Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.05.2023 – 6 K 786/20

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0524.6K786.20.00

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2020 verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Die Klägerin wird beim Beklagten seit Januar 2013 als Inhaberin einer Wohnung zur Rundfunkbeitragsnummer 3... geführt.

In der Vergangenheit war die Klägerin zeitweise von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Mit Schreiben vom 17. November 2017 übersandte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Zugrundelegung einer Kopie ihres Schwerbehindertenausweises mit RF-Merkzeichen.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ab 1. November 2017 unbefristet eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Mit Schreiben vom 26. August 2019, das am folgenden Tage beim Beklagten eingegangen ist, stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und bezog sich hierbei auf eine beiliegende Kopie ihres Schwerbehindertenausweises mit RF-Merkzeichen und einem Bescheid über die Anpassung der Altersrente zum 1. Juli 2018.

Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2018 mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht nachweisen würden, dass sie zu einem der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten befreiungsberechtigten Personenkreise gehöre.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Oktober 2018 erhob die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. September 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gegeben seien. Sie sei neben ihrer Behinderung auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII angewiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die einschlägigen Bescheide jeweils vom 19. Oktober 2017, vom 11. Januar 2018, vom 16. August 2018 sowie vom 20. Dezember 2018 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei der Stadtverwaltung C...angefordert hatte, übersandte er diese zusammen mit einer Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom 20. Dezember 2018 anliegend zu seinem Schreiben vom 16. Januar 2019 an den Beklagten.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 hob der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid vom 11. September 2018 auf und befreite die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht für einen Gesamtzeitraum von Dezember 2017 bis Juli 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV.

Mit Bescheid vom 9. April 2020, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. April 2020 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte die beantragte Kostenerstattung für die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten im Vorverfahren ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Erstattung von Anwaltskosten nur in Betracht komme, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall nicht vor. Der Verfahrensgegenstand sei aus der Sicht einer rechtsunkundigen Person weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierig gewesen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte. Der Klägerin sei es zuzumuten gewesen, selbst auf die Bereinigung der Angelegenheit hinzuwirken. Insbesondere sei es der Klägerin zuzumuten gewesen, die Bescheide der Stadtverwaltung C...über die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches und/oder die gleichlautende Bescheinigung vom 20. Dezember 2018 selbst einzureichen. Dies gelte umso mehr, als der Bescheinigung selbst zu entnehmen sei, dass sie zusammen mit einem schriftlichen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einzureichen sei.

Mit ihrer am 6. Mai 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass nach § 80 Abs. 2 VwVfG Anwaltskosten dann erstattungsfähig seien, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Es komme maßgebend darauf an, ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sichere eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Notwendig sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten daher dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein vernünftiger Bürger mit den fehlenden Fähigkeiten der Klägerin hätte sich in der Lage der Betroffenen für das Widerspruchsverfahren ebenfalls einen Bevollmächtigten hinzugezogen, um die persönlichen Defizite auszugleichen. Die Klägerin sei 1953 geboren und außerdem behindert. Sie könne kaum lesen und schreiben. Ihre Fähigkeiten befänden sich auf dem Stand eines durchschnittlichen Schülers in der 1. Klasse. Die betagte Klägerin sei offensichtlich nicht in der Lage die Begründung des Ablehnungsbescheides inhaltlich nachzuvollziehen. Auch sei sie in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen die angefragten Unterlagen selbst zu besorgen und einzureichen. Wegen ihrer eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten sei sie jedenfalls in den letzten zehn Jahren stets auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die in der Vergangenheit beim Beklagten eingereichten Unterlagen seien nicht von der Klägerin selbst gefertigt worden. Sie habe insbesondere nicht gewusst, dass bei Sozialhilfeleistungsbezug auf Antrag keine Rundfunkgebührenpflicht bestehe. Anderenfalls hätte sie ihren Antrag auf Befreiung seinerzeit nicht auf ihre Schwerbehinderung gestützt und um Ratenzahlung gebeten, obwohl sie im laufenden Sozialleistungsbezug gestanden habe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. April 2020 zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führt der Beklagte aus, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit die auch hier angefragten Unterlagen selbstständig besorgt und dem Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Dies sei in der Vergangenheit auch ohne anwaltliche Unterstützung kurzfristig durch die Klägerin möglich gewesen. Eine Veränderung hinsichtlich der vermeintlich diesbezüglich eingeschränkten Fähigkeiten der Klägerin sei nicht vorgetragen worden. Insofern spreche das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit dafür, dass es einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft habe.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 23. November 2020 (Beklagter) sowie 7. Dezember 2020 (Klägerin) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung im Wege schriftlichen Verfahrens über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise gemäß § 87 Abs. 2,3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.

Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage hat Erfolg.

Hat die Behörde abgelehnt, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Erstattungsberechtigten festzustellen, ist hiergegen grundsätzlich die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) des Erstattungsberechtigten statthaft, mit der er die Verpflichtung der Behörde begehrt, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 6 C 19/01 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 2 S 747/18 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 – 4 A 24/17 –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Juli 2017 – 4 K 1131/16.NW –, juris;  VG Berlin, Urteil vom 17. Juli 2017 – 8 K 193.17 –, juris).

Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig.

Namentlich bedurfte es hier ausnahmsweise eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO durch Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2020, mit dem dieser die Kostenerstattung versagt hat, nicht. Der Beklagte hat sich nämlich im gerichtlichen Verfahren vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen eines Vorverfahrens zu rügen, Klageabweisung beantragt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11. März 2008 – 4 B 699/06 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 68 Rn. 28).

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist vorliegend § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG, wonach Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren dann erstattungsfähig im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Ermessen der Verwaltungsbehörde besteht insoweit nicht. Sie ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu prüfen, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. VG Ansbach Urteil vom 28 Januar 2015 – 11 K 14.00931, BeckRS 2015, 42523, beck-online).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwVfG, der nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg für die Tätigkeit des Beklagten im Land Brandenburg – anders als etwa im Land Berlin (vgl. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren für der Berliner Verwaltung) – gilt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – OVG 11 L 26.09 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - BVerwG 1 WB 34.10 -; vgl. ferner Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52, jeweils m.w.N., juris; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 124.07 –). Aus dem Begriff der "Notwendigkeit" der Zuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsste; der Gesetzeswortlaut gibt für eine solche Einschränkung keinen Anhaltspunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – BVerwG 7 C 8.99 – Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5, juris). Insoweit ist nicht das Begriffspaar "Regel/Ausnahme" maßgeblich, sondern vielmehr die gesetzgeberische Differenzierung, dass die Erstattungsfähigkeit nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 WB 51/11 –, Rn. 19, juris).

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist vorliegend mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin für notwendig zu erklären, da es ihr angesichts ihrer Sehschwäche – sie hat einen Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 Prozent und dem Merkzeichen RF, das bereits für sich zu einer Reduzierung des Rundfunkbeitrags wegen ihrer Sehschwäche berechtigt, zur Gerichtsakte gereicht – nicht zumutbar gewesen ist, die im vorliegenden Verfahren erforderliche Klärung der Sach- und Rechtsfragen selbst vorzunehmen (vgl. zur Blindheit etwa VG Mainz, Urteil vom 22. Januar 2015 – 1 K 671/14.MZ –, Rn. 23, juris). Der beklagtenseits vertretene Auffassung, wonach sie in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, ihre schriftlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil der Behinderungsgrad der Klägerin in den letzten Jahren von 50 Prozent auf nunmehr 70 Prozent gestiegen und das Merkzeichen RF nunmehr in ihrem Behindertenausweis ausdrücklich aufgeführt ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 11. September 2018 zwar durchaus auf verschiedene befreiungsberechtigte Personenkreise aber explizit nicht auch auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Personen, die – wie vorliegend die Klägerin – Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) gewährt bekommen, hingewiesen hat. Insoweit war mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der schwer sehbehinderten und betagten Klägerin und der zum vormaligen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches nunmehr veränderten Sachlage von einer Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 174 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 701 der Zivilprozessordnung (ZPO).