Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.06.2023 – 5 L 109/23.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0615.5L109.23.A.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 316/23.A) vom 02. Mai 2023 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06. April 2023 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides gewahrt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der jeweiligen Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragspartei regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung nach Litauen erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung unter anderem für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist Litauen als Staat des ersten Asylantrages (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C – 582/17 – Rn. 58ff.) zuständig.

2. Die Zuständigkeit Litauens ist nicht wegen systemischer Mängel auf Deutschland übergegangen.

Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409).

Einer hier bevorstehenden Überstellung nach Litauen stehen die in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO genannte Gründe nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Litauen systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitglied-staaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u.a., verb. Rs. C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 ff.; Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 80 ff.). Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Diese Vermutung ist wiederlegbar (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 84). Sie wird nur wiederlegt, wenn das mit dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststellt, dass entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, a.a.O., Rn. 90). Solche Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, a.a.O., Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 92.). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 93). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Juris Rn. 18).

Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim, verb. Rs. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 19).

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht-vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffen-den Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 -).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) systemische Schwachstellen aufweisen, die die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. in der Zeit nach Vorlage des Änderungsgesetzentwurfs zum Ausländergesetz am 11. Januar 2023 auch VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2023 – 22 L 80/23 A –, juris; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 – 1 K 2645/19.A –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – A 13 K 1760/22 – juris; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 31. März 2023 - 9 AE 1209/23VG – Rechtsprechungsdatenbank Hamburg; VG München, Beschluss vom 30. März 2023 – M 19 S 23.50135 – juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2023 – A 19 K 391/23 –, juris; VG Weimar, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 7 E 2437/22 We –, juris).

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu entnehmen, dass Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, nur eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren haben.

Als Reaktion auf massiven Anstieg illegaler Grenzübertritte von Migranten über die belarussisch-litauische Grenze im Sommer 2021 hatte die Republik Litauen im Juli und August 2021 ihr Asylsystem für den Fall einer Kriegs- oder Notstandslage verschärft. In diesem Zuge hatte der litauische Gesetzgeber ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens beschlossen, das unter anderem die Möglichkeit, wirksam Asyl zu beantragen, erheblich beschnitt. Aus dem danach geänderten Gesetz der Republik Litauen über den rechtlichen Status von Ausländern (Im Folgenden: Ausländergesetz) folgte unter anderem, dass illegal nach Litauen eingereiste Drittstaatsangehörige bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern keine Möglichkeit hatten, im Land wirksam Asyl zu beantragen und ihr Antrag deswegen von den litauischen Behörden in der Regel gar nicht erst entgegengenommen wurde (Art. 14012 Abs. 1 und 2 des litauischen Ausländergesetzes; zur deutschen Übersetzung der Norm siehe EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybės sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 13). Dabei erstreckte sich die ausgerufene Notstandslage ihrem Geltungsbereich nach ausdrücklich auch auf Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Registrierungszentren für Ausländer und einen 200 m Radius um diese Einrichtungen (Pressemitteilung des litauischen Parlaments, The Seimas declares a state of emergency due to the threat posed by the mass influx of migrants, 9 November 2021; Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Beschlusses Nr. XIV-733 vom 7. Dezember 2021, abrufbar unter https://e-seimas.lrs.lt/rs/legalact/TAD/37e55ab258dc11ecacf0d54306d0ca27/).

Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Regelung mit Urteil vom 30. Juni 2022 für nicht vereinbar mit dem Unionsrecht erklärt hat (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybės sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 55, 63 ff.), ist die Asylantragstellung nach Art. 14012 Abs. 1 des Ausländergesetzes seit einem am 03. Mai 2023 in Kraft getreten Änderungsgesetz nunmehr unter anderem entweder an Grenzkontrollstellen oder in Transitzonen oder im Land unabhängig davon möglich, ob ein Ausländer legal oder illegal nach Litauen eingereist ist (vgl. zum Entwurf des Änderungsgesetzes: UNHCR observations on the Draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on Legal Status of Aliens (No XIVP-2385) and the Draft Amendments to the Law of the Republic of Lithuania on the State Border and its Protection (No XIVP-2383) vom 20. März 2023, Nr. 6, 10; zum Änderungsgesetz: Lietuvos Respublikos, Įstatymo „Dėl užsieniečių teisinės padėties“ Nr. IX-2206 4, 67, 1408, 14012 straipsnių pakeitimo ir 14011, 14017 straipsnių pripažinimo netekusiais galios įstatymo projektas, abrufbar unter: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAP/01417a90d43f11ed9b3c9397e1236c2a?position InSearchResults=1&searchModelUUID=5c3ccb72-20d1-45b9-9262-7e5d6949cb50).

Im Übrigen galt schon ab Herbst 2022 der vom litauischen Parlament verlängerte Ausnahmezustand ausschließlich nur noch für das Grenzgebiet zu Belarus, zu der russischen Exklave Königsberg sowie an Grenzübergangsstellen, die außerhalb der Republik Litauen liegen (Pressemitteilung des litauischen Parlaments, Seimas extends the state of emergency in Lithuania, 13 September 2022; Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des litauischen Parlaments Nr. XIV-1657 vom 13. Dezember 2022, abrufbar unter https://t1p.de/k1maj). Die letzte Verlängerung der Notstandslage ist am 03. Mai 2023 ausgelaufen und bislang nicht verlängert worden (Mitteilung der litauischen Regierung, Government extends state of emergency on borders with Belarus and Russia, 08. März 2023).

Der Antragsteller hebt in diesem Zusammenhang zwar richtigerweise hervor, dass die bereits seit dem Sommer 2021 gängige Praxis der litauischen Behörden, Migranten direkt nach dem Grenzübertritt ohne zuvor einen Asylantrag stellen zu können und ohne weitere Prüfung wieder zurückzuschieben, gesetzlich verankert worden ist. Art. 413 des Gesetzes über die Staatsgrenze und dessen Schutz, der am 03. Mai 2023 in Kraft getreten ist, soll ebenfalls in staatlichen Notlangen zur Anwendung kommen (zum Entwurf des Änderungsgesetzes vgl. UNHCR, a.a.O., Rn. 7, 11, 14 ff.; zum Änderungsgesetz: Lietuvos Respublikos, Valstybės sienos ir jos apsaugos įstatymo Nr. VIII-1666 1, 2, 4, 10, 11, 14, 15, 16, 18, 23, 26 straipsnių pakeitimo ir Įstatymo papildymo 231 straipsniu ir nauju IX skyriumi įstatymo projektas, abrufbar unter: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAP/69c45250dd1c11eda305cb3bdf2af4d8?positionIn Search Results=1&searchModelUUID=6622e78b-f19c-4ee7-a25c-aaf90fad61c0). Allerdings ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Fall einer Rücküberstellung nach Litauen von diesen „Pushbacks“ betroffen sein könnte. So ist zum einen eine nach Maßgabe der Art. 18 ff. und 29 ff. der Dublin III-VO erfolgte Überstellung als legale Einreise zu werten (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – A 13 K 1760/22 – juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2023 – 11 A 298/23 A – juris Rn. 13). Zum anderen waren auch schon vor dem Inkrafttreten der beiden Gesetzesänderungen im Mai 2023 den Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass über den einleitend genannten Fall hinaus auch Asylantragsteller, die sich bereits im Landesinneren befinden oder Dublin-Rückkehrer unter Verweis auf eine ursprünglich illegale Einreise über die belarussisch-litauische Grenze nach Belarus zurückgedrängt werden könnten oder ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asyl-(Folge-)Anträge in ihr Herkunftsland abgeschoben werden würden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – A 13 K 1760/22 – juris Rn. 29 unter Verweis auf eine Mitteilung der litauischen Behörden zu Dublin-Rückkehrern vom 10. Oktober 2022). Es bestehen insoweit auch keine Anhaltspunkte, dass sich dies allen auf Grund der Legalisierung der Zurückweisungen an den Grenzen geändert hat.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung infolge einer Unterbringung in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung für Ausländer droht.

