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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.03.2023 – 2 K 828/17.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0328.VG2K828.17.A.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie äußerst hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans.

Der nach eigenen Angaben am 5. Februar 1998 in der Provinz Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens. Er reiste seinen Angaben zufolge am 10. Dezember 2015 gemeinsam mit seinem Vater, Herrn S…, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Vater des Klägers meldete sich und den Kläger als miteingereistes Kind ausweislich der durch die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg entsprechend ausgestellten Bescheinigung am 22. Dezember 2015 als asylsuchend. Am 20. Mai 2016 stellten der Kläger und sein Vater jeweils einen förmlichen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Februar 2017 dem Vater des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zu.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 29. März 2017, zugestellt am 30. März 2017, den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffern 2., 1. und 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4.). Ferner enthielt der Bescheid eine Ausreiseaufforderung, eine Abschiebungsandrohung sowie eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5. und 6.).

Der Kläger hat am 4. April 2017 Klage erhoben. Er macht geltend, da seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei ihm als Familienangehörigen ebenfalls Flüchtlingsschutz zuzuerkennen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, das Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenhG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 hat die zum damaligen Zeitpunkt zuständige 6. Kammer des Gerichts den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend das Asylverfahren des Klägers sowie dasjenige seines Vaters (zwei Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 22. Juni 2021 gem. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat im gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch gem. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ableitung von seinem als Flüchtling anerkannten stammberechtigten Vater.

Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die vorgenannte Regelung ist gem. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers liegen vor.

Dem Vater des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Dementsprechend handelt es sich bei dem Vater des Klägers um den Stammberechtigten.

Die Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten ist auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bei der Prüfung von Familienasyl ist im gerichtlichen Verfahren keine Inzidenzprüfung vorzunehmen, ob Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylanerkennung des Stammberechtigten vorliegen, solange das insoweit zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren gegenüber dem Stammberechtigten nicht eingeleitet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 - juris Rn. 17). Die Beklagte macht nicht geltend, ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren gegenüber dem Vater des Klägers sei eingeleitet worden.

Ein Antrag des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit bedarf es nicht eines gesonderten „Antrags auf Familienasyl“, sondern es ist auf den allgemeinen Asylantrag abzustellen. Der Gesetzgeber wollte mit dem in § 26 AsylG geregelten Antragserfordernis lediglich klarstellen, dass Familienasyl nicht von Amts wegen gewährt werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 21 B 18.31010 - juris Rn. 17).

Der Kläger war auch im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig. Insoweit ist maßgeblicher Zeitpunkt nicht derjenige des förmlichen Asylantrags i.S.d. § 14 AsylG, sondern derjenige, in welchem der in § 13 Abs. 1 AsylG umschriebene Asylantrag im materiellen Sinne formlos angebracht wird. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU entschieden hat, dass für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und dass hierfür die formlose Einreichung des Asylersuchens genügt. Denn ein Asylantrag ist nach der Richtlinie 2013/32/EU bereits dann „gestellt“, wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser bei einer für die Registrierung von Asylanträgen zuständigen Behörde oder bei einer anderen Behörde, bei der ein derartiger Antrag wahrscheinlich gestellt wird, seine Absicht bekundet, internationalen Schutz zu beantragen (so zu § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 AsylG: BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 - juris Rn. 28 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-768/19, SE Rn.45 ff. und vom 25. Juni 2020 - C-36/20 [ECLI:EU:C:2020:495], PPU - Rn. 86 ff.; vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10. November 2021 - B 7 K 20.30677 - juris Rn. 25). Im Zeitpunkt der formlosen Anbringung seines Asylgesuchs, am 22. Dezember 2015 durch seinen Vater als damaliger gesetzlicher Vertreter war der Kläger unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen und durch Vorlage einer Tazkira im Original beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge untersetzten Geburtsdatums, welches die Beklagte nicht in Frage stellt, noch keine 18 Jahre alt und mithin minderjährig, vgl. § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 12 Abs. 2 AsylG. Ebenso war der Kläger zu diesem Zeitpunkt ledig. Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg war auch für die Entgegennahme des formlosen Asylantrags zuständig.

Ausschlussgründe i.S.d. § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG werden weder von der Beklagten geltend gemacht noch sind solche anderweitig ersichtlich.

Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden die Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos, so dass sie klarstellend aufzuheben sind. Die unter Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 AsylG aufzuheben mit der Folge, dass das unter Ziffer 6. des Bescheides ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenstandslos wird und somit ebenfalls klarstellend aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.