal die Tatsache der Abschiebung selbst als ein Risikofaktor für Gewalterfahrungen gewertet wird - und inwiefern darüber hinaus die Erfahrungen dieser geringen Anzahl von insgesamt lediglich 14 Personen verallgemeinerungsfähig sind (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, 2. Auflage, August 2022, insbes. S. 20 f., 34, 36, 49 ff., 96).
Soweit in der vorgenannten Studie auf eine Ankündigung der Taliban, Scharia-verletzendes Verhalten nach einer Rückkehr aus Europa strafrechtlich verfolgen zu wollen, hingewiesen wird (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, 2. Auflage, August 2022, S. 7), ist gegenwärtig nicht ersichtlich, ob und in welchem Einzelfall eine Bestrafung erfolgen wird, zumal auch nach der Scharia selbst im Falle einer als „ungeheuerliche Straftat“ geltenden Apostasie dem Betroffenen vor einer Bestrafung die Möglichkeit eines Widerrufs eingeräumt werden muss (vgl. Landinfo, Afghanistan, The situation of Christian converts, 7. April 2021, S. 23 f.), es also selbst bei einer Unterstellung der Abkehr vom Islam nicht ohne Weiteres zu einer ggf. unverhältnismäßigen Strafverfolgung kommen würde.
Die Versagung der Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Dem im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vorverfolgten Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Weder besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban noch droht eine derartige Gefahr durch andere Akteure. Auf die vorherigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Auch mit Blick auf die schlechte Versorgungslage in Bezug auf Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in seinem Herkunftsland kann der Kläger nicht eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen. Eine derartige Gefahr muss nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen. Insofern bedarf es eines zielgerichteten und bewussten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BverwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 11 ff.). Dies lässt sich für Afghanistan nicht feststellen.
Die schlechte Versorgungslage in Afghanistan wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung, die dort herrschenden Umweltbedingungen, die Folgen der Covid-19-Pandemie sowie durch die infolge der Machtübernahme durch die Taliban zu verzeichnenden internationalen Sanktionen negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass den nunmehr in Afghanistan herrschenden Taliban ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Soweit in den Jahrzehnte währenden bewaffneten Konflikten und damit in Handlungen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure i.S.d. § 3c AsylG eine Ursache für die schlechte humanitäre Situation zu sehen ist, genügt eine reine Kausalität alleine für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 69 - 75).
Dem Kläger droht schließlich auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Bei der insoweit gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt festzustellen, dass einhergehend mit dem Abzug der internationalen Truppen aus Afghanistan und der Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften seit Mitte August 2021 die allgemeine Gefahrendichte extrem abgenommen hat. So ging die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nach dem 15. August 2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf drei, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207 (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S. 16). Zwischen dem 22. Mai 2022 und dem 16. August 2022 ging die Gesamtzahl der konfliktbedingten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle und der zivilen Opfer im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2021 - dem Höhepunkt der Taliban-Offensive - deutlich zurück. Die Vereinten Nationen verzeichneten 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 77,5 Prozent gegenüber den 7.314 Vorfällen im gleichen Zeitraum 2021 entspricht. Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße um 97 Prozent von 4.620 auf 129 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99,5 Prozent von 564 auf drei, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 87 Prozent von 590 auf 76 und Attentate um 70 Prozent von 294 auf 88 (vgl. UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 14. September 2022, S. 4). Zwar gibt es im Territorium von Afghanistan gewaltsamen Widerstand gegen die Taliban, insbesondere durch den dort agierenden Ableger der Terrororganisation „Islamischer Staat“, den ISKP, welcher für Anschläge u.a. auf Moscheen und Schulen verantwortlich gemacht wird. Angesichts dessen, dass derartige Vorkommnisse aber deutlich abgenommen haben (vgl. UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 14. September 2022, S. 5) und der ISKP Schätzungen zufolge über eine Kerngruppe von lediglich 1.500 bis 2.200 Kämpfern verfügt, die sich auf autonom agierende Zellen und kleine Gruppierungen im ganzen Land verteilen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S. 86; ACCORD, Afghanistan: Aktuelle Lage & Überblick über relevante Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 6 f.; UK Home Office, Afghanistan, Security Situation, 09. Februar 2022, S. 16 ff.; BFA Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 28. Januar 2022, S. 81 f.), kann aber nicht angenommen werden, dass diese Bedrohung aktuell ein Ausmaß erreicht, bei welchem für jede Zivilperson die Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikt besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2022 - 12 N 188/21 - n.v., S. 2 f. EA; VG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.