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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.06.2023 – 6 K 1030/22

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0615.6K1030.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungsverfügung des Beklagten, mit der dieser Forderungen aus einem Bescheid über die Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss sowie Säumniszuschläge und Mahngebühren vollstreckt hat.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für seinen Trinkwasserhausanschluss eine Kostenerstattung in Höhe von 921,42 € fest. Dieser Betrag werde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Nachdem der Kläger hiergegen mit Schreiben vom 1. Februar 2010 Widerspruch erhoben hatte, dieser mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2010 zurückgewiesen worden ist, wies das Verwaltungsgericht Cottbus mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Februar 2016 (Aktenzeichen VG 6 K 606/11) die Anfechtungsklage des Klägers vom 9. März 2010 gegen den Kostenerstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ab.

Mit Schreiben vom 18. November 2016, vom 19. November 2019 sowie vom 1. September 2020 mahnte der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Kostenerstattungsbetrages.

Mit Schreiben vom 15. März 2022 wies der Kläger die Forderungen des Beklagten zurück. Die Forderungen des Beklagten seien mittlerweile verjährt.

Mit Schreiben vom 28. März 2022 reagierte der Beklagte auf die klägerische Zurückweisung seiner Forderungen und führte aus, dass die Verjährung der Forderungen wegen der seinerzeit erfolgten Klageerhebung durch den Kläger unterbrochen gewesen sei.

Unter dem 23. Mai 2022 mahnte der Beklagte den Kläger erneut schriftlich. Auch dieser Mahnung widersprach der Kläger.

Schließlich pfändete der Beklagte mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20. September 2022, die der P... als Drittschuldnerin am 24. September 2022 und dem Kläger am 23. September 2022 jeweils mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von insgesamt 957,52 € bestehend aus einer Hauptforderung in Höhe von 921,42 € sowie Säumniszuschlägen für einen Zeitraum vom 9. Juni 2022 bis 8. Oktober 2022 in Höhe von 36,00 €.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2022 erhob der Kläger gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass bei der derzeitigen Rechtslage nicht vollstreckt werden könne. Auch sei die Berechnung des Säumniszuschlages unbegründet.

Am 25. Oktober 2022 wurde der Forderungsbetrag durch Zahlung der Drittschuldnerin an den Beklagten vollständig ausgeglichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2022 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch nicht begründet sei, da die Einziehungs- und Pfändungsverfügung rechtmäßig ergangen sei und den Kläger in seinen Rechten nicht verletze. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung seien Kommunalabgaben sofort vollstreckbar. Die Voraussetzungen der Vollstreckung lägen vor. Der Beklagte sei Vollstreckungsbehörde. Mit Bekanntgabe des Urteils in dem Verfahren VG 6 K 606/11 habe die aufschiebende Wirkung zum Zahlungsausgleich geendet.

Mit seiner am 12. Dezember 2022 beim Gericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte nicht den gerichtlichen Titel nenne, der eine Vollstreckung entsprechend der Rechtslage ermögliche. Welches Ereignis die Säumniszuschläge beginnend am 9. Juni 2022 rechtfertige, begründe der Beklagte in keinen seiner Schreiben. § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung habe auf die Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss keine Wirkung, da es sich hierbei nicht um öffentliche Abgaben und Kosten handele. Durch Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus seien Beitragsbescheide des Beklagten aufgehoben worden. Seiner Pflicht zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge an den Kläger sei der Beklagte in der Vergangenheit trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht nachgekommen. Es bestehe letztlich auf Seiten des Klägers keine Zahlungspflicht noch ein Versäumnis derselben.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 20. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2022 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt er aus, dass nach Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren VG 6 K 606/11 die gesetzliche aufschiebende Wirkung entfallen sei, so dass nunmehr die Forderung aus dem Kostenerstattungsbescheid vom 4. Januar 2010 vollstreckt werden könne. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen auch vor, da die Forderung trotz Mahnung nicht gezahlt worden sei. Der Beklagte mache zudem Säumniszuschläge ab dem 9. Juli 2022 geltend, da diese erst im Rahmen der Mahnung vom 23. Mai 2022 angekündigt worden seien. Eigentlich seien Säumniszuschläge gemäß § 12 KAG i.V.m. § 240 AO kraft Gesetzes ab Rechtskraft des Urteils im Jahr 2016 entstanden. Der Beklagte habe die Säumniszuschläge jedoch erst nach der Zahlfrist gemäß Mahnung vom 23. Mai 2022 geltend gemacht. Die P... habe vorliegend als Drittschuldnerin die Forderung in voller Höhe ausgeglichen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, so dass die Pfändungsverfügung gegenüber der Klägerseite rechtmäßig erlassen worden sei.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2023 übertragen wurde.

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 20. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2022 gerichtete Klage hat keinen Erfolg.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in analoger Anwendung ist die statthafte Klageart. Die vom Kläger angegriffene Pfändungs- und Überweisungsverfügung hat sich vorliegend bereits vor Klageerhebung im Rechtssinne erledigt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris), sodass eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ausscheidet. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i.V.m. §§ 309, 314, 315 Abgabenordnung (AO)) erfolgten Zahlung durch die P...(als kontoführende Bank des Klägers) an den Beklagten als Forderungsgläubiger war die Forderung nämlich erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris; Werth, in: Klein, Kommentar zur AO, 14. Aufl. 2018, § 309 Rn. 33). Eine (ursprünglich erhobene) Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger deshalb durch die angefochtene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris; BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525). Hier war die Erledigung des Verwaltungsaktes durch Zahlung am 25. Oktober 2022 bereits vor Klageerhebung vom 12. Dezember 2022 eingetreten, sodass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in analoger Anwendung statthaft ist.

Einer solchen Erledigung des eigentlichen Anfechtungsbegehrens kann allerdings dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klageantrag in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, ist die Umstellung des Antrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N., juris). Dies hat der Kläger aufgrund des Hinweises durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung getan.

Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes allerdings unzulässig.

Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nämlich nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris).

Vorliegend steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne jedoch nicht zur Seite. Zunächst hat der Kläger diesbezüglich trotz mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nichts geltend gemacht.

Namentlich besteht kein Präjudizinteresse mit Blick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess. Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann auch dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 26). Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Ein derartiges Interesse an einer Präjudizwirkung kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn sich – wie vorliegend – der Verwaltungsakt noch vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). In diesem Fall kann und muss der Betroffene sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter besteht nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris). Dies hat der Kläger allerdings ausweislich seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht getan.

Der Kläger kann sich des Weiteren nicht auf das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr berufen. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360 m.w.N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris m.w.N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier auszugehen. Denn der Kläger hat weder Umstände aufgezeigt, die eine konkrete Wiederholungsgefahr begründen könnten, noch sind derartige Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Die bloße Absicht, dem Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und ihn damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.

Schließlich hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass eine Fortsetzungsfeststellung unter dem Aspekt der Rehabilitierung geboten wäre (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 2 K 1962/19 –, Rn. 18 - 25, juris).

Nach allem war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.