Eine Inhaftierung bzw. Unterbringung des Antragstellers in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung aufgrund einer zuvor illegalen Einreise ist im Falle der Dublin-Rücküberstellung nicht zu erwarten. Zwar hatte der litauische Gesetzgeber im Rahmen seines oben bereits genannten Gesetzespakets im Sommer 2021 das Ausländergesetz dahingehend geändert, dass Asylsuchende im Falle der Ausrufung einer Notlage allein deshalb in Haft genommen werden können, weil sie die litauische Staatsgrenze illegal überschritten haben (Art. 140 Nr. 2 des Ausländergesetzes, zur deutschen Übersetzung der Norm siehe EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybės sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 14). Nachdem der EuGH auch diese Regelung in seinem Urteil vom 30. Juni 2022 für unionsrechtswidrig erklärt hat (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, PPU - Valstybės sienos apsaugos tarnyba, C-72/22, EU:C:2022:505, Rn. 79 ff.), wurde die Bestimmung mit Wirkung zum 03. Mai 2023 wieder aufgehoben (vgl. zum Entwurf des Änderungsgesetzes UNHCR, a.a.O., Nr. 6; zum Änderungsgesetz: Lietuvos Respublikos, Įstatymo „Dėl užsieniečių teisinės padėties“ Nr. IX-2206 4, 67, 1408, 14012 straipsnių pakeitimo ir 14011, 14017 straipsnių pripažinimo netekusiais galios įstatymo projektas, a.a.O.).

Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Rückführung unter dem Dublin-Regime als legale Einreise zu werten ist. Hinweise darauf, dass bei Dublin-Rückkehrern eine ursprünglich illegale Überquerung der Staatsgrenze als Grund für eine Inhaftierung herangezogen wird, sind nicht ersichtlich. Die Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums hat auf Anfrage des Bundesamts am 10. Oktober 2022 vielmehr mitgeteilt, bei Dublin-Rückkehrern bestünden keine Gründe für eine Inhaftierung, es sei denn, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und staatliche Sicherheit (zit. nach VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023, – A 13 K 1760/22 – juris Rn. 25).

Soweit die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung in Litauen aus anderen Gründen inhaftiert bzw. in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird (vgl. zu möglichen Haftgründen etwa Art. 8 der Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, der in Art. 8 Abs. 3 e) als Haftgründe die nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung anführt sowie Art. 15 ff. der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008), gibt es nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm aufgrund der dortigen Lebensbedingungen beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Die vor allem im zweiten Halbjahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 von verschiedenen Organisationen und Beobachtern dokumentierten Zustände in den zeitweise deutlich überfüllten geschlossenen Aufnahmezentren entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand. Nationale wie internationale Beobachter und Hilfsorganisationen hatten insbesondere Ende 2021 und zu Beginn des Jahres 2022 auf Missstände in den litauischen Registrierungszentren und (temporären) Aufnahmeeinrichtungen für Ausländer aufmerksam gemacht. So hat sich der UN-Ausschuss gegen Folter in seinem vierten periodischen Bericht zu Litauen vom 21. Dezember 2021 besorgt gezeigt angesichts von Berichten über Überfüllung, Mangel an Heizung, warmem Wasser und Trinkwasser, minderwertiger Nahrung, eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung und Mangel an Privatsphäre, Sanitäreinrichtungen und Hygiene in den Unterkünften (United Nations, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fourth periodic report of Lithuania, CAT/C/LTU/CO/4, 21. Dezember 2021, S. 3 f.). Der Ombudsmann für Menschenrechte der Republik Litauen kam in seinem im Januar 2022 veröffentlichen Report zum Aufnahmezentrum Kybartai sowie in seinem im Juli 2022 veröffentlichten Report über einen Besuch in den Aufnahmezentrum in Medininkai zu dem Schluss, dass die dortigen Lebensbedingungen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkämen (The Seimas Ombudsmen’s Office oft he Republik of Lithuania, Report on Ensuring Human Rights and Freedoms of Foreign Nationals in the Kybartai Aliens Registration Centre under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania, 24. Januar 2022; The Seimas Ombudsmen’s Office of the Republik of Lithuania, Report on Ensuring Human Rights and Freedoms of Foreign Nationals in Medininkai Foreigners' Registration Centre of the State Border Guard Service under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania, 07. Juli 2022). Amnesty International erklärte in einem Bericht, der insbesondere Besichtigungen der Zentren in Kybartai und Medininkai im März 2022 auswertet, dass Asylantragsteller in überfüllten Haftanstalten auf engem Raum untergebracht würden, in denen sie sich nicht frei bewegen könnten. Die Menge und Qualität der zur Verfügung gestellten Lebensmittel und des Wassers sei unzureichend. Die sanitären und hygienischen Bedingungen seien miserabel. Zudem fehle es an ausreichender medizinischer und psychologischer Versorgung (Amnesty International, Lithuania: Forced out or locked up – Refugees and migrants abused and abandoned, 27. Juni 2022, insb. S. 23 ff., 27 ff.).

