Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.05.2023 – 5 L 125/23.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0517.5L125.23.A.00
Tenor§
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Die auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Anträge,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage (5...) gegen den Bescheid vom 17. August 2022 anzuordnen,
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bestandskraftmitteilung zurückzunehmen und den Landkreis S... hiervon zu unterrichten,
haben keinen Erfolg.
Das als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufzufassende Begehren zu 1. kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Bundesamt unter Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2022 selbst die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid bestandkräftig.
Das als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzufassende Begehren zu 2. scheitert an der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2022.
Die ausweislich der Rechtsmittelbelehrung einzuhaltende Klagefrist von zwei Wochen ist mit dem Ablauf des 12. September 2022 abgelaufen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO vorliegen.
Der angefochtene Bescheid vom 17. August 2022 ist den bis zum 31. August 2022 in einer Aufnahmeeinrichtung wohnenden Antragstellern mit dem Ablauf des 29. August 2022 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4, zweiter Halbsatz AsylG zugestellt worden. In einer Aufnahmeeinrichtung sind danach Zustellungen mit der Aushändigung an den Ausländer als bewirkt, im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg, die an das Bundesamt zurückgesandt wurde, ging der zuzustellende Bundesamtsbescheid vom 18. August 2022 am 25. August 2022 bei der Aufnahmeeinrichtung ein. Diese Mitteilung enthält gleichzeitigt den Vermerk, dass das Schriftstück zwar nicht ausgehändigt werden konnte, aber in der Zeit vom 26. bis zum 2. September 2022 eine Bekanntmachung erfolgte, wonach der Bescheid zu den Postausgabezeiten bereitlag. Über die Obliegenheit, die bei der Aufnahmeeinrichtung eingehende Post abzuholen, sich nach den Postausgabezeiten zu erkundigen, und über die Folgen der Nichtabholung sind die Antragsteller belehrt worden, was sie mit eigenhändiger Unterschrift am 18. Juli 2022 bestätigt haben.
Ist danach der Bescheid bereits am 29. August 2022 zugestellt worden, wirkt sich die Zuweisung der Antragsteller nach F...) zum 31. August 2022 nicht aus.
Die Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil sie das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) als zuständiges Gericht bezeichnet, mit der Wirksamkeit der Zuweisung der Antragsteller nach F...) aber das Verwaltungsgericht Cottbus zuständig wurde. Maßgeblich für die Richtigkeit der Belehrung ist nämlich der Zeitpunkt der Zustellung (Sächs. OVG, Beschluss vom 22. März 2023 – 5 A 34/22 – Juris Rn. 6 m.w.N.), also der 29. August 2022, während die Zuweisung erst ab dem 31. August 2022 galt.
Unerheblich ist ferner, ob die Klagefrist nur eine Woche betrug, also die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Frist von zwei Wochen zu lang war. Da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließt, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, und zwar mit der Folge, dass sie noch - mithin: längstens - bis zum Ablauf der längeren (unrichtigen) Frist genutzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – OVG 3 RN 4.12 – Juris Rn. 7).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg. Es sind schon keine Gründe vorgetragen, die eine Verhinderung ohne Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO darlegen. Die Antragsteller sind eigenen Angaben zufolge, an der Klageerhebung dadurch gehindert gewesen, dass sie von dem Bundesamtsbescheid keine Kenntnis hatten. Dass diese Unkenntnis unverschuldet ist, ist nicht dargetan. Das Gegenteil liegt vielmehr nahe, weil die Antragsteller entgegen der von ihnen unterschriebenen Belehrung, den Bescheid nicht abgeholt haben.
Unabhängig davon ist die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung versäumt. Die Verhinderung, nämlich die Unkenntnis vom Bescheid ergibt sich nämlich aus den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes. Diese liegen aber der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bereits seit dem 2. Februar 2023 vor. Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um ggf. sofort reagieren zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.Juni 1999 - 2 BvR 30/99 - Juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - juris, Rn. 62, und Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 8 A 2382/20 - Juris, Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 18 B 973/22 - NWVBl 2023, 87). Abgesehen davon, dass mit der Akteneinsicht ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt worden wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2.20 – Juris Rn. 22), weshalb schon deshalb besondere Sorgfalt mit Blick auf Fristwahrung angezeigt wäre, wäre bei Lektüre der Verwaltungsvorgänge vorliegend entdeckt worden, dass die Antragsteller den Bundesamtsbescheid in der Aufnahmeeinrichtung nicht abgeholt haben. Dies stellt ihre Prozessbevollmächtigte in der Klageschrift selbst ausdrücklich fest. Eine anderweitige Kenntniserlangung ist aus der Akte nicht ersichtlich. Dann wäre aber der Schluss zwingend gewesen, dass sie von dem Bescheid keine Kenntnis haben, weshalb Wiedereinsetzung zu beantragen gewesen wäre, was aber erst mit Post vom 16. Mai 2023, also etwa zweieinhalb Monate nach Erhalt der Bundesamtsakte, geschehen ist.
Auf die Frage nach unverzüglicher Mitteilung der Adressenänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 C 40.20 –, BVerwGE 174, 261-272), die im Übrigen ebenfalls unterblieben ist, kommt es vorliegend unter keinem Gesichtspunkt an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.