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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.04.2023 – VG 8 L 83/23
8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0424.8L83.23.00
Tenor§
1. Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen bedarfsgerechten und wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege mit einer Betreuungszeit von werktäglich acht Stunden ab dem 1. August 2023 nachzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
2. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Über die Anträge konnte das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden.
I. Der von der Antragstellerin am 30. März 2023 sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2023 vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege mit einer Betreuungszeit von werktäglich acht Stunden nachzuweisen,
hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtschutzbedürfnis. Zwar hat sie den hiesigen Eilantrag 4 Monate vor dem beantragten Betreuungsbeginn gestellt. Der Antrag ist im vorliegenden Einzelfall dennoch nicht verfrüht, nachdem die Antragsgegnerin zu 2. mit Schreiben vom 16. März 2023 abschließend mitgeteilt hatte, dass eine Aufnahme der Antragstellerin in eine Kindertageseinrichtung nicht zum gewünschten Termin erfolgen könne. Ein mögliches Datum für einen Betreuungsbeginn hat sie dagegen nicht genannt.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass neben einer in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Umsetzungsfrist für die Antragsgegner auch das gerichtliche Eilverfahren eine nicht immer genau prognostizierbare Verfahrenslaufzeit hat, sodass dem Eilantrag eine bestimmte Vorlaufzeit durchaus zuzubilligen ist. Diese ist vorliegend (noch) gewahrt.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand betreffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden würde. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
Die am 5. Januar 2022 geborene Antragstellerin, die bislang nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut wird, hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch (a.) aus § 24 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG sowie ein Anordnungsgrund (b.) zusteht.
a. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG hat ein Kind, das – wie die Antragstellerin seit dem 5. Januar 2023 – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 4 Satz 1 KitaG sollen Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs dem Bedarf des Kindes entsprechen. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Betreuungsnachweis in einer bestimmten Wunscheinrichtung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – OVG 6 S 55.18 –, juris Rn. 2, und Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 6 S 43.17 - juris Rn. 4).
Diesen Rechtanspruch der Antragstellerin auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung im Umfang von 8 Stunden täglich ab dem 5. Januar 2023 hat die Antragsgegnerin zu 2. mit Bescheid vom 16. März 2023 antragsgemäß festgestellt.
Die Einwände der Antragsgegner gegen den Anspruch der Antragstellerin vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
Soweit der Antragsgegner zu 1. angibt, nicht selbst für die Personalengpässe bei der Antragsgegnerin zu 2. verantwortlich zu sein, sondern dass dieser die Aufgabe oblag, trifft dies nicht zu. Denn den Antragsgegner zu 1. trifft nicht nur die Planungsverantwortung, sondern auch die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem 8. Sozialgesetzbuch, vgl. § 79 Abs. 1 SGB VIII. Eine dieser Aufgaben ist der Nachweis von Betreuungsplätzen für jeden Anspruchsinhaber, vgl. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII. Der Anspruch richtet sich dabei auf den Nachweis eines (realen) Betreuungsplatzes und nicht auf den bloßen Nachweis der Planung potentieller Plätze. Den Antragsgegner zu 1. trifft als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerade die Gesamtverantwortung für das Vorhandensein ausreichender Plätze. Anderenfalls wäre der Anspruch nach § 24 SGB VIII wertlos.
Hiervon ist er auch nicht durch die Regelungen der § 10 KitaG i.V.m. § 1 der Kita-Personalverordnung (KitaPersV) befreit. Die maximal im Innenverhältnis zwischen dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Einrichtungsträgern wirkende Verordnung vermag bereits nach ihrem Normrang nicht den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII iV.m. § 1 KitaG zu beschränken.
Auch soweit der Antragsgegner zu 1. vorträgt, er sei wegen nicht vorhandener Plätze faktisch nicht in der Lage den Anspruch zu erfüllen und eine dennoch tenorierte Verpflichtung führe zu einem Paradoxon, überzeugt dies das Gericht nicht. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII enthält eine unbedingte Gewährleistungspflicht, deren Sinn entfiele, wenn sich der Verpflichtete auf einen Mangel an Betreuungsplätzen berufen könnte. Das Gericht macht sich insoweit die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschluss 23. November 2022, Az.: 12 S 2224/22, juris, Rn. 9 ff mit weiteren Nachweisen) zu eigen. Zumal der Antragsgegner zu 1. das Vorliegen der Unmöglichkeit lediglich pauschal behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Mangel an Betreuungsplätzen bei der Antragsgegnerin zu 2. dürfte für diesen Einwand allein nicht genügen.
Auch die Argumentation der Antragsgegnerin zu 2. verfängt nicht. Sie gibt an, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Betreuungsplätze vergeben zu haben. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII steht jedoch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, 5 C 19/16 -, juris Hs. 27 f.,35 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2017 – 6 S 30.17 -, juris Rn.12 und Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 6 S 15.18 –, juris Rn. 8). Zudem hat die Antragsgegnerin zu 2. die Kapazitätserschöpfung nicht glaubhaft gemacht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin zu 2. vorgetragenen Kriterien für die Vergabe der Betreuungsplätze sachgerecht sind oder andere Kriterien hätten herangezogen werden müssen.
b. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, aufgrund ihres Rechtsanspruchs auf bedarfsgerechte Förderung auf den begehrten Betreuungsplatz angewiesen zu sein.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
III. Der festgesetzte Betrag des Gegenstandswertes entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, sodass eine Halbierung des Gegenstandwertes im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes (vgl. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) angezeigt war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2018 – OVG 6 L 47.18 –, juris).