Diese Feststellungen können jedoch insbesondere deshalb nicht mehr zur Bewertung der aktuellen Lage herangezogen werden, weil sich die Zahl der in den staatlichen Unterkünften untergebrachten Asylsuchenden und anderen Migranten inzwischen ganz erheblich verringert hat.

Von den über 4200 Migranten, die allein im Jahr 2021 über Belarus illegal nach Litauen eingereist sein sollen (Lithuania Red Cross, Monitoring Report 2022, S. 4), halten sich unterschiedlichen Quellen zufolge aktuell nur noch rund 160 in Litauen auf (Global Dentention Project and Human Rights Monitoring Institute, Lithuania: Follow-Up Report to the UN Committee Against Torture, Issus related with migrants, asylum seekers and migration detention, März 2023, Fn. 8). Im August 2022 sollen noch etwa 900 Migranten in Registrierungszentren des Grenzschutzes sowie in Einrichtungen unter Aufsicht des Sozial- und Arbeitsministeriums untergebracht gewesen sein (LRT, Lithuania closes Medininkai migrant facility as last foreigners moved, 19. August 2022). Ende Oktober 2022 waren nach Angaben eines Sprechers des staatlichen Grenzschutzes von den Migranten, die seit dem Sommer 2021 die Grenze zu Litauen illegal überquert hatten, nur noch knapp über 300 im Land (LRT, Only several hundred irregular migrants remain in Lithuania, 31. Oktober 2022). Die litauische Innenministerin soll Anfang Dezember 2022 von noch rund 200 illegal über Belarus eingereisten Migranten ohne Schutzstatus gesprochen haben (LRT, Lithuania to close Kybartai migrant facility, 21. Dezember 2022). Einem Bericht von Amnesty International zufolge befanden sich im März 2022 rund 4000 Personen in de-facto-Haft in den von der Regierung verwalteten Zentren für Ausländer, im Dezember 2022 noch 39 Personen (Amnesty International, a.a.O.). Zu Beginn des Jahres 2023 verwies auch die Organisation Ärzte ohne Grenzen in einer Erklärung auf fast leere Aufnahmeeinrichtungen. Die Organisation hatte ihre Aktivitäten in Litauen Ende des Jahres 2022 eingestellt und dies insbesondere damit begründet, dass die Registrierungszentren fast leer seien (Médecins sans Frontières, Concern for migrant welfare in Lithuania and Latvia as projects close, 11. Januar 2023; zum Ganzen auch VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2023 – 22 L 80/23 A –, juris Rn. 21).

Das litauische rote Kreuz und Ärzte ohne Grenzen begründen den massiven Rückgang der staatlich untergebrachten bzw. inhaftierten Flüchtlinge zum einen damit, dass die rigide Praxis der Zurückweisungen an den Grenzen zu Litauen neu ankommende Migranten daran hindere, das Land zu betreten und um Schutz zu ersuchen. Zum anderen habe sich Mitte des Jahres 2022 die Situation der zunächst in den Aufnahmezentren de facto inhaftierten Migranten gewandelt, als dem Großteil der Bewohner sukzessive das Recht gewährt worden sei, die Einrichtungen temporär zu verlassen und kaum einer von Ihnen zurückgekehrt sei. Die meisten hätten wahrscheinlich Litauen verlassen, um in anderen Ländern Schutz zu suchen (Lithuania Red Cross, Monitoring Report 2022, S. 3; Médecins sans Frontières, a.a.O.; LRT, Lithuania to close Kybartai migrant facility, 21. Dezember 2022; LRT, Only several hundred irregular migrants remain in Lithuania, 31. Oktober 2022). Das hat zu einem starken Rückgang der Belegung in den Zentren geführt und damit zugleich automatische die Erhöhung der Möglichkeiten der Zentren, bessere Lebensbedingungen zu gewährleisten (Lithuania Red Cross, a.a.O., S. 3 f.)

Dieser Rückgang hat auch zur Schließung der nicht mehr benötigten Aufnahmeeinrichtungen geführt. Die Registrierungszentren für Ausländer in Medininkai und Kybartai, deren Aufnahmebedingungen insbesondere in den genannten Berichten von Amnesty International „Forced out or locked up“ und dem litauischen Ombundsmann für Menschenrechte kritisiert wurden, werden inzwischen nicht mehr betrieben. Sie waren als temporäre Einrichtungen wegen des massiven Zustroms von Flüchtlingen im Jahr 2021 errichtet worden. Das Zentrum in Medininkai, das Mitte September 2021 eröffnet worden war und in dem zeitweise 900 Migranten gleichzeitig gelebt hatten, wurde im September 2022 geschlossen, nachdem die dort verbliebenen 12 Bewohner verlegt worden waren (LRT, 2. September 2022, Lithuania officially closing medininkai migrant facility). In dem Aufnahmezentrum in Kybartai, in dem im Jahr 2021 rund 700 Migranten zeitgleich festgehalten wurden, waren im Dezember 2022 noch 52 Personen untergebracht. Dieses Zentrum wurde im Frühjahr 2023 geschlossen (LRT, Lithuania to close Kybartai migrant facility, 21. Dezember 2022; Lithuania Red Cross, a.a.O., S. 3).

Ein anderes Bild zeichnet sich auch nicht mit Blick auf den Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine. Dieser Zustrom hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Asylsystem, da Ukrainern außerhalb des Asylrechts temporären Schutz gewährt wird (Lithuania Red Cross, a.a.O., S. 3; European Union Agency for Asylum, Lithuania, Mai 202, S. 6). Auch werden diese Personen in der Regel nicht in den Registrierungszentren und Aufnahmeeinrichtungen für Ausländer untergebracht, sondern hauptsächlich in Privatunterkünften oder Wohnungen, Pflegeheimen, Wohnheimen und Schulen (European Union Agency for Asylum, a.a.O., S. 9; IOM, Ukraine Response 2022).

Von einer Überlastung des Aufnahmesystems, einer Überbelegung der Zentren und daraus resultierenden unzureichenden Aufnahmebedingungen kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ausgegangen werden. In den verbleibenden Aufnahmezentren in Pabradė, Rukla und Naujininkai haben sich die Aufnahmebedingungen inzwischen erheblich verbessert. So lebten am 1. März 2023 nur noch 110 Personen in dem Aufnahmezentrum in Pabradė sowie 51 weitere in Rukla und Naujininkai (Global Dentention Project and Human Rights Monitoring Institute, a.a.O., Fn. 8). Soweit verschiedene Missstände hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in den Zentren auch aus jüngerer Zeit dokumentiert sind (vgl. Lithuanian Red Cross, Monitoring Report 2022, der sich auch auf Besuche in den Zentren im 2. Halbjahr 2022 bezieht; Global Dentention Project and Human Rights Monitoring Institute, a.a.O., Rn. 11, 14), deuten diese zumindest nicht auf massive oder strukturelle Defizite bei der Unterbringun und Versorgung der Asylsuchenden hin, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Bedingungen erwarten lassen (so auch VG Berlin VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2023 – 22 L 80/23 A –, juris Rn. 25). Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass in diesen Zentren derzeit keine systematischen Probleme mehr bestünden (Global Dentention Project and Human Rights Monitoring Institute, a.a.O., Rn. 12). Auch weist dieser letzte Bericht darauf hin, dass es keine systematische nicht richterlich angeordnete Inhaftierung mehr gibt. So befinden sich noch einige Personen in Haft in diesen Zentren, allerdings aufgrund richterliche Anordnung oder sie haben Alternativen zur Inhaftierung, wie z. B. die Verpflichtung, regelmäßig in das Zentrum zurückzukehren; andere sind in ihrer Freiheit nicht eingeschränkt und können die Zentren frei verlassen (Global Dentention Project and Human Rights Monitoring Institute, a.a.O., Rn. 7).

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor. Insoweit ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Antragsteller besteht, im Falle einer Überstellung nach Litauen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).

Zudem besteht für den Antragsteller bei einer Überstellung nach Litauen auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antragsteller hat vorgetragen, an Tuberkulose erkrankt zu sein und eine HIV-Infektion zu haben. Er reichte zuletzt ein fachärztliches Attest vom 06. März 2023 des E. ein. Dieses bestätigt zunächst die Tuberkuloseerkrankung, zugleich wird ausgeführt, dass die Behandlung der Erkrankung bis Mitte April 2023 geplant ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass diese Behandlung nicht erfolgreich war und zum aktuellen Zeitpunkt noch andauert. Selbst wenn, ist eine Behandlung auch in Litauen möglich (UNAID, Country Progress Report, Lithuania 2015, S. 7).

Auch hinsichtlich der HIV-Erkrankung ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14) die Gefahr einer erheblichen und existenzbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer Rücküberstellung gegeben. Das fachärztliche Attest belegt zum einen die HIV-Erkrankung des Antragstellers zum anderen aber auch seine Aussage vor dem Bundesamt, dass bereits in Litauen die HIV-Erkrankung erkannt und mit Medikamenten behandelt worden sei. Weiterhin wird die Wiederaufnahme eine lebenslange medikamentöse Therapie empfohlen, um der HIV-Erkrankung entgegenzuwirken. Entsprechende Medizinische Betreuung und HIV-Medikamente kann der Antragsteller auch in Litauen erhalten. Das Gericht verweist hier auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt, dass eine HIV-Erkrankung in Litauen behandelbar ist (vgl. Auskunft des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu HIV und Hepatitis C, November 2019). Antiretrovirale Therapien (ART) – also solche zur Verringerung der Viruslast – sind seit 1998 für alle zugänglich, der sie benötigt und den Behandlungskriterien (klinisch, immunologisch, virologisch) entspricht. Hinzu kommt, dass alle HIV-Patienten aus öffentlichen Mitteln krankenversichert sind und von den Patienten keine Zuzahlung für antiretrovirale Medikamente verlangt wird. HIV-infizierte Patienten in Litauen können eine HIV-Versorgungseinrichtung in der Nähe ihres Wohnorts wählen. Antiretrovirale Therapien sind in den größten Städten Litauens verfügbar, die gleichmäßig über das Land verteilt sind (vgl. zum Ganzen UNAID, Country Progress Report, Lithuania 2015, S. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.